349 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz
1957 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Eisenbahngesetz 1957,
BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 103/2003, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 1 lautet neu:
„1. Teil
Begriffsbestimmungen
Eisenbahnen“
2. § 1a samt Überschrift lautet:
„Eisenbahninfrastrukturunternehmen
§ 1a. Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen,
das dem Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen solchen
Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen nicht vernetzt sind, dient
und darüber verfügungsberechtigt ist. Haupt- und Nebenbahnen sind vernetzt,
wenn über die bloß örtliche Verknüpfung hinaus ein Übergang von
Fahrbetriebsmitteln ohne Spurwechsel und ohne technische Hilfsmittel
(beispielsweise Rollschemel) stattfinden kann. Haupt- und Nebenbahnen gelten
auch dann als vernetzt, wenn sie grenzüberschreitend mit gleichartigen anderen
Schienenbahnen in Nachbarstaaten verknüpft sind.
3. Nach § 1a werden folgende
§§ 1b, 1c, 1d, 1e, 1f und 1g samt Überschriften eingefügt:
„Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 1b. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das
Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Schieneninfrastruktur von
Eisenbahninfrastrukturunternehmen erbringt sowie die Traktion sicherstellt,
wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen,
und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer
Verkehrsgenehmigung gemäß § 14 Abs. 6 gleichzuhaltende Genehmigung
oder Bewilligung erteilt wurde.
Integrierte Eisenbahnunternehmen
§ 1c. Integrierte Eisenbahnunternehmen sind Eisenbahnunternehmen, die
sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen
sind. Bei einem solchen Eisenbahnunternehmen beziehen sich die in diesem
Bundesgesetz
1. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen
statuierten Rechte und Pflichten auf die Funktion des Eisenbahnunternehmens als
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die
2. für Eisenbahnverkehrsunternehmen statuierten
Rechte und Pflichten auf die Funktion des Eisenbahnunternehmens als
Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Internationale Gruppierung
§ 1d. Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung von mindestens
zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf den
Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist und deren Sitz in
verschiedenen Staaten liegt, zum Zweck der Erbringung grenzüberschreitender
Eisenbahnverkehrsleistungen zwischen diesen Staaten. Diese Staaten können
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweizerische
Eidgenossenschaft sein.
Stadt- und Vorortverkehr
§ 1e. Stadt- und Vorortverkehr sind jene Eisenbahnverkehrsleistungen, die
den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den
Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland
decken.
Regionalverkehr
§ 1f. Regionalverkehr sind jene Eisenbahnverkehrsleistungen, die den
Verkehrsbedarf einer Region decken.
internationaler Güterverkehr
§ 1g. Internationaler Güterverkehr sind jene Eisenbahnverkehrsleistungen,
bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, einer Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft überquert; der Zug kann erweitert und/oder geteilt werden,
und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und
Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.“
4. § 2 samt Überschrift lautet:
„Öffentliche Eisenbahnen
§ 2. Öffentliche Eisenbahnen sind solche, die dem allgemeinen Personen-,
Reisegepäck- oder Güterverkehr zu dienen bestimmt sind und auf denen die
Verpflichtung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen nach Maßgabe der
hiefür geltenden Rechtsvorschriften und der Beförderungsbedingungen besteht
(öffentlicher Verkehr).“
5. § 3 erhält die Paragraphenüberschrift
„Nicht-öffentliche
Eisenbahnen“.
6. § 4 erhält die
Paragraphenüberschrift „Hauptbahnen, Nebenbahnen“.
7. § 5 erhält die
Paragraphenüberschrift „Straßenbahnen“.
8. § 7 erhält die
Paragraphenüberschrift „Anschlussbahnen“.
9. § 8 erhält die Paragraphenüberschrift
„Materialbahnen“;
die bisherige Bestimmung des § 8 erhält die
Gliederungsbezeichnung „(1)“; die bisherige
Bestimmung des § 9 wird dem § 8 als Abs. 2 angefügt; die
Gliederungsbezeichnung „§ 9.“ entfällt.
10. § 10 erhält die Paragraphenüberschrift
„Eisenbahnanlagen“.
11. § 10a erhält die
Paragraphenüberschrift „Schieneninfrastruktur“.
12. Die Überschrift vor § 11 lautet
neu:
„2. Teil
Zuständigkeiten und Aufgaben der
Eisenbahnbehörden
Entscheidung über Vorfragen“
13. Im § 12 Abs. 2 erhält die
bisherige Bestimmung der Z 4 die Gliederungsbezeichnung „3.“.
14. § 12 Abs. 3 Z 3
lautet:
„3. die Genehmigungen nach § 21 Abs. 1
und 3 sowie für die in den §§ 13 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 2,
22 Abs. 3 und 6, 27, 28 und 45 Abs. 2 geregelten Angelegenheiten für
Eisenbahnverkehrsunternehmen.“
15. Im § 12 Abs. 3 entfallen die
Z 4 und 5.
16. Im § 12 Abs. 4 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt
ersetzt; § 12 Abs. 4 Z 4 entfällt.
17. Die Überschrift vor § 14 lautet
neu:
„3. Teil
Für öffentliche Eisenbahnen und die
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf öffentlichen Eisenbahnen
geltende Bestimmungen
Genehmigungen“
18. § 14 Abs. 1 und 2 werden durch
folgende Abs. 1, 1a, 1b und 2 ersetzt:
„(1) Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Straßenbahnen und Nebenbahnen,
die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, ist, soweit in
Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, die Konzession erforderlich.
(1a) Zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen
und von Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,
ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, eine Konzession erforderlich.
Zusätzlich sind zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf diesen
Schienenbahnen die in Abs. 5 oder 5a genannten Genehmigungen
erforderlich.
(1b) Soweit in Abs. 2 und 3 nichts
anderes bestimmt wird, ist zum Bau und zum Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn
neben der erforderlichen Konzession die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und
die Betriebsbewilligung erforderlich.
(2) Zum Bau und zum Betrieb bundeseigener
Haupt- und solcher bundeseigenen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder
Nebenbahnen vernetzt sind, bedarf es keiner Konzession. Zum Bau und zum Betrieb
von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf solchen
bundeseigenen Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen
vernetzt sind, bedarf es ebenfalls keiner Konzession.“
19. § 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Für die Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in
den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich ist eine
Verkehrsgenehmigung erforderlich.
20. Nach § 14 Abs. 5 wird
folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Für die Erbringung nachstehender
Eisenbahnverkehrsleistungen in Österreich auf Schieneninfrastruktur eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz
in Österreich genügt, wenn nicht schon die Berechtigung zur Erbringung dieser
Art von Eisenbahnverkehrsleistungen
auf Grund einer Verkehrsgenehmigung gegeben ist, eine Verkehrskonzession:
1. Personenverkehrsleistungen im Stadt- oder
Vorortverkehr;
2. Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt-
oder Vorortverkehr.“
21. § 14 Abs. 6 lautet:
„(6) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in der Schweizer Eidgenossenschaft erteilte Genehmigungen, Bewilligungen oder
sonstige für die Ausübung der Zugangsrechte erforderliche Rechtsakte, die
inhaltlich den nach diesem Bundesgesetz erforderlichen entsprechen, werden
letzteren gleichgehalten. Darüber hinaus können ausländische Genehmigungen,
Bewilligungen oder sonstige für die Ausübung der Zugangsrechte erforderliche
Rechtsakte, soweit hiefür nicht staatsvertragliche Regelungen bestehen, auf Antrag
des Eisenbahnunternehmens mit Bescheid der Behörde anerkannt werden, wenn der
Antragsteller einen zugrunde liegenden gleichwertigen Sicherheitsstandard belegt.“
22. § 17 Abs. 2 zweiter Satz
lautet:
„Ist eine Hauptbahn oder eine
Nebenbahn, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt ist, Gegenstand des
Antrages, sind im Antrag auch die Modalitäten für den Zugang zur
Schieneninfrastruktur darzustellen.“
23. § 17 Abs. 2a entfällt.
24. § 17 Abs. 6 letzter Satz
entfällt.
25. Dem § 17 Abs. 6 werden folgende
Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Die Behörde kann die Konzession für
erloschen erklären, wenn sich der Konzessionsinhaber trotz wiederholter
Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung
nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt
wird.
(8) Die Konzession erlischt:
1. mit Zeitablauf;
2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession
festgesetzten Betriebseröffnungsfrist (Abs. 4), durch Erklärung der
Behörde bei gänzlicher und dauernder Einstellung (§ 29 Abs. 2) oder
bei Konzessionsentzug (Abs. 7);
3. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.“
26. Nach § 17 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
„Verkehrsgenehmigung“
27. § 17a samt Überschrift lautet:
„Unterlagen zum Antrag
§ 17a. Die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung ist beim Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen. Mit dem Antrag sind
vorzulegen:
1. Angaben über die Art der angestrebten
Eisenbahnverkehrsleistung (Güterverkehr/Personenverkehr);
2. falls der Antragsteller im Firmenbuch
eingetragen ist, ein Auszug aus
dem Firmenbuch, der nicht älter
als drei Monate ist;
3. eine Strafregisterbescheinigung für den
Antragsteller; falls dieser eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Strafregisterbescheinigung
für seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder
Geschäftsführung Berechtigten;
4. eine Erklärung des Antragstellers oder falls
dieser eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des
Handelsrechtes ist, eine Erklärung seiner nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten, dass
gegen sie noch kein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen im § 17c
Z 3 angeführter Verstöße ergangen ist;
5. eine Erklärung des Antragstellers, dass keine
erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung
bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden;
6. eine Amtsbestätigung, dass über das Vermögen
des Antragstellers nicht nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten
noch kein Konkursverfahren eröffnet wurde;
7. für den Antragsteller oder falls dieser eine
juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, für
seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder
Geschäftsführung Berechtigten, die bisher ihren Sitz oder Wohnsitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, sind Unterlagen gemäß Z 3 und
6 der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates vorzulegen;
8. der Jahresabschluss des vorangegangenen
Geschäftsjahres; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können,
die Bilanz, die Eröffnungsbilanz bzw. eine Vermögensübersicht; beizulegen ist
auch der aktuelle Lagebericht; gesondert darzustellen sind:
a) die verfügbaren Finanzmittel einschließlich
Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
b) die als Sicherheit verfügbaren Mittel und
Vermögensgegenstände;
c) das Betriebskapital;
d) einschlägige
Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge,
Grundstücke, Gebäude, Anlagen und rollendes Material sowie der
Finanzierungsplan dafür;
e) die Belastungen des Betriebsvermögens;
9. ein Gutachten oder Prüfbericht eines
Wirtschaftsprüfers oder eines Kreditinstitutes, woraus unter Bezugnahme auf die
unter Z 8 angeführten Angaben hervorgeht, dass der Antragsteller seine derzeitigen
und künftig vorhersehbaren finanziellenVerpflichtungen unter realistischer
Annahme in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können;
10. Angaben über die Art und Wartung der
Fahrbetriebsmittel, unter besonderer Berücksichtigung der
Sicherheitsvorschriften;
11. Angaben zur fachlichen Qualifikation des für
die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs verantwortlichen
Personals (verantwortlicher Betriebsleiter, Stellvertreter) und des Personals,
das Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und
Eisenbahnverkehrs ausführt (insbesondere Triebfahrzeugführer), sowie
Einzelheiten zur Ausbildung dieses Personals;
12. Angaben über die Deckung der Haftpflicht durch
Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der
Zugangsrechte.“
28. Nach § 17a werden folgende
§§ 17b bis 17q samt Überschriften eingefügt:
„Voraussetzungen
§ 17b. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
(§ 17c) des Antragstellers;
2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 17d) des
Antragstellers;
3. fachliche Eignung (§ 17e) des Antragstellers;
4. eine ausreichende Deckung der Haftpflicht durch
Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für die
Ausübung der Zugangsrechte.
(2) Diese Voraussetzungen müssen während der
gesamten Dauer der Verkehrsgenehmigung vorliegen.
Zuverlässigkeit
§ 17c. Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn
1. er selbst oder falls er eine juristische Person
oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, seine nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung
Berechtigten von einem Gericht
rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden,
solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft
aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 7 des
Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der jeweils geltenden
Fassung),
2. über sein Vermögen oder falls er eine juristische
Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist auch über das
Vermögen seiner nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
oder Geschäftsführung Berechtigten ein Konkursverfahren eröffnet wurde oder
eine solche Konkurseröffnung nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten
unterblieben ist, oder
3. gegen ihn oder falls er eine juristische Person
oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist auch gegen seine nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung
Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen
a) schwerwiegender
Verstöße gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen das Eisenbahngesetz 1957,
das Gefahrgutbeförderungsgesetz und das Tiertransportgesetz-Eisenbahn oder
b) wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen
zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen
die einem Dienstgeber gemäß
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder
c) wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen
Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht, insbesondere gegen das
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
erlassen worden ist.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 17d. Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit des
Antragstellers ist erfüllt, wenn er voraussichtlich seine derzeitigen und
künftigen vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischen
Annahmen in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können und keine
erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung
bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden.
Fachliche Eignung
§ 17e. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist
erfüllt, wenn
1. er über eine Betriebsorganisation verfügt oder
verfügen wird und über die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine
sichere und zuverlässige betriebliche
Beherrschung und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen der
beantragten Eisenbahnverkehrsleistung verfügt,
2. das Personal (§ 17a Z 11) für die
jeweilige Art der Tätigkeit voll qualifiziert ist und
3. Personal,
Fahrbetriebsmittel und Organisation ein hohes Sicherheitsniveau
gewährleisten können.
Entscheidungspflicht
§ 17f. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist
verpflichtet, über einen Antrag auf Erteilung der Verkehrsgenehmigung ohne
unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Vorliegen aller
erforderlichen Angaben zu entscheiden.
Betriebseröffnungsfrist
§ 17g. In der Verkehrsgenehmigung ist eine Betriebseröffnungsfrist von in
der Regel sechs Monaten festzusetzen.
Überprüfungen
§ 17h. (1) Zur Überprüfung, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die
Erteilung einer Verkehrsgenehmigung vorliegen, hat das
Eisenbahnverkehrsunternehmen in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren
wiederkehrend, erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Betriebseröffnung,
von sich aus und vor Ablauf der Fünfjahresfrist dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie diese Voraussetzungen nachzuweisen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat bei Auftreten ernsthafter Zweifel am Vorliegen der für die
Erteilung einer Verkehrsgenehmigung erforderlichen Voraussetzungen eine amtswegige Überprüfung
vorzunehmen.
Entziehung, Einschränkung
§ 17i. (1) Liegt auch nur eine für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung
erforderliche Voraussetzung nicht mehr vor, hat der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie die Verkehrsgenehmigung zu entziehen. Bei Auftreten
von Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit
kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs nicht gefährdet
ist, eine Einschränkung der Verkehrsgenehmigung durch Befristung für eine Dauer
von höchstens sechs Monaten nachträglich verfügen, wenn zu erwarten ist, dass die Zweifel an der finanziellen
Leistungsfähigkeit in dieser Zeit ausgeräumt werden können.
