385 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz über
die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
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I. Teil |
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1. Abschnitt |
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§ 1. |
Geltungsbereich |
§ 2. |
Bezeichnung |
§ 3. |
Anwendung des
Universitätsgesetzes 2002 |
2. Abschnitt |
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§ 4. |
Wirkungsbereich und Aufgaben |
§ 5. |
Organisation und Studien |
§ 6. |
Zusammensetzung des Kollegialorgans
zur Erlassung der Curricula |
§ 7. |
Gutachterinnen und Gutachter in
Berufungsverfahren |
§ 8. |
Vertreterinnen und Vertreter der
Studierenden in Kollegialorganen |
§ 9. |
Interessensvertretung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
§ 10. |
Finanzierung |
II. Teil |
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1. Abschnitt |
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§ 11. |
Gründungskonvent |
§ 12. |
Implementierungsschritte |
§ 13. |
Überleitung der
Universitätsangehörigen |
§ 14. |
Berufungskommission in der
Implementierungsphase |
§ 15. |
Universitätslehrgänge |
2. Abschnitt |
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§ 16. |
In-Kraft-Treten und
Außer-Kraft-Treten |
§ 17. |
Verweisungen |
§ 18. |
Vollziehung |
I. Teil
Organisations-, Studien- und
Personalrecht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für das mit Bundesgesetz BGBl.
Nr. 269/1994 (DUK-Gesetz) errichtete Universitätszentrum für Weiterbildung
mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems.
Bezeichnung
§ 2. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes führt das
Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) die Bezeichnung
„Universität für Weiterbildung Krems“.
Anwendung des
Universitätsgesetzes 2002
§ 3. Auf die Universität für Weiterbildung Krems sind die Teile I bis V
des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, nach Maßgabe
der in diesem Bundesgesetz getroffenen Sonderbestimmungen anzuwenden.
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Wirkungsbereich und Aufgaben
§ 4. (1) Die Universität für Weiterbildung
Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen
Lehre und Forschung zu dienen. Der Wirkungsbereich der Universität für
Weiterbildung Krems ergibt sich aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität
Krems) eingerichteten Universitätslehrgängen und Fachrichtungen.
(2) Die Universität für Weiterbildung Krems
erfüllt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entwicklung und Durchführung von
Universitätslehrgängen;
2. Wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung
der Lehre in den Universitätslehrgängen;
3. Entwicklung zu einem mitteleuropäischen
Kompetenzzentrum für Weiterbildung mit besonderer Berücksichtigung von Aspekten
der Erweiterung der Europäischen Union;
4. Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen,
insbesondere auch der Fernlehre;
5. Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems zur
Qualitäts- und Leistungssicherung.
(3) Die Universität für Weiterbildung Krems
arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit den in § 6 Universitätsgesetz 2002
angeführten Universitäten zusammen.
(4) Die Universität für Weiterbildung Krems ist
berechtigt, mit Genehmigung des Universitätsrates Studien zur Gänze oder zum
Teil und Prüfungen im Ausland abzuhalten, sofern der Lehr- und Forschungsbetrieb
am Standort Krems hierdurch nicht beeinträchtigt ist.
(5) Änderungen des Wirkungsbereichs der
Universität für Weiterbildung Krems haben unter Berücksichtigung der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land
Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums
für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), BGBl. Nr. 501/1994, Abschnitt
V, zu erfolgen.
Organisation und Studien
§ 5. (1) Die studienrechtlichen Bestimmungen des
Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität
für Weiterbildung Krems nur Universitätslehrgänge für Weiterbildung angeboten
werden.
(2) Die Bestimmungen des
Universitätsgesetzes 2002 über Habilitationen sind nicht anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002
über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die
Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister
ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der
Bundesregierung zur Bestellung vorschlägt.
Zusammensetzung des Kollegialorgans
zur Erlassung der Curricula
§ 6. Ist an der Universität für Weiterbildung Krems für die Einrichtung
eines Kollegialorgans zur Erlassung der Curricula für Universitätslehrgänge
keine ausreichende Zahl an Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren vorhanden, können zu Mitgliedern dieses Kollegialorgans
auch Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer
Universitäten, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität für Weiterbildung
Krems stehen, bestellt werden.
Gutachterinnen und Gutachter in
Berufungsverfahren
§ 7. Stehen in einem Berufungsverfahren für die Erstellung eines
Vorschlages zur Bestellung der Gutachterinnen oder Gutachter nicht mindestens
drei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des Fachbereichs
oder eines fachlich nahe stehenden Bereichs zur Verfügung, ist die Anzahl der
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren durch das Rektorat aus
einem Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften im
erforderlichen Ausmaß zu ergänzen.
