383 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über
das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das
Vermessungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über das Gebäude- und
Wohnungsregister (GWR-Gesetz)
Einrichtung und Führung des Gebäude-
und Wohnungsregisters
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik
Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik, Forschung und
Planung ein Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.
(2) Das Register ist so einzurichten, dass die
in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß
Abs. 1 ausgewertet werden können.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes
bedeuten:
1. Gebäude: Freistehende oder – bei
zusammenhängender Bauweise – klar gegeneinander abgegrenzte Baulichkeiten,
deren verbaute Fläche mindestens 20 m² beträgt;
2. Wohnung: Baulich abgeschlossener,
nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner
Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses
von Menschen zu dienen;
3. Adresse: Bezeichnung einer
Örtlichkeit eines Grundstückes (Anlage, Abschnitt A), eines Gebäudes (Anlage,
Abschnitt B), einer Wohnung (Anlage, Abschnitt C).
Inhalt des Gebäude- und
Wohnungsregisters
§ 3. Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:
1. Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);
2. Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);
3. Adressen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt C);
4. Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt
D);
5. Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt
E);
6. Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt
F);
7. Adressen von Nutzungseinheiten innerhalb von
Gebäuden, die üblicherweise keinen Wohnbedürfnissen dienen;
8. Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;
9. Adressen von Bauwerken im Sinne des
Vermessungsgesetzes BGBl. Nr. 306/1968 und deren Beschreibungen.
Art der Datenerhebung für das
Gebäude- und Wohnungsregister
§ 4. (1) Die Daten für das Register
gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu erheben:
1. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C
Z 1 durch Heranziehung der Daten des Adressregisters gemäß § 9a
Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;
2. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C
Z 2, Abschnitt D Z 2 bis 7 und 10, Abschnitt E Z 1, 2 und 6 und
Abschnitt F durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden und bei
den Bezirkshauptmannschaften, soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art.
118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige Daten
angefallen sind;
3. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D
Z 11 und Abschnitt E Z 7 durch Heranziehung der Daten des Zentralen
Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992;
4. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D
Z 1, 8 und 9 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5 durch Heranziehung von Daten
aus anderen statistischen Erhebungen oder durch freiwillige Bekanntgabe der
Daten durch die Gemeinde;
5. die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß
§ 3 Z 7 und 8 durch Heranziehung von Daten anderer statistischer
Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000,
BGBl. I Nr. 163/1999 oder durch freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die
Gemeinde;
6. die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 12
sowie die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 9 durch
Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
(2) Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1
nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind diese durch Beschaffung von
Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.
(3) Zur laufenden Ergänzung, Änderung und
Berichtigung des Registers kann die Bundesanstalt Daten aus statistischen
Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000,
BGBl. I Nr. 163/1999 sowie Daten heranziehen, die von den Gemeinden zu diesem
Zweck bekannt gegeben worden sind.
(4) Für Zwecke gemäß Abs. 3 hat der
Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf deren Verlangen in
regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem
Zentralen Melderegister unentgeltlich zu übermitteln.
Bereitstellung der Online-Applikation
§ 5. Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von
Register- und Verwaltungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine
geeignete Online-Applikation
(Adress-GWR-Online) für die Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass sie die
Erfordernisse einer gemeinsamen Meldeschiene für das Adressregister gemäß
§ 44 Abs. 3 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 und das
Gebäude- und Wohnungsregister gemäß § 6 in umfassender und konsistenter
Weise erfüllt.
Pflichten der Inhaber von Register-
und Verwaltungsdaten
§ 6. (1) Über die gemäß § 5 bereit
gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege
unentgeltlich zu übermitteln:
1. laufend die Daten gemäß § 4 Abs. 1
Z 1 gemeinsam mit den mit Hilfe der Online-Applikation gemäß § 5 vom
Adressregister vergebenen Adresscodes für Grundstücke und vergebenen Adressnummern
für Gebäude;
2. laufend von den Gemeinden
und Bezirkshauptmannschaften
die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2;
3. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich,
vom Bundesminister für Inneres die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3
und Abs. 4;
4. in regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich,
vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4
Abs. 1 Z 6.
(2) Die freiwillige
Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 durch die
Gemeinden hat ebenfalls über die Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.
(3) Die Datenübermittlung durch den
Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 1 Z 3 und durch das Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen gemäß Abs. 1 Z 4 kann je nach
Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.
Zugriffsrechte
zum Register
§ 7. Die Bundesanstalt hat auf Verlangen den unentgeltlichen
Online-Zugriff auf das Register zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen
Aufgaben einzuräumen:
1. den jeweiligen Gemeinden auf alle Daten des
Registers , die ihre Gemeinde betreffen;
2. den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften auf
Daten des Registers, soweit dies zur Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG
übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei erforderlich ist;
3. dem Zentralen Melderegister auf alle Daten des
Registers gemäß Anlage, Abschnitt C.