(2) Eine erteilte Verkehrsgenehmigung ist vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Erbringung
bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsleistungen einzuschränken, wenn dies der
Inhaber der Verkehrsgenehmigung beantragt.
Mitteilungspflichten
§ 17j. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
die Erteilung, die Entziehung oder die Einschränkung der Verkehrsgenehmigung
unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(2)
Wenn anlässlich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Inland
ernsthafte Zweifel darüber bekannt werden, dass bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzelne Voraussetzungen für die
Erteilung einer Genehmigung im Sinne der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19.
Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl.
Nr. L 143 vom 27.06.1995 S 70) in der Fassung der Richtlinie
2001/13/EG (ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2001 S 26) nicht mehr vorliegen,
hat dies der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Behörde
des anderen Staates mitzuteilen.
(3) Der Versicherer, mit dem ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich eine Versicherung über eine
ausreichende Deckung der Haftpflicht abgeschlossen hat, ist verpflichtet,
1. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine
Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung
von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann,
und
2. auf Verlangen des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
Erlöschen der Verkehrsgenehmigung
§ 17k. Die Verkehrsgenehmigung erlischt:
1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten
Betriebseröffnungsfrist;
2. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
3. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.
Verkehrskonzession
Unterlagen zum Antrag
§ 17l. Die Erteilung einer Verkehrskonzession ist beim Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen. Im Antrag ist der örtliche
Bereich, in dem Eisenbahnverkehrsleistungen erbracht werden sollen,
darzustellen; beizugeben sind die im § 17a angeführten Angaben und
Unterlagen.
Voraussetzungen
§ 17m. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
die Verkehrskonzession unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
1. es bestehen keine Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit (§ 17c) des Antragstellers;
2. die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 17d)
des Antragstellers ist erfüllt;
3. die fachliche Eignung (§ 17e) des
Antragstellers ist
a) erfüllt oder
b) glaubhaft;
4. eine ausreichende Deckung der Haftpflicht durch
Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für die
Ausübung der Zugangsrechte ist nachgewiesen worden.
(2) Ist die fachliche Eignung des
Antragstellers lediglich glaubhaft, ist dies in der Verkehrskonzession
ausdrücklich festzustellen. In diesem Fall hat der Inhaber der
Verkehrskonzession dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
spätestens bis zur Betriebseröffnung nachzuweisen, dass die Voraussetzung
seiner fachlichen Eignung erfüllt ist. Ist diese erfüllt, kann der Inhaber der
Verkehrskonzession beantragen, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie bescheidmäßig feststellt, dass die Voraussetzung der fachlichen
Eignung erfüllt ist.
(3) Die Voraussetzungen gemäß Abs. 1
Z 1, 2, 3 lit. a und 4 müssen ab Betriebseröffnung während der
gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen.
Betriebseröffnungsfrist
§ 17n. In der Verkehrskonzession ist eine angemessene
Betriebseröffnungsfrist festzusetzen.
Überprüfungen
§ 17o. § 17h gilt auch für Verkehrskonzessionen.
Entziehung, Einschränkung
§ 17p. § 17i Abs. 1 gilt auch für Verkehrskonzessionen. Eine
erteilte Verkehrskonzession ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie auf die Erbringung bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsleistungen
oder auf einen bestimmten örtlichen Bereich einzuschränken, wenn dies der
Inhaber einer Verkehrskonzession beantragt. Des Weiteren gilt § 17j
Abs. 3.
Erlöschen der Verkehrskonzession
§ 17q. § 17k gilt auch für Verkehrskonzessionen.“
29. Dem § 19 Abs. 4 wird folgender
Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat durch Verordnung die grundlegenden Anforderungen
an die Sicherheit und die Ordnung und die Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes
und des Eisenbahnverkehrs festzulegen, welche beim Bau, bei der Erhaltung und
insbesondere als Signal- und Verkehrsvorschriften beim Betrieb zur
Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus unter Berücksichtigung des
Standes der technischen Entwicklung, einer Verknüpfung der Schienenbahnen sowie
des Schutzes der Anrainer zu beachten sind; eine solche Festlegung durch
Verordnung ist insoweit nicht erforderlich, als sich diese Anforderungen aus
gemeinschaftsrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ergeben.“
30. Der § 22 erhält die Paragraphenüberschrift
„Tarif,
Fahrplan“.
31. § 22 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Ein Eisenbahnunternehmen, das zur
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr berechtigt ist,
hat einen bedarfsgerechten und wirtschaftlich zumutbaren öffentlichen Verkehr auf
Grund von Tarifen und von Fahrplänen anzubieten. Eisenbahnverkehrsunternehmen
haben die Fahrpläne auf Basis des von der Zuweisungsstelle erstellten
Netzfahrplanes zu erstellen. Im Übrigen sind auf Eisenbahnunternehmen, die
Eisenbahnverkehrsleistungen auf Haupt- oder Nebenbahnen erbringen, die Bestimmungen
des Eisenbahnbeförderungsrechtes anzuwenden.
(2) Eisenbahnunternehmen, die zur Erbringung
von Eisenbahnverkehrsleistungen berechtigt sind, haben die Tarife, und
Eisenbahnunternehmen, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im
Personenverkehr berechtigt sind, haben auch die Fahrpläne, unter Einbeziehung
der durchgehenden Verbindungen gemäß § 23, rechtzeitig vor ihrem
In-Kraft-Treten und auf Kosten des
jeweiligen Eisenbahnunternehmens zu veröffentlichen .“
32. Im § 22 entfällt der Abs. 4
und wird folgender Abs. 2a eingefügt:
(2a) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat
die Schieneninfrastruktur Eisenbahnverkehrsunternehmen zwecks Zuganges
anzubieten und zur Verfügung zu stellen.“
33. Im § 22 Abs. 6 wird die
Wortfolge „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ durch die Wortfolge „Wehrgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 146“ ersetzt.
34. § 23 samt Überschrift lautet:
„Direkte Abfertigung, durchgehender
Tarif
§ 23. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf Haupt-
oder Nebenbahnen haben die beteiligten Eisenbahnunternehmen eine direkte
Abfertigung und einen durchgehenden Tarif im Vereinbarungsweg einzurichten.“
35. Der § 25 erhält die
Paragraphenüberschrift „Gemeinwirtschaftliche Leistungen“.
36. Der § 26 erhält die
Paragraphenüberschrift „Genehmigungspflichtige Rechtsakte“.
37. Im § 26 Abs. 5 wird die
Wortgruppe „§ 103 Abs. 2“ durch die Wortgruppe „§ 124
Abs. 2“ ersetzt.
38. Der § 27 erhält die
Paragraphenüberschrift „Auskunftspflicht des Eisenbahnunternehmens“.
39. § 28 samt Überschrift lautet:
„Erleichterungen
§ 28. Die Behörde hat für den Bau und für den Betrieb sowie für die
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Nebenbahnen und Straßenbahnen Erleichterungen von sich aus
den §§ 19 bis 27 und 45 ergebenden Verpflichtungen zu gewähren,
soweit hiedurch die Sicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet ist und
private Rechte oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.“
40. § 30 samt Überschrift entfällt.
41. Im § 31 entfällt die Gliederungsbezeichnung
„(5)“ und wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft“ durch die Wortfolge „den Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie“
ersetzt; § 31 erhält die Paragraphenüberschrift „Einlösungsrecht
des Bundes“.
42. Im § 37 Abs. 2 wird die
Wortfolge „hat
das Eisenbahnunternehmen“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
43. § 48 lautet:
„§ 48. (1)
Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt- oder
Nebenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der
Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Hauptbahn oder
Nebenbahn einerseits und einer öffentlichen Straße andererseits die bauliche
Umgestaltung der Verkehrswege anzuordnen, wenn dies zur besseren Abwicklung des
sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern
(Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar
ist. Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von
Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens
zwei Jahren zu setzen.
(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung
der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der
Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der
bestehenden Kreuzung, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur
Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen.
(3) Fall es das Eisenbahnunternehmen oder der
Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der
im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden, welche
Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung im
verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen und demgemäß in die
Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das
Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche
Umgestaltung und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der
umgestalteten Anlagen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung
ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung
eingetretenen Änderung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der durch die
bauliche Umgestaltung erzielten Verbesserung der Abwicklung des Eisenbahn- oder
Straßenverkehrs, der hiedurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im
Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine
derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab
Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der
Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte
Kostentragungsregelung.
(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung
des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die
Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der im Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz
vorgesehenen Gesellschaft. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem
Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der
Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren
Mitgliedern muss eines eine rechtskundige und eines eine technische Fachperson
des Eisenbahnwesens sowie eines eine rechtskundige und eines eine technische
Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht
Bundesstraßen sind, sollen die beiden Fachpersonen des Straßenwesens mit dem
Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein.“
44. § 50 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bestimmungen der Abs. 1
und 2 finden auf Straßenbahnunternehmen keine Anwendung.“
45. Die Überschrift vor § 51 lautet
neu:
„4. Teil
Für nicht-öffentliche Eisenbahnen
geltende Bestimmungen“
46. An die Stelle des Abschnittes IVa erster
Teil (Gliederungsüberschriften, §§ 54 bis 75 samt Überschriften) tritt:
„5. Teil
Verknüpfung von Schienenbahnen
Anschluss und Mitbenützung
§ 53a. (1) Ein Eisenbahnunternehmen hat für die Verknüpfung seiner
Eisenbahn mit einer anderen den Anschluss oder die Mitbenützung seiner
Schieneninfrastruktur sowie seiner für den Betrieb notwendigen Anlagen durch
andere Eisenbahnunternehmen gegen angemessenen Kostenersatz und branchenübliches
Entgelt diskriminierungsfrei einzuräumen.
(2) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat
außerdem Unternehmen, die Fahrbetriebsmittel erzeugen, die Mitbenützung der
Schieneninfrastruktur für eine behördlich genehmigte Erprobung von Fahrbetriebsmitteln
gegen Kostenersatz einzuräumen; diese Unternehmen haben hiebei die Pflichten
auf Grund des § 19 sinngemäß einzuhalten.
(3) Die Einräumung des Anschlusses oder der
Mitbenützung hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, der
sämtliche mit dem Anschluss oder der Mitbenützung zusammenhängende Bedingungen
im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten
zu enthalten hat.
Behandlung von Anschluss- und
Mitbenützungsbegehren
§ 53b. Jedes Eisenbahnunternehmen hat ein schriftliches Begehren von
Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten auf Anschluss oder Mitbenützung zu
prüfen und Verhandlungen zu führen. Die Entscheidung über das Begehren hat
entweder in der im § 53a Abs. 3 vorgesehenen Form oder durch schriftlich
begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen.
Beschwerde an die Schienen-Control
Kommission
§ 53c. (1) Wird das Begehren von Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten
auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages über den Anschluss oder die
Mitbenützung abgelehnt oder kommt eine Einigung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anschluss- und
Mitbenützungsberechtigten längstens binnen drei Monaten ab Einlangen des
Begehrens beim Eisenbahnunternehmen nicht zustande, kann der Anschluss- oder
Mitbenützungsberechtigte Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben.
Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und einen Antrag auf Anschluss oder
Mitbenützung samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten
Vertrages zu enthalten.
(2) Das Eisenbahnunternehmen, an das das
Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die
Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen binnen einer Woche
nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen.
(3) Die Schienen-Control Kommission darf die in
den Unterlagen gemäß Abs. 2 enthaltenen Angaben nur für die Entscheidung
über die Beschwerde verwenden.
(4) Die Schienen-Control Kommission hat nach
Anhörung des Eisenbahnunternehmens und der Anschluss- oder
Mitbenützungsberechtigten nach Einlangen der Beschwerde mit Bescheid zu
entscheiden.
(5) Der Beschwerde, mit der Anschluss oder
Mitbenützung begehrt wird, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
für den begehrten Anschluss oder die begehrte Mitbenützung stattzugeben; in
diesem Fall hat der vom Eisenbahnunternehmen begehrte Anschluss oder die
begehrte Mitbenützung oder die vom Fahrbetriebsmittel erzeugenden Unternehmen
begehrte Mitbenützung durch den die Beschwerde erledigenden Bescheid zu
erfolgen, der den Abschluss eines schriftlichen Vertrages über den Anschluss
oder die Mitbenützung ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im
Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu
enthalten.
(6) Ein gemäß Abs. 5 erlassener Bescheid
steht einem zeitlich späteren Abschluss eines schriftlichen Vertrages über den
Anschluss oder die Mitbenützung zwischen dem beschwerdeführenden Anschluss-
oder Mitbenützungsberechtigten und dem Eisenbahnunternehmen nicht entgegen.
Vorlage von Verträgen
§ 53d. Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, abgeschlossene Verträge
über den Anschluss oder die Mitbenützung innerhalb eines Monats nach
Vertragsabschluss zur Gänze der Schienen-Control GmbH vorzulegen.
Zwangsmaßnahmen
§ 53e. (1) Verhindert ein Eisenbahnunternehmen trotz Vorliegens eines
gültigen Vertrages oder trotz eines rechtskräftigen Bescheides gemäß
§ 53c Abs. 5 unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens
faktisch den Anschluss oder die Mitbenützung, hat die Schienen-Control GmbH das
Eisenbahnunternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der
Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, drei Tage
nicht überschreitenden Frist aufzufordern.
(2) Kommt das Eisenbahnunternehmen dieser
Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so darf die
Schienen-Control GmbH mit Bescheid die zur Ermöglichung des Anschlusses oder
der Mitbenützung erforderlichen Maßnahmen verfügen.
Wettbewerbsaufsicht
§ 53f. (1) Die Schienen-Control Kommission hat von Amts wegen
1. einem Eisenbahnunternehmen hinsichtlich des
Anschlusses oder der Mitbenützung einschließlich sämtlicher damit verbundener
Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen
Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz und branchenübliches Entgelt ein
nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskriminierende
Verhalten zu untersagen oder
2. diskriminierende Verträge ganz oder teilweise
für unwirksam zu erklären.
(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes
bleiben unberührt.
6. Teil
Regulierung des Schienenverkehrsmarktes
1. Hauptstück
Allgemeines
Zweck
§ 54. Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es,
die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich
1. durch die Herstellung eines chancengleichen und
funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich
des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen
Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,
2. durch die Förderung des Eintrittes neuer
Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
3. durch die Sicherstellung des Zuganges zur
Schieneninfrastruktur für Zugangsberechtigte und
4. durch die Schaffung einer Wettbewerbsaufsicht
zum Schutze von Zugangsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung
zu gewährleisten.
Trennungsmaßnahmen
§ 55. (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in Bezug auf die
Geschäftsführung, die Verwaltung und die innerbetriebliche Verwaltungs-,
Wirtschafts- und Rechnungsführungskontrolle eine von Gebietskörperschaften
unabhängige Stellung zu haben, kraft derer sie insbesondere über ein Vermögen,
einen Haushaltsplan und eine Rechnungsführung verfügen, die vom Vermögen, vom
Haushaltsplan und von der Rechnungsführung der Gebietskörperschaften getrennt
sind.
