405 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Prokuraturgesetz und das Punzierungsgesetz 2000 geändert werden (5. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 5. ZollR-DG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Z 14 wird wie folgt geändert:

       „14. „Zollzuwiderhandlung“ jedes Handeln entgegen dem von der Zollverwaltung nach § 2 zu vollziehenden Zollrecht, den Verbrauchsteuervorschriften und dem Ausfuhrerstattungsrecht sowie jedes Unterlassen eines zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich gebotenen Handelns und der Versuch einer solchen Handlung oder Unterlassung.“

2. In § 4 Abs. 2 werden folgende Z 15, 16 und 17 angefügt:

       „15. „Betrugsbekämpfung“ alle Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen. Zur Betrugsbekämpfung der Zollverwaltung gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen die sonst von den Zollbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Zuständigkeiten anderer Behörden zur Strafverfolgung bleiben unberührt.

         16. „Vorbereitung“ die Beförderung von richtig erklärten, nicht verbotenen Waren in einem Zoll- oder Verbrauchsteuerverfahren unter Zoll- oder Steueraussetzung oder unter zollamtlicher Überwachung nach Artikel 82 ZK, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Verhalten gesetzt wird, das darauf abzielt und geeignet ist, die betroffenen Waren dem Verfahren zu entziehen.

         17. „Neapel II-Übereinkommen“ den Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung eines Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, ABlEG Nr. C 24 vom 23. 1. 1998, S. 01.“

3. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesondere

                              - die Vollziehung des Zollrechts,

                              - die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

                              - die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

                              - die Erhebung des Altlastenbeitrages,

                              - die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

                              - die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

                              - die Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15),

                              - die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G),

                              - die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz sowie dem § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Aufgaben.“

4. Im § 6 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

(3) Für Zwecke der Betrugsbekämpfung haben die Zollbehörden eine regelmäßige Analyse der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten vorzunehmen, um die Zollkontrollen auf jene Maßnahmen zu beschränken, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts und die Zollaufsicht (Abschnitt C) zu gewährleisten.“

5. Der § 7 samt Überschrift lautet:

„Datenermittlung, Mitteilungspflichten

§ 7. (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten ermitteln und verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiwillig überlassen oder sonst bei Vollziehung des Zollrechts und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewonnen werden.

(2) Bei der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach den Abs. 3, 4 und 5 lit. c ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg zu wahren. Dazu haben die Zollbehörden und die Zollorgane

                a) von mehreren zielführenden Maßnahmenbefugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

               b) darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr eines Finanzvergehens ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

                c) darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den beabsichtigten Finanzvergehen steht;

               d) auch während der Ausübung von Befugnissen der Absätze 3 und 4 auf die Schonung der Rechte und der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

                e) die Ausübung der Befugnisse der Absätze 3 und 4 zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

(3) Die Zollbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Abs. 2) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen nach § 38 Abs. 1 FinStrG verhindert werden soll, können sich die Zollbehörden, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres, technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen.

(4) Darüber hinaus ist das Einholen von Auskünften ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter und die bestehenden abgabenrechtlichen Auskunftspflichten sowie die Observation zulässig, wenn sonst die Aufdeckung von Finanzvergehen nach § 38 Abs. 1 FinStrG gefährdet oder erheblich erschwert werden würde.

(5) Zur Ausübung der zollamtlichen Aufsicht im grenzüberschreitenden Warenverkehr darf die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bildaufzeichnungsgeräten erfolgen

                a) an grenzüberschreitenden Verkehrswegen in Grenznähe hinsichtlich von Beförderungsmitteln;

               b) auf Amtsplätzen von Zollstellen, in Verkehrseinrichtungen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegeplätze) und Umschlagseinrichtungen, wo Grund zur Annahme besteht, dass Waren vorhanden sind, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Personen und Waren;

                c)           außerhalb der genannten Örtlichkeiten hinsichtlich von Beförderungsmitteln, Waren und des öffentlichen Verhaltens von Personen nur dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Observation nach Abs. 4 gegeben sind.

