18 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
(Übersetzung)
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über
die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die
Kinderprostitution und die Kinderpornographie
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –
in der Erwägung, dass es zur weiteren
Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und zur
weiteren Durchführung seiner Bestimmungen, insbesondere der Artikel 1, 11,
21, 32, 33, 34, 35 und 36, angebracht wäre, die Maßnahmen zu erweitern, welche
die Vertragsstaaten ergreifen sollen, um den Schutz des Kindes vor Verkauf von
Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie zu gewährleisten,
ferner in der Erwägung, dass das Übereinkommen
über die Rechte des Kindes das Recht des Kindes anerkennt, vor wirtschaftlicher
Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die
Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die
Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche
oder soziale Entwicklung schädigen könnte,
ernsthaft darüber besorgt, dass der
internationale Kinderhandel zum Zweck des Verkaufs von Kindern, der
Kinderprostitution und der Kinderpornographie beträchtliche Ausmaße angenommen
hat und im Zunehmen begriffen ist,
zutiefst besorgt über die weit verbreitete und
andauernde Praxis des Sextourismus, der Kinder besonders gefährdet, weil er den
Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
unmittelbar fördert,
in der Erkenntnis, dass eine Reihe besonders
gefährdeter Gruppen, namentlich Mädchen, in höherem Maße dem Risiko der
sexuellen Ausbeutung ausgesetzt sind und dass Mädchen einen unverhältnismäßig
hohen Anteil der Opfer sexueller Ausbeutung ausmachen,
besorgt über die zunehmende Verfügbarkeit von
Kinderpornographie über das Internet und andere neue Technologien und unter
Hinweis auf die 1999 in Wien abgehaltene Internationale Konferenz zur
Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet und insbesondere auf die
Schlussfolgerung der Konferenz, in der sie fordert, die Herstellung, den
Vertrieb, die Ausfuhr, die Übermittlung, die Einfuhr und den vorsätzlichen
Besitz von Kinderpornographie sowie die Werbung dafür weltweit unter Strafe zu
stellen, und unter Hinweis auf die Bedeutung einer engeren Zusammenarbeit und
Partnerschaft zwischen den Regierungen und der Internetindustrie,
in der Überzeugung, dass die Beseitigung des
Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornographie durch
einen ganzheitlichen Ansatz erleichtert werden wird, der die begünstigenden
Umstände wie Unterentwicklung, Armut, wirtschaftliche Ungleichheiten,
ungerechte sozioökonomische Strukturen, gestörte Familienverhältnisse, fehlende
Bildung, Landflucht, Diskriminierung auf Grund des Geschlechts,
verantwortungsloses Sexualverhalten Erwachsener, schädliche traditionelle
Praktiken, bewaffnete Konflikte und Kinderhandel einbezieht,
sowie in der Überzeugung, dass Anstrengungen
zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit unternommen werden müssen, um die
Nachfrage, die zum Verkauf von Kindern, zur Kinderprostitution und zur Kinderpornographie
führt, zu verringern,
und ferner in der Überzeugung, dass es wichtig
ist, die weltweite Partnerschaft zwischen allen Handelnden zu fördern und die
Rechtsdurchsetzung auf nationaler Ebene zu verbessern,
unter Hinweis auf die internationalen
Übereinkünfte betreffend den Schutz von Kindern, einschließlich des Haager
Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der internationalen Adoption, des Haager Übereinkommens über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, des Haager
Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die
Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen
Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern sowie des Übereinkommens
Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und
unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit,
ermutigt durch die überwältigende Unterstützung
für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine
Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der
Rechte des Kindes hinzuwirken,
in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, die
Bestimmungen des Aktionsprogramms zur Verhütung von Kinderhandel,
Kinderprostitution und Kinderpornographie sowie der Erklärung und des
Aktionsplans des vom 27. bis 31. August 1996 in Stockholm abgehaltenen
Weltkongresses gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie
anderer einschlägiger Beschlüsse und Empfehlungen zuständiger internationaler
Organe durchzuführen,
unter gebührender Beachtung der Bedeutung der
Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die
harmonische Entwicklung des Kindes –
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verbieten den Verkauf von
Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie nach Maßgabe dieses
Protokolls.