(2) Integrierte Eisenbahnunternehmen haben im
Rechnungswesen die Funktion Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Betreiber
der Schieneninfrastruktur getrennt von anderen Unternehmensbereichen
auszuweisen, wobei getrennte
Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen zu erstellen und zu veröffentlichen
sind; ein Transfer von Mitteln vom Bereich Schieneninfrastruktur zu anderen
Unternehmensbereichen ist unzulässig.
(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren
Tätigkeit nicht ausschließlich auf Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr
beschränkt ist, haben im Rechnungswesen für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen
im Güterverkehr auf der Schiene hiefür Gewinn- und Verlustrechnungen und
Bilanzen zu erstellen und zu veröffentlichen.
2. Hauptstück
Zugang zur Schieneninfrastruktur der
Haupt- und Nebenbahnen
1. Abschnitt
Allgemeines
Zugang zur Schieneninfrastruktur
§ 56. Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten (§ 57) den Zugang
zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und der Nebenbahnen, die mit anderen
Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, durch Zuweisung von Zugtrassen diskriminierungsfrei
einzuräumen, wobei Zugangsberechtigte außerdem eine Sicherheitsbescheinigung
(§ 61) vorzulegen haben.
Zugangsberechtigte
§ 57. Zugangsberechtigte sind:
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
Österreich;
2. internationale Gruppierungen
a) wenn eines der ihnen angeschlossenen
Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz in Österreich hat, für
grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen von oder nach Österreich oder
b) für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen im
Transit zwischen folgenden Staaten, in denen die der Gruppierung
angeschlossenen Eisenbahnverkehrsunternehmen ihren Sitz haben:
aa)
Mitgliedstaaten
der Europäischen Union;
bb)
Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
cc)
die Schweizerische
Eidgenossenschaft;
3. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit
nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt
ist, mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, für Eisenbahnverkehrsleistungen im
grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr;
4. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit
nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt
ist, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für sonstige
grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr;
5. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen
Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche Regelungen bestehen;
6. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen
Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist und wenn
die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen in
zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind.
Anforderungen an Zugangsberechtigte
§ 57a. (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen können mit Rücksicht auf
legitime Erwartungen hinsichtlich ihrer künftigen Erlöse und der Fahrwegnutzung
Anforderungen an Zugangsberechtigte festlegen, die angemessen, transparent und
diskriminierungsfrei sein müssen, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen
zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen sind.
(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 dürfen
eine Finanzgarantie nur in angemessener Höhe im Verhältnis zum geplanten Umfang
der Tätigkeit des Zugangsberechtigten sowie einen Nachweis der Fähigkeit zur
Abgabe entsprechender Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen vorsehen.
Sonstige Leistungen
§ 58. (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat unter Ausschluss
jeglicher Diskriminierung Zugangsberechtigten zwecks Zuganges zur
Schieneninfrastruktur über diesen Zugang hinaus folgende Leistungen als
Mindestzugangspaket zur Verfügung zu stellen:
1. die Nutzung von Weichen und Abzweigungen;
2. die Zugsteuerung einschließlich der
Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung
von Informationen über Zugbewegungen;
3. jene Leistungen der Kommunikations- und
Informationssysteme, ohne die die Ausübung der Zugangsrechte durch
Zugangsberechtigte aus rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen Gründen
unmöglich ist.
(2) Falls vertretbare Alternativen unter
Marktbedingungen nicht vorhanden sind, haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen
und Eisenbahnverkehrsunternehmen, letztere nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten
und der Zumutbarkeit, unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung den
Zugangsberechtigten zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur über diesen
Zugang hinaus ihre folgenden Serviceleistungen zur Verfügung zu stellen:
1. die Mitbenützung ihrer Ausbildungseinrichtungen
für Personal, das für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des
Eisenbahnverkehrs verantwortlich ist und dessen Ausbildung für die Ausübung des
Zugangsrechtes erforderlich ist;
2. die Mitbenützung von Personenbahnhöfen
einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen, von Güterterminals, von
Häfen, von Verschubbahnhöfen, von Zugbildungseinrichtungen, von Abstellgleisen,
von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen;
3. die Nutzung von Versorgungseinrichtungen für
Traktionsstrom und von Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme.
(3) Bietet ein
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nachstehende Zusatzleistungen an, so hat es
diese Zusatzleistungen sämtlichen
Zugangsberechtigten, die dies begehren, zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur
unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zur Verfügung zu stellen:
1. das Vorheizen von Personenzügen;
2. die Bereitstellung von Traktionsstrom und von Brennstoffen;
3. die Durchführung von Verschubbetrieb sowie
aller weiteren Leistungen, die in Personenbahnhöfen, Güterterminals,
Verschubbahnhöfen, Zugbildungseinrichtungen, Abstelleinrichtungen und
Wartungseinrichtungen erbracht werden;
4. der Abschluss kundenspezifischer Verträge über
die Überwachung von Gefahrguttransporten und über die Unterstützung beim
Betrieb ungewöhnlicher Züge.
(4) Folgende Nebenleistungen kann das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugangsberechtigten zwecks Zuganges zur
Schieneninfrastruktur zur Verfügung stellen, ist hiezu aber nicht verpflichtet:
1. einen über Abs. 1 Z 3 hinausgehenden
Zugang zum Telekommunikationsnetz;
2. Bereitstellung zusätzlicher Informationen;
3. die technische Inspektion rollenden Materials.
(5) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat
Zugangsberechtigten für den Zugang zur Schieneninfrastruktur die benötigten
sonstigen Leistungen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugangsberechtigten
für den Zugang zur Schieneninfrastruktur die benötigten Serviceleistungen
transparent, angemessen, wirtschaftlich realistisch und ausreichend entbündelt
anzubieten, sodass Zugangsberechtigte nicht für Leistungen zu zahlen brauchen,
die sie für die Ausübung des Zugangsrechtes nicht benötigen.
Schienennetz-Nutzungsbedingungen
§ 59. (1) Für den Zugang zur
Schieneninfrastruktur durch Zugangsberechtigte und für die Zurverfügungstellung
sonstiger Leistungen haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen, in denen sie die Bedingungen
festlegen, unter denen sie diesen Zugang einräumen und unter denen sie diese
sonstigen Leistungen zur Verfügung stellen. Die
Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind auf dem neuesten Stand zu halten,
gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise anzuwenden und haben die
wesentlichen administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten,
insbesondere folgendes zu enthalten:
1. einen Abschnitt, der die Art der
Schieneninfrastruktur, die den Zugangsberechtigten zur Verfügung steht, und
Zugangsbedingungen angibt, insbesondere
a) die technische Beschreibung und betrieblichen
Bedingungen für den Zugang zu den einzelnen Strecken, Streckenteilen oder
sonstigen Abschnitten der Schieneninfrastruktur;
b) die nicht schon in Rechtsvorschriften
vorgegebenen, in betrieblichen Vorschriften des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
enthaltenen Anforderungen, deren Einhaltung für die und bei der Ausübung des
Zugangs vorgeschrieben werden soll;
2. einen Abschnitt, der die Entgeltsätze und die
Tarife darlegt und insbesondere beinhaltet
a) hinreichende
Einzelheiten der Benützungsentgeltregelung;
b) ausreichende
Informationen zu den Entgelten für die zur Verfügung zu stellenden sonstigen
Leistungen, die nur von einem einzigen Anbieter erbracht werden;
c) ob und welche Verfahren, Regeln und
gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung des § 67 Abs. 2 bis 4 sowie
des § 69 Abs. 3 angewandt werden;
d) jeweilige
Angaben zu beschlossenen oder vorgesehenen Entgeltänderungen;
3. einen Abschnitt über die Grundsätze und die Kriterien
der Zuweisung von Zugtrassen; es sind Angaben zu den allgemeinen
Kapazitätsmerkmalen der Schieneninfrastruktur, die den Zugangsberechtigten zur
Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschränkungen, einschließlich des
zu erwartenden Kapazitätsbedarfes für Instandhaltungszwecke zu machen; ferner
sind die Abwicklung und die Fristen des Verfahrens der Zuweisung von Zugtrassen
anzugeben; des Weiteren sind spezifische Kriterien anzugeben, die für dieses Verfahren von Belang sind,
insbesondere
a) die Verfahren für die Stellung von Begehren auf
Zuweisung von Zugtrassen durch die Zugangsberechtigten bei der
Zuweisungsstelle;
b) Anforderungen
an Zugangsberechtigte;
c) Zeitplan
für die Stellung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen bei der Zuweisungsstelle
und des Zuweisungsverfahrens;
d) Grundsätze
des Koordinierungsverfahrens;
e) im Fall einer Überlastung der
Schieneninfrastruktur durchzuführende Verfahren und anzuwendende Kriterien;
f) Einzelheiten
zur Nutzungsbeschränkung von Schieneninfrastruktur und
g) sonstige
Bedingungen, durch die dem Grad der bisherigen Inanspruchnahme von Schieneninfrastruktur
bei der Festlegung von Rangfolgen im Zuweisungsverfahren Rechnung getragen
wird.
Zusätzlich
ist im Einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine
angemessene Behandlung der Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr, der
grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsleistungen und der Begehren auf
Zuweisung von Zugtrassen, die außerhalb des Netzfahrplanerstellungsverfahrens
gestellt werden, sicherzustellen.
(2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben
die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sowie deren Änderungen mindestens vier
Monate vor Ablauf der Frist (§ 65 Abs. 3) für die Einbringung von
Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen unentgeltlich im Internet bereitzustellen
und der Schienen-Control GmbH innerhalb eines Monats ab Erstellung oder
Änderung derselben vorzulegen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 59a. (1) Für die Zurverfügungstellung von
Serviceleistungen haben Eisenbahnverkehrsunternehmen allgemeine
Geschäftsbedingungen zu erstellen, in denen sie die Bedingungen festlegen,
unter denen sie diese Serviceleistungen zur Verfügung stellen. Diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen haben alle wesentlichen administrativen,
technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.
(2) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben die
allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren Änderungen unentgeltlich im
Internet bereitzustellen und der Schienen-Control GmbH innerhalb eines Monats
ab Erstellung oder Änderung derselben vorzulegen.
Reservierungskosten
§ 59b. Zugangsberechtigte, die im Zuge des
Netzfahrplanerstellungsverfahrens die Zuweisung von Zugtrassen begehren, haben
für jene Zugtrassen, die sie begehrt, aber für deren Inanspruchnahme auf Grund
von Umständen, die nur sie selbst zu vertreten haben, keine Zuweisung zustande
gekommen ist, an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Kosten in angemessener
Höhe für die Reservierung dieser begehrten Zugtrassen zu ersetzen.
Entziehung von Zugtrassen
§ 60. Die Zuweisungsstelle ist berechtigt, durch einseitige, schriftliche
und empfangsbedürftige Erklärung solche zugewiesenen Zugtrassen zu entziehen,
auf denen der Zugangsberechtigte innerhalb der letzten drei Monate sein
Zugangsrecht auf Grund von Umständen, die der Zugangsberechtigte zu vertreten
hat, nicht ausgeübt hat.
Sicherheitsbescheinigung
§ 61. (1) Das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf Begehren eines Zugangsberechtigten
eine Sicherheitsbescheinigung auszustellen, in der die Sicherheitsanforderungen
an die Zugangsberechtigten zur Gewährleistung eines gefahrlosen
Verkehrsdienstes auf den vom Zugang betroffenen Strecken festgelegt sind. Die
Sicherheitsbescheinigung ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen
auszustellen, wenn die für die von dem Begehren betroffenen Verkehrsdienste und
Strecken maßgeblichen Bestimmungen über die Sicherheit und Ordnung des
Eisenbahnverkehrs sowie die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes insbesondere
bezüglich Organisation, Fahrbetriebsmittel und des Personals zur Gewährleistung
der Sicherheit nachgewiesen wurden. Dabei muss insbesondere der Nachweis
erbracht werden, dass das Fahr- und Begleitpersonal der betroffenen Züge die
erforderliche Ausbildung besitzt, um die für die Strecken maßgeblichen
Verkehrsregeln einzuhalten und die im Interesse des Eisenbahnbetriebes
auferlegten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Weiters ist nachzuweisen, dass
die zum Einsatz vorgesehenen Fahrbetriebsmittel hinsichtlich der für die
betroffenen Strecken geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften
geprüft und geeignet sind; wenn es zur Überprüfung dessen notwendig ist, kann
das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Durchführung einer Probefahrt auf
Kosten des Zugangsberechtigten verlangen.
(2) Auf Antrag des Zugangsberechtigten hat die
Schienen-Control GmbH eine angemessene Frist für die Ausstellung einer
Sicherheitsbescheinigung festzusetzen. Stellt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
eine Sicherheitsbescheinigung nicht antragsgemäß oder nicht in der von der
Schienen-Control GmbH gesetzten Frist aus, hat über Antrag die Schienen-Control
GmbH festzustellen, ob alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer
Sicherheitsbescheinigung vorliegen. Hat die Schienen-Control GmbH festgestellt,
dass alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung
vorliegen, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Sicherheitsbescheinigung
binnen 14 Tagen auszustellen.
(3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben
der Schienen-Control GmbH ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen innerhalb
eines Monats ab Ausstellung vorzulegen.
Zuweisungsstelle
§ 62. (1) Zuweisungsstelle ist das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen.
(2) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das
rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von
Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig ist, kann die mit der Funktion als
Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise aber auch an die im
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz vorgesehene Gesellschaft oder an ein
anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit
schriftlichem Vertrag übertragen.
(3) Die Wahrnehmung der mit der Funktion eines
Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben durch ein
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das rechtlich, organisatorisch und in seinen
Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht unabhängig ist, ist
jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sämtliche
mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben entweder an die im
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz vorgesehene Gesellschaft oder an ein
anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, an die beiden
Letztgenannten aber nur dann, wenn diese rechtlich, organisatorisch und in
ihren Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sind, mit
schriftlichem Vertrag zu übertragen, die sodann diese Aufgaben als
Zuweisungsstelle an Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
eigenverantwortlich wahrzunehmen haben; der Vertrag darf keine Regelung
enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle
verbundenen Aufgaben beeinträchtigen oder unmöglich machen würde.
2. Abschnitt
Zuweisung von Zugtrassen
Zuweisungsgrundsätze
§ 63. (1) Die Zuweisungsstelle hat die Zuweisung von Zugtrassen an
Zugangsberechtigte nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und einer
effizienten Nutzung der Schieneninfrastruktur vorzunehmen.
(2) Ein Zugangsberechtigter darf ihm
zugewiesene Zugtrassen nicht an andere Zugangsberechtigte übertragen oder eine
andere Art von Eisenbahnverkehrsleistung als die erbringen, für die ihm von der
Zuweisungsstelle eine Zugtrasse zugewiesen worden ist.
(3) Die Dauer der Zuweisung einer Zugtrasse an
einen Zugangsberechtigten ist mit einer Netzfahrplanperiode begrenzt. Die
Zuweisungsstelle und ein Zugangsberechtigter können jedoch eine Rahmenregelung
über die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf der betreffenden
Schieneninfrastruktur vereinbaren, die eine Laufzeit von mehr als einer
Netzfahrplanperiode hat.