Eine über den Zeitraum von 48 Stunden hinausgehende Bildspeicherung darf nur dann erfolgen, wenn der Verdacht einer Zollzuwiderhandlung besteht und ein Verfahren eröffnet wird. Die Daten sind jedenfalls zu löschen, sobald sie für Zwecke der Betrugsbekämpfung einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr benötigt werden. Eine Speicherung darf längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erfolgen. In den Fällen der lit. a und b ist der Einsatz von Bildaufzeichnungsgeräten jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird.

(6) Die Zollbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste und von Universaldiensten (Abschnitte 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes 2003-TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003), die einen öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 TKG 2003 erbringen, Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich zu erteilen.“

6. Die Überschrift zu  § 8 entfällt und § 8 lautet:

§ 8. (1) Die Zollbehörden haben die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über Art, Beschaffenheit, Menge, Wert, Ursprung, Herkunft und Bestimmung von Waren sowie über die am betreffenden Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen von Amts wegen bekannt zu geben:

           1. den zur Verfolgung von Verletzungen von Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder über die Verwendung eingeführter Waren im Anwendungsgebiet zuständigen Behörden, soweit die Daten für eine solche Verfolgung erforderlich sind,

           2. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die Bewilligungen, Zeugnisse oder sonstige im Zollverfahren vorgeschriebene Unterlagen ausgestellt haben oder zu deren Ausstellung zuständig gewesen wären, soweit die Daten Aufschluss über die Heranziehung oder das Fehlen der Unterlage im Zollverfahren geben,

           3. den Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die in anderen als von den Zollbehörden verwalteten Bereichen für Abgaben, Erstattungen, Förderungen oder sonstigen Leistungen im Bereich landwirtschaftlicher Marktordnungen zuständig sind, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind,

wenn der Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnte; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(2) Sofern sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen die Verpflichtung zur Abwehr gefährlicher Angriffe nach § 16 des Sicherheitspolizeigesetzes ergibt, sind die zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. § 84 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters befugt, aus den ihm über die Tätigkeit der Zollbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen auf Antrag Daten bekannt zu geben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesministeriums für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(4) Das Auskunftsrecht von Betroffenen richtet sich nach § 26 des Datenschutzgesetzes-DSG 2000, BGBl I Nr. 165/1999.

(5) In Fällen, in denen die Behörde keine Daten des Antragstellers verarbeitet hat oder das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes die Betrugsbekämpfung unter den Gesichtspunkten des § 26 Abs. 2 Z 4 und 5 des DSG gefährden oder erheblich erschweren würde, hat die Auskunft zu lauten: „Es wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 DSG und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4 DSG.

(6) In jenen Fällen, in denen die Behörde über die Daten des Betroffenen vollständig oder nur in dem Umfang Auskunft erteilt, in dem kein Sachverhalt nach Absatz 2 vorliegt, hat die Auskunft mit dem Satz zu enden: „Im übrigen wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.“ Abs. 2 letzter Satz ist anwendbar.“

7. § 14 Abs. 4 entfällt mit Ablauf des 30. April 2004.

8. Der  § 15 samt Überschrift „Zollwache“ entfällt mit Ablauf des 30. April 2004.

 9. § 15a wird zu § 15 umbenannt.

10. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a. Während der Dauer von Übergangsfristen im Bereich der Tabaksteuer, die den zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitretenden neuen Mitgliedstaaten eingeräumt wurden, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, bei der Überwachung der Bundesgrenze gegenüber diesen Staaten Anmeldungen gemäß § 29a Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes 1995 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2003 entgegen zu nehmen. Bei Verdacht von Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung sind die Sicherheitsorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Beschlagnahmen vorzunehmen, wobei unverzüglich die nächstgelegene Zollstelle zu verständigen ist; sie gelten dabei als Organe des zuständigen Zollamtes.“

11. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Organen der Zollämter auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes von Zollämtern durchzuführen.“

12. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c samt Überschrift eingefügt:

