446 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem ein Tierschutzgesetz
erlassen sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und
das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 11 Abs. 1 wird der
Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8
wird angefügt:
„8. Tierschutz, soweit er nicht nach anderen
Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist, jedoch mit Ausnahme der Ausübung der Jagd oder der Fischerei.“
2. Art. 11 Abs. 9 lautet:
„(9) In den in Abs. 1 Z 7 und 8 genannten
Angelegenheiten stehen der Bundesregierung und den einzelnen Bundesministern
gegenüber der Landesregierung die folgenden Befugnisse zu:
1. die Befugnis, durch Bundesorgane in die Akten
der Landesbehörden Einsicht zu nehmen;
2. die Befugnis, die Übermittlung von Berichten
über die Vollziehung der vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen zu
verlangen;
3. die Befugnis, alle für die Vorbereitung der
Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund notwendigen Auskünfte
über die Vollziehung zu verlangen;
4. die Befugnis, in bestimmten Fällen Auskünfte
und die Vorlage von Akten zu verlangen, soweit dies zur Ausübung anderer
Befugnisse notwendig ist.“
3. Art. 151 wird folgender Abs. 30
angefügt:
„(30) Art. 11 Abs. 1 Z 7 und 8
sowie Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf
des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt, in
Kraft. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem
Zeitpunkt in den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 8
bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft.“
Artikel 2
Bundesgesetz
über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG)
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1: Zielsetzung
§ 2: Förderung des
Tierschutzes
§ 3: Geltungsbereich
§ 4:
Begriffsbestimmungen
§ 5: Verbot der
Tierquälerei
§ 6: Verbot der
Tötung
§ 7: Verbot von
Eingriffen an Tieren
§ 8: Verbot der
Weitergabe, Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere
§ 9:
Hilfeleistungspflicht
§ 10: Tierversuche
§ 11: Transport von
Tieren
2. Hauptstück
Tierhaltung
1. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
§ 12: Anforderungen an
den Halter
§ 13: Grundsätze der Tierhaltung
§ 14:
Betreuungspersonen
§ 15: Versorgung bei
Krankheit oder Verletzung
§ 16:
Bewegungsfreiheit
§ 17: Füttern und
Tränken
§ 18: Bauliche
Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
§ 19: Nicht in
Gebäuden oder Unterkünften untergebrachte Tiere
§ 20: Kontrollen
§ 21: Aufzeichnungen
§ 22: Zuchtmethoden
§ 23: Bewilligungen
2. Abschnitt
Besondere
Bestimmungen
§ 24:
Tierhaltungsverordnung
§ 25: Wildtiere
§ 26: Haltung von
Tieren in Zoos
§ 27: Haltung von
Tieren in Zirkussen und ähnlichen Einrichtungen
§ 28: Verwendung von
Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
§ 29: Tierheime
§ 30 : Entlaufene, ausgesetzte,
zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere
§ 31: Haltung von
Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
§ 32: Schlachtung oder
Tötung
3. Hauptstück
Vollziehung
§ 33: Behörden
§ 34: Mitwirkung von
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 35: Behördliche
Überwachung
§ 36: Betreten von
Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln
§ 37: Sofortiger Zwang
4. Hauptstück
Straf-
und Schlussbestimmungen
§ 38:
Strafbestimmungen
§ 39: Verbot der
Tierhaltung
§ 40: Verfall
§ 41:
Tierschutzombudsmann
§ 42: Tierschutzrat,
Tierschutzbericht
§ 43: Verweisungen, personenbezogene
Bezeichnungen
§ 44: In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen
§ 45: Vorbereitung der
Vollziehung
§ 46:
Umsetzungshinweis
§ 47: Notifikation
§ 48:
Vollziehungsklausel
1. Hauptstück
Allgemeine
Bestimmungen
Zielsetzung
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der
Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als
Mitgeschöpf.
Förderung
des Tierschutzes
§ 2.
Bund, Länder und Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der
Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend für den Tierschutz zu wecken und zu
vertiefen und haben nach Maßgabe budgetärer Möglichkeiten tierfreundliche
Haltungssysteme, wissenschaftliche Tierschutzforschung sowie Anliegen des
Tierschutzes zu fördern.
Geltungsbereich
§ 3.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere.
(2) Die §§ 7 bis 11` und das
2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32, gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere
bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere
1. das Tierversuchsgesetz, BGBl.
Nr. 501/1989,
2. das Tiertransportgesetz-Straße, BGBl.