Rahmenregelung
§ 64. (1) Die Zuweisungsstelle kann mit einem Zugangsberechtigten eine
Regelung treffen, die die Zuweisung von Fahrwegkapazität für einen längeren
Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode vorsieht. Es kann die zeitliche
Bandbreite festlegt werden, innerhalb der Zugtrassen anzubieten sind, wenn die
beantragte Zugtrasse nicht verfügbar ist. Die Zuweisung einzelner Zugtrassen
darf nicht geregelt werden.
(2) Die Zuweisung von Fahrwegkapazität für
einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode hat, ausgenommen im Falle
des Abs. 3, in Form eines schriftlichen Rahmenvertrages zu erfolgen.
Sofern ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht selbst die Funktion einer
Zuweisungsstelle ausübt, haben die Zuweisungsstellen Rahmenverträge mit den
Zugangsberechtigten im Namen und auf Rechnung des
Eisenbahninfrastrukturunternehmens abzuschließen.
(3) Die Zuweisung von Fahrwegkapazität für einen
längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode an ein integriertes
Eisenbahnunternehmen zur Ausübung von Zugangsrechten auf seiner Schieneninfrastruktur
hat in Form einer von der Zuweisungsstelle und dem integrierten
Eisenbahnunternehmen unterfertigten Rahmenurkunde zu erfolgen.
(4) Rahmenregelungen dürfen den Zugang zur
betreffenden Schieneninfrastruktur durch andere Zugangsberechtigte nicht
ausschließen. Rahmenregelungen müssen eine Regelung enthalten, die ihre Änderung
im Interesse einer besseren Nutzung der betreffenden Schieneninfrastruktur
ermöglicht; in einem solchen Fall der Änderung einer Rahmenregelung kann eine
Pönale vereinbart werden.
(5) Rahmenregelungen sollen auf die Dauer von
fünf Jahren befristet sein. Rahmenregelungen sind der Schienen-Control GmbH
innerhalb eines Monats ab ihrer Erstellung von der Zuweisungsstelle vorzulegen;
Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren sind Angaben über
die der Rahmenregelung als Motiv zugrunde liegenden geschäftlichen Verträge,
besonderen Investitionen oder Risiken beizugeben. Rahmenregelungen mit einer
Laufzeit von mehr als zehn Jahren unterliegen der Genehmigung der
Schienen-Control Kommission; diese ist insbesondere bei umfangreichen und
langfristigen Investitionen, vor allem in Verbindung mit vertraglichen
Verpflichtungen, sowie sonstigen vergleichbaren Risiken zu erteilen.
(6) Unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses
sind die wesentlichen Merkmale jeder Rahmenregelung von der Zuweisungsstelle
anderen Zugangsberechtigten auf Verlangen bekannt zu machen.
Zusammenarbeit von Zuweisungsstellen
§ 64a. (1) Inländische Zuweisungsstellen sind verpflichtet, im Interesse
einer effizienten Schaffung von Fahrwegkapazität und Zuweisung von Zugtrassen
mit anderen inländischen Zuweisungsstellen, mit anderen Zuweisungsstellen in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsparteien
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten.
(2) Dabei haben sie insbesondere bestrebt zu
sein, die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit von Eisenbahnverkehrsleistungen im
Güterverkehr zu gewährleisten und die effiziente Nutzung des Transeuropäischen
Schienengüternetzes (Artikel 10a und Anhang I der Richtlinie 91/440/EG zur
Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft, ABl.
Nr. L 237 vom 29.07.1991 S 25, in der Fassung der Richtlinie
2001/12/EG, ABl. Nr. L 75 vom 26.02.2001 S 1) sicherzustellen.
(3) Die inländischen Zuweisungsstellen sind
verpflichtet, ihre Teilnahme an dieser Zusammenarbeit, die Funktionsweise
dieser Zusammenarbeit und alle für die Bewertung und Zuweisung von Fahrwegkapazität
relevanten Kriterien kostenlos im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Netzfahrplanerstellung
§ 65. (1) Sämtliche geplante Zugbewegungen und Bewegungen des rollenden
Materials auf von Zugangsrechten betroffenen Schieneninfrastrukturen sind in
einem Netzfahrplan, der von der Zuweisungsstelle einmal im Kalenderjahr zu
erstellen ist, festzulegen. Das jeweilige zeitliche Intervall der Netzfahrpläne
ist im Rahmen der Zusammenarbeit der Zuweisungsstellen unter Berücksichtigung
gemeinschaftsrechtlicher Festlegungen einvernehmlich festzusetzen. Sollte eine
solche einvernehmliche Festlegung nicht zustande kommen, ist dieses Intervall
durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
festzusetzen.
(2) Die Zuweisungsstelle hat dafür Sorge zu
tragen, dass spätestens elf Monate vor In-Kraft-Treten des Netzfahrplanes
vorläufige grenzüberschreitende Zugtrassen in Zusammenarbeit mit anderen
betroffenen Zuweisungsstellen festgelegt sind und diese Zugtrassen soweit wie
möglich in dem nachfolgenden Netzfahrplanerstellungsverfahren beibehalten
werden.
(3) Die Frist für die Einbringung von Begehren
von Zugangsberechtigten auf Zuweisung von Zugtrassen, die in den Netzfahrplan
aufgenommen werden sollen, darf nicht mehr als zwölf Monate vor dem
In-Kraft-Treten des Netzfahrplanes ablaufen. Spätestens vier Monate nach Ablauf
der Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen durch
die Zugangsberechtigten hat die Zuweisungsstelle einen Netzfahrplanentwurf zu
erstellen.
(4) Die Zuweisungsstelle hat bei der
Netzfahrplanerstellung soweit wie möglich allen Begehren von Zugangsberechtigte
auf Zuweisung von Zugtrassen zu entsprechen und allen Sachzwängen, denen die Zugangswerber unterliegen,
einschließlich der wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit,
soweit wie möglich Rechnung zu tragen.
(5) Die Zuweisungsstelle hat speziellen
Eisenbahnverkehrsleistungen in den im § 65c Abs. 3 geregelten Fällen
im Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahren Vorrang einzuräumen.
(6) Die Zuweisungsstelle ist verpflichtet, alle
Zugangsberechtigten, die die Zuweisung von Zugtrassen begehrt haben, zum
Netzfahrplanentwurf anzuhören und ihnen zur Stellungnahme eine Frist von einem
Monat einzuräumen, sofern ihren Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen im
Netzfahrplanentwurf nicht entsprochen wurde. Die Einleitung der Anhörung ist im
Internet bekannt zu machen. Die Zuweisungsstelle soll berechtigten
Beanstandungen möglichst Rechnung tragen.
Fahrwegkapazität für regelmäßige
Instandhaltung
§ 65a. Die Vorhaltung von Fahrwegkapazität für Instandhaltungszwecke ist
im Rahmen der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen. Die Zuweisungsstelle
ist verpflichtet, den Auswirkungen dieser Vorhaltung von Fahrwegkapazität auf
Zugangsberechtigte angemessen Rechnung zu tragen.
Koordinierungsverfahren
§ 65b. (1) Ergeben sich
bei der Netzfahrplanerstellung Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen
Begehren von Zugangsberechtigten auf Zuweisung von Zugtrassen, die bei der
Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen wären, so hat sich die
Zuweisungsstelle durch Koordinierung dieser Begehren und durch Verhandlungen
mit den Zugangsberechtigten um die Erzielung einer einvernehmlichen Lösung zu
bemühen. Dazu kann sie innerhalb vertretbarer Bandbreiten Zugtrassen anbieten,
die von der begehrten Zugtrasse abweichen.
(2) Die Grundsätze des Koordinierungsverfahrens
sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen. Sie müssen
insbesondere der Schwierigkeit, vertaktete Verkehre und grenzüberschreitende
Zugtrassen zu vereinbaren, und den Auswirkungen etwaiger Änderungen auf andere
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Rechnung tragen.
(3) Die Zuweisungsstelle hat zum Zwecke der
raschen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zugangsberechtigten im Hinblick
auf die Zuweisung von begehrten Zugtrassen ein Streitbeilegungssystem
einzurichten, das Entscheidungen über Streitigkeiten innerhalb von zehn
Arbeitstagen gewährleistet.
Überlastete
Schieneninfrastruktur
§ 65c. (1) In den Fällen, in denen Begehren von
Zugangsberechtigten auf Zuweisung von Zugtrassen, die bei der
Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen wären, nach Koordinierung der
beantragten Zugtrassen und nach Konsultation der begehrenden
Zugangsberechtigten nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann, hat
die Zuweisungsstelle den betreffenden Schieneninfrastrukturabschnitt unverzüglich
für überlastet zu erklären. Dies hat auch bei Schieneninfrastruktur zu
erfolgen, bei der abzusehen ist, dass ihre Kapazität in naher Zukunft nicht
ausreichen wird.
(2) Wurde
Schieneninfrastruktur für überlastet erklärt, so hat das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Kapazitätsanalyse (§ 65d)
durchzuführen, sofern nicht bereits ein Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität
(§ 65e) umgesetzt wird.
(3) Wurden Entgelte
nach § 67 Abs. 2 nicht erhoben oder haben sie nicht zu einem
befriedigenden Ergebnis geführt und wurde Schieneninfrastruktur für überlastet
erklärt, so hat die Zuweisungsstelle bei der Netzfahrplanerstellung jene
Begehren, die die Zuweisung von Zugtrassen zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher
Leistungen zum Gegenstand haben, vorrangig zu berücksichtigen. Anderen
Begehren, die nicht die Zuweisung von Zugtrassen zur Erbringung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen zum Gegenstand haben, ist nach der
Reihenfolge der Höhe des gesellschaftlichen Nutzen der ihnen zugrunde liegenden
Eisenbahnverkehrsleistungen Vorrang einzuräumen; Güterverkehrsleistungen,
insbesondere grenzüberschreitenden Güterverkehrsleistungen, ist dabei ein
höherer gesellschaftlicher Nutzen als Personenverkehrsleistungen einzuräumen.
(4) Die in Bezug auf
überlastete Schieneninfrastruktur zu befolgenden Verfahren und anzuwendenden
Vorrangkriterien sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen.
Kapazitätsanalyse
§ 65d. (1) Zweck einer Kapazitätsanalyse ist die
Ermittlung der Engpässe bei der Schieneninfrastruktur, die verhindern, dass
Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen in angemessener Weise stattgegeben werden
kann, und die Darlegung, auf welche Weise zusätzlichen Begehren stattgegeben
werden kann. In der Analyse sind die Gründe für Überlastungen zu ermitteln und
mögliche kurz- und mittelfristige Abhilfemaßnahmen darzulegen.
(2) Gegenstand der
Analyse sind die Schieneninfrastruktur, die Betriebsverfahren, die Art der verschiedenen
durchgeführten Eisenbahnverkehrsleistungen und die Auswirkungen all dieser
Faktoren auf die Fahrwegkapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen gehören
insbesondere die Umleitung von Eisenbahnverkehrsleistungen, die zeitliche
Verlagerung von Eisenbahnverkehrsleistungen, Änderungen der Fahrgeschwindigkeit
und Verbesserungen der Schieneninfrastruktur.
(3) Die
Kapazitätsanalyse ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen, nachdem eine
Schieneninfrastruktur als überlastet ausgewiesen wurde.
Plan zur
Erhöhung der Fahrwegkapazität
§ 65e. (1) Innerhalb von sechs Monaten nach
Abschluss einer Kapazitätsanalyse ist nach Konsultation der
Zugangsberechtigten, denen eine Zugtrasse auf der betreffenden überlasteten
Schieneninfrastruktur zugewiesen worden ist, ein Plan zur Erhöhung der
Fahrwegkapazität zu erstellen. Darin ist Folgendes darzulegen:
1. die Gründe für die Überlastung;
2. die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung;
3. den Ausbau der Schieneninfrastruktur
betreffende Beschränkungen;
4. die möglichen Maßnahmen und Kosten für die
Erhöhung der Fahrwegkapazität, einschließlich der zu erwartenden Änderungen der
Benützungsentgelte.
(2) Auf der Grundlage
einer Kosten-Nutzen-Analyse der ermittelten möglichen Maßnahmen
(Abs. 1 Z 4) ist zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Erhöhung der
Fahrwegkapazität ergriffen werden sollen; hierzu gehört auch ein Zeitplan für
die Durchführung der Maßnahmen.
(3) Das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen muss die Einhebung der gemäß
§ 67 Abs. 2 erhobenen Entgelte in den Fällen einstellen, in
denen es
1. keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität
vorlegt oder
2. mit dem im Plan zur Erhöhung der
Fahrwegkapazität aufgeführten Maßnahmenkatalog keine Fortschritte erzielt.
(4) Das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf jedoch vorbehaltlich der Genehmigung der
Schienen-Control Kommission weiterhin diese Entgelte einheben, wenn
1. der Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität aus
Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht verwirklicht werden kann
oder
2. die möglichen Maßnahmen wirtschaftlich oder
finanziell nicht tragbar sind.
Sondermaßnahmen
bei Störungen
§ 66. (1) Bei technisch bedingten oder
unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die normale Situation
wiederherzustellen. Zu diesem Zweck hat es einen Notfallplan zu erstellen, in
dem die verschiedenen staatlichen Stellen aufgeführt sind, die bei
schwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden Störungen der Zugbewegungen zu
unterrichten sind.
(2) In
Notfallsituationen und sofern dies unbedingt notwendig ist, weil ein Zugang zur
Schieneninfrastruktur wegen einer Betriebsstörung vorübergehend nicht möglich
ist, können die zugewiesenen Zugtrassen ohne Ankündigung so lange gesperrt
werden, wie es zur Instandsetzung der Schieneninfrastruktur erforderlich ist.
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann, wenn es dies für notwendig hält,
verlangen, dass ihm die Zugangsberechtigten, denen Zugtrassen auf der
betreffenden Schieneninfrastruktur zugewiesen sind, nach
Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und der Zumutbarkeit gegen angemessenen Kostenersatz und
branchenübliches Entgelt die Mittel zur Verfügung stellen, die seiner Meinung
nach am besten geeignet sind, um die normale Situation möglichst bald
wiederherzustellen.
3. Abschnitt
Benützungsentgelte und sonstige
Entgelte
Regelungen für die Ermittlung der
Benützungsentgelte
§ 67. (1) Benützungsentgelte für den Zugang
zur Schieneninfrastruktur einschließlich des Mindestzugangspaketes (§ 58
Abs. 1) sind grundsätzlich in Höhe der Kosten zu ermitteln, die
unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen.
(2) Zuschläge sind für zeitliche und örtliche
Kapazitätsengpässe auf einer Strecke, einem Streckenteil oder sonstigen
Abschnitt der Schieneninfrastruktur für die Dauer der Überlastung derselben
zulässig.
