353 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen
Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen
(Heimaufenthaltsgesetz - HeimAufG)
Der
Nationalrat hat beschlossen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Schutz der
persönlichen Freiheit
§ 1. (1) Die persönliche Freiheit von Menschen, die aufgrund
des Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit der Pflege oder Betreuung
bedürfen, ist besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen
Umständen zu achten und zu wahren. Die mit der Pflege oder Betreuung betrauten
Menschen sind zu diesem Zweck besonders zu unterstützen.
(2) Freiheitsbeschränkungen
sind nur dann zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in diesem Bundesgesetz
oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt allein die Voraussetzungen
und die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen,
Behindertenheimen sowie in anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei
psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder
gepflegt werden können. In Krankenanstalten ist dieses Bundesgesetz nur auf
Personen anzuwenden, die dort wegen ihrer psychischen Krankheit oder
geistigen Behinderung der ständigen Pflege oder Betreuung bedürfen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf
nicht-stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe, auf Heime und andere
Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger, auf Krankenanstalten
oder Abteilungen für Psychiatrie sowie auf Anstalten für geistig abnorme und
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nicht anzuwenden.
(3) Im Übrigen gilt dieses Bundesgesetz nicht
für die Aufnahme, die Pflege und Betreuung, die Behandlung und den Umgang mit
sonstigen Persönlichkeitsrechten der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie
anderen Einrichtungen.
Freiheitsbeschränkung
§ 3. (1) Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder
gepflegten Person (im Folgenden Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit
physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder
medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird.
(2) Eine Freiheitsbeschränkung liegt nicht
vor, wenn der einsichts- und urteilsfähige Bewohner einer Unterbindung der
Ortsveränderung, insbesondere im Rahmen eines Vertrages über die ärztliche
Behandlung, zugestimmt hat.
2. Abschnitt
Voraussetzungen einer
Freiheitsbeschränkung
Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 4. Eine
Freiheitsbeschränkung darf nur vorgenommen werden, wenn
1. der Bewohner psychisch krank oder geistig
behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder
das Leben und die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
2. sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und
geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr
angemessen ist sowie
3. diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen,
insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden
kann.
Vornahme einer Freiheitsbeschränkung
§ 5. (1) Eine Freiheitsbeschränkung darf nur aufgrund der
Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden. Anordnungsbefugt
ist
1. der mit der Führung der Abteilung oder – falls
eine solche nicht besteht – der mit der Leitung der Einrichtung betraute Arzt
oder sein Vertreter oder
2. in Einrichtungen, die nicht unter ärztlicher
Leitung stehen, die mit der ärztlichen Aufsicht oder mit der Leitung des Pflegediensts
betraute Person oder ihr Vertreter oder
3. in Einrichtungen, die weder unter ärztlicher
Leitung oder Aufsicht noch unter pflegerischer Leitung stehen, ein mit der
Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen betrauter Angehöriger des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder sein Vertreter oder
die mit der pädagogischen Leitung betraute Person oder ihr Vertreter.
(2) Wenn eine Freiheitsbeschränkung
voraussichtlich länger als 24 Stunden oder wiederholt erforderlich sein
wird, darf sie nur von einem Arzt angeordnet werden. Auch eine Freiheitsbeschränkung
durch medikamentöse Maßnahmen muss von einem Arzt angeordnet werden.
(3) Eine Freiheitsbeschränkung darf nur
unter Einhaltung fachgemäßer Standards und unter möglichster Schonung des Bewohners
durchgeführt werden.
(4) Eine Freiheitsbeschränkung ist
sofort aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Dokumentation
§ 6. (1) Der Grund, die Art, der
Beginn und die Dauer der Freiheitsbeschränkung sind schriftlich zu dokumentieren.
Ärztliche Zeugnisse und der Nachweis über die notwendigen
Verständigungen sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen.