§ 17a. (1) Eine zollamtliche Überwachung kann darüber hinaus angeordnet und durchgeführt werden hinsichtlich

           1. Personen, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie eine Zollzuwiderhandlung im Anwendungsgebiet vorbereiten, begehen oder begangen haben oder daran beteiligt sind,

           2. Orten, an denen Warenlager unter Umständen eingerichtet werden, die begründeten Anlass zu der Annahme geben, dass sie Vorgängen dienen, die den von den Zollbehörden zu vollziehenden Aufgaben zuwiderlaufen,

           3. Warenbewegungen, zu denen mitgeteilt wird, dass sie Vorgängen dienen können, die Zollzuwiderhandlungen darstellen,

           4. Beförderungsmittel, bei denen begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sie zu Vorgängen benutzt werden, die Zollzuwiderhandlungen darstellen.

Eine zollamtliche Überwachung im Sinn dieser Bestimmung darf nur dann angeordnet und durchgeführt werden, wenn es sich um Zollzuwiderhandlungen (§ 4 Abs. 2 Z 14) handelt.

(2) Der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet (kontrollierte Lieferung im Sinne von § 71 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - EU-JZG) ist zollrechtlich zulässig, sofern er gemäß § 72 EU-JZG von der zuständigen Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit der Zollbehörde bewilligt wird. Darüber hinaus kann von Maßnahmen zur Verhinderung von einzelnen Zollzuwiderhandlungen Abstand genommen werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch strafbare Zollzuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr aufgeklärt werden können. Voraussetzung ist, dass dadurch keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und dabei Vorsorge getroffen wird, dass ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze abgedeckt wird. Dabei kann die Warensendung abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass ihr ursprünglicher Inhalt unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Voraussetzungen für die Durchführung einer kontrollierten Lieferung im Sinn dieses Absatzes durch Zollbehörden sind, dass ein Auftrag der zuständigen Behörde vorliegt und keine zusätzliche Gefahr für die Erhebung von Abgaben verursacht wird.

Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs

§ 17b. (1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind Inhaberpapiere sowie Gold und andere Edelmetalle.

(2) Auf Verlangen der Zollorgane haben Personen Auskunft zu geben, ob Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr mitgeführt werden. In diesem Fall ist auch über deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und deren Verwendungszweck über Verlangen Auskunft zu geben.

§ 17c. (1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche verbracht werden, so sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO oder einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht vorliegen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme oder einstweilige Verfügung rechtskräftig entschieden hat.

(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden haben diese Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde und an die Geldwäschemeldestelle weitergeben, soweit dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.“

13. Im § 29 werden die Abs. 3 und 4 durch folgenden Abs. 3 ersetzt:

„(3) Im Fall des Absatzes 2 ist die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. Die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen sowie bei Gefahr im Verzug die Ware zu beschlagnahmen. § 26 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Weitergehende gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit der Zollbehörden bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs bleiben unberührt.“

14. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Dies ist mit Bescheid festzustellen.“

15. Im § 45 Abs. 3 lautet der zweite Halbsatz des dritten Satzes:

„diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.“

16. § 72 Abs. 3 und Abs. 5 entfallen und Abs. 4 wird zu Abs. 3 umbenannt.

17. Die Überschrift des Abschnittes G lautet:

„ABSCHNITT G

Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe“

18. Die §§ 109 bis 116 samt Überschriften lauten:

„Unterabschnitt 1

Ermittlungshilfe

Anwendungsbereich

§ 109. (1) Die Zollbehörden sind befugt, in Vollziehung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere der Betrugsbekämpfung, ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren

           1. aufgrund unmittelbar anwendbarer EG-Vorschriften oder

           2. aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder

           3. bei Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.

Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Europäischen Kommission, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (BGBl Nr. 165/1955) errichteten internationalen Organisation gleichgestellt. Als ausländische Zollbehörden gelten für Zwecke dieses Abschnittes weiters jene ausländischen Abgabenverwaltungen, die Verbrauchsteuerangelegenheiten vollziehen.

