351 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz
und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl.
Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 122/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im Abschnitt 5 wird nach der Überschrift
„Sonderbestimmungen
für Arbeitnehmer in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs“ die Überschrift „Allgemeine Sonderbestimmungen“ eingefügt.
2. § 18 Abs. 1 lautet:
„(1) In dem öffentlichen Verkehr dienenden
Unternehmen gelten, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 2 von diesem
Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach
Maßgabe des Abschnittes 5 für
1. Arbeitnehmer in Haupt- oder
Nebenbahnunternehmen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957,
BGBl. Nr. 60, die als Fahrpersonal eingesetzt sind oder
fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben;
2. Arbeitnehmer in Straßenbahn- oder
Oberleitungsomnibusunternehmen gemäß § 5 des Eisenbahngesetzes, die
a) als Fahrpersonal eingesetzt sind,
b) fahrplangebundene
Tätigkeiten ausüben oder
c) sonstige
Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des Dienstes gewährleisten;
3. Arbeitnehmer in Seilbahnunternehmen gemäß
§ 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, die
a) als Fahrpersonal tätig sind,
b) zur Unterstützung oder Sicherung der Passagiere
beim Ein- und Aussteigen eingesetzt oder
c) mit der Lawinensicherung, Beschneiung und
Pistenpräparierung befasst sind, sofern ein vorhersehbarer übermäßiger
Arbeitsanfall besteht;
4. Arbeitnehmer, im Schiffsdienst von
Schifffahrts- oder Hafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes,
BGBl. I Nr. 62/1997;
5. Arbeitnehmer im Schiffsdienst von
Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl.
Nr. 174/1981;
6. Arbeitnehmer, die in Unternehmen nach dem
a) Luftfahrtgesetz
1957, BGBl. Nr. 253,
b) Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz,
BGBl. I Nr. 97/1998,
c) Bundesgesetz
über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen,
BGBl. Nr. 824/1992,
als Flughafenpersonal oder als
Flugsicherungspersonal Tätigkeiten ausüben, die zur Aufrechterhaltung des
Luftverkehrs ständig erforderlich sind;
auch wenn sie kurzfristig andere
Tätigkeiten ausüben.“
3. § 18 Abs. 4 wird durch folgende
Abs. 4 und 5 ersetzt:
„(4) Durch Kollektivvertrag kann eine von
§ 11 abweichende Regelung zugelassen werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Unternehmens
gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.
(5) Abweichungen nach Abs. 2 bis 4 oder
§§ 18a bis 18d sind auch durch Betriebsvereinbarungen zulässig, wenn
1. der Kollektivvertrag diese dazu ermächtigt,
oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer kein
Kollektivvertrag wirksam ist.“
4. Nach § 18 werden folgende
§§ 18a bis 18d samt Überschriften eingefügt:
„Arbeitnehmer
in Eisenbahn-, Straßenbahn- und Seilbahnunternehmen
§ 18a. Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3
kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12
Abs. 1 zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt
wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende
Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.
An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch Kollektivvertrag eine Verkürzung
auf mindestens sechs Stunden zugelassen werden, wobei die erste Verkürzung
innerhalb von sieben Tagen auszugleichen ist, die zweite Verkürzung innerhalb
von 14 Tagen.
Arbeitnehmer
in Unternehmen der Binnenschifffahrt
§ 18b. (1) Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 kann
durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 Abs. 1
zustehende tägliche Ruhezeit
1. auf mindestens acht Stunden verkürzt wird.
Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage
durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur
zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der
Erholung der Arbeitnehmer vorsieht;
2. in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein
Teil der Ruhezeit mindestens sechs Stunden betragen muss. Ruhezeiten, die gemäß
Z 1 auf weniger als zehn Stunden verkürzt wurden, dürfen nicht geteilt
werden.
(2) Abweichend von § 25 hat der Aushang
der Arbeitszeiteinteilung an Bord des Schiffes zu erfolgen und sind die
Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 an Bord des Schiffes zu führen. Dies
gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die nur dem Remork im Sinne des § 2
Z 30 Schifffahrtsgesetz in Häfen dienen.
Arbeitnehmer
in Unternehmen der Seeschifffahrt
§ 18c. (1) Arbeitnehmern gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 ist
abweichend von § 12 nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag
kann zugelassen werden, dass diese Ruhezeit in zwei Abschnitten gewährt wird,
wobei ein Teil mindestens sechs Stunden betragen muss und zwischen diesen
Teilen höchstens 14 Stunden liegen dürfen. In jedem Zeitraum von sieben
aufeinander folgenden Tagen hat die Summe dieser Ruhezeiten mindestens
77 Stunden zu betragen.
(2) Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen
im Sinne der §§ 25 und 26 sind in den Arbeitssprachen und in Englisch
an Bord der Schiffe aufzulegen bzw. zu führen und haben den Standardmustern der
Anhänge I und II der Richtlinie 1999/95/EG zu entsprechen. Eine
schriftlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bestätigte Kopie der
Arbeitszeitaufzeichnung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.“
Arbeitnehmer in Luftfahrtunternehmen
§ 18d. Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 kann durch
Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 zustehende
tägliche Ruhezeit auf mindestens zehn Stunden verkürzt wird, wenn in der
unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach
sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß § 11 zusätzlich eine Ruhepause von
30 Minuten gewährt wird. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.“
5. In § 20 Abs. 1 wird nach dem
Zitat „18,“ das Zitat „18a, 18b Abs. 1, 18c Abs. 1, 18d“ eingefügt.