(2) Ebenso sind der Grund, die Art, der
Beginn und die Dauer einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen
Einschränkung seiner persönlichen Freiheit festzuhalten.
Aufklärung und Verständigung
§ 7. (1) Die anordnungsbefugte Person hat den Bewohner über
den Grund, die Art, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der
Freiheitsbeschränkung auf geeignete, seinem Zustand entsprechende Weise aufzuklären.
Zudem hat sie von der Freiheitsbeschränkung, von deren Aufhebung und von einer
mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen
Freiheit unverzüglich den Leiter der Einrichtung zu verständigen.
(2) Der Leiter der Einrichtung hat von der
Freiheitsbeschränkung oder von deren Aufhebung unverzüglich den Vertreter und
die Vertrauensperson des Bewohners zu verständigen und diesen Gelegenheit zur
Stellungnahme einzuräumen. Diese Personen sind auch von einer mit dem Willen
des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit
unverzüglich zu verständigen.
3. Abschnitt
Vertretung
Bewohnervertreter
§ 8. (1) Die Vertretung des Bewohners bei
der Wahrnehmung seines Rechtes auf persönliche Freiheit obliegt dem von ihm
hiefür bestellten nahen Angehörigen, Rechtsanwalt oder Notar. Dieser vom
Bewohner bestellte Vertreter bedarf einer auf die Wahrnehmung dieses Rechtes
lautenden schriftlichen Vollmacht.
(2) Darüber hinaus wird auch der für die
Namhaftmachung von Sachwaltern nach der Lage der Einrichtung örtlich zuständige
Verein (§ 1 des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes, BGBl. Nr.
156/1990) kraft Gesetzes Vertreter des Bewohners, sobald eine
Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird. Durch diese
Vertretungsbefugnis werden die Geschäftsfähigkeit des Bewohners und die
Vertretungsbefugnis eines anderen gesetzlichen Vertreters nicht berührt.
(3) Der Verein hat dem Träger der Einrichtung
und dem Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts eine oder mehrere von ihm
ausgebildete und für die besonderen Verhältnisse im Pflegebereich geschulte
Personen namhaft zu machen, denen die Ausübung der Vertretungsbefugnisse
zukommt (Bewohnervertreter). Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat den Namen
und die Büroadresse des Bewohnervertreters in der Ediktsdatei kundzumachen.
Wenn der Verein die Namhaftmachung eines Bewohnervertreters widerruft, hat der
Vorsteher des Bezirksgerichts die Kundmachung zu berichtigen.
(4) Ein vom Bewohner bestellter Vertreter (Abs.
1) hat von der Begründung oder Beendigung der Vollmacht den Leiter der
Einrichtung und – sofern ein gerichtliches Verfahren anhängig ist – auch das
Gericht unverzüglich zu verständigen.
Befugnisse und Pflichten des
Vertreters
§ 9. (1) Der bestellte Vertreter
oder Bewohnervertreter ist insbesondere berechtigt, die Einrichtung
unangemeldet zu besuchen, sich vom Bewohner einen persönlichen Eindruck zu
verschaffen, mit der anordnungsbefugten Person und Bediensteten der
Einrichtung das Vorliegen der Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung zu
besprechen, die Interessenvertreter der Bewohner oder Klienten der Einrichtung
zu befragen und in dem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang
Einsicht in die Pflegedokumentation, die Krankengeschichte und andere
Aufzeichnungen über den Bewohner zu nehmen. Bei der Wahrnehmung seiner Rechte
hat der bestellte Vertreter oder Bewohnervertreter auf die Erfordernisse des
Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
(2) Der Leiter der Einrichtung hat dafür
zu sorgen, dass der Bewohner in geeigneter Weise Auskunft über den
Bewohnervertreter erhält und sich mit diesem oder dem von ihm bestellten
Vertreter ungestört besprechen kann.
