418 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 102/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 76 Abs. 7 lautet:
„(7) Soweit dies auf Grund eines
Kapazitätsmangels an Behandlungsanlagen zur Behandlung vor der Ablagerung (Verbrennungs-
oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen) im Bundesland zur Sicherung
einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland anfallenden Abfälle mit
mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) erforderlich ist, kann
der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von
bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens
31. Dezember 2008 festlegen. Die Verordnung darf erlassen werden, wenn
entweder das jeweilige Bundesland vor dem 1. Jänner 1997 die Verpflichtung
der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie Instandhaltung der erforderlichen
Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die in Betrieb
befindlichen Massenabfalldeponien übernommen hat oder die im selben Bundesland
eingesammelten Siedlungsabfälle - mit Ausnahme der getrennt gesammelten
Altstoffe - bezogen auf ein Kalenderjahr im überwiegenden Ausmaß einer
thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters sind die Ziele des § 1
Abs. 1, insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen
die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der
Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.“
2. Dem § 76 werden folgende Abs. 8
bis 10 angefügt:
„(8) Der Deponieinhaber einer Deponie, für die
eine Verordnung gemäß Abs. 7 gilt, darf nur jene in der Verordnung
genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben
Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004
bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und
entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines
Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.
(9) Die Ablagerung von Abfällen gemäß einer
Verordnung nach § 65 bleibt von Abs. 8 unberührt.
(10) Folgende auf Grund § 76 Abs. 7
AWG 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2002, oder auf Grund
§ 31d Abs. 7 WRG 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997,
erlassene Verordnungen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung des betreffenden
Landeshauptmanns auf Grund des § 76 Abs. 7 AWG 2002, in der Fassung
BGBl. I Nr. xx/2004, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004,
als Bundesgesetz:
1. Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten,
LGBl. Nr. 61/2003,
2. Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, LGBl.
Nr. 55/2003,
3. Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg,
LGBl. Nr. 64/2003,
4. Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland,
LGBl. Nr. 20/2004,
5. Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol,
LGBl. Nr. 53/2000.“
3. Dem § 91 wird folgender Abs. 6
angefügt:
„(6) § 76 Abs. 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Kalendertag in Kraft.“