412 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Vereinbarung zwischen dem Bund und den
Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber,
Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen
nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung -
Art. 15a B-VG)
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den
Landeshauptmann, - im folgenden Vertragspartner genannt - kommen überein, gemäß
Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung
(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite
Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für
hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der
bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll
bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine
regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen
Fremden schaffen.
(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß
Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG
des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und
Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit
der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf
die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.
(3) Die Vertragspartner errichten ein
Betreuungsinformationssystem. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des
Betreuungsinformationssystems sind die jeweils zuständigen Organe der
Vertragspartner. Das Betreuungsinformationssystem wird als Informationsverbundsystem
(§§ 4 Z 13, 50 DSG 2000) geführt.
(4) Die durch diese Vereinbarung begünstigten
Fremden werden im Sinne einer jährlichen Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme
auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bundesländern betreut.
Wohnbevölkerung im Sinne dieser Vereinbarung ist die für den jeweiligen
Finanzausgleich ermittelte Gesamtbevölkerung Österreichs und die
Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes (zuletzt: Volkszählung 2001).
(5) Diese Vereinbarung begründet keinen
Rechtsanspruch für Fremde gemäß Artikel 2.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen/ Zielgruppe
(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind –
unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 101/2003 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die
unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich
und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten
Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln
beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen
oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind
1. Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben
(Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist,
2. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren
Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
3. Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 iVm
§ 15 AsylG, § 10 Abs. 4 FrG oder einer Verordnung gemäß
§ 29 FrG,
4. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
5. Fremde, die aufgrund der §§ 4, 4a, 5, 5a
und 6 der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, nach einer –
wenn auch nicht rechtskräftigen – Entscheidung der Asylbehörde entweder in
Schubhaft genommen werden können oder auf die die Bestimmungen des § 66
FrG anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur
Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von
den Ländern sichergestellt ist und
6. Fremde, denen ab 1. Mai 2004 Asyl in Österreich
gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach
Asylgewährung.
(2) Die Unterstützung für Fremde, die
angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.
(3) Die Unterstützung endet jedenfalls mit dem
Verlassen des Bundesgebietes, soweit Österreich nicht durch internationale
Normen zur Rückübernahme verpflichtet ist.
(4) Die Unterstützungswürdigkeit des Fremden
kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt werden
oder verloren gehen, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung
verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 AsylG
darstellen kann.
Artikel 3
Aufgaben des Bundes
(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen
(Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor
Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit
dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der
Asylwerber.
(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle
ein. Deren Aufgaben sind:
1. Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter
Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Art. 1 Abs. 4),
2. Transporte (zu den Erstaufnahmestellen und von
den Erstaufnahmestellen in die Länder),
3. An-, Ab- und Ummeldung bei der
Krankenversicherung, soweit die betreuten Fremden durch den Bund aufgenommen
werden oder sich in Betreuungseinrichtungen des Bundes befinden,
4. administrative Abwicklung, vierteljährliche
Erstellung einer Übersicht über die finanziellen Aufwendungen aller
Vertragspartner (gegliedert nach Vertragspartnern) sowie Verrechnung mit den
Ländern,
5. bei Bedarf und über Ersuchen
der Länder Unterstützung bei der Umverteilung von Fremden gemäß
Art. 2 Abs. 1 Z 4 auf einzelne Bundesländer und
6. die Koordination und Durchführung von Maßnahmen
betreffend Rückkehrprogramme.
(3) Der Bund informiert die Länder laufend und
zeitgerecht über asylverfahrensrelevante Verfügungen.
(4) Schaffung von Vorsorgekapazitäten für die
Bewältigung von Unterbringungsengpässen in den Ländern.
(5) Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner
Aufgaben gemäß der
Abs. 1 (ausgenommen die Erstaufnahmestelle), Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 6 hinsichtlich der
Maßnahmen zur Durchführung der Rückkehrprogramme sowie Abs. 4 humanitärer,
kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien
Wohlfahrtspflege bedienen.