(3) Der Bewohnervertreter ist befugt, den
für die Aufsicht über die Einrichtung oder zur Bearbeitung von Beschwerden
zuständigen Behörden die von ihm in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen
mitzuteilen. Er hat diesen Behörden insoweit Auskünfte zu erteilen, als dies
für die Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben erforderlich ist.
Verhältnis zum Vertretenen
§ 10. (1) Der Bewohnervertreter hat
den Bewohner über die beabsichtigten Vertretungshandlungen und sonstige
wichtige Angelegenheiten auf geeignete, dessen Zustand entsprechende Weise aufzuklären.
Er hat den Wünschen des Bewohners zu entsprechen, soweit diese dessen Wohl
nicht offenbar abträglich und dem Bewohnervertreter zumutbar sind.
(2) Der Bewohnervertreter ist zur
Verschwiegenheit über die von ihm in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten
Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Bewohners
erforderlich ist und nicht diesen selbst eine Auskunftspflicht trifft. Diese
Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem Gericht, dem Verein, dem Vertreter
und der Vertrauensperson des Bewohners sowie gegenüber den in § 9 Abs. 3
genannten Behörden. Ihre Verletzung ist wie die Verletzung von Berufsgeheimnissen
(§ 121 des Strafgesetzbuchs, BGBl. Nr. 60/1974) zu bestrafen.
4. Abschnitt
Gerichtliche Überprüfung
Antrag auf Überprüfung
§ 11. (1) Der Bewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson
und der Leiter der Einrichtung sind berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche
Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung zu stellen. Sofern der Antrag nicht
von der Vertrauensperson des Bewohners gestellt wird, sind deren Name und
Adresse im Antrag anzugeben.
(2) Zur Überprüfung einer
Freiheitsbeschränkung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die
Einrichtung liegt.
(3) Soweit im Folgenden nichts anderes
bestimmt wird, sind auf das Verfahren die allgemeinen Bestimmungen des
Außerstreitgesetzes anzuwenden. Das Verfahren ist dem Richter vorbehalten.
(4) Die Kosten des gerichtlichen
Verfahrens trägt der Bund.
Anhörung des Bewohners
§ 12. (1) Das Gericht hat
sich binnen sieben Tagen ab dem Einlangen des Antrags einen persönlichen
Eindruck vom Bewohner in der Einrichtung zu verschaffen. Es hat ihn über Grund
und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und hiezu zu hören, die
Krankengeschichte, die Pflegedokumentation und andere Aufzeichnungen über
ihn einzusehen sowie seinen Vertreter, seine Vertrauensperson, die anordnungsbefugte
Person und erforderlichenfalls andere zur Verfügung stehende
Auskunftspersonen zu hören. Auch kann das Gericht der Anhörung des Bewohners
einen nicht der Einrichtung angehörenden und von dieser unabhängigen
Sachverständigen beiziehen.
(2) Das Gericht kann die Anhörung
mit einer mündlichen Verhandlung (§ 14) verbinden.
Erste Entscheidung
§ 13. (1) Hat das Gericht die
Anhörung nicht mit einer mündlichen Verhandlung verbunden, so hat es am Schluss
der Anhörung über die vorläufige Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu
entscheiden. Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der
Freiheitsbeschränkung vorliegen, so hat es diese vorläufig bis zur Entscheidung
nach § 15 Abs. 1 für zulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen, die spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Anhörung
stattzufinden hat. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Gelangt das Gericht hingegen
zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung nicht
vorliegen, so hat es diese für unzulässig zu erklären. In diesem Fall ist die
Freiheitsbeschränkung sofort aufzuheben, es sei denn, dass der Leiter der
Einrichtung in der Anhörung gegen diesen Beschluss einen Rekurs anmeldet und
dass das Gericht diesem Rekurs sogleich aufschiebende Wirkung zuerkennt. Der
Rekurs ist innerhalb von drei Tagen auszuführen.
