390 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das
Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 26a
wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist
das in § 26 und den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Auswahl- und
Besetzungsverfahren auf Landeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis mit der
Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen
Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle
erfüllen, verliehen werden können.“
2. Der 10.
Abschnitt lautet samt Überschrift:
„10. Abschnitt
SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER
LEHRER
§ 111. Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen
Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des
Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich
der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur
Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der
erforderlichen Mittel zu treffen.
§ 112. (1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I
Nr. 70 /1999, findet – mit Ausnahme der in § 113 angeführten
Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung,
dass
1. sich der in § 1 Abs. 1 enthaltene
Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen
Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht;
2. an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff
„Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
3. an die Stelle des Begriffes
„Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen
grammatikalischen Zusammenhang tritt;
4. an die Stelle der „Organe der
Arbeitsinspektion“ die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung der
Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum
Schutz der Dienstnehmer jeweils berufenen Organe treten;
5. insoweit nach den Abschnitten 1 bis 6 obersten
Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich
hiezu berufene Behörde tritt;
6. an die Stelle der Zuständigkeit des Bundes zur
Erlassung von Verordnungen die Ermächtigung der landesgesetzlich hiezu
berufenen Behörden zur Erlassung von Verordnungen tritt,
7. Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes alle
öffentlichen Pflichtschulen sind;
8. Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes
jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4
lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen
ist;
9. Ressorts im Sinne dieses Abschnittes die Zentralstellen
mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind;
10. betreffend den Geltungsbereich und die
Dienstbehörden der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
anzuwenden ist.
(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen
zu diesem Abschnitt steht den Ländern zu.
§ 113. § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 3 und 5, § 3
Abs. 5, § 10, § 11 Abs. 2, § 18 Z 3, § 88
Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4, § 91 Abs. 4, § 92 , § 107 und § 108
B-BSG sowie die Bestimmungen des
7. und des 9. Abschnittes
des B-BSG sind nicht anzuwenden .
Verordnungen zum 1. bis 6. Abschnitt
des B-BSG
§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den
jeweiligen Regelungsinhalten gelten folgende Verordnungen im Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:
1. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz
der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, BGBl. II
Nr. 392/2002,
2. Verordnung der Bundesregierung, mit der
Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden,
BGBl. II Nr. 352/2002,
3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte
für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe, BGBl. II
Nr. 393/2002 i.d. F. BGBl. II Nr. 231 / 2003,
4. Verordnung der Bundesregierung über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz,
BGBl. II Nr. 15/2000,
5. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz
der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit, BGBl. II Nr. 453/1999,
6. Verordnung der Bundesregierung über die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl. II Nr. 452/1999,
7. Verordnung der Bundesregierung über die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, BGBl. II Nr. 414/1999, sowie die
8. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz
der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe,
BGBl. II Nr. 415/1999.
Zulässiges Verhalten bei Gefahr
§ 113b. Ein Landeslehrer, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für
Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt und
1. den keine mit spezifischen staatlichen
Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen
sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, verbundenen besonderen Dienstpflichten
insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und
2. der weiters die ihm nach den schulrechtlichen
Vorschriften obliegenden Aufsichtspflichten erfüllt hat,
darf deshalb weder im Zusammenhang
mit seinem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der
dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch
disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. Das Gleiche gilt,
wenn ein Landeslehrer unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur
Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr
trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn,
seine Handlungsweise war grob fahrlässig.
Kontrollmaßnahmen
§ 113c. Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen
Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
Bestellung
von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 113d. (1) Der Dienstgeber hat Sicherheitsvertrauenspersonen in
ausreichender Anzahl zu bestellen.
(2) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass
den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht.
Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die
Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(3) Die Bestellung von
Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des
Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Den
Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam
übertragen werden. § 15 B-BSG gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
(4) Landeslehrer, die als
Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigt sind, dürfen deshalb weder im
Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung,
der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch
disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die
Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer in diesem Abschnitt
geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(6) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt,
hinsichtlich
1. der Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen,
2. der Mitwirkung der Personalvertretung bei deren
Bestellung,
3. deren Bestellung für einzelne zur Dienststelle
gehörende Arbeitsstätten bzw. auswärtige Arbeitsstellen,
4. der Bestellungsdauer und der erforderlichen
Fachkenntnisse der Sicherheitsvertrauenspersonen
Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Bestellung von Präventivfachkräften
§ 113e. (1) Der Dienstgeber hat eine angemessene sicherheitstechnische und
arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Zu diesem Zweck hat er dafür zu
sorgen, dass jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsfachkräften
und Arbeitsmedizinern zur Verfügung steht. Dies enthebt den Dienstgeber nicht
von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Abschnittes. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als
Präventivfachkräfte bezeichnet.
(2) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur
Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen
1. durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter
(eigene Sicherheitsfachkräfte) oder,
2. soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch
Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen
Zentrums nach § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
BGBl.Nr. 450/1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, das in der
aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit eingetragen ist.