Artikel 4
Aufgaben der Länder
(1) Die
Aufgaben der Länder sind:
1. Versorgung der von der Koordinationsstelle
zugewiesenen Asylwerber,
2. Entscheidung über die Aufnahme Fremder gemäß
Art. 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 in die Betreuung,
3. Entscheidung über die Entlassung betreuter
Fremder; bei Asylwerbern ist die Entscheidung im Einvernehmen mit dem
Bundesasylamt zu treffen,
4. Schaffung und Erhaltung der zur Versorgung der
Fremden erforderlichen Infrastruktur,
5. An-, Um- und Abmeldung bei der
Krankenversicherung, soweit die betreuten Fremden von den Ländern aufgenommen
werden oder von Einrichtungen des Landes betreut werden,
6. die Einbringung der aktuellen Daten über die
Auslastung der Kapazitäten in den Informationsverbund zum ehestmöglichen
Zeitpunkt,
7. Unterstützung des Bundesasylamtes bei Führung
von Asylverfahren etwa durch Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an den
Asylwerber und Information und Erinnerung des Unterkunftgebers und des
Asylwerbers an verfahrensrelevante Termine,
8. Verarbeitung von zur Durchführung von
Rückkehraktionen erforderlichen personenbezogenen Daten von Asylwerbern über
Ersuchen des Bundes und
9. die aktuelle Meldung über von der Koordinationsstelle
zugeteilte Asylwerber, die sich dem Asylverfahren entzogen haben, an diese zum
ehestmöglichen Zeitpunkt.
(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung
aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur
gemäß Abs. 1 Z 4 können sich die Länder humanitärer, kirchlicher oder
privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.
(3) Die Länder können im Einvernehmen mit der
Koordinationsstelle bei unverhältnismäßiger Mehrbelastung einzelner Länder für
die Übernahme einer Anzahl von Fremden durch ein anderes Land Sorge tragen.
Sind hiefür Transporte erforderlich, sorgt das abgebende Land für den
Transport.
Artikel 5
Bund-Länder Koordinationsrat
(1) Der Koordinationsrat setzt sich aus den Vertretern
der Vertragspartner zusammen, die sich partnerschaftlich und gleichberechtigt
gegenüberstehen.
(2) Der Koordinationsrat tritt auf Verlangen
eines Mitgliedes zusammen und widmet sich der partnerschaftlichen Lösung von
Problemen, die sich aus aktuellen Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinbarung,
der Kostenverrechnung und deren Prüfung sowie aufgrund außergewöhnlicher
Ereignisse ergeben. Darüber hinaus tauschen die Partner im Koordinationsrat
Informationen aus und tragen zu einem gemeinsamen Meinungsbildungsprozess bei.
(3) Der Koordinationsrat erarbeitet
1. notwendige Anpassungen betreffend die
jeweiligen Kostenhöchstsätze;
2. periodische Analysen betreffend die Umsetzung
dieser Vereinbarung, erstmals zum Stichtag 1. Mai 2005. Die Analyse ist jeweils
längstens innerhalb von drei Monaten nach Stichtag den Vertragspartnern
vorzulegen. Die Abstände, in denen die Analyse erfolgt, werden vom Koordinationsrat
festgelegt.
3. Empfehlungen für Änderungen dieser
Vereinbarung.
Artikel 6
Grundversorgung
(1) Die
Grundversorgung umfasst:
1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter
Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,
2. Versorgung mit angemessener Verpflegung,
3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für
Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige
Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Art. 9 Z 2,
4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung
im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen
Aufsicht,
5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des
ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
6. Gewährung allenfalls darüber hinausgehender
notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach
Einzelfallprüfung,
7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
8. Information, Beratung und soziale Betreuung der
Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren
Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
9. Übernahme von Transportkosten bei
Überstellungen und behördlichen Ladungen,
10. Übernahme der für den Schulbesuch
erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes
im Bedarfsfall,
12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur
Erlangung der notwendigen Bekleidung,
13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses
oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten
sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das
Herkunftsland in besonderen Fällen.