Anonymisierung von personenbezogenen
Daten
§ 8. Das Merkmal gemäß Anlage, Abschnitt F Z 4 ist unverzüglich
nach Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zu löschen.
Erstellung von Baustatistiken
§ 9. (1) Die Bundesanstalt hat auf Grundlage der Daten des Registers,
zumindest quartalsweise, eine Statistik über die Bautätigkeit zu erstellen und
diese gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I
Nr. 163/1999, zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt hat den jeweiligen
Gemeinden die ihren Bereich betreffenden Daten der Baustatistik unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
Verweisungen auf andere
Rechtsvorschriften
§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen
wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
(2) Die Bundesanstalt hat längstens bis 30.
Juni 2004 das Register einzurichten und die Online-Applikation gemäß § 5
und den Online-Zugriff gemäß § 7 zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Erstbefüllung des Gebäude- und
Wohnungsregisters hat zu erfolgen:
1. mit den Daten des Verzeichnisses der
Gebäudeadressen (Objektverzeichnisse) gemäß § 11
Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199,
2. mit den Daten, die aufgrund der Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über statistische Erhebungen
betreffend bestehende Gebäude und die darin befindlichen Wohnungen und
sonstigen Räumlichkeiten, BGBl. II Nr. 147/2001 (Gebäude- und
Wohnungszählung 2001) sowie die aufgrund der Verordnung des Bundesministers für
Bauten und Technik über wohnbaustatistische Erhebungen, BGBl.
Nr. 342/1979, in der Fassung BGBl. II Nr. 324/1998 erhoben wurden,
3. mit jenen Daten des Grenzkatasters gemäß § 9a
Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, die der Anlage, Abschnitt A Z 5 bis 7
(mit Ausnahme der Postleitzahl), Abschnitt B Z 2 und 5 sowie Abschnitt D Z 12
entsprechen und
4. mit den Daten der Wohnungseinheiten verknüpft
mit deren Identifikationsnummer des Zentralen Melderegisters.
(4) Bis zum 31. Mai
2004 hat
1. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
die Daten gemäß Abs. 3 Z 3 und
2. der Bundesminister für Inneres die Daten gemäß
Abs. 3 Z 4
auf
elektronischem Wege unentgeltlich der Bundesanstalt zu übermitteln.
(5) Die Daten gemäß Anlage, Abschnitt F
folgender Bauvorhaben sind bis 31. Mai 2005 der Bundesanstalt online zu
übermitteln:
1. Bauvorhaben mit Wohnungen, die vom 1. Jänner
2003 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt
worden sind;
2. Bauvorhaben ohne Wohnungen, die vom 16. Mai
2001 bis zur Verfügbarkeit der Online-Applikation projektiert oder erstellt
worden sind.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4, des
§ 6 Abs. 1 Z 3 und des § 6 Abs. 3, soweit dieser sich
auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für Inneres;
2. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit.
Anlage
A. Merkmale
von Adressen der Grundstücke:
1. Bezeichnung der politischen Gemeinde;
2. Bezeichnung der Ortschaft;
3. Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden
Straße (wenn vorhanden);
4. die Orientierungsnummer (Hausnummer,
Konskriptionsnummer u.a.);
5. die Katastralgemeinde und die
Grundstücksnummer(n) auf die sich die Adresse bezieht;
6. die repräsentative Koordinate im System der
Landesvermessung als räumliche Referenz der Adresse;
7. Postleitzahl und sonstige Angaben zum
leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen;
8. Angabe, ob die Adresse für Wohnzwecke geeignet
ist;
9. weitere Adressen, die für das Grundstück
vergeben wurden.
B. Merkmale
von Adressen der Gebäude:
1. Merkmale der Adresse des Grundstückes, auf dem
sich das Gebäude befindet;
2. die repräsentative Koordinate im System der
Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes;
3. weitere Adressen, die für das Gebäude vergeben
wurden;
4. Angabe, ob die
Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet ist;
5. Angabe über die Funktion des Gebäudes;
6. Angaben der Gemeinde zu weiteren Nutzung des
Gebäudes, wenn vorhanden;
7. Bezeichnung des Gebäudes wie Haus, Stiege,
Pavillon, Parzelle u. dgl.
C. Merkmale
von Adressen der Wohnungen:
1. Merkmale der Adresse des Gebäudes, in dem sich
die Wohnung befindet;
2. die Tür- oder
Top-Nummer oder ersatzweise eine sonstige nähere Lagebestimmung innerhalb des
Gebäudes.