(3) Höhere Benützungsentgelte können für den
Zugang auf einer Schieneninfrastruktur festgesetzt werden, wenn deren Bau oder
Ausbau nach dem 15. März 1986 abgeschlossen wurde oder wird, zu einer erhöhten
Leistungsfähigkeit oder verminderten Kosten für die Nutzung führt, und wenn
dieser Bau oder Ausbau ohne erhöhte Benützungsentgelte nicht durchgeführt
worden wäre oder durchführbar wäre. Bei der Festsetzung solcher höherer
Benützungsentgelte können dabei unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation
der betroffenen Eisenbahnverkehrsleistungen die langfristigen Investitionskosten
zugrunde gelegt werden.
(4) Sofern die Benützungsentgelte nach den
Abs. 1 bis 3 genannten Grundsätzen und sonstige Erlöse aus dem
Betreiben der Schieneninfrastruktur nicht ausreichen, um eine volle Deckung der
Kosten zu erreichen, können hiezu weitere Zuschläge festgesetzt werden, die
aber die Nutzung der Schieneninfrastruktur für Arten von
Eisenbahnverkehrsleistungen nicht ausschließen dürfen, die mindestens die unmittelbar
aufgrund des Zugbetriebes anfallenden Kosten zuzüglich einer marktgerechten
Rendite decken können.
(5) Die Benützungsentgelte können über einen
angemessenen Zeitraum wie insbesondere ein Kalenderjahr oder eine
Netzfahrplanperiode und pro Art und Zeit der Eisenbahnverkehrsleistungen
gemittelt festgesetzt werden. Dabei muss die relative Höhe der pauschalierten
Benützungsentgelte zu den von den Eisenbahnverkehrsleistungen verursachten
Kosten in Beziehung bleiben.
(6) Ausgehend von den genannten Grundsätzen
sind für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen Benützungsentgeltregeln,
einschließlich gemittelter Entgeltsätze, zu erstellen, die für das Schienennetz dieses Unternehmens
anzuwenden sind. In ihren Unterscheidungen für Teile des Netzes sind sie so auszugestalten,
dass Diskriminierungen potenzieller Zugangsberechtigter vermieden werden, sie
für gleichartige Nutzungen der Schieneninfrastruktur eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens vergleichbar sind und für vergleichbare
Eisenbahnverkehrsleistungen in einem Segment des Schienenverkehrsmarktes keine
Ungleichbehandlung Zugangsberechtiger auslösen.
(7) Die Benützungsentgeltregeln müssen überdies
leistungsabhängige Bestandteile enthalten, die den Zugangsberechtigten und dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Anreize zur Vermeidung von Betriebsstörungen
und zur Erhöhung der Leistung der Schieneninfrastruktur bieten. Das können
insbesondere Pönalen für Betriebsstörungen der Schieneninfrastruktur, eine
Entschädigung für von den Störungen betroffene Zugangsberechtigte und eine
Bonusregelung für Leistungen, die das vereinbarte Leistungsniveau übersteigen,
sein.
Festsetzung der Benützungsentgelte
§ 68. (1) Die
Benützungsentgeltregeln sind von der Zuweisungsstelle - falls diese nicht das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst ist, nach Einholung dessen Vorschlages
- festzusetzen.
(2) Die Benützungsentgeltregeln sind vom
Eisenbahninfrastrukturunternehmen in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen
aufzunehmen oder diesen als Anhang anzuschließen. Beizufügen ist auch eine
Erläuterung, aus der hervorgeht, wie den Anforderungen nach § 67 entsprochen
wird, soweit dies ohne Offenlegung vertraulicher Geschäftsdaten möglich ist.
(3) Auf Grundlage der Benützungsentgeltregeln
hat die Zuweisungsstelle jeweils das für einen begehrten Zugang zur
Schieneninfrastruktur einschließlich der Zurverfügungstellung des Mindestzugangspaketes
zu entrichtende Benützungsentgelt festzusetzen.
Verhandlungen über die Höhe des
Benützungsentgeltes
§ 68a. Verhandlungen zwischen Zugangsberechtigten und der Zuweisungsstelle
über die Höhe des zu entrichtenden Benützungsentgeltes sind nur zulässig, wenn
sie unter Aufsicht der Schienen-Control GmbH geführt werden.
Einhebung
der Benützungsentgelte
§ 69. (1) Der Zugangsberechtigte hat das für den
Zugang festgesetzte Benützungsentgelt an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
zu entrichten.
(2) Allfällige Benützungsentgeltnachlässe
dürfen sich nur auf Benützungsentgelte beziehen, die nur für einen bestimmten
Abschnitt der Schieneninfrastruktur erhoben werden und die auf die eingesparten
Verwaltungskosten zu begrenzen sind, wobei bereits bei der Festsetzung des
eingehobenen Benützungsentgelts berücksichtigte Kosteneinsparungen nicht
berücksichtigt werden dürfen.
(3) Über Abs. 2 hinaus können für eine
einzelne Art von Eisenbahnverkehrsleistungen zeitlich begrenzte
Benützungsentgeltnachlässe zur Förderung der Entwicklung neuer
Eisenbahnverkehrsleistungen oder zur Förderung des Zuganges zur
Schieneninfrastruktur mit sehr niedrigem Auslastungsgrad gewährt werden, wenn
diese Nachlässe im Wege der Schienennetz-Nutzungsbedingungen allen Zugangsberechtigten
zugänglich sind.
Sonstige
Entgelte
§ 70. (1) Die für sonstige nötige Leistungen nach § 58 Abs. 2
bis 4 für den Zugang zur Schieneninfrastruktur zu entrichtenden Entgelte
sind nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen Entgeltes
zu ermitteln.
(2) Die Entgelte für von einem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Verfügung zu stellende Leistungen nach
§ 58 Abs. 2 bis 4 hat die Zuweisungsstelle, im Falle dass dies
nicht das Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst ist, nach Anhörung
desselben, festzusetzen. Für die Höhe des Entgelts für Serviceleistungen ist
die Wettbewerbsituation auf dem Schienenverkehrsmarkt zu berücksichtigen.
Werden Zusatzleistungen oder sonstige Nebenleistungen nur von einem Unternehmen
angeboten, so muss das Entgelt in Beziehung zu den Kosten für die
Leistungserbringung bleiben, berechnet auf der Grundlage des tatsächlichen
Nutzungsumfanges.
(3) Entgelte für von einem
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung zu stellende Serviceleistungen sind
von diesem Unternehmen mit dem Zugangsberechtigten zu vereinbaren.
4. Abschnitt
Behandlung von Begehren, Beschwerde,
Wettbewerbsaufsicht
Rechtsform
§ 70a. (1) Die Zuweisung von Zugtrassen und
die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens hat, ausgenommen im Falle des Abs. 2,
in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, der sämtliche mit dem Zugang
zur Schieneninfrastruktur und der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen
zusammenhängende Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen
und finanziellen Modalitäten zu enthalten hat. Sofern ein
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht selbst die Funktion einer
Zuweisungsstelle ausübt, haben die Zuweisungsstellen Verträge mit den
Zugangsberechtigten im Namen und auf Rechnung des
Eisenbahninfrastrukturunternehmens abzuschließen.
(2) Die Zuweisung von Zugtrassen an ein
integriertes Eisenbahnunternehmen zur Ausübung von Zugangsrechten auf seiner
Schieneninfrastruktur und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen, die
das integrierte Eisenbahnunternehmen hiefür erbringt, hat in Form einer von der
Zuweisungsstelle und dem integrierten Eisenbahnunternehmen unterfertigten
Urkunde zu erfolgen, welche sämtliche mit dem Zugang zur Schieneninfrastruktur
und der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen zusammenhängenden Bedingungen
im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten
zu enthalten hat.
(3) Die Zurverfügungstellung von
Serviceleistungen durch eine Eisenbahnverkehrsunternehmen hat in Form eines
schriftlichen Vertrages zu erfolgen, der sämtliche mit der Zurverfügungstellung
der Serviceleistungen zusammenhängende Bedingungen im Hinblick auf die
administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten hat.
Behandlung von Zuweisungs- und
Leistungsbegehren
§ 71. (1) Jede Zuweisungsstelle hat ein schriftliches Begehren von
Zugangsberechtigten auf Zuweisung von Zugtrassen oder auf Zurverfügungstellung
sonstiger Leistungen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu prüfen und
Verhandlungen zu führen; ist die Zuweisungsstelle nicht mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen
ident, ist letzteres in die Verhandlungen einzubinden. Das gleiche gilt sinngemäß
für Eisenbahnverkehrsunternehmen im Hinblick auf an dieses gerichtete
schriftliche Begehren auf Zurverfügungstellung von Serviceleistungen.
(2) Richtet sich ein Begehren auf die Zuweisung
von Zugtrassen auf Schieneninfrastruktur mehrerer
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist dieses vom Zugangsberechtigten bei einer
Zuweisungsstelle seiner Wahl einzubringen. Diese Zuweisungsstelle ist
verpflichtet, bei den anderen betroffenen Zuweisungsstellen im Auftrag des
Zugangsberechtigten die Zuweisung der notwendigen Zugtrassen zu begehren.
(3) Die Zuweisungsstelle hat über ein Begehren
auf Zuweisung von Zugtrassen, das bei der Netzfahrplanerstellung berücksichtigt
werden soll, in Abstimmung mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen ohne
unnötigen Aufschub, spätestens aber einen Monat nach Ablauf der
Begehrenseinbringungsfrist, im Falle der Durchführung eines
Koordinierungsverfahrens spätestens einen Monat nach Abschluss eines solchen
Verfahrens zu entscheiden. Alle anderen Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen
sind innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Einlangen des schriftlichen Begehrens
zu entscheiden. Begehren auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind von der Zuweisungsstelle und an Eisenbahnverkehrsunternehmen
gerichtete Begehren auf Zurverfügungstellung von Serviceleistungen sind vom
Eisenbahnverkehrsunternehmen spätestens einen Monat nach Einlangen des
schriftlichen Begehrens zu entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass
erst mit der vollständigen Mängelbehebung das Begehren als eingelangt gilt. Die
Entscheidung hat nach Maßgabe der Vorgaben dieses Bundesgesetzes entweder in
der im § 70a vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung
des Begehrens zu erfolgen.
Beschwerde gegen die Zuweisungsstelle
§ 72. (1) Wird das Begehren von Zugangsberechtigten auf Zuweisung von
Zugtrassen oder Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens von der Zuweisungsstelle abgelehnt oder
kommt eine Einigung zwischen der Zuweisungsstelle und dem Zugangsberechtigten
binnen einem Monat ab Ablauf der Begehrenseinbringungsfrist, im Falle der
Durchführung eines Koordinierungsverfahrens spätestens einen Monat nach
Abschluss eines solchen Verfahrens und im Falle, dass die Zuweisung von
Zugtrassen nicht bei der Erstellung des Netzfahrplanes berücksichtigt werden
soll, binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des Begehrens bei der
Zuweisungsstelle nicht zustande, oder wurde die vom Begehren betroffene Zugtrasse
einem anderen Zugangswerber zugewiesen, kann der Zugangsberechtigte Beschwerde
an die Schienen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu
erfolgen. Die Beschwerde hat wahlweise
1. einen Antrag auf Zuweisung der begehrten
Zugtrasse samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten Vertrages
oder der angestrebten Urkunde, oder
2. einen Antrag auf Zurverfügungstellung sonstiger
Leistungen samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten
Vertrages oder der angestrebten Urkunde, oder
3. einen Antrag auf Feststellung, dass die
Zuweisung der begehrten Zugtrasse entgegen den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht an den beschwerdeführenden, sondern an einen anderen
Zugangsberechtigten erfolgt ist,
zu enthalten.
(2) Die Zuweisungsstelle, an die das Begehren
gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die Entscheidung
über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Schriftverkehr
mit sämtlichen betroffenen Zuweisungsstellen, binnen einer Woche nach
Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen.
(3) Die Schienen-Control Kommission darf die in
den Unterlagen gemäß Abs. 2 enthaltenen Angaben nur für die Entscheidung
über die Beschwerde verwenden.
(4) Die Schienen-Control Kommission hat nach
Anhörung der für die Zuweisung zuständigen Zuweisungsstelle und des
Zugangsberechtigten innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der
Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt,
dass erst mit der vollständigen Mängelbehebung die Beschwerde als eingelangt
gilt.
(5) Der Beschwerde, mit der die Zuweisung einer
Zugtrasse begehrt wird, ist stattzugeben, wenn die vom beschwerdeführenden
Zugangsberechtigten begehrte
Zugtrasse noch keinem anderen Zugangsberechtigten zugewiesen worden ist
und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuweisung der begehrten Zugtrasse
vorliegen; in diesem Fall hat die Zuweisung der vom beschwerdeführenden
Zugangsberechtigten begehrten Zugtrasse durch den die Beschwerde erledigenden
Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder die
Erstellung einer Urkunde über die Zuweisung von Zugtrassen ersetzt; der
Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen,
technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.
(6) Der Beschwerde, mit der die
Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen begehrt wird, ist bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung von sonstigen
Leistungen stattzugeben; in diesem Fall hat die Zurverfügungstellung der vom
beschwerdeführenden Zugangsberechtigten begehrten sonstigen Leistungen durch
den die Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines
Vertrages oder die Erstellung einer Urkunde über die Zurverfügungstellung
sonstiger Leistungen ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im
Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu
enthalten.
(7) Die Beschwerde, mit der die Feststellung
beantragt wird, dass die Zuweisung der begehrten Zugtrasse entgegen den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht an den beschwerdeführenden, sondern an
einen anderen Zugangsberechtigten erfolgt ist, ist zutreffendenfalls in der
Form zu erledigen, dass der die Beschwerde erledigende Bescheid die Feststellung
zu enthalten hat, dass die Zuweisung der vom beschwerdeführenden
Zugangsberechtigten begehrten Zugtrasse an den anderen Zugangsberechtigten entgegen
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.
(8) Ein gemäß Abs. 5 und 6 erlassener
Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluss eines schriftlichen Vertrages
oder einer zeitlich späteren Erstellung einer Urkunde über die Zuweisung von
Zugtrassen einschließlich der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen
zwischen dem beschwerdeführenden Zugangsberechtigten und der Zuweisungsstelle
nicht entgegen.
Beschwerde gegen ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 73. (1) Wird das an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen gerichtete
Begehren von Zugangsberechtigten auf Zurverfügungstellung von Serviceleistungen
abgelehnt oder kommt eine Einigung zwischen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen
und dem Zugangsberechtigten längstens binnen einem Monat ab Einlangen des
Begehrens beim Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht zustande, kann der
Zugangsberechtigte Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben. Die
Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und einen Antrag auf
Zurverfügungstellung von Serviceleistungen samt Bezeichnung des wesentlichen
Inhaltes des angestrebten Vertrages zu enthalten.
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, an das
das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die
Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen binnen einer Woche
nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen.
(3) Die Schienen-Control Kommission darf die in
den Unterlagen gemäß Abs. 2 enthaltenen Angaben nur für die Entscheidung
über die Beschwerde verwenden.
