(Übersetzung)
Herrn
Walter SCHWIMMER
Generalsekretär
Europarat Wien,
am April 2003
B. P. 431 RG
F-67006 Strassburg GZ
2125.20/0004e-I.2/2003
Sehr geehrter Herr Generalsekretär,
Ich habe die
Ehre, mich auf Ihre Note vom 5. März 2003 zu beziehen, die wie folgt lautet:
Zitat:
„Ich beehre
mich, mich auf das Übereinkommen über die Verringerung von Mehrstaatigkeit und
die Wehrpflicht von Mehrstaatern aus 1963 zu beziehen, das von 12
Mitgliedstaaten des Europarates, darunter auch Ihrem Land, am 31. Juli 1975
ratifiziert wurde. Dieses Übereinkommen trat für Ihr Land am 1. September 1975
in Kraft. Seit damals sind durch die Tatsache, dass 1997 ein anderes
Übereinkommen über Staatsangehörigkeit (ETS No. 166) mit abweichenden
Regelungen angenommen wurde, Probleme aufgetreten. Dieses Übereinkommen wurde
nunmehr von acht Mitgliedstaaten ratifiziert.
Im Hinblick auf
den wechselseitigen Einfluss der beiden Übereinkommen hat das Expertenkomitee
für Staatsbürgerschaft des Europarates (CJ-NA) kürzlich die Möglichkeit einer
teilweisen Kündigung des Übereinkommens aus 1963 diskutiert. Einige der
Vertragsparteien haben erklärt, dass sie nicht mehr an Kapitel I des
Überein-kommens gebunden sein wollen, da ihre nationale Gesetzgebung nicht mehr
den im Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen entspricht. Dennoch möchten diese
Staaten an das Kapitel II des Übereinkommens betreffend die Wehrpflicht von
Mehrstaatern gebunden sein.
Das CJ-NA
konsultierte im Wege des Europäischen Ausschusses für rechtliche Zusammenarbeit
(CDCJ) den Ausschuss der Rechtsberater für Völkerrecht (CAHDI) in dieser Frage.
Das CJ-NA nahm die Rechtsmeinung des CAHDI zur Kenntnis, wonach gemäß dem im
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge verankerten Völkervertragsrecht
(im besonderen Artikel 44 Abs. 1) eine teilweise Kündigung des Übereinkommens
nur dann möglich ist, wenn dies alle Vertragsparteien des Übereinkommens
vereinbaren. Im Hinblick darauf, dass die in Kapitel I enthaltenen Bestimmungen
vom Rest des Übereinkommens
in Bezug auf
ihre Anwendung getrennt sind, hat das CN-JA entschieden, zu empfehlen, dass die
Vertragsparteien durch schriftliches Verfahren zu einer Übereinkunft betreffend
die Auslegung von Artikel 12 Abs. 2 des Übereinkommens aus 1963 gelangen.
Diese
Übereinkunft wird auf dem folgenden Verständnis beruhen, das Ergebnis der
Diskussionen im CJ-NA ist:
1. Jede
Vertragspartei, soweit sie betroffen ist, kann jederzeit das Kapitel I dieses
Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete
Notifikation kündigen.
2. Diese
Kündigung wird ein Jahr nach dem Datum des Erhalts einer solchen Notifikation
durch den Generalsekretär wirksam.
3. Die
Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens gelten in der durch das
Protokoll von 1977 geänderten Form.
Ich ersuche Sie,
mir innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen, dass die vorherigen Bestimmungen von Ihrer Regierung
angenommen werden. Dieser in meiner Eigenschaft als Depositär der Verträge des
Europarates gesendete Brief und die bestätigenden Antwortschreiben aller
Vertragsparteien werden eine Übereinkunft über die Auslegung im Sinne von
Artikel 31 Abs. 3 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
darstellen. Sobald alle Vertragsparteien ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht
haben, werde ich durch eine Bescheinigung bestätigen, dass alle
Vertragsparteien diese Übereinkunft getroffen haben. Die Übereinkunft über die
Auslegung wird mit dem Datum dieser Bescheinigung in Kraft treten.“
In Beantwortung
Ihrer Note habe ich die Ehre zu bestätigen, dass die obigen Bestimmungen von
der Regierung der Republik Österreich angenommen werden.
Ich erlaube mir, diese Gelegenheit wahrzunehmen, um Eurer Exzellenz
meiner größten Hochachtung zu versichern.