392 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem ein Pfandbriefstelle-Gesetz – PfBrStG erlassen wird sowie das Sparkassengesetz und das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken

(Pfandbriefstelle-Gesetz – PfBrStG)

Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken

§ 1. (1) Die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (im Folgenden: Pfandbriefstelle) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien, die der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt.

(2) Die Pfandbriefstelle hat die Aufgabe, auf Grund von geeigneten Deckungsmitteln (z.B. Deckungshypotheken) der Mitgliedsinstitute gemeinschaftliche Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben, sowie durch die Aufnahme oder Vermittlung von Darlehen oder durch die Begebung von Schuldverschreibungen Mittel für die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsinstitute zu beschaffen.

(3) Die Pfandbriefstelle ist zur Führung eines Siegels oder Stempels mit der Bezeichnung „Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken“ berechtigt.

(4) Auf die Pfandbriefstelle als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut finden das Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, und das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, Anwendung.

(5) Der Pfandbriefstelle gehören die nachstehenden Kreditinstitute als ausschließliche Gründungsmitgliedsinstitute an:

           1. EB und HYPO - Bank Burgenland AG, Eisenstadt;

           2. HYPO ALPE-ADRIA-BANK AG, Klagenfurt;

           3. Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG, St. Pölten;

           4. Oberösterreichische Landesbank AG, Linz;

           5. Salzburger Landes-Hypothekenbank AG, Salzburg;

           6. Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Graz;

           7. HYPO TIROL BANK AG, Innsbruck;

           8. Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, Bregenz.

Die Mitgliedschaft bei der Pfandbriefstelle erstreckt sich auch auf die Gesamtrechtsnachfolger von Mitgliedsinstituten.

(6) Die Organe der Pfandbriefstelle sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

Haftung

§ 2. (1) Die Mitgliedsinstitute haften zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle. Für jene Verbindlichkeiten, für die nach Abs. 2 keine Haftung eines Gewährträgers mehr besteht, können im Einzelfall abweichende Haftungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedsinstituten getroffen werden. Diese gelten jedoch nur, wenn sie in den Emissionsbedingungen veröffentlicht sind.

(2) Die Gewährträger der Mitgliedsinstitute haften zur ungeteilten Hand für alle bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle. Für alle nach dem 2. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten haften die Gewährträger zur ungeteilten Hand nur dann, wenn die vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgehen. Für alle nach dem 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten besteht keine Haftung der Gewährträger mehr. Der Umfang der von der Haftung der Gewährträger erfassten Verbindlichkeiten ist von der Pfandbriefstelle jährlich zum Bilanzstichtag zu ermitteln und in einen gesonderten haftungsrechtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Der Vorstand der Pfandbriefstelle hat den haftungsrechtlichen Prüfungsbericht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den Gewährträgern und der FMA vorzulegen.

Vorstand

§ 3. (1) Der Vorstand hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 39 Abs. 1 BWG) die Geschäfte der Pfandbriefstelle zu führen. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes müssen die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 BWG erfüllen. Jede Bestellung eines Vorstandmitgliedes und jede Beendigung eines Vorstandsmandats ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Pfandbriefstelle.

Verwaltungsrat

§ 4. (1) Der Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter sowie der sich aus Abs. 2 ergebenden Zahl von weiteren Mitgliedern.

(2) Jedes Mitgliedsinstitut entsendet ein Mitglied in den Verwaltungsrat. Das entsendete Mitglied kann durch ein anderes Vorstandsmitglied dieses Institutes oder durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden. Wiederholte Entsendungen nach Ablauf der Funktionsdauer von höchstens fünf Jahren sind zulässig.

(3) Der Verwaltungsrat bestellt nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese Bestellungen und jede Beendigung eines Verwaltungsratsmandats des Vorsitzenden und des Stellvertreters sind dem Bundesminister für Finanzen und der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(4) Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere:

           1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 BWG nicht mehr gegeben sind oder ein wichtiger Grund im Sinne des § 75 Abs. 4 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, vorliegt;

           2. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstandes sowie die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;

           3. die Bestimmung der Voraussetzungen für die Verwendung einer Hypothek als Pfandbriefdeckung, insbesondere der Anforderungen an ihre Sicherheit (Beleihungsgrundsätze);

           4. die Beschlussfassung über die Verwendung der durch die Pfandbriefstelle zu beschaffenden Kapitalbeträge;

           5. die Festsetzung des Ausmaßes, bis zu dem die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen haben;

           6. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Liegenschaften und zu sonstigen Maßnahmen, für die der Vorstand ihrer Wichtigkeit wegen den Verwaltungsrat um seine Zustimmung ersucht;

           7. die Überwachung der gesamten Geschäftsführung und die Vornahme der hierzu erforderlichen Prüfungen, wobei erhebliche, nicht alsbald zu beseitigende Missstände oder Schwierigkeiten dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind;

           8. die Festsetzung der Umlagen, welche von den Mitgliedsinstituten eingefordert werden;

           9. die Stellungnahme zum Haushaltsplan, die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes;

         10. die Auseinandersetzung mit ausscheidenden Mitgliedern;

         11. die Beschlussfassung über die Satzung oder jede Änderung der Satzung, die Auflösung der Pfandbriefstelle und die Ausschüttung des Liquidationserlöses.

(5) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen und sachverständige Personen zur Mitarbeit heranziehen.