Nr. 411/1994,
3. das Tiertransportgesetz-Luft, BGBl.
Nr. 152/1996,
4. das Tiertransportgesetz-Eisenbahn, BGBl. I
Nr. 43/1998,
in der jeweils geltenden Fassung
nicht berührt.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die
Ausübung der Jagd und der Fischerei. Nicht als Ausübung der Jagd oder der
Fischerei gelten
1. die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung
der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden,
2. die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen
als jagdlichen Zwecken,
3. die Haltung von Fischen zu anderen Zwecken als
der Fischerei.
Begriffsbestimmungen
§ 4.
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende
Bedeutung:
1. Halter: jene Person, die ständig oder
vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
2. Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen
Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten,
sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde,
Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;
3. Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus
Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden, soweit es sich um Haustiere oder
domestizierte Tiere der Ordnungen der Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartige,
Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel und der Klasse der Fische handelt;
4. Wildtiere: alle Tiere außer den Haus- und
Heimtieren;
5. Schalenwild: Rotwild, Damwild, Sikahirsche,
Davidshirsche, Muffelwild und Schwarzwild;
6. landwirtschaftliche Nutztiere: alle Haus- oder
Wildtiere, die zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse (z.B. Nahrungsmittel,
Wolle, Häute, Felle, Leder) oder zu anderen land- oder forstwirtschaftlichen
Zwecken gehalten werden;
7. Futtertiere: Fische, Hausgeflügel bis zu einem
Alter von vier Wochen sowie Mäuse, Ratten, Hamster, Meerschweinchen und
Kaninchen, die zum Zwecke der Verfütterung gehalten oder getötet werden;
8. Eingriff: eine Maßnahme, die zur Beschädigung
oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung
der Knochenstruktur führt;
9. Tierheim: eine nicht auf Gewinn gerichtete
Einrichtung, einschließlich Tierasyl oder Gnadenhof, die die Verwahrung
herrenloser oder fremder Tiere anbietet;
10. Zoos: dauerhafte Einrichtungen, in denen
Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben
Tagen im Jahr gehalten werden, ausgenommen Zirkusse und Tierhandlungen;
11. Zirkus: eine Einrichtung mit Darbietungen, die
unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und
akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie
Tanz- und Musiknummern einschließen können;
12. Varieté: eine Einrichtung mit Darbietungen, die
im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder
Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische
Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen
veranstaltet werden;
13. Schlachten: das Töten eines Tieres durch
Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung.
Verbot
der Tierquälerei
§ 5. (1)
Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden
zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere,
wer
1. Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder
dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer
Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen
importiert, erwirbt oder weitergibt;
2. die Aggressivität und Kampfbereitschaft von
Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;
3. a) Stachelhalsbänder,
Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet
oder
b) technische
Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das
Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;
4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an
einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;
5. Tierkämpfe organisiert oder durchführt;
6. Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten
Bodenbelägen veranstaltet;
7. einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur
Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen
oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;
8. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung,
Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern
damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden
sind;
9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit
offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier
verbunden sind;
10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen,
Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch
Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit
deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder
schwere Angst verbunden sind;
12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung
oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen
erforderlich ist;
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung
eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das
Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst
versetzt wird;
14. ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes
nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;
15. lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;
16. Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht
unversehrt fangen oder nicht sofort töten.
(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen
1. Maßnahmen, die auf Grund einer
veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des
Tieres vorgenommen werden,
2. Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen
Vorschriften vorgenommen werden,
3. Maßnahmen, die zur fachgerechten
Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
4. Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der
Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von besonders geschulten
Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet
werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit
Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen
Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.
(4) Der Erwerb und der Besitz von Gegenständen,
die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist
verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für
die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.
(5) Durch Verordnung
1. hat der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, festzulegen,
welche Züchtungen jedenfalls unter Abs. 2 Z 1 und 2 fallen;
2. hat der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem
Bundesminister für Landesverteidigung das Nähere in Bezug auf Maßnahmen der
Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive bzw. des Bundesheeres
festzulegen.
Verbot
der Tötung
§ 6.
(1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
(2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur
Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
(3) Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-,
Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur
insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und
nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
(4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1
und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte
erfolgen. Dies gilt nicht
1. für die fachgerechte Tötung von
landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),
2. für die fachgerechte Tötung von Tieren im
Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,
3. für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
4. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt
erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.
Verbot
von Eingriffen an Tieren
§ 7.
