401 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das
Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden
(Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – SVÄG 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 31 Abs. 4 Z 1 wird
nach dem Ausdruck „Versicherungsnummern“
der Ausdruck „und deren Verknüpfung
mit dem entsprechenden bereichsspezifischen Personenkennzeichen (§ 9 des E‑Government-Gesetzes,
BGBl. I Nr. xxx/2004)“ eingefügt.
2. Dem § 31a Abs. 2 werden
folgende Sätze angefügt:
„Die Schlüsselfunktion innerhalb des ELSY darf auch mit Hilfe der
Funktion der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E‑Government-Gesetzes) ausgeführt werden. In diesem Fall wird eine
allfällige Verwendungs- oder Vorlagepflicht der innerhalb des ELSY zu
verwendenden Chipkarten hinsichtlich dieser Funktion durch die Verwendung der
Bürgerkarte erfüllt. Wird die Bürgerkarte auf einer innerhalb des ELSY zu
verwendenden Chipkarte aufgebracht, so dürfen die für die Bürgerkartenfunktion
notwendigen Daten, insbesondere die Stammzahl des Karteninhabers (der
Karteninhaberin), auf dieser Karte gespeichert werden. Die Anwendung einer innerhalb des ELSY zu
verwendenden Chipkarte für die Bürgerkartenfunktion ist ein mit dem ELSY
vereinbarer Zweck im Sinne des Abs. 4.“
3. Dem § 31a Abs. 3 wird folgender
Satz angefügt:
„Es ist Vorsorge zu treffen, dass der
Zugang zu elektronisch gespeicherten personenbezogenen Daten mittels der
innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten bis spätestens 31. Dezember
2010 durch PIN oder biometrische Merkmale abgesichert wird.“
4. Im § 31c Abs. 1 entfallen die
Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der
vorletzte und letzte Satz.
5. § 31c Abs. 2 wird aufgehoben.
6. Nach § 610
werden folgende §§ 611 bis 613 samt Überschriften angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 1 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004,
BGBl. I Nr. xxx
§ 611. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. März 2004 die §§ 31
Abs. 4 Z 1, 31a Abs. 2 und 31c Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004;
2. mit
1. Jänner 2005 § 31a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. XXX/2004.
(2) § 31c
Abs. 2 tritt mit Ablauf des 29. Februar 2004 außer Kraft.
Einmalzahlung
für das Jahr 2004
§ 612. (1) Die
Pensionsversicherungsträger werden im Jahr 2004 ermächtigt, in den
Richtlinien nach § 84 Abs. 6 zum Ausgleich der Auswirkungen nach § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 606 Abs. 4 und 5 sowie für
BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen, auf
die § 606 Abs. 4 und 5 anzuwenden ist, sowie den Beziehern und
Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine Einmalzahlung
zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004 nach
Anwendung des § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 598/2003 den
Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6 %
des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Abs. 4 begrenzt; sie ist
ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.
(2) Ergibt sich trotz Anwendung des Abs. 1
ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich
des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die
Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.
(3) Abweichend von
§ 84 Abs. 3 sind im Jahr 2004 die für Einmalzahlungen
notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds
bundesbeitragswirksam zu überweisen.
(4) Gesamtpensionseinkommen im Sinne des
Abs. 1 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch besteht.
(5) Die Einmalzahlung gilt als Nettoeinkommen
im Sinne des § 292 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge
zur Krankenversicherung zu entrichten.
Ersatzanspruch des Landes
§ 613. (1) Hat der Pensionsversicherungsträger von der Ermächtigung nach
§ 612 Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine
der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht hat, die erbrachte Leistung
bis zur Höhe des nach § 612 Abs. 1 vorgesehenen Betrages zu ersetzen,
wenn dies die Dienststelle eines Landes beim Pensionsversicherungsträger unter
Angabe der Höhe der erbrachten Leistung samt Namen und Versicherungsnummer des
Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) bis längstens 1. April 2004
geltend macht.
(2) Der Pensionsversicherungsträger hat die
Beträge, die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Abs. 1
aufgewendet hat, von der Einmalzahlung nach § 612 abzuziehen. Die
Zustimmung des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht
erforderlich.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2003, wird wie folgt geändert:
Nach § 301
werden folgende §§ 302 und 303 samt Überschriften angefügt:
„Einmalzahlung
für das Jahr 2004
§ 302. (1) Der Versicherungsträger wird im
Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 44 Abs. 4 zum
Ausgleich der Auswirkungen nach § 29 Abs. 1
erster Satz in Verbindung mit § 297 Abs. 3 sowie für BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes
vorzusehen: Den im § 29 Abs. 1 erster Satz
genannten Personen, auf die § 297 Abs. 3 anzuwenden ist, sowie den
Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung eine
Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2004
nach Anwendung des § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 598/2003 den
Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung ist mit 0,6 %
des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Abs. 4 begrenzt; sie ist
ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.