Artikel 2
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet
a) „Verkauf von Kindern“ jede Handlung oder jedes
Geschäft, mit denen ein Kind gegen Bezahlung oder für eine andere Gegenleistung
von einer Person oder Personengruppe an eine andere übergeben wird;
b) „Kinderprostitution“ die Benutzung eines Kindes
bei sexuellen Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der
Gegenleistung;
c) „Kinderpornographie“ jede Darstellung eines
Kindes, gleichviel durch welches Mittel, bei wirklichen oder simulierten
eindeutigen sexuellen Handlungen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile
eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken.
Artikel 3
(1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass
mindestens die folgenden Handlungen und Tätigkeiten in vollem Umfang von seinem
Strafrecht erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder grenzüberschreitend
von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise begangen werden:
a) in Bezug auf den Verkauf von Kindern im Sinne
des Artikels 2:
i) das Anbieten, Übergeben oder Annehmen eines
Kindes, gleichviel durch welches Mittel, zum Zwecke
a) der sexuellen Ausbeutung des
Kindes;
b) der Übertragung von Organen
des Kindes zur Erzielung von Gewinn;
c) der Heranziehung des Kindes
zur Zwangsarbeit;
ii) als Vermittler, das unstatthafte Herbeiführen
der Zustimmung zur Adoption eines Kindes unter Verstoß gegen die anwendbaren
internationalen Übereinkünfte betreffend die Adoption;
b) das Anbieten, Beschaffen, Vermitteln oder
Bereitstellen eines Kindes zur Kinderprostitution im Sinne des Artikels 2;
c) das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten,
Einführen, Ausführen, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornographie
im Sinne des Artikels 2 zu den genannten Zwecken.
(2) Vorbehaltlich der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gilt dies auch für den Versuch, eine
dieser Handlungen zu begehen, sowie für die Mittäterschaft oder Teilnahme an
einer dieser Handlungen.
(3) Jeder Vertragsstaat bedroht diese
Straftaten mit angemessenen Strafen, die der Schwere der Taten Rechnung tragen.
(4) Vorbehaltlich seiner innerstaatlichen
Rechtsvorschriften trifft jeder Vertragsstaat gegebenenfalls Maßnahmen, um die
Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Straftaten nach Absatz 1
zu begründen. Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaates kann
diese Verantwortlichkeit juristischer Personen straf-, zivil- oder
verwaltungsrechtlicher Natur sein.
(5) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten
rechtlichen Maßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass alle
an der Adoption eines Kindes beteiligten Personen im Einklang mit den
anwendbaren internationalen Übereinkünften handeln.
Artikel 4
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen
Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 1
bezeichneten Straftaten zu begründen, wenn die Straftaten in seinem
Hoheitsgebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder
Luftfahrzeugs begangen worden sind.
(2) Jeder Vertragsstaat kann die notwendigen
Maßnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3
Absatz 1 bezeichneten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen:
a) wenn der Verdächtige ein Angehöriger dieses
Staates ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates
hat;
b) wenn das Opfer ein Angehöriger dieses Staates
ist.
(3) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die
notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die genannten Straftaten
zu begründen, wenn der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er
ihn nicht an einen anderen Vertragsstaat ausliefert, weil die Straftat von
einem seiner Staatsangehörigen begangen worden ist.
(4) Dieses Protokoll schließt die Ausübung
einer Strafgerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht nicht aus.
Artikel 5
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1
bezeichneten Straftaten gelten als in jeden zwischen den Vertragsstaaten
bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten und
werden als auslieferungsfähige Straftaten in jeden später zwischen ihnen
geschlossenen Auslieferungsvertrag im Einklang mit den in diesen Verträgen
niedergelegten Bedingungen aufgenommen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die
Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein
Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen
Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für
die Auslieferung in Bezug auf diese Straftaten ansehen. Die Auslieferung
unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung
nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese
Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten an, vorbehaltlich der im Recht
des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(4) Diese Straftaten werden für die Zwecke der
Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an
dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten
der Staaten begangen worden, die in Übereinstimmung mit Artikel 4 ihre
Gerichtsbarkeit zu begründen haben.
(5) Wird in Bezug auf eine in Artikel 3
Absatz 1 beschriebene Straftat ein Auslieferungsersuchen gestellt und
liefert der ersuchte Vertragsstaat den Täter wegen seiner Staatsangehörigkeit
nicht aus oder will ihn deswegen nicht ausliefern, so trifft dieser Staat
geeignete Maßnahmen, um den Fall seinen zuständigen Behörden zum Zweck der
Strafverfolgung zu unterbreiten.