(1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der
fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren
Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
1. Eingriffe zur Veränderung des
phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
2. das Kupieren des Schwanzes,
3. das Kupieren der Ohren,
4. das Durchtrennen der Stimmbänder,
5. das Entfernen der Krallen und Zähne,
6. das Kupieren des Schnabels.
(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur
gestattet
1. zur Verhütung der Fortpflanzung oder
2. wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung
des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist;
diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.
(3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche
Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, dürfen, soweit nicht durch
Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1
anderes bestimmt ist, nur von einem Tierarzt und nur nach wirksamer Betäubung
und mit postoperativer Schmerzbehandlung durchgeführt werden. Eingriffe, bei
denen keine Betäubung erforderlich ist, können auch von einer sonstigen
sachkundigen Person vorgenommen werden. Art und Nachweis der Sachkunde sind in
der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1
Z 1 zu regeln.
(4) Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften
und Ätzsalben ist verboten.
Verbot
der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere
§ 8.
Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen
verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen
Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat
ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.
Hilfeleistungspflicht
§ 9.
Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm
dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das
nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen.
Tierversuche
§ 10.
Für Tierversuche (§ 2 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989)
in Angelegenheiten, die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz in der Vollziehung
Landessache sind, gilt das Tierversuchsgesetz sinngemäß, und zwar mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten
hat und ein Instanzenzug an einen Bundesminister ausgeschlossen ist.
Transport
von Tieren
§ 11.
(1) Soweit der Transport, einschließlich der Be- und Entladung, von Tieren
nicht den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, des
Tiertransportgesetzes-Luft und des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn unterliegt,
ist beim Transport sicherzustellen, dass die Tiere über einen angemessenen,
ausreichend belüfteten Raum verfügen, Schutz vor ungünstigen
Witterungseinflüssen haben und mit dem erforderlichen Wasser und Futter
versorgt werden. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass das
Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung
des Wassers und Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine
Fütterung zu unterbleiben hat.
(2) Ist die aufrechte Stellung des
Behältnisses, mit dem ein Tier transportiert werden soll, nicht ohne Weiteres
von außen erkennbar, so ist das Transportbehältnis mit einem Zeichen zu
versehen, das die aufrechte Stellung des Behältnisses anzeigt. Ist auf Grund
der Beschaffenheit des Transportbehältnisses nicht ohne Weiteres von außen
erkennbar, dass damit ein Tier transportiert wird, so ist auf dem Transportbehältnis
ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, welches Tier transportiert wird.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen allgemeinen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch
Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe, Beschaffenheit und Ausrüstung
von Transportbehältnissen, Transportmitteln und bei der Ver- und Entladung zu
benützenden Hilfsmitteln sowie über die Behandlung der Tiere während ihres
Transports zu treffen.
2. Hauptstück
Tierhaltung
1. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
Anforderungen
an den Halter
§ 12.
(1) Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in
der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt.
(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der
Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen,
so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben,
die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
(3) Ohne Einwilligung des
Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das
14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.
Grundsätze
der Tierhaltung
§ 13.
(1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und
Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden
kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen,
dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die
bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere
Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu
Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der
Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und
ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen
und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht
überfordert wird.
Betreuungspersonen
§ 14. Für die Betreuung der Tiere müssen
genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung
sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In
den Verordnungen gemäß § 11, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29 und § 31 sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen
Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln.
Versorgung
bei Krankheit oder Verletzung
§ 15. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit
oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden,
erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte
Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls
gesondert unterzubringen.
Bewegungsfreiheit
§ 16. (1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt
sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in
schwere Angst versetzt wird.
(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen,
der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
(3) Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
(4) Rindern sind geeignete
Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens
90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder
technische Gründe entgegenstehen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, welche Gegebenheiten
als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind.
(5) Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht
vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten
werden.
(6) Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht
vorübergehend, angebunden gehalten werden. Unberührt bleibt die Ausbildung von
Greifvögeln im Rahmen der Beizjagd.
Füttern
und Tränken
§ 17. (1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der
Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so
beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem
Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2) Die Verabreichung des Futters hat die
Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den
Fressrhythmus zu berücksichtigen.
(3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf
Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.
(4) Futter und Wasser müssen in hygienisch
einwandfreier Form verabreicht werden.
(5) Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen
sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter-
und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben
werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.
Bauliche Ausstattung und
Haltungsvorrichtungen
§ 18. (1) Das für die bauliche Ausstattung der
Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die
Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich
angemessen reinigen lassen.
(2) Die
Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder
räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere
keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden
können.