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die
Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen
gewährt werden.
(3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der
Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig
gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung
von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche
gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG.
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung
der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet
werden.
(5) Fremde gemäß Art. 2 Abs. 1 können
mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.
Artikel 7
Sonderbestimmungen für unbegleitete
minderjährige Fremde
(1) Die Vertragspartner kommen überein, dass
unbegleitete minderjährige Fremde einer über Art. 6 hinausgehenden
Grundversorgung bedürfen. Diese werden durch Maßnahmen zur Erstabklärung und
Stabilisierung unterstützt, die der psychischen Festigung und dem Schaffen
einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische
und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer
Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten
Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu
erfolgen.
(2) Wohngruppen sind für unbegleitete
minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten.
Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige
Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der
Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung
unbegleiteter minderjähriger Fremder
1. eine an deren Bedürfnisse angepasste
Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten,
Arbeit im Haushalt) und
2. die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität,
Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,
3. die Abklärung der Zukunftsperspektiven in
Zusammenwirken mit den Behörden,
4. gegebenenfalls die Ermöglichung der
Familienzusammenführung und
5. gegebenenfalls die Erarbeitung eines
Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs-
und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit
dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.
Artikel 8
Sonderbestimmungen für
Massenfluchtbewegungen
(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die
eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung obliegt
die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Art. 3.
Diese entscheidet über die
1. Unterbringung der Fremden in den geführten
Betreuungseinrichtungen der Vertragspartner, soweit Kapazitäten frei sind,
2. Bereitstellung von weiteren Unterkünften und
die Unterbringung der Fremden in diesen.
(3) Die Koordinationsstelle arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Artikel mit dem Koordinationsrat zusammen.
(4) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann
die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der
Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Art. 8 EMRK ist Bedacht zu
nehmen.
Artikel 9
Kostenhöchstsätze
Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der
Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und
Abgaben:
1. für die Unterbringung und Verpflegung in
einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag € 17,--
2. für die Verpflegung bei individueller
Unterbringung pro Person und Monat
für
Erwachsene €
180,--
für
Minderjährige €
80,--
für
unbegleitete Minderjährige €
180.--
3. für die Miete bei individueller Unterbringung
pro Monat
für
eine Einzelperson €
110,--
für
Familien (ab zwei Personen) gesamt €
220,--
4. für Taschengeld pro Person und Monat € 40,--
5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig
pro Person € 370,--
6. für die Sonderunterbringung für
pflegebedürftige Personen, pro Person und Monat € 2480.--
7. für die Unterbringung, Verpflegung und
Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag
in
Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10) €
75.--
in
Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15) €
60.--
in
betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten
Unterkünften €
37,--
8. für die Krankenversicherung maximal in Höhe des
gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit
7,3 % inklusive Zusatzbetrag).
9. für Information, Beratung und soziale Betreuung
(exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von 1: 170
10. für die zum Schulbesuch erforderlichen
Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.
11. für Schulbedarf pro Kind und Jahr € 200.--
12. für Freizeitaktivitäten in organisierten
Quartieren pro Person/Monat € 10.--
13. für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige
Fremde mit maximal 200
Unterrichtseinheiten und pro Einheit
pro Person €
3, 63
14. für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro
Person € 150.--
15. für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der
Internationalen Organisation für Migration (IOM) und
16. für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1
Z 5 pro Person und Tag maximal der gemäß § 10 Abs. 2 FrG-DV
jeweils festgelegte Betrag.
Artikel 10
Kosten
(1) Die Gesamtkosten die in Durchführung der
Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im
Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt, ausgenommen die Kosten gemäß Art. 11
Abs. 4 erster Satz. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich
geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der in Art. 9
normierten Kostenhöchstsätze.
(2) Die auf die einzelnen Länder gemäß
Abs. 1 entfallenden Kosten werden zwischen den Ländern nach der
Wohnbevölkerung (Art. 1 Abs. 4) ausgeglichen.