D. Gebäudemerkmale:
1. Koordinate als räumliche Repräsentanz des
Gebäudes, wenn das Gebäude weder im Adressregister noch im technischen Operat
des Grenzkatasters (§ 9 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968)
enthalten ist;
2. Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen der
Gemeinde;
3. Gebäudekategorie;
4. Gebäudeeigentümertyp;
5. Bauperiode;
6. Gebäudestatus;
7. Geschossanzahl ohne Keller- und Dachgeschoss;
8. Anschluss an Wasserleitungs- bzw. Kanalnetz und
Gasnetz;
9. Art der Beheizung und Energiekennzahl;
10. die Gesamtnutzfläche des Gebäudes sowie die
verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude in Quadratmetern;
11. Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren)
Wohnsitze;
12. Koordinate als räumliche Repräsentanz des
Gebäudes und Fläche des Gebäudes aus der Grundstücksdatenbank, soweit das
Gebäude nicht im Adressregister aber im technischen Operat des Grenzkatasters
enthalten ist.
E. Wohnungsmerkmale:
1. Nutzfläche der Wohnung;
2. Zahl der Wohnräume der Wohnung;
3. Ausstattung der Wohnung;
4. Art der Beheizung der Wohnung;
5. Rechtsverhältnis an der Wohnung;
6. Nutzungsart;
7. Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren)
Wohnsitze.
F. Merkmale
von Bauvorhaben:
1. Merkmale der Adresse des Grundstückes, Gebäudes
und/oder der Wohnung, wo das Bauvorhaben durchgeführt wird;
2. Baubewilligungsdatum;
3. Fertigstellungsdatum;
4. Name und die Anschrift des Bauherrn;
5. Rechtsnatur des Bauherrn;
6. Baumaßnahme (Neu-, An- und Zubau);
7. Daten gemäß Abschnitt D Z 1 bis 4, 7 und
10 sowie Abschnitt E Z 1, 2 und 6;
8. Anzahl der projektierten Wohnungen im Gebäude;
9. Fläche einer gleichzeitig errichteten, frei
stehenden Privatgarage.
Artikel 2
Änderung des Vermessungsgesetzes
Das Vermessungsgesetz (VermG), BGBl.
Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 8 lautet:
„§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte
Grenzkataster ist bestimmt:
1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der
Grundstücke,
2. zur Ersichtlichmachung der Benützungsarten,
Flächenausmaße und sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der
Grundstücke und
3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten
(raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.“
2. § 9
Abs. 1 lautet:
„§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem
technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und
dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich,
automationsunterstützt zu führen (Grundstücksdatenbank).“
3. § 9
Abs. 4 lautet:
„(4) Die näheren
Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der Grundstücksdatenbank
hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt
nach den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den technischen
Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich des Abs. 6
ist das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen.“
4. § 9 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Im Grenzkataster
sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der Bundesanstalt Statistik
Österreich wiederzugeben.“
5. Nach § 9
wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a. (1) Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen)
Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen
Gemeinde vergeben wurden.
(2) Eine geocodierte Adresse enthält folgende
Angaben:
1. die Bezeichnung der Gemeinde,
2. die Bezeichnung der Ortschaft,
3. die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn
vorhanden,
4. die Orientierungsnummer (Hausnummer,
Konskriptionsnummer, ua.),
5. die Katastralgemeinde und die
Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,
6. die repräsentative Koordinate im System der
Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,
7. die Postleitzahl und etwaige sonstige
Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,
8. die Eignung für Wohnzwecke,
9. von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige
Angaben und
10. den vom Adressregister vergebenen Adresscode.
(3) Für jedes
Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet, sind
im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:
1. die Adressdaten des Gebäudes in Form einer
näheren, insbesondere numerischen Bezeichnung betreffend das einzelne Haus, die
Stiege, einen Pavillon ua.,
2. die repräsentative Koordinate im System der
Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes,
3. allfällige weitere Adressen, die von der
Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,
4. allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des
§ 2 Z 1 GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. xxx/200x,
5. die
Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit nach Abs. 4,
6. allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den
Vorgaben der Gemeinde,
7. von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige
Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen,
8. die Eignung für Wohnzwecke,
9.
allenfalls weitere Angaben für das
Meldewesen und
10. die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer.
(4) Die näheren Vorschriften über die
technische Ausstattung des Adressregisters und über Inhalt und Struktur der
Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und
Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des
Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der
Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch
Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Abs. 2 Z 8 und Abs. 3
Z 8 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres
herzustellen.“
6. § 10
lautet:
„§ 10. (1) Im Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in
den Z 1 bis 8 festgelegten Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
1. Bauflächen
2. landwirtschaftlich genutzte Grundflächen
3. Gärten
4. Weingärten
5. Alpen
6. Wald
7. Gewässer
8. Sonstige
(2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann mit Verordnung Mindestflächen für
auszuweisende Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und
nähere Beschreibung der in Abs. 1 genannten Benützungsarten vornehmen.