(3) Für Käfige und andere Haltungssysteme zur
Haltung von Legehennen gilt Folgendes:
1. Käfige gemäß Art. 5 der Richtlinie
1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen,
ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 53, in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003
S. 1:
a) Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist
verboten.
b) Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2003
gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zulässig. Den
Betrieben können zum Umstieg in eine andere Haltungsform wirtschaftliche
Anreize geboten werden.
2. Käfige gemäß Art. 6 der Richtlinie
1999/74/EG:
a) Der Bau oder die erste Inbetriebnahme ist ab
1. Jänner 2005 verboten.
b) Der Betrieb von vor dem 1. Jänner 2005
gebauten Käfigen ist bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten
Inbetriebnahme zulässig.
3. Die Zulassung neuer Haltungssysteme, die über
die Anforderungen gemäß Art. 6 der Richtlinie 1999/74/EG hinausgehen und
nicht den Anforderungen gemäß Art. 4 der genannten Richtlinie genügen,
aber eine Verbesserung zu bestehenden Haltungssystemen entsprechend §§ 13`
und 24` bedeuten, erfolgt nach einer Zertifizierung gemäß Abs. 6.
(4) Tiere dürfen weder in ständiger Dunkelheit
noch in künstlicher Dauerbeleuchtung ohne Unterbrechung durch angemessene
Dunkelphasen gehalten werden. Dies gilt nicht für die Kükenaufzucht. Reicht der
natürliche Lichteinfall nicht aus, um die Bedürfnisse der Tiere zu decken, muss
eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden. Dabei ist auf den
natürlichen Ruhe- und Aktivitätsrhythmus der Tiere Rücksicht zu nehmen.
(5) Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der
Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration –
bei Wassertieren, die Temperatur, die Schadstoffkonzentration und der Sauerstoffgehalt
des Wassers – müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere
unschädlich ist. Hängt das Wohlbefinden der Tiere von einer Lüftungsanlage ab,
ist eine geeignete Ersatzvorrichtung vorzusehen, die bei Ausfall der Anlage
einen für die Erhaltung des Wohlbefindens der Tiere ausreichenden Luftaustausch
gewährleistet; es ist ein Alarmsystem vorzusehen, das den Ausfall der
Lüftungsanlage meldet. Das Alarmsystem ist regelmäßig zu überprüfen.
(6) Zur Erhöhung der Rechtssicherheit von
Tierhaltern und zur Erleichterung des Vollzugs ist für neuartige serienmäßig
hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausrüstungen für Tierhaltungen
ein verpflichtendes behördliches Zulassungsverfahren vorzusehen. Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist, in Bezug auf landwirtschaftliche
Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, ermächtigt, eine Kennzeichnung serienmäßig
hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte
und Heimtierzubehör, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen,
durch Verordnung zu regeln.
Nicht in
Unterkünften untergebrachte Tiere
§ 19. Tiere, die vorübergehend oder dauernd
nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen
Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren
für ihr Wohlbefinden zu schützen.
Kontrollen
§ 20. (1) Alle Tiere in Haltungssystemen, bei
denen das Wohlbefinden der Tiere von regelmäßiger Versorgung durch Menschen
abhängig ist, müssen regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen
und Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1
zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27`, 29 und 31 mindestens einmal am
Tag, kontrolliert werden.
(2) In anderen Systemen gezüchtete oder
gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Schmerzen,
Leiden, Schäden oder schwere Angst möglichst vermieden werden.
(3) Es muss eine geeignete (fest installierte
oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere
jederzeit gründlich inspizieren zu können, soweit dies für die Versorgung und
Beobachtung der Tiere unerlässlich ist, jedenfalls jedoch bei Haltung von
landwirtschaftlichen Nutztieren.
(4) Alle automatischen oder mechanischen
Anlagen und Geräte, von deren Funktionsfähigkeit das Wohlbefinden der Tiere
abhängt, sind regelmäßig, im Falle von landwirtschaftlichen Tierhaltungen und
Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1
zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27`, 29 und 31 mindestens einmal am
Tag, zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben; ist dies nicht
möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um das Wohlbefinden der
Tiere zu schützen.
Aufzeichnungen
§ 21. (1) Der Halter hat Aufzeichnungen über
alle medizinischen Behandlungen und, soweit es sich um Säugetiere, Vögel oder
Reptilien handelt, die Anzahl der toten Tiere zu führen, soweit eine landwirtschaftliche
Tierhaltung oder Tierhaltung gemäß § 6 Abs. 3, § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27`, 29 und 31 vorliegt.
