392 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem ein Pfandbriefstelle-Gesetz – PfBrStG erlassen wird sowie das
Sparkassengesetz und das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen
geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Bundesgesetz
über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken
(Pfandbriefstelle-Gesetz
– PfBrStG)
Pfandbriefstelle
der österreichischen Landes-Hypothekenbanken
§ 1. (1) Die Pfandbriefstelle der
österreichischen Landes-Hypothekenbanken (im Folgenden: Pfandbriefstelle) ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien, die der Rechtsaufsicht
des Bundesministers für Finanzen unterliegt.
(2) Die Pfandbriefstelle hat die Aufgabe, auf
Grund von geeigneten Deckungsmitteln (z.B. Deckungshypotheken) der
Mitgliedsinstitute gemeinschaftliche Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe
und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben, sowie durch die Aufnahme oder
Vermittlung von Darlehen oder durch die Begebung von Schuldverschreibungen
Mittel für die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsinstitute zu beschaffen.
(3) Die Pfandbriefstelle ist zur Führung eines
Siegels oder Stempels mit der Bezeichnung „Pfandbriefstelle der
österreichischen Landes-Hypothekenbanken“ berechtigt.
(4) Auf die
Pfandbriefstelle als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut finden das
Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, und das Bankwesengesetz – BWG,
BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, Anwendung.
(5) Der
Pfandbriefstelle gehören die nachstehenden Kreditinstitute als ausschließliche
Gründungsmitgliedsinstitute an:
1. EB und HYPO - Bank Burgenland AG, Eisenstadt;
2. HYPO ALPE-ADRIA-BANK AG, Klagenfurt;
3. Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank
AG, St. Pölten;
4. Oberösterreichische Landesbank AG, Linz;
5. Salzburger Landes-Hypothekenbank AG, Salzburg;
6. Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Graz;
7. HYPO TIROL BANK AG, Innsbruck;
8. Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG,
Bregenz.
Die Mitgliedschaft bei der
Pfandbriefstelle erstreckt sich auch auf die Gesamtrechtsnachfolger von Mitgliedsinstituten.
(6) Die Organe der Pfandbriefstelle sind der Vorstand und der
Verwaltungsrat.
Haftung
§ 2. (1) Die Mitgliedsinstitute haften zur
ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle. Für jene
Verbindlichkeiten, für die nach Abs. 2 keine Haftung eines Gewährträgers
mehr besteht, können im Einzelfall abweichende Haftungsvereinbarungen zwischen
den Mitgliedsinstituten getroffen werden. Diese gelten jedoch nur, wenn sie in
den Emissionsbedingungen veröffentlicht sind.
(2) Die Gewährträger der Mitgliedsinstitute haften zur ungeteilten Hand
für alle bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der
Pfandbriefstelle. Für alle nach dem 2. April 2003 bis zum 1. April
2007 entstandenen Verbindlichkeiten haften die Gewährträger zur ungeteilten
Hand nur dann, wenn die vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017
hinausgehen. Für alle nach dem 1. April 2007 entstandenen
Verbindlichkeiten besteht keine Haftung der Gewährträger mehr. Der Umfang der
von der Haftung der Gewährträger erfassten Verbindlichkeiten ist von der Pfandbriefstelle jährlich zum Bilanzstichtag zu ermitteln und in einen gesonderten
haftungsrechtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Der Vorstand der Pfandbriefstelle hat den haftungsrechtlichen Prüfungsbericht längstens innerhalb von
sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den Gewährträgern und der FMA
vorzulegen.
Vorstand
§ 3. (1) Der Vorstand hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 39 Abs. 1 BWG) die Geschäfte
der Pfandbriefstelle zu führen. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei
Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind;
wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes müssen
die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 BWG erfüllen.
Jede Bestellung eines Vorstandmitgliedes und jede Beendigung eines Vorstandsmandats
ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Dem Vorstand
obliegt insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Pfandbriefstelle.
Verwaltungsrat
§ 4. (1) Der Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle besteht aus dem
Vorsitzenden, dem Stellvertreter sowie der sich aus Abs. 2 ergebenden Zahl
von weiteren Mitgliedern.
(2) Jedes Mitgliedsinstitut entsendet ein
Mitglied in den Verwaltungsrat. Das entsendete Mitglied kann durch ein anderes
Vorstandsmitglied dieses Institutes oder durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates
vertreten werden. Wiederholte Entsendungen nach Ablauf der Funktionsdauer von
höchstens fünf Jahren sind zulässig.