Die Leistung von Amtshilfe kann nach den Bestimmungen des § 111 Abs. 4 auch ohne Ersuchen erfolgen (spontane Mitteilung).

(2) Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 112 Absatz 4 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.

(3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

Zuständigkeit

§ 110. Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus sind nachgeordnete Zollbehörden für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig

           1. gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten mit aneinander angrenzenden örtlichen Zuständigkeitsbereichen,

           2. bei Gefahr im Verzug,

           3. auf Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen in besonderen Einzelfällen,

In den Fällen der Z 2 und 3 ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich Mitteilung zu machen.

Ersuchen um Amtshilfe, spontane Amtshilfe

§ 111. (1) Ein Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur gestellt werden, wenn die im Inland möglichen Maßnahmen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen.

(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Wenn eine ausländische Zollbehörde anlässlich der Gewährung von Amtshilfe Bedingungen hinsichtlich der Beschränkung der Informationsweitergabe oder hinsichtlich von Formalitäten bei der Beschaffung von Beweismitteln stellt, so sind diese einzuhalten.

(4) Ohne Ersuchen dürfen Mitteilungen gemacht werden über

           1. neue oder besonders gefährliche Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen gegen Zoll- oder Verbrauchsteuervorschriften;

           2. Verstecke in Beförderungsmitteln oder Behältnissen;

           3. Verfälschung oder Nachahmung von im Zollverfahren verwendeten Urkunden, Stempeln und Nämlichkeitszeichen;

           4. Zuwiderhandlungen, die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch Interessen der Republik Österreich gefährden, insbesondere über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln, Waffen, Schiess- und Sprengmittel, gefährliche Abfälle oder Kunst- und Kulturgüter.

Erledigung von Amtshilfeersuchen

§ 112. (1) Ausländischen Zollbehörden darf Amtshilfe nur gewährt werden, soweit hierdurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Österreichs sowie schutzwürdige Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere von Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen, nicht verletzt werden. Der Umstand, dass Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) stehen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen.

(2) Einer ausländischen Zollbehörde darf Amtshilfe überdies nur gewährt werden, wenn gewährleistet ist, dass

           1. die ausländische Zollbehörde die im Wege der Amtshilfe mitgeteilten personenbezogenen Daten (§ 4 Z 1 des DSG) nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten, die mit dem Verfahren, für das die Amtshilfe gewährt werden soll, oder mit einem mit diesem Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang stehenden anderen Verfahren befasst sind, zugänglich machen und im übrigen geheim halten wird, es sei denn, dass der Bundesminister für Finanzen der Weitergabe für Zwecke eines Verfahrens zustimmt, dessen Durchführung im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig und im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist;

           2. die ausländische Zollbehörde einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen und allfällige an die Gewährung der Amtshilfe geknüpfte Bedingungen beachten wird; und

           3. die ausländische Zollbehörde die aus Leistung von Amtshilfe entstandenen Kosten für Sachverständige oder für auf Ersuchen einer ausländischen Zollbehörde als Zeugen oder Sachverständige in das Ausland entsendete Behördenorgane ersetzt.

(3) Überdies muss gewährleistet sein dass die ausländische Zollbehörde die mitgeteilten personenbezogenen Daten unverzüglich löscht, wenn

           1. sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,

           2. die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind oder

           3. die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgaben benötigt werden, es sein denn dass die ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden.

Weiters muss gewährleistet sein, dass die ausländische Zollbehörde im Falle eines Ersuchens einer österreichischen Zollbehörde Auskunft über jegliche Verwendung der betroffenen Daten gibt.

(4) Gegenstände können übersendet werden, wenn gewährleistet ist, dass an ihnen bestehende Rechte unberührt bleiben und sie so bald wie möglich zurückgegeben werden. Akte, Bescheinigungen, Dokumente, amtliche Mitteilungen und sonstige Schriftstücke sollen vorrangig in Abschrift allenfalls in beglaubigter Form übersendet werden; soweit möglich, kann die Übersendung auch in elektronischer Form erfolgen. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.