Vertreterinnen und Vertreter der
Studierenden in Kollegialorganen
§ 8. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den
Kollegialorganen der Universität für Weiterbildung Krems werden aus dem Kreis
der Studierenden gewählt.
Interessensvertretung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 9. (1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist auf
Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Der
Kollektivvertragsfähigkeit der Universität für Weiterbildung Krems kommt im
Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder
Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Vorrang zu.
(2) Die Universität für Weiterbildung Krems
gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.
(3) An der Universität für Weiterbildung Krems
ist ein gemeinsamer Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische
sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der
§§ 50 ff ArbVG zu wählen. Gemäß § 22a des
Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970 sind
Behindertenvertrauenspersonen zu wählen. Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes
gelten mit der Maßgabe, dass eine Unterteilung in einen Arbeiter- und
Angestelltenbetriebsrat nicht stattfindet.
Finanzierung
§ 10. (1)
Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die
Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung
(Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. Nr. 501/1994, ist der Bund
gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter der Universität für
Weiterbildung Krems.
(2) Die der Universität für Weiterbildung Krems
zufließenden Drittmittel sind, sofern keine besondere Zweckwidmung vorliegt,
für Zwecke der Universität für Weiterbildung Krems zu verwenden.
(3) Der Lehrgangsbeitrag für die angebotenen
Studien ist kostendeckend festzulegen, wobei die Kostendeckung in der
Gesamtheit des Studienangebots an der Universität für Weiterbildung Krems zu
erreichen ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen
variablen Lehrgangskosten.
II. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Abschnitt
Implementierung der neuen Organisation
Gründungskonvent
§ 11. (1) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ist ein
Gründungskonvent einzurichten, der aus zwölf Mitgliedern besteht.
(2) Dem Gründungskonvent gehören folgende
Mitglieder an:
1. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
der Donau-Universität Krems sowie Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren, die von den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern
aus einem Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften gewählt
werden. Insgesamt müssen dieser Gruppe sieben Personen angehören. Der Vorschlag
der Österreichischen Akademie der Wissenschaften muss mindestens die dreifache
Zahl der zu Wählenden umfassen.
2. Zwei Vertreterinnen und Vertreter der
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und
Lehrbetrieb, die von allen Angehörigen dieser Gruppe gewählt werden. Den
Gewählten muss zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi)
angehören.
3. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des
allgemeinen Universitätspersonals, die oder der von allen Angehörigen des
allgemeinen Universitätspersonals gewählt wird.
4. Zwei Vertreterinnen und Vertreter der
Studierenden, die von allen Studierenden an der Universität für Weiterbildung
Krems gewählt werden.
(3) Die im Amt befindliche Präsidentin oder der
im Amt befindliche Präsident ist nicht passiv wahlberechtigt.
(4) Die Wahl der Mitglieder und
Ersatzmitglieder des Gründungskonvents erfolgt entsprechend den Bestimmungen
des DUK-Gesetzes und der hierauf beruhenden Wahlordnung über die Wahl in
Kollegialorgane, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die
Gültigkeit der Wahl ist unabhängig von der Wahlbeteiligung.
(5) Ersatzmitglieder der in Abs. 2
Z 1 genannten Personen sind die Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in einem
Dienstverhältnis zur Universität für Weiterbildung Krems stehen oder die im
Rahmen eines freien Dienstvertrages zumindest im halben Ausmaß einer
Vollbeschäftigung an der Universität für Weiterbildung Krems tätig sind, in
einer von den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern durch Wahl
ermittelten Reihenfolge.
(6) Die oder der Vorsitzende des Betriebsrates
und die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor gehören dem
Gründungskonvent mit beratender Stimme an.
(7) Der Gründungskonvent ist beschlussfähig,
wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend
oder durch ein Ersatzmitglied vertreten ist. Die Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt
ist.
(8) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Präsidentin oder der im Amt
befindliche Präsident hat die Wahlen in den Gründungskonvent auszuschreiben,
die konstituierende Sitzung bis längstens 30. April 2004 einzuberufen
und bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.
(9) Der Gründungskonvent hat die in § 12
vorgesehenen Maßnahmen zur Implementierung vorzubereiten und durchzuführen,
soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die
Funktion des Gründungskonvents endet mit Ablauf des 30. Juni 2005.
Implementierungsschritte
§ 12. (1) Der erste Senat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der
Gründungskonvent hat eine provisorische Satzung einschließlich einer
Wahlordnung für den Senat zu beschließen und die erforderlichen weiteren
Schritte der Überleitung zu veranlassen, soweit in diesem Bundesgesetz keine
anderen Maßnahmen vorgesehen sind. Die Wahlordnung ist nach den Grundsätzen des
gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts zu
erlassen.
