(Übersetzung)

 

 

 

 

 

Vertrag

 

 

 

zwischen

 

 

 

DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT,

 

 

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

 

und

 

DER REPUBLIK UNGARN

 

 

über

 

 

die Änderung und Verlängerung des am 1. Juni 1993 in Wien unterzeichneten Vertrags

über die Gründung und den Betrieb  des

International Centre for Migration Policy Development (ICMPD)


Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Flüchtlinge, und die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, als Gründungsparteien des Vertrags über die Gründung und den Betrieb  des International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), unterzeichnet in Wien am 1. Juni 1993, sowie die Republik Ungarn, beigetreten dem Vertrag am 8. September 1995 (nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet);

 

beunruhigt über die Zunahme irregulärer Migrationsbewegungen und den damit zusammenhängenden Bedarf an langfristigen Strategien und wirksamer internationaler Zusammenarbeit zur besseren Koordinierung von Migrationspolitiken auf nationaler, regionaler und globaler Ebene;

 

in der Überzeugung, dass die politischen Veränderungen in Europa die verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Einreisekontrolle, der Immigrations-, Asyl- und Flüchtlingspolitiken zwischen allen Staaten in Mittel-, Ost- und Westeuropa sowie zwischen diesen und anderen Staaten erforderlich machen;

 

in Anerkennung der Tatsache, dass sich das ICMPD in den ersten drei Jahren seines Bestehens zu einem anerkannten und wirksamen Mechanismus zur Erleichterung  der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Bereichen entwickeln konnte, welche nicht von anderen multilateralen Gremien abgedeckt werden, dass das Centre auf Ersuchen der Regierungen eine beträchtliche Anzahl von zwischenstaatlichen Zusammenkünften organisiert hat, dass es dem Vorsitz der Budapester Gruppe über unkontrollierte Migration als Sekretariat dient, dass es eine Anzahl von Studien und Berichten über aktuelle Fragen der Migrationspolitik verfasst und zusammen mit Regierungen und auf diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen ein weitgespanntes Netzwerk eingerichtet hat;

 

in Wertschätzung der Tatsache, dass das ICMPD von einer Reihe von Regierungen und internationalen Organisationen ausreichende finanzielle Mittel  zur Unterstützung seiner Tätigkeit erlangen konnte;

 

im Bewusstsein, dass der ursprüngliche Vertrag über die  Gründung und den Betrieb des ICMPD am 30. April 1996 ausläuft;

 

in der Überzeugung, dass das ICMPD seine Tätigkeit fortsetzen sollte, und es daher wünschenswert ist, die Laufzeit des Vertrags vom 1. Juni 1993 zu verlängern;

 

 in der Überlegung, dass das ICMPD zu einem späteren Zeitpunkt in eine Einrichtung  mit Völkerrechtspersönlichkeit und eigenem Status umgestaltet werden könnte, und  angesichts der Bereitschaft der österreichischen Regierung, Verhandlungen  über ein Amtssitzabkommen  aufzunehmen , sobald das ICMPD internationalen Status erlangt hat;

 

vereinbaren wie folgt:

 

Artikel 1

 

Gemäß Artikel 11 des Vertrags vom 1. Juni 1993 verlängern die Vertragsparteien die Laufzeit des betreffenden Vertrags ab 1. Mai 1996 für den Zeitraum von acht Jahren.

 

Artikel 2

 

Die Vertragsparteien heben Artikel 7 Absatz 5 des Vertrags vom 1. Juni 1993 auf, da dieser obsolet  geworden ist.

 

Artikel 3

 

Der vorliegende Vertrag tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.

 

Geschehen in Budapest am 27. März 1996 in drei Urschriften in englischer Sprache.

 

 

Für die Republik Österreich (gez. e.h.)

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft (gez. e.h.)

Für die Republik Ungarn (gez. e.h.)