(5) Die selbständige Vornahme von Erhebungen und Verfahrenshandlungen durch Organe ausländischer Zollbehörden im Anwendungsgebiet ist unzulässig. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch den Organen der Zollverwaltung des ersuchenden Staates bei gesicherter Gegenseitigkeit die Teilnahme an Erhebungen und Verfahrenshandlungen sowie Organen von ausländischen Zollverwaltungen und anderen am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei Amtshilfehandlungen gestatten, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Ersuchens erforderlich ist. Diese Personen können durch Stellung von Ersuchen oder durch Fragen am Verfahren mitwirken.

Verfahren bei der Amtshilfe

§ 113. (1) Für die zur Leistung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten in Angelegenheiten der Erhebung von Abgaben und der Verhinderung, Ermittlung und Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen die Vorschriften des Zollrechts, in Angelegenheiten der Verfolgung und Ahndung von Zollzuwiderhandlungen, die Vorschriften für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren.

(2) Einem Ersuchen um Einhaltung einer bestimmten vom österreichischen Verfahrensrecht abweichenden Vorgangsweise kann entsprochen werden, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Verfahrensrechtes vereinbar ist.

(3) Hat eine am Verfahren beteiligte Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsgebiet, so ist sie vor Leistung der Amtshilfe zu hören, es sei denn, dass die beabsichtigte Informationserteilung der Öffentlichkeit zugängliche Verhältnisse oder Umstände betrifft oder im Hinblick auf die wirtschaftliche, humanitäre, soziale oder politische Bedeutung der Hilfeleistung auch im Interesse der Republik Österreich gelegen ist oder deren Zweck durch die Anhörung in Frage gestellt wäre.

(4) Der Amtshilfeverkehr kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Unterabschnitt 2

Besondere Formen der Zollzusammenarbeit

Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet

§ 114. (1) Soweit es völkerrechtlich vorgesehen ist, können Zollorgane im Ausland und ausländische Zollorgane in Österreich einschreiten, um ihre Aufgaben im Rahmen der Betrugsbekämpfung zu erfüllen. Die Voraussetzungen für ein derartiges Einschreiten, insbesondere die Fälle einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile, richten sich gleichermaßen nach den innerstaatlichen und völkerrechtlichen Rechtsvorschriften.

(2) Das Handeln von Zollorganen im Ausland, soweit es nicht im Rahmen eines Mandats der Europäischen Kommission erfolgt, ist dem Zollamt zuzurechnen, dem sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jenem Zollamt zuzurechnen, von dessen Bereich aus die Grenze überschritten wurde.

(3) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Zollorganen im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Zollorgane einschreiten, zulässig sind.

(4) Die Zollorgane dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.

Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet

§ 114a. (1) Organe ausländischer Zollverwaltungen dürfen im Bundesgebiet einschreiten, soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist.

(2) Dem Leisten von Amtshilfe (§ 113) ist gegenüber dem Einschreiten ausländischer Organe im Bundesgebiet der Vorrang zu geben; wenn Völkerrecht nicht entgegensteht, haben die Zollbehörden darauf hin zu wirken, dass ein Einschreiten von Organen ausländischer Zollverwaltungen nur erfolgt, soweit eine Aufgabenbesorgung durch eine Zollbehörde der Sache nach oder wegen Gefahr im Verzug nicht in Betracht kommt.

(3) Im Falle des Einschreitens der Organe ausländischer Zollverwaltungen nach Abs. 1 sind auf das Führen, den Besitz, die Einfuhr und die Ausfuhr ihrer Dienstwaffen die Bestimmungen des Waffengesetzes und des Kriegsmaterialgesetzes nicht anzuwenden.

(4) Für das Einschreiten der ausländischen Organe können von den zuständigen inländischen Behörden zusätzliche Anordnungen getroffen werden.