(2) Der erste Universitätsrat besteht aus fünf
Mitgliedern. Der Gründungskonvent hat unverzüglich zwei Mitglieder des
Universitätsrats zu wählen. Kommt der Gründungskonvent dieser Aufgabe nicht bis
30. Juni 2004 nach, bestellt die Bundesministerin oder der
Bundesminister auch die Mitglieder, die vom Gründungskonvent zu wählen gewesen
wären.
(3) Die Bundesregierung hat bis
31. Juli 2004 auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers
zwei Mitglieder für den Universitätsrat zu bestellen, eines davon auf Vorschlag
der Niederösterreichischen Landesregierung.
(4) Der Universitätsrat hat sich unverzüglich
zu konstituieren und längstens bis 15. September 2004 einvernehmlich
das weitere Mitglied zu wählen.
(5) Der Gründungskonvent hat unverzüglich die
Wahl der Rektorin oder des Rektors auszuschreiben und einen Vorschlag für die
Wahl der Rektorin oder des Rektors zu erstellen. Die Wahl der Rektorin oder des
Rektors durch den Universitätsrat hat bis spätestens 30. November 2004
zu erfolgen.
(6) Die gewählte Rektorin oder der gewählte
Rektor hat nach Anhörung des Gründungskonvents unverzüglich die Zahl der
Vizerektorinnen und Vizerektoren sowie deren Beschäftigungsausmaß festzulegen
und einen Wahlvorschlag vorzulegen. Die Wahl der Vizerektorinnen und
Vizerektoren durch den Universitätsrat
hat spätestens acht Wochen nach der Rektorswahl stattzufinden.
(7) Die Mitglieder des Rektorates haben am
1. Februar 2005 ihr Amt anzutreten. Die im Zeitpunkt des In‑Kraft‑Tretens
dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Präsidentin oder der im Zeitpunkt des
In‑Kraft‑Tretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindliche Präsident der
Donau-Universität Krems übt ihr oder sein Amt bis zur Funktionsübernahme des
Rektorates aus. Die bei In‑Kraft‑Treten dieses Bundesgesetzes laufende
Funktionsperiode der anderen im § 7 Abs. 1 des DUK‑Gesetzes genannten
Organe endet mit 30. Juni 2005.
(8) Das Rektorat hat unverzüglich einen
provisorischen Organisationsplan zu erlassen und die provisorischen Leiterinnen
und Leiter der einzelnen Organisationseinheiten zu bestellen. Der provisorische
Organisationsplan tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(9) Die Rektorin oder der Rektor hat
unverzüglich die Wahlen für den Senat auszuschreiben und die Sitzung bis zur
Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten. Die Wahlen zum Senat haben bis
30. April 2005, die konstituierende Sitzung des Senats und die Wahl
des Vorsitzenden bis 31. Mai 2005 stattzufinden.
(10) Die Geschäftsordnung des Rektorates ist
bis 28. Februar 2005 kundzumachen.
(11) Bis spätestens 30. Juni 2005
sind dem Universitätsrat die endgültige Organisationsform der Universität
(Organisationsplan) und dem Senat der Vorschlag für die Satzung zur
Beschlussfassung vorzulegen. Unverzüglich nach Genehmigung des Organisationsplanes
sind die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten zu bestellen.
(12) Sind in den nach Abs. 8 und 11 zu
erstellenden Organisationsplänen Organisationseinheiten vorgesehen, für deren
Leitung keine Universitätsprofessorin oder kein Universitätsprofessor an der Universität
für Weiterbildung Krems zur Verfügung steht, kann die Leitung dieser
Organisationseinheit bis zur Berufung einer Universitätsprofessorin oder eines
Universitätsprofessors, längstens jedoch bis 31. Dezember 2007 durch
eine Universitätsdozentin oder einen Universitätsdozenten im Angestelltenverhältnis
zur Universität für Weiterbildung Krems ausgeübt werden.
(13) Auf Vorschlag der Mehrheit der
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einer
Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben kann eine
Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent im Angestelltenverhältnis zur
Universität für Weiterbildung Krems vom Rektorat mit der Leitung dieser
Organisationseinheit betraut werden.
(14) Die Universität für Weiterbildung Krems
hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jeweils bis zum
30. April 2006, 2007 und 2008 zusätzlich zum Rechnungsabschluss einen
Tätigkeitsbericht vorzulegen, der sich auf das gesamte Leistungsspektrum der
Universität zu beziehen hat.
(15) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat dem Nationalrat bis 30. September 2007 einen
Bericht über die Nachwuchsförderung und die Entwicklung der Personalstruktur
der Universität für Weiterbildung Krems vorzulegen.