(4) Die Schienen-Control Kommission hat nach
Anhörung des Eisenbahnverkehrsunternehmens und des Zugangsberechtigten
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der Beschwerde mit
Bescheid zu entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass erst mit der
vollständigen Mängelbehebung die Beschwerde als eingelangt gilt.
(5) Der Beschwerde, mit der die
Zurverfügungstellung von Serviceleistungen begehrt wird, ist bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung von Serviceleistungen
stattzugeben; in diesem Fall hat die Zurverfügungstellung der vom
beschwerdeführenden Zugangsberechtigten begehrten Serviceleistungen durch den
die Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines
schriftlichen Vertrages über die Zurverfügungstellung von Serviceleistungen
ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die
administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.
(6) Ein gemäß Abs. 5 erlassener Bescheid
steht einem zeitlich späteren Abschluss eines Vertrages über die
Zurverfügungstellung von Serviceleistungen zwischen dem beschwerdeführenden
Zugangsberechtigten und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht entgegen.
Vorlage von Verträgen und Urkunden
§ 73a. (1) Die Zuweisungsstelle ist verpflichtet, abgeschlossene Verträge
oder erstellte Urkunden über die Zuweisung von Zugtrassen und abgeschlossene
Verträge oder erstellte Urkunden über die Zurverfügungstellung sonstiger
Leistungen innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss oder Urkundenerstellung
der Schienen-Control GmbH vorzulegen. Die abgeschlossenen Verträge über die
Zuweisung von Zugtrassen und abgeschlossene Verträge über die
Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen sind im Falle des § 62
Abs. 2 auch dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich von der
Zuweisungsstelle vorzulegen.
(2) Abs. 1 erster Satz gilt auch für Eisenbahnverkehrsunternehmen
im Hinblick auf Verträge über die Zurverfügungstellung von Serviceleistungen.
Wettbewerbsaufsicht
§ 74. (1) Die Schienen-Control Kommission hat von Amts wegen
1. einer Zuweisungsstelle hinsichtlich des
Zuganges zur Schieneninfrastruktur einschließlich sämtlicher damit verbundener
Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen
Modalitäten wie etwa das Benützungsentgelt und hinsichtlich der Zurverfügungstellung
sonstiger Leistungen einschließlich sämtlicher damit verbundener Bedingungen im
Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie
etwa angemessener Kostenersatz und branchenübliches Entgelt ein
nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskriminierende Verhalten
zu untersagen oder
2. einem Eisenbahnverkehrsunternehmen hinsichtlich
der Zurverfügungstellung von Serviceleistungen einschließlich sämtlicher damit
verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und
finanziellen Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz und branchenübliches
Entgelt ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das
diskriminierende Verhalten zu untersagen oder
3. diskriminierende
Schienennetz-Nutzungsbedingungen, diskriminierende allgemeine Geschäftsbedingungen,
diskriminierende Verträge oder diskriminierende Urkunden ganz oder teilweise
für unwirksam zu erklären.
(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes
bleiben unberührt.
Auskunftspflichten
§ 74a. (1) Die Zuweisungsstellen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Schienen-Control GmbH und der
Schienen-Control Kommission auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für
den ihnen übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen erforderlich
sind, sowie diesen und den von ihnen Beauftragten zur Überprüfung der
Einhaltung der ihnen zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen
Verpflichtungen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(2) Die Zuweisungsstellen haben der
Schienen-Control GmbH den jeweils geltenden Netzfahrplan sowie die für die
Netzfahrplanerstellung maßgeblichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach
Erstellung des Netzfahrplanes vorzulegen. Die Zuweisungsstellen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen
haben darüber hinaus die Schienen-Control GmbH rechtzeitig über alle wichtigen
Änderungen der Qualität oder der Kapazität der Schieneninfrastruktur zu
unterrichten.
Zwangsmaßnahmen
§ 75. (1) Verhindert ein Eisenbahnunternehmen trotz Vorliegens eines
gültigen schriftlichen Vertrages oder trotz eines rechtskräftigen Bescheides
gemäß § 72 Abs. 5 und 6 oder § 73 Abs. 5 unabhängig
von der Einleitung eines Strafverfahrens faktisch den Zugang zur
Schieneninfrastruktur oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen,
hat die Schienen-Control GmbH das Eisenbahnunternehmen mit Verfahrensanordnung
zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer
angemessenen, drei Tage nicht überschreitenden Frist aufzufordern.
(2) Kommt das Eisenbahnunternehmen dieser
Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so darf die
Schienen-Control GmbH mit Bescheid die zur Ermöglichung des Zuganges zur
Schieneninfrastruktur oder der Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen
erforderlichen Maßnahmen verfügen.“
47. Die Überschrift vor § 76 lautet
neu:
„7. Teil
Regulierungsbehörden
1. Hauptstück
Schienen-Control GmbH
Gründung der Schienen-Control GmbH“
48. § 77 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Schienen-Control GmbH obliegen neben
den ihr im 5. und 6. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten
(§§ 53e, 61, 68a und 75)
folgende Aufgaben:
1. die Marktbeobachtung zur Feststellung der
Entwicklung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt;
2. die Überwachung der Wahrung der
Bereitstellungs- und Vorlagepflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
der Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiger Eisenbahnunternehmen und der
Zuweisungsstellen;
3. die Geschäftsführung für die Schienen-Control
Kommission (§ 81 Abs. 3);
4. ein Informationsaustausch über ihre
Entscheidungen und die der Schienen-Control Kommission mit entsprechenden
ausländischen Regulierungsstellen.“
49. § 80 lautet:
„§ 80. (1)
Die Geschäftsführung der Schienen-Control GmbH hat wirtschaftlich, zweckmäßig
und sparsam zu erfolgen. Dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie und dem Bundesminister für Finanzen ist ein jährlicher Finanzplan
vorzulegen. Der für die Erfüllung der der Schienen-Control GmbH durch dieses
Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendige Personal- und Sachaufwand, der im
Rahmen ihrer Geschäftsführungsaufgabe gemäß § 81 Abs. 3 auch den bei
der Schienen-Control Kommission anfallenden Personal- und Sachaufwand
miteinschließt, ist aus Kostenbeiträgen von Eisenbahnverkehrsunternehmen zu
decken, soweit sie Zugang auf von § 56 erfasster Schieneninfrastruktur
ausüben. Diese Kostenbeiträge sind ihnen von der Schienen-Control GmbH pro
Kalenderjahr mit Bescheid vorzuschreiben und von dieser einzuheben.
(2) Die Höhe dieser Kostenbeiträge hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu regeln, wobei von den
Grundsätzen einer pauschalierten anteiligen Anlastung entsprechend der Inanspruchnahme
der Schieneninfrastruktur und der Begrenzung der Höhe nach nach dem für die
Erfüllung der Aufgaben bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer
Gebarung notwendigen Aufwand auszugehen ist. In dieser Verordnung kann auch die
Art und das Ausmaß der Vorschreibung von Vorauszahlungen für die laufende Benützung
der Schieneninfrastruktur während eines Kalenderjahres geregelt werden.“
50. Die Überschrift vor § 81 lautet neu:
„2. Hauptstück
Schienen-Control Kommission
Einrichtung der Schienen-Control
Kommission“
51. § 81 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Schienen-Control Kommission obliegen
die ihr im 5. und 6. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten
(§§ 53c, 53f, 64 Abs. 5, 65e Abs. 4, 72, 73 und 74) und die
Erledigung von Berufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH. In den
Angelegenheiten der §§ 53e Abs. 2, 61 Abs. 2, 75 Abs. 2, 77
Abs. 3 und 80 Abs. 1 ist sie sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG.“
52. Die Überschrift vor § 86 lautet:
„8. Teil
Interoperabilität
1. Hauptstück
Interoperabilität –
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
1. Abschnitt
Allgemeines
Zweck“
53.
Im § 86 wird die Wortgruppe „des Abschnittes IVb“ durch die Wortgruppe „dieses Hauptstückes“ ersetzt.
54. Im § 87 wird die Wortgruppe „Abschnitt IVb“ durch die Wortgruppe „Dieses Hauptstück“
ersetzt.
55. § 90 lautet:
„§ 90. Unter technischen
Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) versteht man Spezifikationen,
die für ein Teilsystem im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
gelten.“
56. Im § 91 Abs. 1 wird die
Wortgruppe „im Abschnitt IVb“ durch die Wortgruppe „in diesem Hauptstück“ ersetzt.
57. Die Überschrift vor § 93 lautet:
„2. Abschnitt
Interoperabilitätskomponenten
Begriffsbestimmung“
58. Im § 94 Abs. 3 Z 2 wird
der Klammerausdruck „(§ 15 Z 21 Bundesvergabegesetz,
BGBl. I Nr. 56/1997 - BVergG)“ durch
den Klammerausdruck „(§ 20 Z 16 Bundesvergabegesetz 2002,
BGBl. I Nr. 99/2002 - BVergG)”
ersetzt.
59. Im § 95 wird im Abs. 1 der
Klammerausdruck „(§ 15 Z 21 BVergG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 20 Z 16 BVergG)“ ersetzt; im Abs. 2 Z 1 und 2 wird der Klammerausdruck „(§ 15 Z 17
BVergG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 20 Z 21
BVergG)“ und der Klammerausdruck „(§ 15 Z 16
BVergG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 20 Z 30
BVergG)“ ersetzt.
60. § 96 Abs. 1 lautet:
„(1) Für eine
Interoperabilitätskomponente ist vom Hersteller oder seinem in der
Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Erklärung auszustellen, die
dem Anhang IV der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems zu entsprechen hat. Dabei sind die die
Interoperabilitätskomponente betreffenden TSI-Bestimmungen einschließlich der europäischen Spezifikationen, sofern solche
existieren, anzuwenden; liegt keine einschlägige TSI vor oder ist eine solche
für nicht anwendbar erklärt, und liegt auch keine europäische Spezifikation
vor, sind die gebräuchlichen Normen und technischen Spezifikationen
anzuwenden.“
61. § 99 lautet:
„§ 99. (1) Die Teilsysteme müssen den
grundlegenden Anforderungen entsprechen. Sofern eine einschlägige anzuwendende
TSI vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung
der grundlegenden Anforderungen anhand dieser festzustellen.
(2) Liegt keine einschlägige TSI vor oder ist
eine solche für nicht anwendbar erklärt, so ist
1. eine Baugenehmigung,
eine Genehmigung nach § 36 und eine Betriebsbewilligung für ein strukturelles
Teilsystem zusätzlich zu anderen Genehmigungserfordernissen nur unter der Voraussetzung
zu erteilen, dass es unter Zugrundelegung der gebräuchlichen technischen
Vorschriften den grundlegenden Anforderungen entspricht und hat
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der Europäischen Kommission ein Verzeichnis dieser gebräuchlichen
technischen Vorschriften vorzulegen; er hat dieses Verzeichnis überdies im
Internet zu veröffentlichen.
62. Die Überschrift vor § 98 lautet:
„3. Abschnitt
Teilsysteme
Begriffsbestimmung“
63. § 101 Abs. 1 lautet:
„(1) Für ein
Teilsystem, für das eine TSI vorliegt und die
anzuwenden ist, ist vom
Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten eine EG-Prüferklärung, die dem
Anhang V der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems zu entsprechen hat, auszustellen. Diese haben bei einer benannten
Stelle ihrer Wahl die EG-Prüfung durchführen zu lassen. Der Auftrag der mit der
EG-Prüfung betrauten benannten Stelle hat sich über den gesamten Zeitraum von
der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems
zu erstrecken.“
64. Dem § 101 wird folgender Abs.4 angefügt:
„(4) Eine Betriebsbewilligung für ein Teilsystem, für das eine TSI
vorliegt und die anzuwenden ist, ist zusätzlich zu anderen
Genehmigungserfordernissen nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass eine
diesem Bundesgesetz entsprechende EG-Prüferklärung für dieses Teilsystem der
Behörde vorgelegt wird.“
65. Die §§ 103 bis 114 (alt) erhalten
die Bezeichnung „§§ 124 bis 135“.
66. Nach dem 1. Hauptstück des 8. Teiles
(neu) wird als 2. Hauptstück angefügt:
„2. Hauptstück
Interoperabilität – konventionelles
transeuropäisches Eisenbahnsystem
1. Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 103. Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist die Sicherstellung
der Interoperabilität des konventionellen österreichischen Eisenbahnsystems
mit dem übrigen transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem.
Konventionelles österreichisches
Eisenbahnsystem
§ 104. Zum konventionellen österreichischen Eisenbahnsystem gehören:
1. Nebenbahnen und vom Geltungsbereich des 1.
Hauptstückes nicht erfasste Hauptbahnen, soweit diese Schienenbahnen in der
Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau
eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. Nr. L 228 vom
9.09.1996 S 1) oder jeder Aktualisierung dieser Entscheidung auf Grund der nach Artikel 21 dieser
Leitlinien vorgesehenen Überprüfung angeführt sind;
2. Fahrbetriebsmittel, die für den Fahrbetrieb auf
dem gesamten konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem oder einem oder
mehreren Teilen desselben geeignet sind.
Interoperabilität
§ 105. Unter Interoperabilität versteht man die Tauglichkeit des
konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems für den sicheren und
durchgehenden Zugverkehr, indem den für die dazu gehörenden Haupt- und
Nebenbahnen erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.
Technische Spezifikationen für die
Interoperabilität (TSI)
§ 106. Unter technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
versteht man die Spezifikationen, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im
Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten.
Umrüstung
§ 107. Unter Umrüstung versteht man eine umfangreiche Änderung eines
Teilsystems oder von Teilen desselben.
Erneuerung
§ 108. Unter Erneuerung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Ersatz
eines Teilsystems oder von Teilen desselben.
Benannte Stellen
§ 109. (1) Benannte Stellen sind für die in diesem Hauptstück vorgesehenen
Prüfungen und Bewertungen
1. aufgrund des Akkreditierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 468/1992, heranzuziehende akkreditierte Stellen oder
2. heranzuziehende Stellen, die in der von
der Europäischen Kommission gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Richtlinie
2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems,
ABl. Nr. L 110 vom 20.04.2001 S 1, im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste mit ihrer
Kennnummer und mit Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches eingetragen sind.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit hat jene akkreditierten Stellen, die zur Durchführung von Verfahren zur Bewertung der Konformität
und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten sowie zur
Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert sind,
der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union unter Bekanntgabe des Umfanges der Akkreditierung
und der ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer
mitzuteilen.
Grundlegende Anforderungen
§ 110. Die grundlegenden Anforderungen sind
jene Bedingungen, die das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem, die
Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der
Schnittstellen erfüllen müssen und die im Anhang III der Richtlinie
2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystems angeführt sind.