(2) Ergibt sich trotz Anwendung des Abs. 1
ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich
des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die
Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.
(3) Abweichend von
§ 44 Abs. 2 sind im Jahr 2004 die für Einmalzahlungen
notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds
bundesbeitragswirksam zu überweisen.
(4) Gesamtpensionseinkommen im Sinne des
Abs. 1 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch besteht.
(5) Die Einmalzahlung gilt als Nettoeinkommen
im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge
zur Krankenversicherung zu entrichten.
Ersatzanspruch des Landes
§ 303. (1) Hat der Versicherungsträger von der Ermächtigung nach
§ 302 Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine
der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht hat, die erbrachte Leistung
bis zur Höhe des nach § 302 Abs. 1 vorgesehenen Betrages zu ersetzen,
wenn dies die Dienststelle eines Landes beim Versicherungsträger unter Angabe
der Höhe der erbrachten Leistung samt Namen und Versicherungsnummer des
Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) bis längstens 1. April 2004
geltend macht.
(2) Der Versicherungsträger hat die Beträge,
die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Abs. 1 aufgewendet hat,
von der Einmalzahlung nach § 302 abzuziehen. Die Zustimmung des Leistungsbeziehers
(der Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht erforderlich.“
Artikel 3
Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 145/2003, wird wie folgt geändert:
Nach § 290
werden folgende §§ 291 und 292 samt Überschriften angefügt:
„Einmalzahlung
für das Jahr 2004
§ 291. (1) Der Versicherungsträger wird im
Jahr 2004 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum
Ausgleich der Auswirkungen nach § 26 Abs. 1
erster Satz sowie für
BezieherInnen von Waisenpensionen Folgendes vorzusehen: Den im § 26 Abs. 1 erster Satz genannten Personen sowie
den Beziehern und Bezieherinnen von Waisenpensionen ist ohne Antragstellung
eine Einmalzahlung zuzuerkennen, wenn ihr Gesamtpensionseinkommen im
Jänner 2004 nach Anwendung des § 3 der Verordnung BGBl. II
Nr. 598/2003 den Betrag von 780 € nicht übersteigt. Die Einmalzahlung
ist mit 0,6 % des vierzehnfachen Gesamtpensionseinkommens nach Abs. 4
begrenzt; sie ist ehestmöglich, spätestens jedoch zum 1. Juni 2004 auszuzahlen.
(2) Ergibt sich trotz Anwendung des Abs. 1
ein Unterschiedsbetrag zwischen der Jahresnettopension 2003 einschließlich
des Wertausgleiches und der Jahresnettopension 2004, so erhöht sich die
Einmalzahlung um diesen Unterschiedsbetrag.
(3) Abweichend von
§ 42 Abs. 2 sind im Jahr 2004 die für Einmalzahlungen
notwendigen zusätzlichen Mittel an den Unterstützungsfonds
bundesbeitragswirksam zu überweisen.
(4) Gesamtpensionseinkommen im Sinne des
Abs. 1 ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung, auf die im Jänner 2004 Anspruch besteht.
(5) Die Einmalzahlung gilt als Nettoeinkommen
im Sinne des § 140 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge
zur Krankenversicherung zu entrichten.
Ersatzanspruch des Landes
§ 292. (1) Hat der Versicherungsträger von der Ermächtigung nach
§ 291 Gebrauch gemacht, so hat er der Dienststelle eines Landes, die eine
der Einmalzahlung vergleichbare Leistung erbracht hat, die erbrachte Leistung
bis zur Höhe des nach § 291 Abs. 1 vorgesehenen Betrages zu ersetzen,
wenn dies die Dienststelle eines Landes beim Versicherungsträger unter Angabe
der Höhe der erbrachten Leistung samt Namen und Versicherungsnummer des
Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) bis längstens 1. April 2004 geltend
macht.
(2) Der Versicherungsträger hat die Beträge, die er zur Befriedigung des Ersatzanspruches nach Abs. 1 aufgewendet hat, von der Einmalzahlung nach § 291 abzuziehen. Die Zustimmung des Leistungsbeziehers (der Leistungsbezieherin) ist hiefür nicht erforderlich.“