(3) Die Vertragspartner legen entstehende
Kosten aus und verrechnen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden
Quartals nach den Abs. 1 und 2.
(4) Der Bund kann, über Ersuchen auch nur eines
Landes, erwachsende Kosten bevorschussen. Die Verrechnung erfolgt gemäß Abs. 3.
(5) Die Vertragspartner stellen sich
gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur
Verfügung.
(6) Nähere Durchführungsbestimmungen für die
Abrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest.
Artikel 11
Kostentragung bei Asylwerbern
(1) Die Kosten für die Grundversorgung von
Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1), die ihren Asylantrag ab dem 1.
Mai 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle) einbringen,
werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens
für 12 Monate gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(2) Die Kosten für die Grundversorgung von
Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1), deren Verfahren am 30. April
2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig sind, werden für die Dauer
des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens bis 30. April 2005
gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(3) Die Kosten für die Grundversorgung von
Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1), deren Verfahren am 30. April
2004 in zweiter Instanz beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, werden
für die Dauer des Verfahrens, längstens bis 31. Oktober 2004 gemäß Art. 10
zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(4) Die Kosten für die Grundversorgung Fremder
gemäß der Abs. 1 bis 3, deren Asylverfahren bis zur rechtskräftigen
materiellen Entscheidung länger als den oben genannten Zeitraum dauern, trägt
der Bund alleine. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kommt die
Kostentragung gemäß Art. 10 zur Anwendung.
Artikel 12
Kostenverschiebungen durch
legistische Maßnahmen, Abwicklung der Schülerfreifahrt
(1) Werden durch künftige Gesetze oder
Verordnungen des Bundes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60 : 40
faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten der Länder mit speziellem
Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art. 15a B-VG Vereinbarung
verursacht, so hat der Bund hiefür den Ländern vollen Kostenersatz zu leisten.
Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union
zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.
(2) Werden durch künftige Gesetze oder
Verordnungen eines Landes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60 : 40
faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten des Bundes mit speziellem
Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art. 15a B-VG Vereinbarung
verursacht, so hat das jeweilige Land dem Bund hiefür vollen Kostenersatz zu
leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen
Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.
(3) Erzielen sämtliche Vertragspartner eine
Einigung über die Kostentragung, entfällt die Kostentragungspflicht gemäß
Abs. 1 und 2.
(4) Der Bund übernimmt vorläufig die zentrale
Abwicklung der Schülerfreifahrten. Die Kosten der Schülerfreifahrt unterliegen
dem Kostenteilungsschlüssel gemäß Art. 10 Abs. 1 der genannten
Vereinbarung.
Artikel 13
Datenaustausch
Die Vertragspartner sowie von diesen
beauftragte Organisationen erhalten Zugriff auf den zu schaffenden
Informationsverbund. Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, welcher
Bedienstete auf Informationen zugegriffen hat. Der Zugriff ist nur zu Zwecken
der Durchführung der Artikel 6, 7, 8, 10 und 11 zulässig. Die
Vertragspartner schulen die Zugriffsberechtigten in geeigneter Weise.
Artikel 14
Sprachliche Gleichstellung
Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche
Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind,
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung
der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Artikel 15
Dauer
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete
Zeit abgeschlossen. Die Vertragspartner verzichten für die Dauer von zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.
(2) Sollte ein Vertragspartner nach Ablauf
dieser Frist die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18
Monate nach Zustellung der Kündigung an alle anderen Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat
schriftlich zu erfolgen.
Artikel 16
Übergangsbestimmungen und
Inkrafttreten
(1) Der Bund setzt Maßnahmen zur Beschleunigung
von Asylverfahren und zur Aufenthaltsbeendigung von Fremden ohne Aufenthaltstitel,
soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist.
(2) Die Vertragspartner übernehmen mit
In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die von ihnen jeweils betreuten und zur
Zielgruppe gehörenden Personen in diese Grundversorgung.
(3) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in
Kraft.