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander
größtmögliche Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen oder mit Straf- oder
Auslieferungsverfahren, welche die in Artikel 3 Absatz 1 genannten
Straftaten zum Gegenstand haben, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung
der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren notwendigen
Beweismittel.
(2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre
Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den gegebenenfalls zwischen
ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen über Rechtshilfe.
Bestehen solche Verträge oder Vereinbarungen nicht, so leisten die
Vertragsstaaten einander Hilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Artikel 7
Vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften werden die Vertragsstaaten
a) Maßnahmen treffen, um gegebenenfalls die
Beschlagnahme und Einziehung in Bezug auf Folgendes vorzusehen:
i) Gegenstände,
wie Material, Vermögenswerte und andere Tatwerkzeuge, die verwendet wurden, um
Straftaten nach diesem Protokoll zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern;[1])
ii) Erträge
aus solchen Straftaten;
b) Ersuchen eines anderen Vertragsstaates um
Beschlagnahme oder Einziehung der unter Buchstabe a bezeichneten Sachen
oder Erträge nachkommen;
c) Maßnahmen zur vorübergehenden oder endgültigen
Schließung der Räumlichkeiten treffen, die zur Begehung solcher Straftaten
benutzt wurden.
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete
Maßnahmen, um die Rechte und das Wohl von Kindern, die Opfer von nach diesem
Protokoll verbotenen Praktiken wurden, in allen Abschnitten des Strafverfahrens
zu schützen, indem sie insbesondere
a) die Verletzlichkeit kindlicher Opfer anerkennen
und die Verfahren so anpassen, dass ihren besonderen Bedürfnissen, namentlich
in ihrer Eigenschaft als Zeugen, Rechnung getragen wird;
b) kindliche Opfer über ihre Rechte und ihre
Rolle, über Umfang, zeitlichen Ablauf und Stand des Verfahrens sowie über die
in ihrem Fall getroffene Entscheidung unterrichten;
c) zulassen, dass die Ansichten, Bedürfnisse und
Sorgen kindlicher Opfer in Verfahren, die ihre persönlichen Interessen
berühren, in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen
Rechts vorgetragen und geprüft werden;
d) kindlichen Opfern während des gesamten
Gerichtsverfahrens geeignete Hilfsdienste zur Verfügung stellen;
e) die Privatsphäre und die Identität kindlicher
Oper erforderlichenfalls schützen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen
Recht Maßnahmen treffen, um die Verbreitung von Informationen zu verhindern,
die zur Identifikation kindlicher Opfer führen könnten;
f) gegebenenfalls dafür Sorge tragen, dass
kindliche Opfer und ihre Familien sowie Belastungszeugen vor Einschüchterung
und Vergeltung sicher sind;
g) unnötige Verzögerungen bei der Entscheidung von
Fällen und der Durchführung von Beschlüssen oder Entscheidungen vermeiden, mit
denen kindlichen Opfern eine Entschädigung gewährt wird.
(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass
Ungewissheit in Bezug auf das tatsächliche Alter des Opfers die Einleitung
strafrechtlicher Ermittlungen, einschließlich Ermittlungen zur Feststellung des
Alters des Opfers, nicht verhindert.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass in
Strafverfahren mit Beteiligung von Kindern, die Opfer der in diesem Protokoll
genannten Straftaten geworden sind, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender
Gesichtspunkt ist.
(4) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um
eine geeignete, insbesondere juristische und psychologische Ausbildung der
Personen sicherzustellen, die mit Opfern von nach diesem Protokoll verbotenen
Straftaten arbeiten.
(5) Die Vertragsstaaten treffen gegebenenfalls
Maßnahmen, um die Sicherheit und Unversehrtheit der Personen und/oder
Organisationen zu gewährleisten, die an der Verhütung solcher Straftaten
und/oder am Schutz und an der Rehabilitation ihrer Opfer beteiligt sind.
(6) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als
beeinträchtige er das Recht des Beschuldigten auf ein faires und unparteiisches
Verfahren oder als sei er mit diesem Recht unvereinbar.
Artikel 9
(1) Die Vertragsstaaten werden Gesetze,
Verwaltungsmaßnahmen sowie sozialpolitische Leitlinien und Programme zur Verhütung
der in diesem Protokoll bezeichneten Straftaten beschließen oder verstärken,
durchführen und bekannt machen. Besondere Beachtung ist dem Schutz von Kindern
zu schenken, die durch diese Praktiken besonders gefährdet sind.