(3) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur
Personen herangezogen werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form
einer nach § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung
nachweisen.
(4) Landeslehrer, die vor dem 1. September 2004
nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt
wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder
vor dem 1. September 2004 nachweislich mindestens drei Jahre als
Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt waren und einen Lehrgang
für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert
haben, dürfen ohne den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse einer gemäß
§ 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung als
Sicherheitsfachkraft bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als
Sicherheitstechniker müssen diese Landeslehrer zumindest jene Fachkenntnisse
besessen haben, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt
geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“
Voraussetzung waren;
2. ferner müssen diese Landeslehrer das für ihre
Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie
entsprechende Erfahrungen in Dienststellen und Kenntnisse über die
Bedienstetenschutzvorschriften besitzen.
(5) Der Dienstgeber kann Landeslehrer, die ein
Drittel der Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen
Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn
sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Landes beschäftigt
sind.
(6) (Verfassungsbestimmung)
Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(7) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur
Einrichtung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung zu erfüllen
1. durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter
(eigene Arbeitsmediziner) oder,
2. soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch
Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder eines arbeitsmedizinischen
Zentrums nach § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, das in der
aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit eingetragen ist.
Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen
herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im
Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in seiner jeweils
geltenden Fassung, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit
und Frauen anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(8) Zur Ergänzung und Optimierung der
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung von Bediensteten
kann der Dienstgeber entsprechend der in einer Dienststelle gegebenen
Gefährdungs- und Belastungssituation neben den Sicherheitsfachkräften und
Arbeitsmedizinern auch andere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen,
Ergonomen und Arbeitspsychologen hinzuziehen.
(9) Der Dienstgeber hat den
Präventivfachkräften sowie den in Abs. 8 genannten Fachleuten
1. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Informationen und Unterlagen und
2. das notwendige Hilfspersonal und die
erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel, soweit diese nicht von den
Präventivfachkräften selbst beigestellt werden,
zur Verfügung zu stellen.
(10) Werden Landeslehrer als
Präventivfachkräfte verwendet, so ist diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu gewähren.
Landeslehrer, die als Präventivfachkräfte verwendet werden, dürfen deshalb
weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der
Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen
Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder
gekündigt werden.
§ 113f. (1) Die Präventivfachkräfte haben
1. den Dienstgeber, die Bediensteten, die
Sicherheitsvertrauenspersonen und die zuständigen Organe der
Personalvertretung auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, des
Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen
Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten
und
2. den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner
Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Die Präventivfachkräfte sowie die in
§ 113e Abs. 8 genannten Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete
Präventionszeit und die nach diesem Abschnitt durchgeführten Tätigkeiten zu
führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und
Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist
auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Präventivfachkräfte haben die bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände neben dem Dienstgeber auch
dem nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den
Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der
Landesbediensteten berufenen Organ und den Sicherheitsvertrauenspersonen
mitzuteilen.
(4) Stellen Präventivfachkräfte bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die
Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich
neben dem Dienstgeber die betroffenen Bediensteten, das nach landesgesetzlichen
Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden
gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten jeweils
berufenen Organ und die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren und
Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
§ 113g. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zu den §§ 113e und
113f hinsichtlich
1. einer allfälligen Präventionszeit der
Präventivfachkräfte,
2. deren Aufzeichnungen und Berichte,
3. deren Einbeziehung und Information durch den
Dienstgeber,
4. der Zusammenarbeit zwischen
Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, sonstigen Fachleuten gemäß
§ 113e Abs. 8 und
Personalvertretungsorganen,
5. der Meldung von Missständen,
6. der Abberufung von Präventivfachkräften,
7. der allfälligen Einrichtung von
Arbeitsschutzausschüssen und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von
Vertretern in diese,
8. des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für
Sicherheitsfachkräfte sowie
9. der allfälligen Fortbildung der eigenen
Präventivfachkräfte
Ausführungsbestimmungen zu
erlassen.“
3. Dem
§ 123 werden folgende beiden Absätze angefügt:
„(46) § 26a Abs. 3a und Abschnitt 10
samt Überschrift mit Ausnahme von § 113d Abs. 5 und § 113e
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2004
treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(47) (Verfassungsbestimmung) § 113d
Abs. 5 und § 113e Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX /2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Landesvertragslehrergesetzes 1966
Das
Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 2
werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4)
Auf den Schutz der Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit der
Landesvertragslehrer ist der 10. Abschnitt des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit Ausnahme von § 113d
Abs. 5 und § 113e Abs. 6 anzuwenden.
(5) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich
der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer
Aufgaben ist § 113d Abs. 5 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der
Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e
Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden.“
2. Dem § 6
werden folgende beiden Absätze angefügt:
„(8) § 2 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2004 tritt mit 1. September 2004 in
Kraft.
(9) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX /2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.“