369 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit
dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird,
geändert wird (IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das IVF-Fonds-Gesetz,
BGBl. I Nr. 180/1999, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a
samt Überschrift eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Als Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft
lebende Personen zu verstehen.
(2) Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes
erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich
dokumentierte Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach
Embryotransfer nachgewiesen wird.
(3) Der Beginn eines durch den Fonds
mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung von
Arzneimitteln im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen
Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen Vertrages.
(4) Das Ende eines durch den Fonds
mitfinanzierten Versuches ist der Nachweis
1. einer bildlich dokumentierten eingetretenen
Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer,
2. des Endes einer Schwangerschaft vor diesem
Zeitpunkt,
3. einer dokumentierten Eileiterschwangerschaft
oder
4. einer nicht eingetretenen Schwangerschaft.“
2. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im
Folgenden kurz „Fonds“ genannt) einzurichten. Der Fonds hat
Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vertreten.“
3. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr
einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer
Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss,
sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesminister für Gesundheit
und Frauen sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.“
4. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Die
Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen
1. aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
2. der Krankenversicherungsträger,
3. der Krankenfürsorgeeinrichtungen,
4. des Verbands der Versicherungsunternehmen
Österreichs und
5. mit deren Einverständnis sonstiger privater
Versicherungsunternehmen.
(2) Die Mittel zur Kostentragung nach
§ 2 Abs. 2 sind
1. zu 50 % aus dem Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und
2. zu 50 % durch
a) die Krankenversicherungsträger im Wege des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
b) die Krankenfürsorgeeinrichtungen,
c) den Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs oder
d) mit deren Einverständnis sonstige private
Versicherungsunternehmen
aufzubringen. Die Aufteilung der von
den Krankenversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und
dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstigen
Versicherungsunternehmen aufzubringenden Mittel hat den jeweiligen Fällen, in
denen eine Mitfinanzierung durch den Fonds erfolgt, zu entsprechen.
(3) Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen, die Krankenversicherungsträger, die
Krankenfürsorgeeinrichtungen, den Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs und sonstige Versicherungsunternehmen hat innerhalb von vier Wochen
nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis
über die Angemessenheit der an den Fonds zu überweisenden Beträge und über die
Fälligkeit zu enthalten.
(4) Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren.
Seine Mittel sind derart anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwands jederzeit
herangezogen werden können.“
5. § 4 samt Überschrift lautet:
„Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2
besteht
1. bei Sterilität der Frau
a) tubaren,
b) durch Endometriose bedingten oder
c) durch polyzystisches Ovar bedingten
Ursprungs oder
2. bei Sterilität des Mannes.
(2) Der Anspruch auf Kostentragung nach
§ 2 Abs. 2 besteht für höchstens vier Versuche pro Paar. Sofern
einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im Sinne des
§ 1a Abs. 2 herbeigeführt wurde, besteht ab diesem Versuch ein
Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 für vier weitere
Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen nicht
fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig
nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.
(3) Der Anspruch auf Kostentragung nach
§ 2 Abs. 2 besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge
eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist.
(4) Voraussetzung für den Anspruch auf
Kostentragung nach § 2 Abs. 2 ist weiters, dass zum Zeitpunkt
des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation
1. die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das
50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. im Krankheitsfall sowohl für die Frau als auch
den Mann die Leistungszuständigkeit
a) der gesetzlichen Krankenversicherung,
b) einer Krankenfürsorgeeinrichtung,
c) einer auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, durch
einen Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder
d) eines sonstigen privaten
Versicherungsunternehmens und dessen Einverständnis zur Übernahme von 50 % der
Kosten gemäß § 2 Abs. 2
vorliegt
und
3. bei Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, erfüllt sind.
(5) Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 setzt
weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt
1. eine Zulassung nach § 5 Abs. 2
Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt,
2. über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem Fonds
(§ 5) verfügt und
3. einen Behandlungsvertrag mit den in Abs. 4
genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in Abs. 1
genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt.“
6. Nach § 6 wird folgender § 6a samt
Überschrift eingefügt:
„Befreiung von Abgaben, Stempel- und
Rechtsgebühren
§ 6a. (1) Der Fonds ist von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Die vom Fonds ausgestellten Schriften, die
von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die an ihn gerichteten Eingaben
sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.“
7. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen hat ein Register über die Vertragskrankenanstalten nach § 5 zu führen,
das hinsichtlich Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten öffentlich
zugänglich ist.“
8. § 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Register hat jedenfalls gesondert für
jede Vertragskrankenanstalt die Anzahl der Versuche, für die eine Kostentragung
nach diesem Bundesgesetz (§ 2 Abs. 2) erfolgte, und die dabei
erreichten Schwangerschaften auszuweisen. Diese Aufzeichnungen sind auch
Grundlage für Qualitätssicherung und -kontrolle, die durch den Bundesminister
für Gesundheit und Frauen vorzunehmen sind. Dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist auch der
nichtöffentliche Teil des Registers zugänglich zu machen.“
9. Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b
samt Überschriften eingefügt:
„Übertragung von Aufgaben
§ 7a. Der Fonds ist ermächtigt, externe Organisationen mit der Wahrnehmung
administrativer Aufgaben zu betrauen.
Verschwiegenheitspflicht
§ 7b. (1) Die Organe und das gesamte Personal des IVF-Fonds, die Mitarbeiter/innen
der vom IVF-Fonds gemäß § 7a betrauten Organisationen, die
Mitarbeiter/innen der die Mittel des Fonds aufbringenden Organisationen sowie
sämtliche in irgendeiner Form an einer In-vitro-Fertilisation beteiligte
Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften
zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer
Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die
Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich insbesondere auf alle den Gesundheitszustand
und die Fortpflanzungsfähigkeit betreffenden Umstände sowie auf die
persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des eine
Unterstützung des IVF-Fonds beantragenden bzw. in Anspruch nehmenden Paares,
die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht,
wenn
1. Mitteilungen an die Sozialversicherungsträger,
die Krankenfürsorgeanstalten, den Familienlastenausgleichsfonds, den Verband
der Versicherungsunternehmen Österreichs, sonstige Versicherungsunternehmen
sowie an die gemäß § 7a betrauten Organisationen in dem Umfang, als sie für die
Empfänger/innen zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine
wesentliche Voraussetzung bilden, erforderlich sind,
2. das durch die Offenbarung des Geheimnisses
bedrohte Paar die Auskunft gebende Person von der Geheimhaltung entbunden hat
oder
3. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und
Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege
oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch
insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Arzneimittelabrechnung gegenüber
den Krankenversicherungsträgern, IVF-Zentren und Apotheken erforderlichen
Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten
Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden.
(4) Wer der Verschwiegenheitspflicht nach
Abs. 1 bis 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro
zu bestrafen.“
10. § 9 samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 9. Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der
Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich des § 6a der Bundesminister
für Finanzen,
3. hinsichtlich der §§ 2 und 3 der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
4. im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen
betraut.“