(2) Die Vertragsstaaten fördern durch
Informationstätigkeit mit allen geeigneten Mitteln sowie durch Aufklärung und
Schulung das Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der Kinder,
in Bezug auf vorbeugende Maßnahmen und schädliche Folgen der in diesem
Protokoll bezeichneten Straftaten. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach
diesem Artikel fördern die Vertragsstaaten die Mitwirkung der Gemeinschaft und
insbesondere der Kinder und kindlichen Opfer an solchen Informations-,
Aufklärungs- und Schulungsprogrammen, einschließlich auf internationaler Ebene.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle
durchführbaren Maßnahmen, um jede geeignete Hilfe für die Opfer solcher
Straftaten sicherzustellen, einschließlich ihrer vollständigen sozialen
Wiedereingliederung und ihrer vollständigen körperlichen und psychischen
Genesung.
(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass
alle kindlichen Opfer der in diesem Protokoll bezeichneten Straftaten Zugang
zu Verfahren haben, die ihnen ermöglichen, ohne Diskriminierung von den gesetzlich
Verantwortlichen Schadensersatz zu verlangen.
(5) Die Vertragsstaaten treffen geeignete
Maßnahmen, um die Herstellung und Verbreitung von Material, mit dem für die in
diesem Protokoll bezeichneten Straftaten geworben wird, wirksam zu verbieten.
Artikel 10
(1) Die Vertragsstaaten unternehmen alle
notwendigen Schritte zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, indem sie
mehrseitige, regionale und zweiseitige Vereinbarungen schließen, um den Verkauf
von Kindern, die Kinderprostitution, die Kinderpornographie und den
Kindersextourismus zu verhüten und die für diese Handlungen Verantwortlichen
aufzuspüren, gegen sie zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu
bestrafen. Die Vertragsstaaten fördern ferner die internationale Zusammenarbeit
und Koordinierung zwischen ihren Behörden, den nationalen und internationalen
nichtstaatlichen Organisationen sowie den internationalen Organisationen.
(2) Die Vertragsstaaten fördern die
internationale Zusammenarbeit zur Unterstützung kindlicher Opfer bei ihrer
körperlichen und psychischen Genesung sowie ihrer sozialen Wiedereingliederung
und Rückführung in die Heimat.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die Stärkung
der internationalen Zusammenarbeit, um die tieferen Ursachen, wie Armut und
Unterentwicklung, zu beseitigen, die zu der Gefährdung von Kindern durch den
Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und den Kindersextourismus
beitragen.
(4) Die Vertragsstaaten, die dazu in der Lage
sind, stellen im Rahmen bestehender mehrseitiger, regionaler, zweiseitiger oder
anderer Programme finanzielle, technische oder andere Hilfe zur Verfügung.
Artikel 11
Dieses Protokoll lässt zur Verwirklichung der
Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
a) im Recht eines Vertragsstaates oder
b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
Artikel 12
(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für
die Rechte des Kindes innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des
Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden
Angaben über die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung des Protokolls
getroffen hat.
(2) Nach Vorlegen des umfassenden Berichts
nimmt jeder Vertragsstaat in die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte
des Kindes nach Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben
in Bezug auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten
des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor.
(3) Der Ausschuss für die Rechte des Kindes
kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des
Protokolls ersuchen.
Artikel 13
(1) Dieses Protokoll liegt für alle Staaten,
die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur
Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation
und steht allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es
unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 14
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung
der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach
seinem In-Kraft-Treten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach
Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 15
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll
jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet sodann die
übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle Staaten, die das
Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(2) Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in
Bezug auf Straftaten, die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet
haben, nicht seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll. Die Kündigung berührt
auch nicht die weitere Prüfung einer Angelegenheit, mit welcher der Ausschuss
bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.
Artikel 16
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen
und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der
Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten
mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der
Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten.
Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung
wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der
Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen
ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und
abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung der
Vereinten Nationen zur Billigung vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt
in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer
Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die
Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen
Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle früher
von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 17
(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer,
chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen
hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsstaaten des Übereinkommens und allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
[1]) Für die Schweiz gilt folgende
Übersetzung:
„i) Güter, wie Dokumente, Vermögenswerte und
andere Hilfsmittel, die verwendet wurden, um Straftaten nach diesem Protokoll
zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern;“.