(6) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Für einen gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Beschlüsse gemäß Abs. 4 Z 11 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Umlaufbeschlüsse sind nur bei Zustimmung aller Mitglieder des Verwaltungsrates (oder ihrer Stellvertreter) im Einzelfall zur Abstimmung auf schriftlichem Wege gültig.

Satzung

§ 5. (1) Der Vorstand der Pfandbriefstelle hat die Satzung aufzustellen, welche die Rechtsverhältnisse zwischen der Pfandbriefstelle und ihren Mitgliedsinstituten regelt. Nach Zustimmung des Verwaltungsrates der Pfandbriefstelle ist die Satzung oder jede Änderung der Satzung dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zur Bewilligung vorzulegen.

(2) Die Satzung hat insbesondere Angaben über Folgendes zu enthalten:

           1. Name, Sitz und Rechtsnatur;

           2. Haftung;

           3. Ausscheiden von Mitgliedern;

           4. Geschäftsbereiche, insbesondere, ob bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates durchgeführt werden dürfen;

           5. Rechte und Pflichten zwischen der Pfandbriefstelle und ihren Mitgliedsinstituten, insbesondere die Auskunfts- und Prüfungsrechte der Pfandbriefstelle gegenüber ihren Mitgliedsinstituten und deren Umlagepflichten;

           6. Betriebsmittel, welche die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle im vom Verwaltungsrat festgesetzten Ausmaß zur Verfügung zu stellen haben;

           7. Organe der Pfandbriefstelle und deren Zusammensetzung, insbesondere die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;

           8. Zuständigkeitsbereiche der Organe;

           9. Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis;

         10. Kundmachungen;

         11. Auflösung;

         12. Aufsicht.

Aufsicht über die Pfandbriefstelle

§ 6. (1) Die Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen bezieht sich auf die Pfandbriefstelle als Körperschaft des öffentlichen Rechts und dauert nach ihrer Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort. Dem Bundesminister für Finanzen sind auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Diesem sowie dem von ihm beauftragten Sachverständigen ist ferner in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu gewähren.

(2) Ungeachtet des Bewilligungsvorbehaltes gemäß § 5 Abs. 1 in Bezug auf die Satzung oder jede Änderung der Satzung bedürfen auch die Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Auflösung der Pfandbriefstelle und die Ausschüttung des Liquidationserlöses (§ 4 Abs. 4 Z 11) der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bewilligungen zu erteilen, wenn im Rahmen seiner organisationsrechtlichen Aufsicht die öffentlichen Interessen dem nicht widersprechen.

Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Pfandbriefstelle bereits erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht.

(2) Die bestehende Satzung der Pfandbriefstelle ist innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzupassen und dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 zur Bewilligung vorzulegen. Bis zur Erteilung dieser Bewilligung gilt die bestehende Satzung mit den Abänderungen durch § 2 (Haftung) dieses Bundesgesetzes weiter.

Außer-Kraft-Treten und Verweisungen

§ 8. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt die Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch der Erlaß über Maßnahmen auf dem Gebiete des öffentlichen Bankwesens und des Sparkassenwesens im Lande Österreich vom 27. März 1939 bekannt gemacht wird, GBlÖ. Nr. 492/1939, außer Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde haftet für alle bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB; mehrere Gemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand. Für alle nach dem 2. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten haftet die Gemeinde nur dann als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB, wenn die vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgehen. Für alle nach dem 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten besteht keine Haftung der Gemeinde(n) mehr. Der Umfang der von der Haftung der Gemeinde(n) erfassten Verbindlichkeiten ist von der Gemeindesparkasse jährlich zum Bilanzstichtag zu ermitteln. Verbindlichkeiten aus Teilschuldverschreibungen sind in Summe darzustellen. Bei Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche materielle Laufzeiten vorliegen, kann die zu erwartende Verweildauer herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der Statistik erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Für Anwartschaften sind die erforderlichen Rückstellungen anzuführen. Die Plausibilität dieser Aufstellung, das in der Gemeindesparkasse zur Verfügung stehende Vermögen zur Abdeckung von Risiken sowie die sich daraus ergebende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Gemeinde(n) sind durch die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten haftungsrechtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser ist dem Vorstand der Gemeindesparkasse gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss zu übermitteln. Der Vorstand der Gemeindesparkasse hat den haftungsrechtlichen Prüfungsbericht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der (den) Gemeinde(n) und der FMA vorzulegen. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Sparkassen Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 3) erstreckt sich die Haftung der Gemeinde im Wege über die Sparkasse, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, auch auf die Verbindlichkeiten der Sparkassen Aktiengesellschaft. Mit der Eintragung der Umwandlung der einbringenden Sparkasse in eine Privatstiftung gemäß § 27a haftet die Gemeinde gemäß Abs. 2a.“

2. In § 24 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Prüfungen gemäß § 2 Abs. 2a“ durch die Wortfolge „Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2a“ ersetzt.

Artikel III

Änderung des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen

Das Gesetz vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213/1905, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „oder wenn für sie ein Zahlungs- und Bürgschaftsversprechen des Staates, eines der (im Reichsrate vertretenen Königreiche und) Länder oder einer inländischen, zur Einhebung von Umlagen berechtigten öffentlichen Körperschaft besteht durch die Wortfolge „oder wenn sie gegen eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen die Schweiz sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20 % festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschaften die volle Gewährleistung übernimmt“ ersetzt.

2. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters dürfen zur vorzugsweisen Deckung auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall des Kreditinstitutes – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen.“