(Übersetzung)
zwischen
der
Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der
Republik Österreich
und
der Republik Ungarn
über
die
Änderung des am 1. Juni 1993 in Wien unterzeichneten Vertrags über
die
Gründung und den Betrieb des
„International Centre for Migration Policy
Development“
in
Wien
Die
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Flüchtlinge,
die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, und
die Republik Ungarn, vertreten durch das Ministerium für Inneres, als
Gründungsparteien des International Centre for Migration Policy Development
(nachfolgend als „ICMPD“ bezeichnet) (nachfolgend als „Vertragsparteien“
bezeichnet);
eingedenk der
Tatsache, dass der Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International
Centre for Migration Policy Development in Wien (nachfolgend als „Vertrag“
bezeichnet) von den Vertretern der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Österreich am 1. Juni 1993 in Wien unterzeichnet wurde, und dass die
Republik Ungarn am 8. September 1995 diesem Vertrag beigetreten ist;
im Bewusstsein,
dass die Laufzeit des Vertrags über die Tätigkeit des ICMPD von den
Vertragsparteien mittels eines am 27. März 1996 unterzeichneten Vertrags um
weitere 8 Jahre verlängert wurde;
entschlossen,
den Rechtsstatus des ICMPD zu klären;
in der
Überzeugung, dass das ICMPD seine Tätigkeit als internationale Organisation wirksamer ausübenkann;
im Bewusstsein,
dass ein Vertrag unterzeichnet werden sollte, um den rechtlichen Hintergrund
des ICMPD und seines Personals zu klären sowie die Wirksamkeit des Centre zu
fördern;
vereinbaren wie
folgt:
Artikel
1.
(1) Die
Vertragsparteien ändern Artikel 2. des Vertrags wie folgt ab:
(a) Der Wortlaut von Artikel 2. wird zu Absatz (1) von Artikel 2.
(b) Der erste Satz von Artikel 2. wird durch den nachfolgenden Satz ersetzt:
„(1) Die Vertragsparteien richten das International Centre for
Migration Policy Development (ICMPD) als internationale Organisation mit Sitz
in Wien ein.“
(2) Artikel 2.
wird durch die nachfolgenden Absätze (2) und (3) ergänzt:
„(2) Die oben erwähnte internationale Organisation hat eigene
Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Rechtspersönlichkeit, Privilegien und Immunitäten des ICMPD
in der Republik Österreich werden durch die Republik Österreich geregelt.“
Artikel
2.
Artikel 10. des
Vertrags wird durch den nachfolgenden Artikel ersetzt:
„Artikel
10.
Verwaltung
des ICMPD
Die Republik
Österreich verpflichtet sich, den Betrieb und die Tätigkeit des ICMPD sowie
seines Personals in Anwendung des vorliegenden Vertrags möglichst zu
erleichtern.“
Artikel
3.
Der vorliegende
Vertrag tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.
Geschehen in
Budapest am 26. April 1996 in drei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Republik
Österreich (gez. e.h.)
Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft (gez. e.h.)
Für die Republik
Ungarn (gez. e.h.) 13.11.1996