(3) Der Verwaltungsrat bestellt nach näherer Bestimmung der Satzung
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese
Bestellungen und jede Beendigung eines Verwaltungsratsmandats des Vorsitzenden
und des Stellvertreters sind dem Bundesminister für Finanzen und der FMA
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Dem
Verwaltungsrat obliegen insbesondere:
1. die Bestellung und Abberufung
von Vorstandsmitgliedern; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn
der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht; eine Abberufung ist unverzüglich
vorzunehmen, wenn die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11
und 13 BWG nicht mehr gegeben sind oder ein wichtiger Grund im Sinne des
§ 75 Abs. 4 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, vorliegt;
2. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
einschließlich der Geschäftsverteilung des Vorstandes sowie die
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;
3. die Bestimmung der Voraussetzungen für die
Verwendung einer Hypothek als Pfandbriefdeckung, insbesondere der Anforderungen
an ihre Sicherheit (Beleihungsgrundsätze);
4. die Beschlussfassung über die Verwendung der
durch die Pfandbriefstelle zu beschaffenden Kapitalbeträge;
5. die Festsetzung des Ausmaßes, bis zu dem die
Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen
haben;
6. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung
von Liegenschaften und zu sonstigen Maßnahmen, für die der Vorstand ihrer
Wichtigkeit wegen den Verwaltungsrat um seine Zustimmung ersucht;
7. die Überwachung der gesamten Geschäftsführung
und die Vornahme der hierzu erforderlichen Prüfungen, wobei erhebliche, nicht
alsbald zu beseitigende Missstände oder Schwierigkeiten dem Bundesminister für
Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind;
8. die Festsetzung der Umlagen, welche von den
Mitgliedsinstituten eingefordert werden;
9. die Stellungnahme zum Haushaltsplan, die
Genehmigung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes sowie die
Entlastung des Vorstandes;
10. die Auseinandersetzung mit ausscheidenden
Mitgliedern;
11. die Beschlussfassung über die Satzung oder jede
Änderung der Satzung, die Auflösung der Pfandbriefstelle und die Ausschüttung
des Liquidationserlöses.
(5) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte
einen oder mehrere Ausschüsse bestellen und sachverständige Personen zur
Mitarbeit heranziehen.
(6) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn
er ordnungsgemäß geladen ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie
mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend
sind. Für einen gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Für Beschlüsse gemäß Abs. 4 Z 11 ist eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Stimmenthaltung
gilt nicht als Stimmabgabe. Umlaufbeschlüsse sind nur bei Zustimmung aller
Mitglieder des Verwaltungsrates (oder ihrer Stellvertreter) im Einzelfall zur
Abstimmung auf schriftlichem Wege gültig.
Satzung
§ 5. (1) Der Vorstand der Pfandbriefstelle hat die Satzung aufzustellen,
welche die Rechtsverhältnisse zwischen der Pfandbriefstelle und ihren
Mitgliedsinstituten regelt. Nach Zustimmung des Verwaltungsrates der
Pfandbriefstelle ist die Satzung oder jede Änderung der Satzung dem
Bundesminister für Finanzen unverzüglich zur Bewilligung vorzulegen.
(2) Die Satzung hat insbesondere Angaben über
Folgendes zu enthalten:
1. Name, Sitz und Rechtsnatur;
2. Haftung;
3. Ausscheiden von Mitgliedern;
4. Geschäftsbereiche, insbesondere, ob bestimmte
Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates durchgeführt
werden dürfen;
5. Rechte und Pflichten zwischen der
Pfandbriefstelle und ihren Mitgliedsinstituten, insbesondere die Auskunfts- und
Prüfungsrechte der Pfandbriefstelle gegenüber ihren Mitgliedsinstituten und
deren Umlagepflichten;
6. Betriebsmittel, welche die Mitgliedsinstitute
der Pfandbriefstelle im vom Verwaltungsrat festgesetzten Ausmaß zur Verfügung
zu stellen haben;
7. Organe der Pfandbriefstelle und deren
Zusammensetzung, insbesondere die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
8. Zuständigkeitsbereiche der Organe;
9. Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis;
10. Kundmachungen;
11. Auflösung;
12. Aufsicht.
Aufsicht
über die Pfandbriefstelle
§ 6. (1) Die Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen bezieht
sich auf die Pfandbriefstelle als Körperschaft des öffentlichen Rechts und
dauert nach ihrer Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort. Dem
Bundesminister für Finanzen sind auf Verlangen jederzeit alle Unterlagen
vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Diesem sowie dem von ihm beauftragten
Sachverständigen ist ferner in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger
Einsicht zu gewähren.