Mündliche Verhandlung
§ 14. (1) Das Gericht hat zur
mündlichen Verhandlung in der Einrichtung den Bewohner, seinen Vertreter,
seine Vertrauensperson, den Leiter der Einrichtung, die anordnungsbefugte
Person und erforderlichenfalls andere zur Verfügung stehende
Auskunftspersonen zu laden.
(2) Der Leiter der Einrichtung hat dafür
zu sorgen, dass der Bewohner an der Verhandlung teilnehmen kann. Das Gericht
und die anderen an der Verhandlung Beteiligten haben darauf zu achten, dass die
Verhandlung unter möglichster Schonung des Bewohners durchgeführt wird und
von anderen Bewohnern tunlichst nicht wahrgenommen werden kann.
(3) Das Gericht hat der mündlichen
Verhandlung einen nicht der Einrichtung angehörenden und von dieser unabhängigen
Sachverständigen beizuziehen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, Fragen an
den Sachverständigen zu stellen.
Beschluss
§ 15. (1) Das Gericht hat am Schluss der mündlichen Verhandlung
über die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden. Der Beschluss
ist in der mündlichen Verhandlung zu verkünden, zu begründen und dem Bewohner
in geeigneter, seinem Zustand entsprechender Weise zu erläutern.
(2) Erklärt das Gericht die
Freiheitsbeschränkung für zulässig, so hat es hiefür im Beschluss eine bestimmte,
sechs Monate nicht übersteigende Frist zu setzen und die näheren Umstände sowie
das zulässige Ausmaß der Freiheitsbeschränkung unter möglichster Schonung
des Bewohners genau zu bestimmen.
(3) Erklärt das Gericht die
Freiheitsbeschränkung für unzulässig, so ist diese sofort aufzuheben, es sei
denn, dass der Leiter der Einrichtung in der Verhandlung gegen diesen Beschluss
einen Rekurs anmeldet und dass das Gericht diesem Rekurs sogleich
aufschiebende Wirkung zuerkennt.
(4) Das Gericht hat, wenn die
Freiheitsbeschränkung noch andauert, den Beschluss innerhalb von sieben Tagen
schriftlich auszufertigen. Der Beschluss ist unverzüglich dem Bewohner, seinem
Vertreter, seiner Vertrauensperson sowie dem Leiter der Einrichtung
zuzustellen.
Rechtsmittel
§ 16. (1) Gegen den Beschluss, mit
dem eine Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt wird, können der Bewohner,
sein Vertreter und seine Vertrauensperson innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung
Rekurs erheben.
(2) Gegen den Beschluss, mit dem eine
Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kann der Leiter der
Einrichtung innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Das
Gericht erster Instanz hat unmittelbar nach Einlangen des Rekurses zu
entscheiden, ob die dem Rekurs nach § 15 Abs. 3 zuerkannte aufschiebende
Wirkung weiter besteht. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig.
(3) Das Recht zur Rekurs- oder
Revisionsrekursbeantwortung steht nur dem Bewohner, seinem Vertreter und seiner
Vertrauensperson gegen Rechtsmittel des Leiters der Einrichtung zu. Die Rekurs-
oder Revisionsrekursbeantwortung ist innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung
des Rechtsmittels einzubringen.
Rekursverfahren
§ 17. (1) Das Rekursgericht hat, wenn die Freiheitsbeschränkung
noch andauert, innerhalb von 14 Tagen ab dem Einlangen der Akten zu
entscheiden.
(2) Das Rekursgericht hat das Verfahren
selbst zu ergänzen oder neu durchzuführen, soweit es dies für erforderlich
hält. Es kann sich auch durch ein einzelnes Mitglied des Senats einen
persönlichen Eindruck vom Bewohner verschaffen.
(3) Erklärt das Rekursgericht die
Freiheitsbeschränkung für unzulässig, so ist diese sofort aufzuheben.