Bereitstellung von Daten
§ 111. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dem
mit der Ausarbeitung der TSI beauftragten Gremium (Art. 2 lit. h der
Richtlinie 2001/16/EG über die
Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems) alle
Daten bereitzustellen, die erforderlich sind, um diesem Gremium bei der
Ausarbeitung, Annahme oder Überarbeitung jeder TSI die Berücksichtigung aller
absehbaren Kosten und des absehbaren Nutzens aller geprüften technischen
Lösungen sowie der Schnittstelle zwischen ihnen mit dem Ziel zu ermöglichen,
die vorteilhaftesten Lösungen zu ermitteln und zu verwirklichen. Die
Eisenbahnunternehmen haben derartige, verfügbare Daten dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen.
2. Abschnitt
Interoperabilitätskomponenten
Begriffsbestimmung
§ 112. Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen,
Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem
eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität
des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems direkt oder indirekt
abhängt. Unter Komponenten sind materielle, aber auch immaterielle Produkte wie
Software zu verstehen.
In-Verkehr-Bringen
§ 113. (1) Es dürfen nur
solche Interoperabilitätskomponenten in den inländischen Verkehr gebracht werden,
die die Verwirklichung der Interoperabilität des konventionellen
transeuropäischen Eisenbahnsystems ermöglichen und den grundlegenden
Anforderungen entsprechen. Dies gilt nicht für Interoperabilitätskomponenten,
die anderwärtig oder für andere als im § 104 Z 1 angeführte
Schienenbahnen verwendet werden. Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht das
Überlassen von Interoperabilitätskomponenten zum Zwecke der Lagerung, der
Verschrottung, ihrer Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsprüfung.
(2) Beeinträchtigt eine
Interoperabiltätskomponente, für die eine EG-Erklärung (§ 115) vorliegt,
die in Verkehr gebracht worden ist und die bestimmungsgemäß verwendet wird,
die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, so hat der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung ein Verbot des
In-Verkehr-Bringens von und des freien Warenverkehrs mit Komponenten der gleichen Type zu
erlassen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2
der Europäischen Kommission unter Angabe der der Erlassung einer solchen
Verordnung zugrunde liegenden Gründe mitzuteilen, wobei insbesondere anzuführen
ist, ob die betreffende Interoperabilitätskomponente deshalb nicht konform
ist, weil
1. die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt
werden,
2. die in Anspruch genommenen europäischen
Spezifikationen (§ 20 Z 16 BVergG) nicht ordnungsgemäß angewandt
worden sind, oder
3. die europäischen Spezifikationen unvollständig
sind.
(4) Die Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie aufzuheben, wenn die Europäische Kommission der Republik
Österreich mitteilt, dass sie das Verbot des In-Verkehr-Bringens von und des
freien Warenverkehrs mit dieser Interoperabilitätskomponente für unbegründet
hält.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen von und den freien Warenverkehr mit
Interoperabilitätskomponenten nach Abs. 1 und 2 obliegt der
Bezirksverwaltungsbehörde. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in
Ausübung dieser Überwachung befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem
Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen
Interoperabilitätskomponenten hergestellt werden, zum Zwecke des
In-Verkehr-Bringens lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und
Geschäftszeiten zu betreten, die Interoperabilitätskomponenten zu besichtigen
und zu prüfen.
Feststellung der Konformität
§ 114. (1) Die Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit den sie
betreffenden grundlegenden Anforderungen und gegebenenfalls ihre
Gebrauchstauglichkeit sind anhand der von der TSI vorgesehenen Bedingungen,
einschließlich der europäischen Spezifikationen (§ 20 Z 16 BVergG),
sofern solche existieren, festzustellen.
(2) Ist eine TSI für nicht anwendbar erklärt
oder liegen vor Erlassung einer TSI keine europäischen Spezifikationen vor, so
ist
1. die Konformität einer
Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden
Anforderungen anhand der gebräuchlichen Normen (§ 20 Z 21 BVergG) und
technischen Spezifikationen (§ 20 Z 30 BVergG) festzustellen und hat
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der Europäischen Kommission ein Verzeichnis dieser gebräuchlichen Normen
(§ 20 Z 21 BVergG) und technischen Spezifikationen (§ 20
Z 30 BVergG) vorzulegen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat die Fundstellen der für die Feststellung der Konformität
einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden
Anforderungen heranzuziehenden österreichischen Normen, mit denen europäische
Normen umgesetzt werden, und ein Verzeichnis der gebräuchlichen Normen und
technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 2 im Internet zu veröffentlichen.
EG-Erklärung
§ 115. (1) Für eine Interoperabilitätskomponente ist vom Hersteller oder
seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Erklärung
auszustellen, die dem Anhang IV der Richtlinie 2001/16/EG über die
Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems zu
entsprechen hat. Dabei sind die die Interoperabilitätskomponente betreffenden
TSI-Bestimmungen, einschließlich der europäischen Spezifikationen, sofern
solche existieren, anzuwenden; liegt keine einschlägige TSI vor oder ist eine
solche für nicht anwendbar erklärt, und liegt auch keine europäische Spezifikation
vor, sind die gebräuchlichen Normen und technischen Spezifikationen anzuwenden.
(2) Die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit
einer Interoperabilitätskomponente ist von der benannten Stelle zu bewerten,
die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter
beauftragt haben.
(3) Hat eine Interoperabilitätskomponente auch
noch anderen Anforderungen, die in
anderen in Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien ergangenen Bundesgesetzen
normiert sind, zu entsprechen, muss aus der EG-Erklärung auch die Erfüllung
dieser anderen Anforderungen ersichtlich sein.
(4) Haben der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter entgegen Abs. 1 keine
EG-Erklärung ausgestellt, entgegen Abs. 2 keine benannte Stelle mit der
Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit beauftragt oder entspricht
die EG-Erklärung nicht dem Abs. 3, gehen die Verpflichtungen der Abs. 1
bis 3 auf denjenigen über, der die Interoperabilitätskomponente in Verkehr
bringt.
(5) Das Vorliegen einer EG-Erklärung für eine
Interoperabilitätskomponente begründet die widerlegbare Vermutung, dass diese
den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entspricht.
Unrichtige EG-Erklärung
§ 116. Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für die eine
EG-Erklärung vorliegt, als nicht konform, hat der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie mit Bescheid die betreffende EG-Erklärung für
ungültig zu erklären. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
hat diese Maßnahme der Europäischen Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.
3. Abschnitt
Teilsysteme
Begriffsbestimmung
§ 117. Unter Teilsystemen versteht man die Unterteilung des
konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems in strukturelle oder
funktionale Teilsysteme gemäß Anhang II der Richtlinie 2001/16/EG über die
Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.
Erfüllung der grundlegenden
Anforderungen
§ 118. (1) Die Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen
entsprechen. Sofern eine einschlägige anzuwendende TSI vorliegt, ist die
Interoperabilität eines Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung der
grundlegenden Anforderungen anhand dieser festzustellen.
(2) Liegt keine einschlägige TSI vor oder ist
eine solche für nicht anwendbar erklärt, so ist
1. eine Baugenehmigung, eine Genehmigung nach
§ 36 und eine Betriebsbewilligung für ein strukturelles Teilsystem
zusätzlich zu anderen Genehmigungserfordernissen nur unter der Voraussetzung zu
erteilen, dass es unter Zugrundelegung der gebräuchlichen technischen
Vorschriften den grundlegenden Anforderungen entspricht und hat
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der Europäischen Kommission ein Verzeichnis dieser gebräuchlichen
technischen Vorschriften vorzulegen; er hat dieses Verzeichnis überdies im
Internet zu veröffentlichen.
Nichtanwendbarkeit der TSI
§ 119. (1) In folgenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie bestimmte TSI, auch solche für Fahrbetriebsmittel,
mit Bescheid für nicht anwendbar zu erklären:
1. bei Vorhaben zum Bau neuer oder zur Umrüstung
bestehender Haupt- oder Nebenbahnen, die sich zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der betreffenden TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium
befinden oder die Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrages
sind;
2. bei Vorhaben zur Erneuerung oder Umrüstung
bestehender Haupt- oder Nebenbahnen, wenn die TSI für das Lichtraumprofil, die
Spurweite, den Gleisabstand oder die elektrische Spannung Werte vorsehen, die
mit den entsprechenden Werten dieser bestehenden Haupt- oder Nebenbahnen
unvereinbar sind;
3. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung, oder
Umrüstung einer bestehenden Haupt- oder Nebenbahn, bei denen die Anwendung der
betreffenden TSI die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens gefährden
würde oder die Kohärenz mit anderen Schienenbahnen beeinträchtigt werden würde;
4. bei Vorhaben zur raschen Wiederherstellung
einer durch Unfall oder einer durch Naturkatastrophe zerstörten oder
beschädigten Haupt- oder Nebenbahn, wenn die Bedingungen hiefür eine teilweise
oder vollständige Anwendung der TSI wirtschaftlich oder technisch nicht
erlauben;
5. bei Fahrbetriebsmitteln mit Herkunft aus
Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, oder bei solchen
Fahrbetriebsmitteln, die in solchen Staaten eingesetzt werden, und eine
Spurweite aufweisen, die einen Einsatz auf Haupt- oder Nebenbahnen unmöglich
machen.
(2) In all den im Abs. 1 angeführten
Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Ermittlungsverfahren die Europäische Kommission von der geplanten Ausnahme
zu unterrichten und ihr eine Unterlage zu übermitteln, in der die TSI oder
Teile davon, welche nicht angewendet werden sollen, sowie die entsprechenden
anzuwendenden Spezifikationen aufgeführt sind. In den im Abs. 1 Z 2,
3 und 5 angeführten Fällen ist vor Bescheiderlassung die Beschlussfassung
der Europäischen Kommission abzuwarten.
EG-Prüferklärung
§ 120. (1) Für ein Teilsystem, für das eine TSI vorliegt und die
anzuwenden ist, ist vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten eine
EG-Prüferklärung, die dem Anhang V
der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen
konventionellen Eisenbahnsystems zu entsprechen hat, auszustellen. Diese
haben bei einer benannten Stelle ihrer Wahl die EG-Prüfung durchführen zu
lassen. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung betrauten benannten Stelle hat sich
über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor
Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken. Der Auftrag hat auch die Prüfung
der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es
bildet, zu umfassen; soweit solche Informationen existieren, hat diese Prüfung
auf Grundlage der in der jeweiligen TSI, ausgenommen eine solche, die für nicht
anwendbar erklärt wurde, und der in dem Infrastruktur- und
Fahrbetriebsmittelregister verfügbaren Informationen zu erfolgen.
(2) Die benannte Stelle hat alle technischen
Unterlagen zu erstellen, die einer EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die
technischen Unterlagen müssen enthalten:
1. alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich
der Merkmale des Teilsystems;
2. gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die
Konformität der Interoperabilitätskomponenten;
3. Angaben über Einsatzbedingungen und
-beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Betrieb und
Instandhaltung.
(3) Das Vorliegen einer EG-Prüferklärung
begründet die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem den
grundlegenden Anforderungen entspricht.
(4) Eine Betriebsbewilligung für ein
Teilsystem, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, ist zusätzlich zu
anderen Genehmigungserfordernissen nur unter der Voraussetzung zu erteilen,
dass eine diesem Bundesgesetz entsprechende EG-Prüferklärung für dieses
Teilsystem der Behörde vorgelegt wird.
EG-Prüfung
§ 121. Auf die EG-Prüfung ist Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG über die
Interoperabilität des transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystems
anzuwenden.
3. Hauptstück
Infrastruktur- und
Fahrbetriebsmittelregister
Inhalt der Register
§ 122. Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen
haben für ihre unter das erste und zweite Hauptstück fallenden Hauptbahnen,
Nebenbahnen und Fahrbetriebsmittel ein Infrastrukturregister und ein
Fahrbetriebsmittelregister zu erstellen. In diesen Registern sind für das
jeweilige Teilsystem oder Teilen davon die Hauptmerkmale und deren
Übereinstimmung mit den in den anzuwendenden TSI vorgeschriebenen Merkmalen darzustellen.
Weiters haben die Register die Angaben zu enthalten, deren Darstellung in den
TSI hiefür vorgeschrieben sind.
Veröffentlichung der Register
§ 123. Die Infrastrukturregister und Fahrbetriebsmittelregister sind von
den Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen im
Internet zu veröffentlichen und im Jahresabstand zu aktualisieren. Dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind unentgeltlich zwei
Ausfertigungen dieser Register sowie deren jährliche Aktualisierung vorzulegen.
Eine Ausfertigung dieser Register sowie der jährlichen Aktualisierung hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem im § 111 genannten
Gremium zu übermitteln.“
67. Die Überschrift vor § 124 (neu)
lautet neu:
„9. Teil
Schlussbestimmungen
1. Hauptstück
Strafen, Verwalterbestellung“
68. § 125 (neu) lautet:
„§ 125. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu
bestrafen, wer
1. eine öffentliche Eisenbahn ohne die
erforderliche Konzession oder eine nicht‑öffentliche Eisenbahn ohne die
erforderliche Genehmigung baut oder betreibt, oder
2. Eisenbahnverkehrsleistungen ohne die hiefür
erforderliche Verkehrsgenehmigung, erforderliche Verkehrskonzession oder ohne
eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 14 Abs. 6 gleichzuhaltende
Genehmigung oder Bewilligung erbringt.“
69. § 126 (neu) lautet:
„§ 126. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe bis zu
7 000 Euro zu bestrafen, wer als Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiges Eisenbahnunternehmen oder
Zuweisungsstelle
1. gegen die im § 74a vorgesehene
Verpflichtung zur Auskunft, Einschau, Vorlage oder Unterrichtung verstößt oder
2. einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach
§ 77 Abs. 3 nicht Folge leistet.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe
bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
Eisenbahnverkehrsunternehmen oder sonstiges Eisenbahnunternehmen der
Vorlagepflicht nach § 53c Abs. 2 oder der nach § 53d nicht
nachkommt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe
bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als integriertes Eisenbahnunternehmen
die Bestimmungen über das Rechnungswesen im § 55 Abs. 2 nicht
beachtet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe
bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als Eisenbahninfrastrukturunternehmen
1. entgegen § 59 Abs. 1 der
Verpflichtung zur Erstellung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht
nachkommt,
2. entgegen § 59 Abs. 2 die
Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich im
Internet bereitstellt oder die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren
Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben
der Schienen-Control GmbH vorlegt,
3. entgegen § 61 Abs. 2 letzter Satz
eine Sicherheitsbescheinigung nicht binnen 14 Tagen ausstellt,
4. entgegen § 61 Abs. 3 ausgestellte
Sicherheitsbescheinigungen der Schienen-Control GmbH nicht innerhalb eines
Monats ab Ausstellung vorlegt,
5. entgegen § 62 Abs. 3 die Funktion
einer Zuweisungsstelle ausübt oder überträgt,
6. entgegen § 65c Abs. 2 die
Kapazitätsanalyse nicht durchführt, oder
7. entgegen § 65e Abs. 1 dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie keinen Plan zur Erhöhung der
Fahrwegkapazität zur Kenntnisnahme vorlegt.