(2) Ungeachtet des Bewilligungsvorbehaltes
gemäß § 5 Abs. 1 in Bezug auf die Satzung oder jede Änderung der
Satzung bedürfen auch die Beschlüsse des Verwaltungsrates über die Auflösung
der Pfandbriefstelle und die Ausschüttung des Liquidationserlöses (§ 4
Abs. 4 Z 11) der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die
nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bewilligungen zu erteilen, wenn im Rahmen
seiner organisationsrechtlichen Aufsicht die öffentlichen Interessen dem nicht
widersprechen.
Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Die bei
In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Pfandbriefstelle bereits erteilten
Bewilligungen bleiben aufrecht.
(2) Die bestehende Satzung der Pfandbriefstelle
ist innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
anzupassen und dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 zur
Bewilligung vorzulegen. Bis zur Erteilung dieser Bewilligung gilt die
bestehende Satzung mit den Abänderungen durch § 2 (Haftung) dieses
Bundesgesetzes weiter.
Außer-Kraft-Treten
und Verweisungen
§ 8. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes tritt die Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich,
wodurch der Erlaß über Maßnahmen auf dem Gebiete des öffentlichen Bankwesens
und des Sparkassenwesens im Lande Österreich vom 27. März 1939 bekannt
gemacht wird, GBlÖ. Nr. 492/1939, außer Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel II
Änderung des
Sparkassengesetzes
Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl.
Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden
im eigenen Wirkungsbereich gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde haftet für alle
bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Sparkasse als
Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB; mehrere
Gemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand. Für alle nach dem
2. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten
haftet die Gemeinde nur dann als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit
gemäß § 1356 ABGB, wenn die vereinbarten Laufzeiten nicht über den
30. September 2017 hinausgehen. Für alle nach dem
1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten besteht keine Haftung der
Gemeinde(n) mehr. Der Umfang der von der Haftung der Gemeinde(n)
erfassten Verbindlichkeiten ist von der Gemeindesparkasse jährlich zum
Bilanzstichtag zu ermitteln. Verbindlichkeiten aus Teilschuldverschreibungen
sind in Summe darzustellen. Bei Verbindlichkeiten, wo abweichende tatsächliche
materielle Laufzeiten vorliegen, kann die zu erwartende Verweildauer
herangezogen werden, wenn deren Berechnung nach anerkannten Regeln der
Statistik erfolgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Auszahlungen stets zu
Lasten der zuerst einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Für Anwartschaften
sind die erforderlichen Rückstellungen anzuführen. Die Plausibilität dieser
Aufstellung, das in der Gemeindesparkasse zur Verfügung stehende Vermögen zur
Abdeckung von Risiken sowie die sich daraus ergebende Wahrscheinlichkeit der
Inanspruchnahme der Gemeinde(n) sind durch die Prüfungsstelle des
Sparkassen-Prüfungsverbandes im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses zu
prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten
haftungsrechtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser ist dem Vorstand der
Gemeindesparkasse gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss
zu übermitteln. Der Vorstand der Gemeindesparkasse hat den haftungsrechtlichen
Prüfungsbericht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des
Geschäftsjahres der (den) Gemeinde(n) und der FMA vorzulegen. Bei Zahlungsunfähigkeit
einer Sparkassen Aktiengesellschaft (§ 1 Abs. 3) erstreckt sich die
Haftung der Gemeinde im Wege über die Sparkasse, die ihr Unternehmen oder ihren
bankgeschäftlichen Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft
eingebracht hat, auch auf die Verbindlichkeiten der Sparkassen Aktiengesellschaft.
Mit der Eintragung der Umwandlung der einbringenden Sparkasse in eine
Privatstiftung gemäß § 27a haftet die Gemeinde gemäß Abs. 2a.“
2. In § 24 Abs. 2 Z 3 wird
die Wortfolge „Prüfungen gemäß § 2 Abs. 2a“
durch die Wortfolge „Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2a“ ersetzt.
Artikel III
Änderung des
Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen
Das Gesetz vom
27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen,
RGBl. Nr. 213/1905, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die
Wortfolge „oder wenn für sie ein Zahlungs- und Bürgschaftsversprechen des Staates,
eines der (im Reichsrate vertretenen Königreiche und) Länder oder einer
inländischen, zur Einhebung von Umlagen berechtigten öffentlichen Körperschaft
besteht“ durch die
Wortfolge „oder wenn sie gegen eine inländische Körperschaft des öffentlichen
Rechts, einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als
Österreich oder gegen die Schweiz sowie gegen deren Regionalregierungen oder
örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach
Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine
Gewichtung von höchstens 20 % festgelegt haben, bestehen oder wenn eine
der vorgenannten Körperschaften die volle Gewährleistung übernimmt“ ersetzt.
2. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender
Satz angefügt:
„Weiters dürfen zur vorzugsweisen Deckung auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall des Kreditinstitutes – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen.“