9 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
ABKOMMEN
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von
Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen
und Sportschützen
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik
Deutschland – in Ausfüllung des Artikels 12 Absatz 3 der Richtlinie
des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des
Besitzes von Waffen (91/477/EWG) und zur Schaffung von Erleichterungen im
grenzüberschreitenden Verkehr mit Schusswaffen und Munition zwischen beiden
Staaten – haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Dieses Abkommen regelt die Mitnahme von
Schusswaffen und der dafür bestimmte Munition durch Mitglieder traditioneller
Schützenvereinigungen und von Sportschützenvereinen in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates zu besonderen Anlässen in der Republik Österreich und im
Freistaat Bayern.
Artikel 2
Dokumente
(1) Mitglieder
österreichischer traditioneller Schützenvereinigungen sowie österreichischer
Sportschützenvereine dürfen
– lange Repetierfeuerwaffen im Sinne der Kategorie B
Nr. 6 und der Kategorie C Nr. 1, ausgenommen
Vorderschaftsrepetierwaffen (Pump-Guns),
– lange Feuerwaffen der Kategorien C
Nr. 2,
– lange Feuerwaffen der Kategorie D der
Richtlinie 91/477/EWG und
– Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen
einschließlich der dafür bestimmten
Munition in die Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf den Freistaat
Bayern, mitnehmen und dort besitzen, wenn der Vereinigung oder dem Verein ein
Ausweis gemäß Artikel 3 ausgestellt wurde, ein im Ausweis für die Vollzähligkeit
und die Transportsicherheit der Schusswaffen genannter Verantwortlicher an der
Reise teilnimmt und der Grund der Reise durch Vorlage einer Einladung oder
Anmeldung zur Teilnahme an einer Traditions- oder einer
Schießsportveranstaltung im Freistaat Bayern glaubhaft gemacht werden kann. Die
während einer Reise mitgenommenen Schusswaffen sind in einer Liste durch den
Verantwortlichen schriftlich festzuhalten. Die nach dem Recht der Republik
Österreich erforderlichen Besitzerlaubnisse für Schusswaffen sind durch den
Inhaber der Erlaubnis mitzuführen.
(2) Mitglieder
deutscher traditioneller Schützenvereinigungen sowie deutscher
Sportschützenvereine dürfen Schusswaffen und Munition im Sinne des
Absatzes 1 in das Gebiet der Republik Österreich mitnehmen und dort besitzen,
wenn sie – soweit erforderlich – die deutsche Besitzerlaubnis und den Grund der
Reise durch Vorlage einer Einladung oder Anmeldung zur Teilnahme an einer
Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung in der Republik Österreich
glaubhaft machen können.
(3) Die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente und Nachweise sind den jeweils
zuständigen Behörden und Organen auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Artikel 3
Österreichischer Ausweis für
traditionelle Schützenvereinigungen und
Sportschützenvereine
(1) Einer
österreichischen traditionellen Schützenvereinigung oder einem
Sportschützenverein, der Mitglied eines landes- oder bundesweiten Verbandes
ist, kann auf Antrag des zur Vertretung der Vereinigung oder des Vereins nach
außen Berufenen mit gegebenenfalls erforderlicher Zustimmung des Betroffenen
die nach dem Sitz der Vereinigung oder des Vereins zuständige Waffenbehörde
einen Ausweis nach dem Muster der Anlage zu diesem Abkommen ausstellen, in dem
bis zu zwei Mitglieder als für die Schusswaffen Verantwortliche genannt werden.
(2) Der Antrag ist
abzulehnen, wenn auf die von der Vereinigung oder dem Verein namhaft gemachten
Verantwortlichen gemäß Absatz 1 Gründe zutreffen, die sie nach den
innerstaatlichen waffenrechtlichen Regelungen als nicht verlässlich erscheinen
lassen.
(3) Der Ausweis ist
für eine Gültigkeit von höchstens zehn Jahren auszustellen und ist nur in Verbindung
mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig; er ist von der Behörde zu
entziehen, wenn die Vereinigung oder der Verein aufgelöst oder der Vereinszweck
so geändert wurde, dass er die Teilnahme an einer Traditions- oder einer Schießsportveranstaltung nicht
mehr umfasst. Ebenso ist er zu entziehen, wenn bei einem Verantwortlichen die
Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr vorliegen; in diesem Fall stellt die
Behörde einen neuen Ausweis aus, wenn die Vereinigung oder der Verein binnen
angemessener Frist einen anderen Verantwortlichen namhaft macht, bei dem keine
Gründe zur Ablehnung gemäß Absatz 2 vorliegen.
Artikel 4
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen
bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen
tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(3) Die Registrierung
dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem In-Kraft-Treten von
der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Republik Österreich wird unter
Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
worden ist.
(4) Dieses Abkommen
wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann es unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich
kündigen.
Geschehen zu Berlin am 28. Juni 2002 in zwei
Urschriften in deutscher Sprache.
Für
die Republik Österreich:
Strasser
m. p.
Für
die Bundesrepublik Deutschland:
Michael Geier m. p.
Schily
m. p.