413 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das IAKW
Finanzierungsgesetz geändert wird (5. IAKW-Finanzierungsgesetz-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das IAKW Finanzierungsgesetz,
BGBl.Nr 150/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 54/1997, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Der Bund kann weiters die Planung,
Errichtung und Finanzierung eines als Bundesgebäude zu errichtenden und in den
Bereich des Internationalen Zentrums Wien zu integrierenden Konferenzgebäudes
mit Errichtungskosten von höchstens 50 Millionen Euro (exklusive
Umsatzsteuer) der Aktiengesellschaft gemäß Absatz 1 gegen Kostenersatz, soweit
diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, übertragen.“
Dem § 2 wird folgender Absatz 6
angefügt:
„(6) Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten
der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung, Erhaltung, Instandsetzung
einschließlich Asbestsanierung und Finanzierung des Internationalen
Amtsitzzentrums (§1) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 von Hundert zu leisten.
Der Kostenbeitrag ist in Teilbeträgen entsprechend den jeweiligen
Zahlungsverpflichtungen (Terminen) des Bundes zu leisten.“
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.