427 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (23. KFG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.
Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 60/2003, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 48a Abs. 7 wird
folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Auf ein Wunschkennzeichen kann vorzeitig
durch Erklärung und Rückgabe der Kennzeichentafeln in einer Zulassungsstelle
verzichtet werden. Die Zulassungsstelle hat bei aufrechter Zulassung ein
Standardkennzeichen zuzuweisen.“
2. Nach § 48a Abs. 8 werden
folgende Abs. 8a und 8b eingefügt:
„(8a) Ein Antrag auf neuerliche Zuweisung des
Wunschkennzeichens (Verlängerung) für weitere 15 Jahre bezogen auf den
Jahrestag der ersten Zuweisung oder Reservierung ist vor Erlöschen des Rechtes,
frühestens jedoch sechs Monate vor dem Tag des Erlöschens, bei einer
Zulassungsstelle einzubringen. In diesem Fall ist die Abgabe in der Höhe von
145 Euro (Verkehrssicherheitsbeitrag) bei der Zulassungsstelle zu
entrichten. Die Zulassungsstelle hat die Verlängerung vorzunehmen. Der
ermächtigte Versicherer hat die eingenommenen Beträge gesammelt zweimal
monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen. Für
die Verlängerung des Wunschkennzeichens ist der Kostenbeitrag im Sinne des
Abs. 4 in der Höhe von 14 Euro bei der Zulassungsstelle zu entrichten
und fließt dieser zu.
(8b) Kennzeichentafeln mit erloschenen
Wunschkennzeichen dürfen nicht weiter am Fahrzeug geführt werden. Die
Kennzeichentafeln mit dem erloschenen Wunschkennzeichen sind unverzüglich der
Behörde oder Zulassungsstelle zurückzugeben und es ist von der Zulassungsstelle
ein Standardkennzeichen zuzuweisen.“
3. Dem §135 wird folgender Abs. 13
angefügt:
„(13) § 48a Abs. 8a und 8b in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit
1. Juli 2004 in Kraft. “