391 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz über Leistungen für Privatbahnen
(Privatbahngesetz 2004 - PrivbG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Privatbahnen im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind Haupt- und Nebenbahnen, deren Betreiber ein im Bundesbahngesetz nicht angeführtes
Eisenbahnunternehmen ist.
§ 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Ausgaben zur Abgeltung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch die Einräumung besonderer Tarife bei
der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Privatbahnen (§ 3) und
zur Gewährung von Finanzierungsbeiträgen zur Schieneninfrastruktur von
Privatbahnen (§ 4) anzuwenden, soweit hiefür nicht gesonderte
bundesgesetzliche Regelungen bestehen. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Ausgaben vorgesehenen
Beträge sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im öffentlichen Interesse,
aus Sicht der Verkehrspolitik, um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer,
umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedienung
sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden
anzubieten, die Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten
Tarifen bestellen. Bei der Bestellung sind auch das Ausmaß der anzuwendenden
Tarifermäßigungen und die Abgeltung der daraus entstehenden Einnahmenausfälle
zu vereinbaren.
(2) Für die Bestellung von
gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen
Bestellrahmen festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat in dem gemäß Bundesbahngesetz alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über
die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen
Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Abs. 1
zu berichten.
§ 4. (1) Der Bundesminster für Verkehr, Innovation und Technologie kann
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die
Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz 1957) von Privatbahnen
den sie betreibenden Eisenbahnunternehmen auf Ansuchen und auf Grund
vorgelegter mehrjähriger Pläne Finanzierungsbeiträge im Rahmen von
mittelfristigen Investitions- und Erhaltungsprogrammen gewähren. Die
Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen müssen zur Erfüllung der
eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Sicherheit, der
Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs
sowie zur Sicherstellung eines modernen und leistungsfähigen Schienenverkehrs
erforderlich sein und mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
und Zweckmäßigkeit in Einklang stehen, und sie dürfen einen
Eisenbahnverkehrsunternehmen einzuräumenden Zugang zur Schieneninfrastruktur
nicht behindern. Überdies ist auf allfällige Festlegungen im Generalverkehrsplan
Bedacht zu nehmen. In den mit dem
Ansuchen vorzulegenden Unterlagen sind die Investitions- und
Erhaltungsmaßnahmen genau zu beschreiben, Zeit- und Kostenpläne sind
anzuschließen.
(2) Die Gewährung dieser Finanzierungsbeiträge
kann davon abhängig gemacht werden, dass andere Gebietskörperschaften oder
sonstige Rechtsträger, die am Betrieb der Privatbahn interessiert sind, zusammen mindestens gleich hohe Beträge
gewähren wie der Bund.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung
der Finanzierungsbeiträge gemäß Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen durch Richtlinien festzulegen.
§ 5. (1) Werden Finanzierungsbeiträge zur Schieneninfrastruktur durch Gebietskörperschaften geleistet,
die an einem eine Privatbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen beteiligt sind, so löst dies keine
Gesellschaftssteuerpflicht aus.
(2) Die eine Privatbahn betreibenden
Eisenbahnunternehmen sind mit 66% der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer
befreit, wenn deren Unternehmensschwerpunkt im Betreiben des Eisenbahnunternehmens liegt.
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.