436 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz
1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl.
Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/2003 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 Abs. 14 wird
folgender Abs. 15 angefügt
„(15) Der Bundesminister für Finanzen kann aus
Vereinfachungsgründen mit Verordnung bestimmen, dass eine Verpflichtung des
Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen entfällt.“
2. Dem § 3a Abs. 1a wird
folgender Satz angefügt:
„Z 1 gilt nicht für die
Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes.“
3. In § 12 Abs. 3 Z 3 tritt
an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende Z 4
angefügt:
„4. die Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie im Zusammenhang
mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in
§ 3a Abs. 1a Z 1 genannten Zwecke steht.“
4. Dem § 12 Abs. 10 wird
folgender Abs. 10a angefügt:
„(10a) Abweichend von § 12 Abs. 10
dritter und vierter Unterabsatz tritt bei Grundstücken, die nicht
ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und bei denen hinsichtlich des
nicht unternehmerisch genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen
werden konnte, ein Zeitraum von neunzehn Kalenderjahren und ein
Berichtigungsbetrag von einem Zwanzigstel der Vorsteuern.“
5. In § 18 Abs. 10 wird folgender
Satz angefügt:
„Die Aufzeichnungen und Unterlagen,
die Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
betreffen und bei denen der Berichtigungszeitraum 19 Jahre beträgt (§ 12
Abs. 10a), sind zweiundzwanzig Jahre aufzubewahren.“
6. Dem § 28 Abs. 10 wird
folgender Abs. 10a angefügt:
„(10a) Im Zusammenhang mit der
Erweiterung der Europäischen Union mit 1. Mai 2004 gilt folgende
Übergangsregelung:
1. Für Gegenstände, die
- vor dem 1. Mai 2004 in das Gemeinschaftsgebiet
oder in einen der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen
Mitgliedstaaten (neue Mitgliedstaaten) verbracht wurden und
- beim Verbringen in die Gemeinschaft oder in
einen der neuen Mitgliedstaaten unter ein Verfahren der vorübergehenden
Verwendung bei vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben oder eine der in
Artikel 16 Absatz 1 Teil B lit. a bis d der 6. EG-Richtlinie genannten Regelungen
oder eine diesen Regelungen entsprechenden Regelung in einem der neuen Mitgliedstaaten
gestellt wurden und
- dieses Verfahren oder diese Regelung nicht vor
dem 1. Mai 2004 verlassen haben,
finden die Vorschriften, die bei
der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren oder die Regelung galten,
nach dem 30. April 2004 bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung
weiterhin Anwendung.
2. Für Gegenstände, die
- vor dem 1. Mai 2004 unter das gemeinsame
Versandverfahren oder ein anderes zollrechtliches Versandverfahren gestellt
wurden und
- dieses Verfahren nicht vor dem 1. Mai 2004
verlassen haben,
finden die Vorschriften, die bei
der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren galten, nach dem 30.
April 2004 bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung.
3. Die folgenden Vorgänge werden der Einfuhr eines
Gegenstandes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gleichgestellt, sofern
sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft
im freien Verkehr befand:
a) das Verlassen, einschließlich des
unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung,
unter die der betreffende Gegenstand vor dem 1. Mai 2004 gemäß Z 1
gestellt worden ist;
b) das Verlassen, einschließlich des
unrechtmäßigen Verlassens, einer der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B lit. a
bis d der 6. EG-Richtlinie genannten Regelungen oder einer diesen Regelungen
entsprechenden Regelung, unter die der betreffende Gegenstand vor dem 1. Mai
2004 gemäß Z 1 gestellt worden ist;
c) die Beendigung eines der in Z 2 genannten
Verfahren, das vor dem 1. Mai 2004 in einem der neuen Mitgliedstaaten für die
Zwecke einer vor dem 1. Mai 2004 in diesem Mitgliedstaat gegen Entgelt
bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Unternehmer begonnen wurde;
d) jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß
anlässlich oder im Verlauf eines der in der Z 2 genannten Verfahren, das
gemäß lit. c begonnen wurde.
Voraussetzung für die Gleichstellung
mit der Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 ist, dass das
Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, oder die Beendigung
des Verfahrens oder der Regelung oder die Unregelmäßigkeit oder der Verstoß im
Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, erfolgt.
4. Einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 3 ebenfalls gleichgestellt wird die im Inland, ausgenommen die Gebiete
Jungholz und Mittelberg, durch einen Unternehmer oder Nichtunternehmer nach dem
30. April 2004 erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem 1. Mai
2004 in einem der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende
Voraussetzungen gegeben sind:
- Die Lieferung dieser Gegenstände war nach einer
dem Artikel 15 Z 1 und 2 der 6. EG-Richtlinie entsprechenden Bestimmung
steuerfrei oder befreiungsfähig und
- die Gegenstände wurden nicht vor dem 1. Mai
2004 in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, verbracht.
Steuerschuldner ist derjenige, der
die Gegenstände im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg,
verwendet.
5. Die Einfuhr von Gegenständen im Sinne der
Z 3 und 4 wird nicht besteuert, wenn
a) der eingeführte Gegenstand in ein Gebiet
außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, wie es nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten
besteht, versendet oder befördert wird oder
b) der im Sinne der Z 3 lit. a
eingeführte Gegenstand – mit Ausnahme von Fahrzeugen – in den Mitgliedstaat,
aus dem er ausgeführt wurde, und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet
oder zurückbefördert wird oder
c) der im Sinne der Z 3 lit. a
eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt
eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem 1. Mai 2004 erworben oder
eingeführt wurde und/oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung oder
Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist.
Diese Bedingung gilt als erfüllt,
wenn das Fahrzeug vor dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen wurde oder wenn der
Betrag der bei der Einfuhr fälligen Umsatzsteuer 20 Euro nicht überschreitet.“
7. Dem § 28 Abs. 23 wird
folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) Die Änderungen des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten in Kraft:
1. Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige
Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im
Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
§ 11 Abs. 15.
2. Folgende Änderungen sind auf Umsätze und
sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Monates, in dem das
Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich
ereignen.
§ 3a Abs. 1a letzter
Satz, § 12 Abs. 3 Z 4, § 18 Abs. 10 zweiter Satz.
3. § 12 Abs. 10a ist auf Berichtigungen
von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Gegenstände betreffen, die der
Unternehmer nach Ablauf des Monates, in dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt
kundgemacht wurde, erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet
oder nutzt.“