6. In § 23 wird das Zitat „und 18“ durch das Zitat „ , 18, 18a, 18b Abs. 1, 18c Abs. 1 und
18d“ ersetzt.
7. § 28 Abs. 1 Z 2 und 3
lautet:
„2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11
Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 4, § 18d oder
§ 19a Abs. 4 nicht gewähren;
3. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12
Abs. 1 bis 2b, § 18a, § 18b Abs. 1, § 18c
Abs. 1, § 18d, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2
Z 2 oder § 20b Abs. 4 oder Ruhezeitverlängerungen gemäß
§ 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z 1
nicht gewähren;“
8. § 28 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat
gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20
Abs. 2, die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs. 2,
§ 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 oder die
Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6 verletzen;“
9. Nach § 31 wird folgender § 32
eingefügt:
„Bezugnahme
auf Richtlinien
§ 32. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der
Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. Nr.
L 307 vom 13.12.1993 S. 18), geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG
des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der
Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind,
vom 22. Juni 2000 (ABl. Nr. L 195 vom 01.08.2000 S. 41);
2. Richtlinie 97/81/EG des Rates vom
15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen
Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. Nr. L 14 vom 20.01.1998
S. 9);
3. Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni
1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European
Community Shipowners’ Association ECSA) und dem Verband der
Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport
Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die
Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten 2000 (ABl. Nr. L 167 vom
02.07.1999 S. 33);
4. Richtlinie 1999/95/EG des europäischen
Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute
an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, vom
13. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 14 vom 20.01.2000
S. 29).“
10. Nach § 33 Abs. 1n wird
folgender Abs. 1o eingefügt:
„(1o) § 18 Abs. 1, 4 und 5,
§ 18a, § 18b, § 18c, § 18d, § 20 Abs. 1,
§ 23, § 28 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, sowie § 32 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit
1. Mai 2004 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl.
Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 48/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Z 2
entfallen die Worte „der Post- und Telegraphenverwaltung und des
Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt- und
Nebenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957,
BGBl. Nr. 60, und“.
2. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. fliegendes Personal von Luftverkehrsunternehmen
im Sinne des § 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, soweit diese
Unternehmen im internationalen Verkehr tätig sind und für das in diesen
Unternehmen beschäftigte fliegende Personal kollektivvertragliche Regelungen
über die wöchentliche Ruhezeit gelten;“
3. § 1 Abs. 2 Z 6 lit. e
lautet:
„e) das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl.
Nr. 174/1981, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche
Regelungen entsprechend § 4 des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG
gelten;“
4. § 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Für Arbeitnehmer
1. in Verkehrsbetrieben im Sinne des
a) Kraftfahrliniengesetzes
(KfLG),
b) Gelegenheitsverkehrsgesetzes
1996, BGBl. Nr. 112,
c) Eisenbahngesetzes
1957, BGBl. Nr. 60,
d) Seilbahngesetzes
2003, BGBl. I Nr. 103,
e) Schifffahrtsgesetzes,
BGBl. I Nr. 62/1997,
f) Seeschifffahrtsgesetzes,
2. in Schlaf-, Liege- und
Speisewagenunternehmungen im Rahmen des fahrenden Betriebes der Eisenbahnen,
3. die in Unternehmen nach dem Luftfahrtgesetz,
BGBl. Nr. 253/1957, oder dem Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz,
BGBl. I Nr. 97/1998, als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal
beschäftigt sind,
kann durch Kollektivvertrag die
wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den
§§ 3, 4 und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 vom Geltungsbereich ausgenommen sind.“
5. Nach § 25 wird folgender § 25a
eingefügt:
„Sonderbestimmungen
für die Schifffahrt
§ 25a. (1) Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne der
§§ 24 und 25 sind für die an Bord beschäftigten Arbeitnehmer an Bord
der Schiffe im Sinne des Schifffahrtsgesetzes und des Seeschifffahrtsgesetzes
anzubringen bzw. zu führen. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die nur dem Remork
im Sinne des § 2 Z 30 Schifffahrtsgesetzes in Häfen dienen.
(2) An Bord von Schiffen, die unter das
Seeschifffahrtsgesetz fallen, sind die Unterlagen gemäß Abs. 1 überdies in
den Arbeitssprachen und in Englisch anzubringen bzw. zu führen und haben den
Standardmustern der Anhänge I und II der Richtlinie 1999/95/EG zu
entsprechen. Eine schriftlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bestätigte
Kopie der Arbeitszeitaufzeichnung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen.“
6. Im § 27 Abs. 1 wird das Zitat „24 und 25“ durch das Zitat „24 bis 25a“
ersetzt.
7. Nach § 32a wird folgender § 32b
eingefügt:
„Bezugnahme
auf Richtlinien
§ 32b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der
Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. Nr.
L 307 vom 13.12.1993 S. 18), geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG
des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der
Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind
vom 22. Juni 2000 (ABl. Nr. L 195 vom 01.08.2000 S. 41);
2. Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember
1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über
Teilzeitarbeit (ABl. Nr. L 14 vom 20.01.1998 S. 9);
3. Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom
21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen
Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association ECSA) und dem Verband
der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport
Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die
Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten 2000 (ABl. Nr. L 167 vom
02.07.1999 S. 33);
4. Richtlinie 1999/95/EG des europäischen
Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute
an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, vom
13. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 14 vom 20.01.2000
S. 29).“
8. Nach § 33 Abs. 1h wird
folgender Abs. 1i eingefügt:
„(1i) § 1 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 lit. e, § 19 Abs. 1, § 25a sowie § 32b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“