(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe
bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als Eisenbahnverkehrsunternehmen
1. entgegen § 59a Abs. 2 die allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich im Internet
bereitstellt oder allgemeinen Geschäftsbedingungen oder deren Änderungen nicht
innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben der
Schienen-Control GmbH vorlegt,
2. entgegen § 63 Abs. 2 zugewiesene
Zugtrassen überträgt oder auf einer zugewiesenen Zugtrassen eine andere Art von
Eisenbahnverkehrsleistung erbringt als die, für die ihm von der Zuweisungsstelle
diese Zugtrasse zugewiesen worden ist, oder
3. der Vorlagepflicht nach § 73a Abs. 2
nicht nachkommt.
(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe
bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als Zuweisungsstelle
1.
der Vorlagepflicht nach § 64
Abs. 5 nicht nachkommt,
2. entgegen § 68a Verhandlungen über die Höhe
des zu entrichtenden Benützungsentgeltes nicht unter Aufsicht der
Schienen-Control GmbH führt, oder
3. entgegen § 73a Abs. 1 der
Vorlagepflicht nicht nachkommt.
(7) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe
bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
1. als Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
Eisenbahnverkehrsunternehmen oder sonstiges Eisenbahnunternehmen, trotz
Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach
§ 53c Abs. 5 faktisch den Anschluss oder die Mitbenützung verhindert,
2. als Eisenbahninfrastrukturunternehmen trotz
Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach
§ 72 Abs. 5 und 6 faktisch den Zugang zur Schieneninfrastruktur oder
die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen verhindert, oder
3. als Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz
Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach
§ 73 Abs. 5 faktisch die Zurverfügungstellung von Serviceleistungen
verhindert.
70. §§ 127 und 128 (neu) lauten:
„§ 127. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im
Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen,
wer
1. entgegen § 94 Abs. 1 oder § 113
Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
2. einer Verordnung nach § 94 Abs. 2
oder § 113 Abs. 2 zuwider handelt, oder
3. entgegen § 94 Abs. 5 oder § 113
Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den
Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden
Grundstücken verweigert.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
7 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu
bestrafen, wer als Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder
Eisenbahnverkehrsunternehmen
1. entgegen § 122 kein dieser Bestimmung
entsprechendes Infrastruktur- oder Fahrzeugregister erstellt, veröffentlicht
oder jährlich aktualisiert, oder
2. entgegen § 123 dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie ein dem § 122 entsprechendes Infrastruktur-
oder Fahrzeugregister oder dessen jährlich vorzunehmende Aktualisierung nicht
in zweifacher Ausfertigung vorlegt.
§ 128. (1) Wenn der Konzessionsinhaber, ein Betriebsunternehmer oder der
verantwortliche Betriebsleiter eines zum Bau und zum Betrieb von öffentlichen
Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmens die auf Grund dieses
Bundesgesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen beharrlich missachtet, kann
die Behörde einen Verwalter bestellen.
(2) Der von der Behörde bestellte Verwalter ist
zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen
befugt, die zur ordentlichen Verwaltung der Eisenbahn gehören. Insbesondere
kann er alle Handlungen vornehmen, die erforderlich sind, um die Eisenbahn nach
den Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Konzession ordnungsgemäß zu
betreiben und zu erhalten. Er untersteht der Eisenbahnaufsicht im gleichen
Umfang wie das Eisenbahnunternehmen.
(3) Die Kosten der Verwaltung sind vom
Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Bestellung eines Verwalters schließt die
Verhängung von Strafen nicht aus. Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn eine
ordentliche Verwaltung durch die Organe des Eisenbahnunternehmens gewährleistet
ist.“
71. § 129 (neu) entfällt.
72. Die Überschrift vor §130 (neu) lautet
neu:
„2. Hauptstück
Verhältnis zu anderen und Aufhebung von
Rechtsvorschriften
Verhältnis zu anderen
Rechtsvorschriften“
73. Im § 130 (neu) entfallen die
Abs. 1 und 6.
74. § 130 Abs. 8 (neu) lautet:
„(8) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie 2001/12/EG;
2. Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von
Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen in der Fassung der Richtlinie 2001/13/EG;
3. Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung;
4. Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems;
5. Richtlinie 2001/16/EG über die
Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.“
75. Im § 130 (neu) wird dem Abs. 9
folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die
Anhänge der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des
konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems verwiesen wird, sind diese
in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 110
vom 20.04.2001, Seiten 14 bis 25 veröffentlichten Fassung anzuwenden.“
76. Die Überschrift vor § 131 (neu)
lautet:
„Aufhebung von Rechtsvorschriften“
77. Die Überschrift vor § 132 (neu)
lautet:
„3. Hauptstück
Übergangsbestimmungen, Vollziehung,
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Übergangsbestimmungen zu den
Bundesgesetzen BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. I Nr. 151/2001 und
BGBl. I Nr. 67/2002 “
78. Im § 132 (neu) entfallen die
Abs. 3, 4 und 6.
79. § 133 samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmungen zum
Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/20xx
§ 133. (1) Zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/20xx zum Bau und zum Betrieb von Straßenbahnen und Nebenbahnen,
die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene
Konzessionen berechtigen weiterhin zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen
auf den in diesen Konzessionen ausgewiesenen Eisenbahnen.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
§§ 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx zum Bau und zum Betrieb von
Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt-
oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene Konzessionen, deren
Berechtigungsumfang über die Erbringung von Personenverkehrsleistungen im
Stadt- oder Vorortverkehr oder von Güterverkehrsleistungen im Regional-,
Stadt-, oder Vorortverkehr auf der von der Konzession erfassten Eisenbahn
hinaus geht, berechtigen das Eisenbahnunternehmen nur mehr innerhalb einer
Frist von einem Jahr ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I.
Nr. xxx/20xx zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in der
Konzession jeweils ausgewiesenen Eisenbahnen. Wird über einen drei Monate vor
Ablauf dieser Frist eingebrachten Antrag auf Erteilung einer
Verkehrsgenehmigung nicht vor Ablauf der Frist entschieden, erstreckt sie sich
um ein weiteres Jahr. Ein unter diese Bestimmung fallendes Eisenbahnunternehmen
gilt diesfalls bis zur Erteilung einer Verkehrsgenehmigung, oder, wenn über den
Antrag nicht innerhalb eines
Jahres ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/20xx
entschieden wurde, längstens innerhalb des weiteren Jahres als Eisenbahnverkehrsunternehmen;
seine Konzession ist insoweit einer Verkehrsgenehmigung, eingeschränkt auf den
in der Konzession ausgewiesenen Berechtigungsumfang, gleichzuhalten.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
§§ 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx zum Bau und zum Betrieb von
Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt-
oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene Konzessionen, deren
Berechtigungsumfang über die Erbringung von Personenverkehrsleistungen im
Stadt- oder Vorortverkehr oder von Güterverkehrsleistungen im Regional-,
Stadt-, oder Vorortverkehr auf der von der Konzession erfassten Eisenbahn nicht
hinaus geht, berechtigen das Eisenbahnunternehmen nur mehr innerhalb einer
Frist von einem Jahr ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I.
Nr. xxx/20xx zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in der
Konzession jeweils ausgewiesenen Eisenbahnen. Wird über einen drei Monate vor
Ablauf dieser Frist eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Verkehrskonzession
nicht vor Ablauf dieser Frist entschieden, wobei Ermittlungen, ob die
Voraussetzungen des § 17m vorliegen, nicht durchzuführen sind, erstreckt
sich diese Frist um ein weiteres Jahr. Ein unter diese Bestimmung fallendes
Eisenbahnunternehmen gilt diesfalls bis zur Erteilung einer Verkehrskonzession,
oder, wenn über den Antrag nicht
innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I.
Nr. xxx/20xx entschieden wurde, längstens innerhalb eines weiteren Jahres
als Eisenbahnverkehrsunternehmen; seine Konzession ist insoweit einer
Verkehrskonzession, eingeschränkt auf den in der Konzession ausgewiesenen
Berechtigungsumfang, gleichzuhalten.
(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
§§ 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx verliehene Konzessionen nach
§ 17 Abs. 2a, die nur zur Erbringung von Personenverkehrsleistungen
im Stadt- oder Vorortverkehr oder nur zur Erbringung von Güterverkehrsleistungen
im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr auf Schieneninfrastruktur eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens berechtigen, berechtigen die
Konzessionsinhaber nur mehr innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx zur
Erbringung
im Umfang der in der Konzession ausgewiesenen Eisenbahnverkehrsleistungen. Wird über einen drei Monate vor Ablauf dieser Frist eingebrachten
Antrag auf Erteilung einer Verkehrskonzession nicht vor Ablauf dieser Frist
entschieden, wobei Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 17m vorliegen, nicht durchzuführen sind,
erstreckt sich diese Frist um ein weiteres Jahr. Ein unter diese Bestimmung
fallendes Eisenbahnunternehmen gilt diesfalls bis zur Erteilung einer
Verkehrskonzession, oder, wenn über den Antrag nicht innerhalb eines Jahres ab
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/20xx entschieden
wurde, längstens innerhalb eines weiteren Jahres als Eisenbahnverkehrsunternehmen;
seine Konzession ist insoweit einer Verkehrskonzession, eingeschränkt auf den
in der Konzession nach § 17 Abs. 2a ausgewiesenen
Berechtigungsumfang, gleichzuhalten.
(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
§§ 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx verliehene Konzessionen nach
§ 17 Abs. 2a, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf
Schieneninfrastruktur eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens berechtigen, die
über Personenverkehrsleistungen im Stadt- oder Vorortverkehr oder über
Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr hinaus gehen,
jedoch nicht zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf allen
österreichischen Hauptbahnen berechtigen, berechtigen die Konzessionsinhaber
nur mehr innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxx/20xx zur Erbringung im Umfang der in der Konzession ausgewiesenen
Eisenbahnverkehrsleistungen. Wird über einen drei
Monate vor Ablauf dieser Frist eingebrachten Antrag auf Erteilung einer
Verkehrsgenehmigung oder einer Verkehrskonzession nicht vor Ablauf dieser Frist
entschieden, wobei im Falle der Beantragung einer Verkehrskonzession
Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 17m vorliegen, nicht
durchzuführen sind, erstreckt sich diese Frist um ein weiteres Jahr. Ein unter
diese Bestimmung fallendes Eisenbahnunternehmen gilt diesfalls bis zur
Erteilung einer Verkehrsgenehmigung oder Verkehrskonzession, oder, wenn über
den Antrag nicht innerhalb eines
Jahres ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/20xx
entschieden wurde, längstens innerhalb eines weiteren Jahres als
Eisenbahnverkehrsunternehmen; seine Konzession ist insoweit einer
Verkehrsgenehmigung, eingeschränkt auf den in der Konzession nach § 17
Abs. 2a ausgewiesenen Berechtigungsumfang, gleichzuhalten.
(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
§§ 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx erlassene Bescheide, mit denen
Konzessionen nach § 17 Abs. 2a, die zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf allen österreichischen Hauptbahnen berechtigen,
verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die
Voraussetzungen des § 17b vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung
etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungen auf die Erbringung
einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen innerhalb einer Frist von
drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen eine
Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung
gelten die Konzessionsinhaber als
Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Konzession ist einer Verkehrsgenehmigung
gleichzuhalten. Der Pflicht nach § 17h Abs. 1 ist erstmals in einem
Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung der vorangeführten Konzession
erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes
nachzukommen.
(7) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
§§ 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx erlassene Bescheide, mit
denen Europakonzessionen verliehen wurden, sind ohne Durchführung von
Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 17b vorliegen, von Amts wegen
unter Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener
Einschränkungen auf die Erbringung einer bestimmten Art von
Eisenbahnverkehrsleistungen und unter Entfall der in diesen gemäß § 17a
Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 15/1998 festgelegten Zeiträume innerhalb einer Frist von drei Monaten
ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen eine Verkehrsgenehmigung erteilt
wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber
als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Europakonzession ist einer
Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach § 17h Abs. 1 ist
erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach Verleihung
der Europakonzession erfolgten Betriebseröffnung und vor Ablauf
dieses Fünfjahreszeitraumes
nachzukommen.
(8) Vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
§§ 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/20xx beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
nach § 17 Abs. 2a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 eingebrachte Anträge um Verleihung der Konzession
als Eisenbahnverkehrsunternehmen können von den Antragstellern innerhalb eines
Monates ab In-Kraft-Treten der §§ 14 Abs. 1
bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx unter Vorlage sämtlicher gemäß
§ 17 a vorzulegender Unterlagen in Anträge um Erteilung einer
Verkehrsgenehmigung oder unter Vorlage sämtlicher gemäß § 17l
vorzulegender Unterlagen in Anträge um Erteilung einer Verkehrskonzession
umgewandelt werden.
(9) Vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der §§ 14 Abs. 1
bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx beim Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie eingebrachte Anträge um Verleihung
der Europakonzession können von den Antragstellern innerhalb eines Monates
ab In-Kraft-Treten der §§ 14 Abs. 1 bis 2
sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx unter Vorlage sämtlicher gemäß
§ 17 a vorzulegender Unterlagen in Anträge um Erteilung einer
Verkehrsgenehmigung umgewandelt werden.
(10) § 57
Z 2 bis 4 und § 58 ist auf Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem
Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur anzuwenden, soweit die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(11) Bis zum Ablauf des 15. März 2008 ist
§ 57 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum für sonstige grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen
im Güterverkehr nur auf dem Transeuropäischen Schienengüternetz im Sinne des
Artikel 10a und des Anhanges I der Richtlinie 91/440/EG zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie
2001/12/EG zugangsberechtigt sind.“
80. Vor § 134 (neu) entfällt die
Gliederungsbezeichnung „ABSCHNITT IX.“.
81. Dem § 135 Abs. 4 (neu) wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der 5. Teil (§§ 53a bis 53f samt
Überschriften), der 6. Teil (§§ 54 bis 75 samt Überschriften), § 77
Abs. 1, § 81 Abs. 2 und das zweite sowie das dritte Hauptstück
des 8. Teiles (§§ 103 bis 123 samt Überschriften), § 125, § 126,
§ 127 und § 130 Abs. 10
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.../200. treten einen
Monat nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ../200.
folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten der §§ 14
Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. .../20.. tritt die Europakonzessionsverordnung,
BGBl. II Nr. 330/1998, außer Kraft.“
82. In den §§ 11 und 34 wird die
Wortfolge „Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft“ durch
die Wortfolge „Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“, in den § § 19 Abs. 4, 46 und 50 Abs. 2 die
Wortfolge „Das
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie“ und in den §§ 40 Abs. 1
und 134 (neu) die Wortfolge „das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
84. In den §§ 12 Abs. 4, 13
Abs. 4, 14 Abs. 4, 36 Abs. 3 sowie 49 Abs. 1 und 3 wird die
Wortfolge „Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch
die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
85. In den §§ 4 Abs. 1 Z 2,
13 Abs. 3, 76 Abs. 2 bis 4, 77 Abs. 4, 79 Abs. 2 bis 4 und
85 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie“ und in den §§ 79 Abs. 1
und 82 Abs. 1 die Wortfolge „Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie“ ersetzt.
86. Am Ende von Überschriften gesetzte Punkte
entfallen.
87. Die s-Schreibung wird an die neue Rechtschreibung angepasst.