Weitere Formen der Zollzusammenarbeit

§ 115. (1) Bei Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen und im Auftrag der zuständigen Behörde kann im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen, die auslieferungsfähige Zuwiderhandlungen betreffen, auf die Geltendmachung von Abgabenansprüchen nach Maßgabe des anwendbaren Gemeinschaftsrechts und auf die Strafverfolgung gänzlich oder vorerst verzichtet werden, wenn anzunehmen ist dass die Abgabenfestsetzung und die Strafverfolgung im Ausland erfolgt (grenzüberschreitende kontrollierte Lieferung).

(2) Die Durchführung kontrollierter Lieferungen gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union richtet sich nach Artikel 22 des Neapel II-Übereinkommen in Verbindung mit § 17a Abs. 2. Gegenüber Drittstaaten ist § 17a Abs. 2 nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen anwendbar.

(3) Bei Durchführung von grenzüberschreitenden Observationen ist gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 21 des Neapel II-Übereinkommens in Verbindung mit § 7 Abs. 3 vorzugehen. Gegenüber Drittstaaten ist, sofern nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine besondere Regelung vorsehen, § 7 Abs. 3 anwendbar mit der Maßgabe, dass eine Observation jeweils bei der inländischen oder ausländischen Grenzstelle oder im Nahbereich der Staatsgrenze begonnen oder beendet werden darf.

(4) Sofern es nach völkerrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere nach Artikel 23 des Neapel II-Übereinkommens, zulässig ist, können unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Zollorgane auch außerhalb des Anwendungsgebietes Auskünfte ohne Hinweis auf einen amtlichen Charakter einholen.

(5) Angehörige ausländischer Zollverwaltungen, die vorübergehend aus besonderem Anlass zur Aufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine länderübergreifende gleichzeitige und abgestimmte Vorgangsweise erfordern, im Anwendungsgebiet tätig werden, sind berechtigt, zu diesem Zweck Informationen bei den Zollbehörden im Inland zu beschaffen. Eine aktive Tätigkeit im Rahmen eines arbeitsteiligen Verhaltens darf nur insoweit ausgeübt werden, als keine Akte behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbständig ausgeführt werden. Wenn von Zollverwaltungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union konkrete gemeinsame Ermittlungsteams eingerichtet werden sollen, so ist Artikel 24 des Neapel II-Übereinkommens anzuwenden. Die Bestimmungen über die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen zur Durchführung gemeinsamer Ermittlungen nach §§ 60 bis 62 des EU-JZG bleiben unberührt.

(6) Wenn Angehörige ausländischer Zollverwaltungen als Verbindungsbeamte im Anwendungsgebiet tätig sind, so richten sich, insoweit sie den Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, ihre Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 6 des Neapel II-Übereinkommens. Angehörige von Zollverwaltungen von Drittstaaten dürfen nur unterstützend tätig werden, es sei denn dass im Rahmen einer bilateralen Vereinbarung besondere Regelungen getroffen werden.

(7) Zuständige Behörde für die Bewilligung von Maßnahmen nach diesem Artikel ist der Bundesminister für Finanzen.

Entsendung von Verbindungsbeamten, Kooperationsvereinbarung

§ 115a. (1) Zur Vertiefung der internationalen Zollzusammenarbeit im Interesse der Betrugsbekämpfung kann der Bundesminister für Finanzen Verbindungsbeamte in das Ausland entsenden. Dies wird insbesondere vom Umfang des legalen und illegalen Warenverkehrs zwischen dem Anwendungsgebiet und der Region, in der der Verbindungsbeamte tätig sein soll, abhängig zu machen sein. Vor Entsendung eines Verbindungsbeamten ist mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten das Einvernehmen herzustellen.

(2) Durch Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Inneres oder der Zollverwaltung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kann festgelegt werden, dass ein in ein bestimmtes Land entsendeter Verbindungsbeamter für beide Verwaltungen tätig wird. Zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt.

Besonderer Rechtsschutz

§ 116. (1) Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 85a bis 85f mit der Maßgabe Anwendung, dass örtlich zuständig das Zollamt ist, von dessen Bereich aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.

(2) Die Zollämter erkennen außerdem über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht.