Aufhebung der Freiheitsbeschränkung
§ 18. (1) Vor Ablauf der gerichtlich festgesetzten Frist über
die Dauer der Freiheitsbeschränkung hat das Gericht neuerlich über die
Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden, wenn dies der Bewohner,
sein Vertreter oder seine Vertrauensperson beantragt.
(2) Auch eine gerichtlich für zulässig erklärte
Freiheitsbeschränkung ist sofort aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen
nicht mehr vorliegen. Von der Aufhebung ist neben den in § 7 Abs. 1 und 2
genannten Personen auch das Gericht unverzüglich zu verständigen.
Länger dauernde Freiheitsbeschränkung
§ 19. (1) Wenn eine
Freiheitsbeschränkung voraussichtlich nicht mit dem Ablauf der gerichtlich festgesetzten
Frist aufgehoben werden wird, hat die anordnungsbefugte Person hievon
rechtzeitig unter Angabe der Gründe für die länger dauernde Freiheitsbeschränkung
den Leiter der Einrichtung zu verständigen. Dieser hat hievon spätestens 14
Tage vor Ablauf der Frist den Vertreter und die Vertrauensperson des Bewohners
unter Angabe der Gründe zu verständigen.
(2) Stellt der Vertreter des Bewohners nicht
erneut einen Antrag auf Überprüfung, so hat er dies dem Gericht vor Ablauf der
Frist unter Angabe der Gründe mitzuteilen. In diesem Fall kann das Gericht von
Amts wegen ein Verfahren einleiten, wenn es dennoch Zweifel an der
Zulässigkeit der länger dauernden Freiheitsbeschränkung hegt. Auf das
Verfahren zur Überprüfung einer länger dauernden Freiheitsbeschränkung sind
die §§ 11 bis 18 anzuwenden.
(3) Im Beschluss, mit dem eine länger
dauernde Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt wird, kann das Gericht eine
Frist festsetzen, die ein Jahr nicht übersteigt.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 21. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für
beide Geschlechter.
In-Kraft-Treten
§ 22. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.
Juli 2005 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 23. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf
Freiheitsbeschränkungen anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten vorgenommen
worden sind und weiterhin andauern.
(2) Sofern ein Verein keinen
Bewohnervertreter namhaft macht, hat der Vorsteher des Bezirksgerichts für die
in seinem Sprengel gelegenen Einrichtungen geeignete und dazu bereite Personen
zu Bewohnervertretern zu bestellen. Diesen Personen kommen die Rechte und
Pflichten des Vereins und des Bewohnervertreters zu. Der Vorsteher des
Bezirksgerichts hat die Namen und Adressen dieser Personen in der Ediktsdatei
kundzumachen.
(3) Ein nach Abs. 2 bestellter
Bewohnervertreter hat Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten
sowie der notwendigen Barauslagen und auf Abgeltung des Zeitaufwands in der in
§ 18 Abs. 1 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 136, angeführten Höhe. Über den Gebührenanspruch
entscheidet der Vorsteher des Bezirksgerichts. Die Beträge sind am Ende jedes
Kalendervierteljahrs auszuzahlen.
Haftung und Rückersatz
§ 24. (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes,
BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein
Bediensteter oder Beauftragter einer Einrichtung in Vollziehung dieses
Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt
hat. Der Bedienstete oder Beauftragte haftet dem Geschädigten nicht.
(2) Der Träger der Einrichtung haftet dem Bund
für die nach Abs. 1 erbrachten Leistungen, sofern der Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht worden ist.
(3) Der Träger der Einrichtung kann vom
Bediensteten oder Beauftragten für die nach Abs. 2 erbrachten Leistungen
Rückersatz begehren, sofern dieser den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat. Auf diesen Anspruch und seine Geltendmachung sind die
Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz anzuwenden.
Vollziehung
§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 1 bis 7 und des § 23 Abs. 1, soweit diese Bestimmung sich auf die §§ 1 bis 7 bezieht, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.