415 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2002, wird wie folgt geändert:
1.
(Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Z 17 wird folgende Z 17a
eingefügt:
„17a. „horizontal integriertes
Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen
kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität
wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des
Elektrizitätsbereichs ausübt;“
2.
(Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Z 40 wird folgende Z 40a
eingefügt:
„40a. „Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche
oder juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der
Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der
langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung
von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber sind die
Verbund Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW -
Übertragungsnetz AG,“
3.
(Grundsatzbestimmung) § 7 Z 43 lautet:
„43. „Versorgung“ den Verkauf einschließlich des
Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;“
4. (Grundsatzbestimmung)
Nach § 7 Z 43 wird folgende Z 43a eingefügt:
„43a. „Verteilernetzbetreiber“
eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den
Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes
in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu
anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des
Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu
befriedigen;“
5.
(Grundsatzbestimmung) § 7 Z 46 lautet:
„46.
„vertikal integriertes
Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen,
deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel
begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller
tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen
bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch
a ) Eigentums-
oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
b ) Rechte
oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen
oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren,
auszuüben, wobei das betreffende
Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen
Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von
oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;“
6. (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Dem § 8 Abs. 3 wird nach der Z 3
folgender Schlusssatz angefügt:
„Einnahmen aus dem Eigentum am
Übertragungs- oder Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.“
7. Dem § 8
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen,
dass sich die Prüfung der Jahresabschlüsse (§ 8 Abs. 1) auch auf die
Untersuchung bezieht, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen
Quersubventionen eingehalten wird.“
8.
(Grundsatzbestimmung) § 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Übertragungsnetzbetreiber, die zu einem
vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest hinsichtlich ihrer
Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen
Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Die
Ausführungsgesetze haben für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen
abgedeckt wird, die von der Verbund - Austrian Power Grid AG, der Tiroler
Regelzonen AG und der VKW - Übertragungsnetz AG betrieben werden, vorzusehen,
dass jeweils ein Regelzonenbereich gebildet wird. Die Verbund - Austrian Power
Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG sind als
Regelzonenführer zu benennen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der
Übertragungsnetzbetreiber haben die Ausführungsgesetze eine sinngemäße
Anwendung der im § 26 Abs. 3 Z 1 bis 4 enthaltenen Grundsätze
vorzusehen. Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes
durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das
Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die
Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus
sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu
veröffentlichen.“
9.
(Grundsatzbestimmung) Dem § 26 werden nachstehende Abs. 3 bis 5
angefügt:
„(3) Für Verteilernetzbetreiber, an deren Netz
mehr als 100 000 Kunden angeschlossen sind, haben die Ausführungsgesetze
als Konzessionsvoraussetzung vorzusehen, dass Konzessionswerber, die zu einem
vertikal integrierten Unternehmen gehören, zumindest in ihrer Rechtsform,
Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen
Tätigkeitsbereichen sein müssen, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
Weiters haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass im Falle einer Konzessionserteilung
insbesondere auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sichergestellt
wird, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und
Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines
vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.
Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen
ist insbesondere vorzusehen,
1. dass die für die Leitung des
Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen
des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt
für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und
-versorgung zuständig sind;
2. dass die berufsbedingten Interessen der für die
Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane)
in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit
gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans
des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des
Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind;
3. dass für Vermögenswerte, die für den Betrieb,
die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, die tatsächliche
Entscheidungsbefugnis des Verteilernetzbetreibers gewährleistet ist, wobei insbesondere
sicher zu stellen ist, dass diese unabhängig von den übrigen Bereichen des
integrierten Elektrizitätsunternehmen ausgeübt wird;
4. dass der Verteilernetzbetreiber ein
Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum
Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind
Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung
dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere
festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung
dieses Ziels haben. Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des
Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Landesregierung benannte
Gleichbehandlungsverantwortliche hat dieser und der Energie-Control GmbH
jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu
veröffentlichen. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms
zuständige Landesregierung hat der Energie-Control GmbH jährlich einen zusammenfassenden
Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht zu
veröffentlichen.
(4) Abs. 3 Z 1 steht der Einrichtung
von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird,
dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine
Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines
Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass
ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges
Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die
Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des
laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die
Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten
Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind
unzulässig.
(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen,
dass dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten
Unternehmen gehören, mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der
Muttergesellschaft unabhängig sind.“
10. (Unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) In § 64 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt am
Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der
Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß
§ 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt.“
11. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In
§ 64 Abs. 2 entfällt die Z 1, die Z 2 bis 5 erhalten die
Bezeichnungen „1“ bis „4“.
12. Nach
§ 68 wird folgender
§ 68a samt Überschrift
eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I
Nr. …../2004
§ 68a. (1) (Grundsatzbestimmung) Die
Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass vertikal integrierte
Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten
Unternehmen im Sinne des § 7 Z 46 gehören und die am 1. Juli 2004
Träger einer Konzession der in Ausführung des § 26 erlassenen
landesgesetzlichen Bestimmungen sind, bis spätestens 1. Jänner 2006 der
Landesregierung ein Unternehmen zu benennen haben, auf das die Konzession bei
Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der
Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch
auf Erteilung der Konzession in dem zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Bundesgesetzes bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen
Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen
Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung
der in Ausführung des § 26 erlassenen Landesgesetzes zu erfolgen.
Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die
beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.
(2)
(Grundsatzbestimmung) Abs. 1 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte
Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten
Unternehmen im Sinne des § 7 Z 46 gehören, wenn die Anzahl der an das
Netz angeschlossenen Kunden 100 000 nicht übersteigt.
(3)
(Grundsatzbestimmung) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen
seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß
Abs. 1 nicht nach, hat die Landesregierung gegen den bisherigen
Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 37
einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu
berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes
Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers
eingewiesen werden. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere
Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG
vorzugehen.
(4)
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Bescheide,
die im Widerspruch zu § 7 Z 40a stehen, spätestens sechs Monate nach
In-Kraft-Treten des jeweiligen Ausführungsgesetzes außer Kraft treten. Sie
haben weiters vorzusehen, dass Verträge, die von einem Netzbetreiber unter
Zugrundelegung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum
Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des
§ 7 Z 40a als Verträge gelten, denen die geltenden Allgemeinen
Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers
zugrundeliegen.
(5) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden
Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die
Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben
und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung
verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der
Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge,
Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge
gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl.
Nr. 663, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich
der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. 699/1991,
in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch
dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes
vorliegt. Die Ausführungsgesetze gemäß § 22 oder § 26 schließen die
Fortsetzung oder Begründung einer Organschaft gemäß § 2 Umsatzsteuergesetz
und § 9 Körperschaftssteuergesetz nicht aus.
(6) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Wenn im Zusammenhang mit der
Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz
einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber
übertragen wird, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits-
und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und
den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen
erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum
Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion
des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am betreffenden Netz übertragen
werden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen
Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.“
13. Nach § 71 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 enthaltenen Grundsatzbestimmungen
innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I
Nr. xxx/2004 zu erlassen und in Kraft zu setzen.“