(3) Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Zollverwaltungen, gegen das sich die Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine Zurechnung zum Zollamt Wien statt. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.

(4) Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.“

19. In § 120 wird folgender Abs. 1k eingefügt:

„(1k) § 6 Abs. 1, § 8, § 14 Abs. 1 und 2, § 15a und § 120 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft, § 115 Abs. 2 und 3 tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Neapel II-Übereinkommen in Kraft tritt. Die Aufhebung der §§ 14 Abs. 4, 15, 72 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes 124/2003 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.“

20. In § 120 wird folgender Abs. 8 eingefügt:

„(8) Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Zollwache, auf Zollwacheorgane oder auf Einrichtungen der Zollwache gelten als Bezugnahmen auf die Zollverwaltung, auf Zollorgane oder auf Einrichtungen der Zollverwaltung. Dies gilt jedoch nicht für:

                         -    Bundesministeriengesetz-Novelle 2003

                         -    § 123 Abs. 2a KFG,

                         -    § 10 Abs. 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz,

                         -    § 29 Bundesstraßen-Mautgesetz,

                         -    Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGB.Nr. 177/1992,

                         -    Bundes-Personalvertretungsgesetz.“

Artikel II

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 48a wird folgender § 48b samt Überschrift eingefügt:

„Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr

§ 48b. (1) Der Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder“ unvollständige Angaben macht.

(2) Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 10.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 5.000 Euro beträgt.“

           2. In § 146 Abs. 1 tritt an Stelle der Zitierung „§§ 35, 37, 44 und 46“ die Zitierung „§§ 33, 35, 37, 44 und 46“.

3. Im § 265 wird nach Abs. 1d als Abs. 1e eingefügt:

„(1e) § 48b und § 146 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben; die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. xx/2004 umbenannt.

2. Dem § 18 wird folgender Abs. 1b angefügt:

„(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Prokuraturgesetzes

Das Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im §3 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „und die Hauptzollämter“ die Wortfolge „sowie das Zollamt Wien für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Zollamt Klagenfurt für das Bundesland Kärnten, das Zollamt Linz für das Bundesland Oberösterreich, das Zollamt Salzburg für das Bundesland Salzburg, das Zollamt Graz für das Bundesland Steiermark, das Zollamt Innsbruck für das Bundesland Tirol und das Zollamt Feldkirch für das Bundesland Vorarlberg“.

2. Im § 14 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.

Artikel V

Änderung des Punzierungsgesetzes 2000

Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 4 2. Satz wird die Wortfolge „dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion, in deren Bereich“ durch die Wortfolge „dem Zollamt gemäß Abs. 9, in dessen Zuständigkeitsbereich“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 4 3. Satz und in § 20 Abs. 5 wird das Wort „Hauptzollamt“ durch das Wort „Zollamt“ ersetzt.

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für die Erhebung der Abgabe zuständig sind

           1. das Zollamt Wien für die Bundsländer Wien, Niederösterreich und Burgenland,

           2. das Zollamt Linz für das Bundesland Oberösterreich,

           3. das Zollamt Salzburg für das Bundesland Salzburg,

           4. das Zollamt Graz für das Bundesland Steiermark,

           5. das Zollamt Klagenfurt für das Bundesland Kärnten,

           6. das Zollamt Innsbruck für das Bundesland Tirol,

           7. das Zollamt Feldkirch für das Bundesland Vorarlberg.“

4. In § 21 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Hauptzollämtern“ durch die Wortfolge „Zollämtern Wien, Linz, Salzburg und Graz“ ersetzt.

5. In § 21 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch die Wortfolge „Technischen Untersuchungsanstalt der Abgabenverwaltung des Bundes (TUA)“ ersetzt.

6. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der dem jeweiligen Hauptzollamt übergeordneten Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „vom jeweils zuständigen Zollamt“ ersetzt.

7. § 33 erhält die Bezeichnung § 33 Abs. 1. Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

,,(2) § 20 Abs. 4, 5 und 9 sowie § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.''