(Übersetzung)
zwischen
DER
SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT,
DER
REPUBLIK ÖSTERREICH
und
DER
REPUBLIK UNGARN
über
die
Änderung und Verlängerung des am 1. Juni 1993 in Wien unterzeichneten Vertrags
über
die Gründung und den Betrieb des
International
Centre for Migration Policy Development (ICMPD)
Die
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für
Flüchtlinge, und die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium
für Inneres, als Gründungsparteien des Vertrags über die Gründung und den
Betrieb des International Centre
for Migration Policy Development (ICMPD), unterzeichnet in Wien am 1. Juni
1993, sowie die Republik Ungarn, beigetreten dem Vertrag am 8. September
1995 (nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet);
beunruhigt über die Zunahme irregulärer Migrationsbewegungen und den damit
zusammenhängenden Bedarf an langfristigen Strategien und wirksamer
internationaler Zusammenarbeit zur besseren Koordinierung von
Migrationspolitiken auf nationaler, regionaler und globaler Ebene;
in der
Überzeugung, dass die politischen Veränderungen in
Europa die verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Einreisekontrolle, der
Immigrations-, Asyl- und Flüchtlingspolitiken zwischen allen Staaten in
Mittel-, Ost- und Westeuropa sowie zwischen diesen und anderen Staaten
erforderlich machen;
in
Anerkennung der Tatsache, dass sich das ICMPD in
den ersten drei Jahren seines Bestehens zu einem anerkannten und wirksamen
Mechanismus zur Erleichterung der
zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Bereichen entwickeln konnte, welche nicht
von anderen multilateralen Gremien abgedeckt werden, dass das Centre auf
Ersuchen der Regierungen eine beträchtliche Anzahl von zwischenstaatlichen
Zusammenkünften organisiert hat, dass es dem Vorsitz der Budapester Gruppe über
unkontrollierte Migration als Sekretariat dient, dass es eine Anzahl von
Studien und Berichten über aktuelle Fragen der Migrationspolitik verfasst und
zusammen mit Regierungen und auf diesem Gebiet tätigen internationalen
Organisationen ein weitgespanntes Netzwerk eingerichtet hat;
in
Wertschätzung der Tatsache, dass das ICMPD von
einer Reihe von Regierungen und internationalen Organisationen ausreichende
finanzielle Mittel zur
Unterstützung seiner Tätigkeit erlangen konnte;
im
Bewusstsein, dass der ursprüngliche Vertrag über
die Gründung und den Betrieb des
ICMPD am 30. April 1996 ausläuft;
in der
Überzeugung, dass das ICMPD seine Tätigkeit
fortsetzen sollte, und es daher wünschenswert ist, die Laufzeit des Vertrags
vom 1. Juni 1993 zu verlängern;
in der Überlegung, dass das ICMPD zu einem späteren Zeitpunkt in eine
Einrichtung mit Völkerrechtspersönlichkeit
und eigenem Status umgestaltet werden könnte, und angesichts der Bereitschaft der österreichischen Regierung,
Verhandlungen über ein Amtssitzabkommen aufzunehmen , sobald das ICMPD
internationalen Status erlangt hat;
vereinbaren
wie folgt:
Gemäß Artikel
11 des Vertrags vom 1. Juni 1993 verlängern die Vertragsparteien die Laufzeit
des betreffenden Vertrags ab 1. Mai 1996 für den Zeitraum von acht Jahren.
Die
Vertragsparteien heben Artikel 7 Absatz 5 des Vertrags vom 1. Juni 1993 auf, da
dieser obsolet geworden ist.
Der vorliegende
Vertrag tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.
Geschehen in
Budapest am 27. März 1996 in drei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Republik
Österreich (gez. e.h.)
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft (gez. e.h.)
Für die Republik
Ungarn (gez. e.h.)