432 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1
Abs. 2 entfallen die Worte „beim Zollamt“.
2. In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck
„Multilaterale
Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 177, Seite 27)“ durch den Ausdruck „Übereinkommen zwischen den nationalen
Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und
anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom
31. Juli 2003, S. 23,“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck
„Multilateralen
Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbüros“ durch den Ausdruck „in Abs. 1 genannten Übereinkommens“ ersetzt.
4. § 22
Abs. 2 und 3 entfällt.
5. § 31b Abs. 4 lautet:
„(4) Der Fachverband der
Versicherungsunternehmen hat den Abschluss einer Grenzversicherung für ein
Fahrzeug, das in einem anderen Vertragsstaat seinen gewöhnlichen Standort hat,
auf das jedoch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten
Staaten vom 30. Mai 2002,
ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23, nicht anzuwenden
ist, die Nummer der Polizze und die Geltungsdauer unverzüglich der
Auskunftsstelle in diesem Vertragsstaat mitzuteilen.“
6. In § 38 entfällt der Ausdruck „§ 22
Abs. 2 und 3“.
7. An § 34b wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) § 1 Abs. 2, § 22,
§ 31b Abs. 4 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft und
sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem
30. April 2004 abgeschlossen werden.“