(16) Erfolgen die zur Implementierung
erforderlichen Schritte nicht rechtzeitig, können die notwendigen Maßnahmen
ohne Setzung einer Nachfrist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister
im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen werden.
Überleitung
der Universitätsangehörigen
§ 13. (1) Alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
in einem Dienst- oder Werkvertragsverhältnis oder in einem sonstigen
Rechtsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität
Krems) stehenden oder im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten und dem
1. Juli 2005 neu in ein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis
zur Universität für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aufgenommenen
Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes.
(2) Für die Überleitung des Personals, das am
Tag vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in einem Dienst- oder
Werkvertragsverhältnis zum Universitätszentrum für Weiterbildung
(Donau-Universität Krems) steht und dessen Vertragsverhältnis am Tag des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch andauert, gilt Folgendes:
1. Angehörige des wissenschaftlichen Personals im
Angestelltenverhältnis mit venia docendi oder einer gleichzuhaltenden
Qualifikation, die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß
§ 21 UOG 1993 oder § 22 KUOG oder ausländische
Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gleichzuhaltenden Ranges
sind, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisationsrechtlich
als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren.
2. Die nicht in Z 1 genannten Personen, die
zum wissenschaftlichen Personal gehören, gelten ab In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes organisationsrechtlich als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb.
3. Das administrative und technische Personal gilt
ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes organisationsrechtlich als allgemeines
Universitätspersonal.
(3) Im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes und dem 1. Juli 2005 dürfen Arbeitsverträge für das
wissenschaftliche Personal, ausgenommen Berufungen von Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren, nur befristet auf längstens 3 Jahre
abgeschlossen werden.
(4) Für ab 1. Juli 2005 neu aufgenommene
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines
Kollektivvertrages die Dienst- und Besoldungsordnung des Universitätszentrums
für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) als Inhalt des Arbeitsvertrags mit
der Universität für Weiterbildung Krems.
Berufungskommission
in der Implementierungsphase
§ 14. (1) Ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes können
Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren
durch eine entscheidungsbefugte Berufungskommission durchgeführt werden.
(2) Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden
dieser Berufungskommission wird von der Bundesministerin oder dem
Bundesminister auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine
Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor bestellt. Die oder der
Vorsitzende der Berufungskommission hat im Einvernehmen mit der Präsidentin
oder dem Präsidenten vier weitere Universitätsprofessorinnen oder
Universitätsprofessoren zu Mitgliedern der Berufungskommission zu bestellen.
Die Auswahl hat vorrangig aus einem Vorschlag der Österreichischen Akademie der
Wissenschaften zu erfolgen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat die
zu besetzenden Universitätsprofessorenstellen auf Vorschlag der
Berufungskommission auszuschreiben. Die Berufungskommission hat jeweils zwei
externe Gutachterinnen oder Gutachter bei zu ziehen. Diese Gutachterinnen und
Gutachter sind im selben Verfahren von der Mitgliedschaft in der
Berufungskommission ausgeschlossen. Die Berufung von Universitätsprofessorinnen
und Universitätsprofessoren hat aufgrund des Vorschlages der
Berufungskommission durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder die
Rektorin oder den Rektor zu erfolgen.
(4) Ist ein Berufungsverfahren am 1. Juli 2005
bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen, ist es entsprechend dieser
Bestimmung zu Ende zu führen. Anhängig ist ein Berufungsverfahren, sobald die
Ausschreibung erfolgt ist.
(5) Die Funktion der Berufungskommission endet
mit Ablauf des 30. Juni 2005, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Verfahren
gemäß Abs. 4.
Universitätslehrgänge
§ 15. Die an der Universität für Weiterbildung Krems mit Ablauf des
30. Juni 2005 eingerichteten Universitätslehrgänge bleiben weiterhin
eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 30.
Juni 2005 geltenden Fassung als Curricula weiterhin anzuwenden.
2. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
und Außer-Kraft-Treten
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2004 in Kraft,
sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 3 hinsichtlich des II. Teils des
Universitätsgesetzes 2002 und § 5 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(3) Das Bundesgesetz
über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung
Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung
BGBl. I Nr. 128/1998, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
Verweisungen
§ 17. (1) Die Bezeichnungen „Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ in
diesem Bundesgesetz beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich anderes angeführt
ist, auf die Bundesministerin oder den Bundesminister, die oder der für die
Angelegenheiten der Universitäten zuständig ist.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(3) Wird in anderen Bundesgesetzen auf
Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, sind diese Verweisungen auf
die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
Vollziehung
§ 18. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur betraut.