386 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des
Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage
Der Bund,
vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten
durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß
Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.
Präambel
Der Bund und das Land haben über die Errichtung
und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität
Krems) eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG abgeschlossen (kundgemacht
in BGBl. Nr. 501/1994 und NÖ LGBl. Nr. 0811, im Folgenden
Gliedstaatsvereinbarung genannt). Die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur
Errichtung und Erhaltung der Donau-Universität Krems sind in den
Artikel II bis IV dieser Gliedstaatsvereinbarung geregelt. Der Bund hat
nach dieser Gliedstaatsvereinbarung die Donau-Universität Krems durch
Bundesgesetz (BGBl. Nr. 269/1994 i.d.F. BGBl. I. Nr. 128/1998)
errichtet. Im Sinne des Artikel V (Ausweitung des Leistungsangebotes) der
Gliedstaatsvereinbarung treffen Bund und Land nachstehende Einigung:
Artikel I
Gegenstand der Vereinbarung
Der Bund und das Land stimmen überein, dass das
Angebot an Studien in Verbindung mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben der
Donau-Universität Krems sowie in Ansetzung eines mittel- bis langfristigen
Planungszieles von bis zu 3.000 Studierenden einen Mehrbedarf im Sinne des
Artikel V der Gliedstaatsvereinbarung mit sich bringen wird. Diesem
Mehrbedarf entsprechen die Vertragspartner mit Übernahme der nachstehenden
Verpflichtungen.
Artikel II
Ausweitung der Landesverpflichtung
1. Die
Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel IV Z 1 und Z 3 der
Gliedstaatsvereinbarung werden auf die in der Anlage zu dieser Vereinbarung
dargestellten, vom Land zusätzlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten mit
funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen, welche einschließlich der bereits
vom Land zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in ihrer Gesamtheit die
EZ 355, Grundstücksnummer .367, KG Stein 12132, bilden, erweitert. Dies
gilt auch für das in der Anlage dargestellte Studienzentrum für Film.
2. In
Hinblick auf Artikel I dieser Vereinbarung verpflichtet sich das Land weiters
die Kosten der für Zwecke der Donau-Universität Krems erforderlichen
Erstausstattung (Möbel, Geräte inkl. EDV und Telefonanlagen) einschließlich der
Kosten der für die Donau-Universität Krems erforderlichen Netzwerkinfrastruktur
mit Aktiv- und Passivkomponenten, sowie die Kosten des daraus insgesamt erwachsenden
Ersatz- und Erneuerungsbedarf in technologisch jeweils aktueller Form für die
in der Anlage gekennzeichneten, vom Land neu errichteten Räumlichkeiten ohne
Refundierungsansprüche gegen den Bund zu übernehmen.
3. Das
Land sorgt für den Betrieb des aus der Anlage ersichtlichen
Gastronomiebereiches inkl. Selbstbedienungseinrichtungen und ist berechtigt,
diesbezügliche Verträge mit Dritten abzuschließen.
Artikel III
Verpflichtungen des Bundes
1. Die
Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der
Donau-Universität Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung
erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von
dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom
Land Niederösterreich getragen sind.
2. Der
Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen gemäß Artikel II und
Artikel III der Gliedstaatsvereinbarung in der Weise erfüllen, dass die
Donau-Universität Krems nach Maßgabe abzuschließender Leistungsvereinbarungen
zwischen dem Bund und der Donau-Universität Krems in der Lage ist, ein im Sinn
des Artikel I dieser Vereinbarung erweitertes Leistungsangebot erfüllen zu
können.
3. Der
Bund trägt insbesondere den damit verbundenen Personalaufwand, ausgenommen für
Hauspersonal (Artikel IV Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung, dies
umfasst das Personal für Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand) sowie den
gesamten laufenden Sachaufwand, soweit dieser nicht in die Landesverpflichtung
gemäß Artikel II Z.1 dieser Vereinbarung fällt.
Artikel IV
1. Das
Land ist berechtigt mit der Donau-Universität Krems nähere Regelungen über die
Nutzung (z.B. Nutzung des Audimax und allgemeiner Flächen für solche Zwecke,
die den Lehrbetrieb nicht einschränken) der insgesamt zur Verfügung gestellten
vertragsgegenständlichen Räumlichkeiten abzuschließen, die im Einklang mit den
vom Land gemäß der Gliedstaatsvereinbarung und dieser Vereinbarung übernommenen
Erhaltungsverpflichtungen stehen.
2. Das
Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Aufgaben Dritte zu beauftragen und
wird darüber den Bund in Kenntnis setzen. Die gesetzlichen und vertraglichen
Verpflichtungen des Landes bleiben hievon unberührt.
Artikel V
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf
des Tages in Kraft, an dem
1. die nach der Niederösterreichischen
Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt
sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt, sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
Artikel VI
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird für die Dauer des
rechtlichen Bestehens des Universitätszentrums für Weiterbildung
(Donau-Universität Krems) bzw. ihrer gesetzlichen Rechtsnachfolgerin
abgeschlossen.
Artikel VII
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften
ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
hinterlegt.
Für die Bundesregierung:
Die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur:
Für das Land Niederösterreich:
Der Landeshauptmann