Maßgeblich sind hiefür der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik sowie
die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Bedürfnisse von Verwaltung und
Wirtschaft.“
7. Dem § 13
werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Ändert sich das
Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten Bezugsrahmen oder ergibt
sich im Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den
Unterlagen für die Festpunkte, so ist dies keine Berichtigung im Sinne des
Abs. 1. Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Geocodierungen der
Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für
Eich- und Vermessungswesen geändert.
(5) Die Verordnung
nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen” kundzumachen. Nach
Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken.
Nach erfolgter Berichtigung des Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen.“
8. § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Daten des Grenzkatasters sind
öffentlich mit Ausnahme der im § 9a Abs. 2 Z 8 und 9 und
§ 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 8 enthaltenen melderelevanten Angaben.“
9. § 44
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8
und die in § 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 genannten
Adressdaten zu melden; die in § 9a Abs. 2 Z 9 und in § 9a
Abs. 3 Z 6, 7 und 9 bezeichneten Angaben können von den Gemeinden
zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils umgehend nach der Vergabe
oder Änderung einer Adresse im Sinne des § 9a Abs. 1 zu erfolgen. Für
die Meldung ist die gemäß § 5 GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte
Adress-GWR-Online-Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene
Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung sind alle bundesgesetzlichen
Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungsstellung von
authentischen Adressdaten im Sinne des § 9a betrifft, erfüllt.“
10. § 46
lautet:
„§ 46. Den Finanzämtern sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im
Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu übermitteln. Diese
Auszüge sind vor Übermittlung mit den wirtschaftlichen Einheiten des
Grundbesitzes im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in
der jeweils geltenden Fassung, zu verknüpfen, soweit diese von den Finanzämtern
bekannt gegeben werden.“
11. Der erste Satz
des § 47 Abs. 1 lautet:
„§ 47. (1) Für die Ausstellung der in
Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Auszüge und für Amtshandlungen nach
Abs. 2 Z 3 sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsprechend dem dadurch entstehenden
Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.“
12. Nach § 47
wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a. (1) Jedermann kann kostenlos aus dem Adressregister die in
§ 9a Abs. 2 Z 1 bis 4, 6, 7 und 10 und § 9a Abs. 3
Z 1 bis 3, 5 und 10 genannten Daten einer einzelnen Adresse abfragen. Die
Aufzeichnung von Abfrageergebnissen zum Zweck der kommerziellen Verwertung,
insbesondere durch Weitergabe an Dritte, ist unzulässig.
(2) Abfragen und
Auszüge aus dem Adressregister, die über Abs. 1, erster Satz, hinausgehen,
sowie die unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das
Grundstücksverzeichnis gemäß § 14 Abs. 4 und 6 unterliegen
einem Kostenersatz. Der Kostenersatz ist durch den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit
Verordnung entsprechend dem gemeinen Wert gemäß § 305 ABGB in Form von
Bauschbeträgen festzulegen. Der Gemeindebund und der Städtebund sind vor
Erlassung der Verordnung anzuhören.
(3) Keine Kostenersatzpflicht für Abfragen und
Auszüge aus dem Adressregister nach Abs. 2 besteht - sofern damit nicht
die Weitergabe an Dritte für kommerzielle Zwecke verbunden ist - für Abfragen
durch
1. Behörden, soweit die Abfrage zur Wahrnehmung
einer der Behörde gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist,
2. die Bundesanstalt Statistik Österreich für
statistische Zwecke und
3. Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben
des Krisenmanagements und des Einsatz- und Rettungswesens.
(4) Die aufgrund des Kostenersatzes nach Abs. 2
für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind nach
Abzug des laufenden Aufwandes des Bundes für den Betrieb des Adressregisters
den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum
31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres
Aufwandes jährlich im nachhinein zu überweisen.“
13. Dem § 57 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) § 8, § 9 Abs. 1, 4 und 6,
die §§ 9a und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1,
§ 44 Abs. 3, § 46, § 47 Abs. 1 erster Satz, 47a
Abs. 2 und 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x, treten am 1. März 2004 in Kraft. Zugleich tritt der
Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 47a
Abs. 1 und 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x,
tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. § 47a Abs. 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt am
31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit ist ermächtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x folgenden Tag an alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
damit der Zugang zum Adressregister gemäß § 47a gegeben ist. Dies umfasst
auch die Erlassung der Verordnung gemäß § 47a Abs. 2.“
14. Der § 59 Abs. 1 lautet:
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 9a Abs. 3 Z 4 und des § 44 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10 und des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 9 Abs. 6 und 7, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 2, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 14 und 48 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.“