(2) Diese Aufzeichnungen sind, soweit in
bundesgesetzlichen Vorschriften nicht längere Fristen vorgesehen sind, für
mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde anlässlich einer Kontrolle
oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Zuchtmethoden
§ 22. (1) Natürliche oder künstliche
Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft
beeinträchtigen, sind verboten.
(2) Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung
von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des
Wohlbefindens verursachen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann,
in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse
durch Verordnung regeln, welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren
jedenfalls verboten sind.
Bewilligungen
§ 23.
Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden
Bestimmungen:
1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu
erteilen.
2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die
beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf
dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot
entgegensteht.
3. Bewilligungen können erforderlichenfalls
befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des
Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist
eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen
(Z 3) abzuändern.
5. Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung
nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen
Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die
zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben
und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der
Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den
Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die
betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder
Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende
Haltung bieten.
2. Abschnitt
Besondere
Bestimmungen
Tierhaltungsverordnung
§ 24.
(1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft, für die Haltung
1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen,
Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen
und Nutzfischen sowie
2. anderer Wirbeltiere
durch Verordnung die
Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten
Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich
zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu
erlassen.
(2) Für Tierarten, deren Haltung einer
Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die
Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen hat die Stellungnahme des Tierschutzrates in den
Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche
Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates
einzuholen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat durch Verordnung Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden und
Katzen zum Zweck der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder
zurückgelassener Tiere auf ihren Halter sowie über die Registrierung und
Verwaltung dieser Kennzeichen und allfälliger anderer für die Haltung des
Tieres bedeutsamer Daten zu erlassen.
Wildtiere
§ 25.
(1) Wildtiere, die – etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung,
Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten – besondere Ansprüche an die
Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur
auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung
bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild
ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung
der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der
Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und
die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort
der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die
Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers
für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich
zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.
(2) Einer Anzeige nach Abs. 1 bedürfen
nicht:
1. Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz, BGBl.
Nr. 501/1989, unterliegen,
2. Zoos,
3. Tierheime,
4. die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher
Tätigkeiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die
sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse
1. jene Wildtiere zu bezeichnen, die besondere
Anforderungen an die Haltung stellen und
2. die Haltung bestimmter Wildtierarten aus
Gründen des Tierschutzes zu verbieten. Ein solches Verbot gilt nicht für Zoos,
die über eine Bewilligung gemäß § 26 verfügen, sowie für wissenschaftliche Einrichtungen, die ihre
Wildtierhaltung gemäß Abs. 1 angezeigt haben.
(4) Für die Haltung von Wildtieren, die keine
besonderen Anforderungen an Haltung und Pflege stellen, in gewerbsmäßig
betriebenen Einrichtungen gilt Abs. 1 entsprechend.
(5) Die Haltung von Pelztieren zur
Pelzgewinnung ist verboten.
Haltung
von Tieren in Zoos
§ 26. (1) Die Haltung von Tieren in Zoos bedarf
einer Bewilligung nach § 23.
(2) Nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf
die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den mit
der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie über von
Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine bedeutende Anzahl von
Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht für den Schutz wildlebender
Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu
erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit,
wissenschaftliche Forschung) hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen
unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
und die Ansprüche der gehaltenen Tierarten durch Verordnung festzulegen.
(3) Wird der Zoo
gänzlich oder teilweise geschlossen, so hat die Behörde für den Fall, dass der
Eigentümer der Tiere nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz
entsprechende Haltung zu sorgen, zu verfügen, dass die betroffenen Tiere
solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen übergeben werden, die Gewähr
für eine diesem Bundesgesetz entsprechende oder, sofern die Haltung im Ausland
erfolgen soll, gleichwertige Haltung bieten. Ist all
dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.
Haltung
von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen
§ 27. (1) In Zirkussen,
Varietés und ähnlichen Einrichtungen dürfen keine Arten von Wildtieren gehalten
oder zur Mitwirkung verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie nach dem anerkannten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung die Voraussetzungen und
Mindestanforderungen für die Haltung und die Mitwirkung von Tieren in Zirkussen
und ähnlichen Einrichtungen sowie für die erforderliche Sachkunde der
Betreuungspersonen näher zu regeln.
(3) Die Haltung und Mitwirkung von Tieren in
Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung
der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, bedarf
einer behördlichen Bewilligung. Die Bewilligung gilt für das gesamte
Bundesgebiet. Die Zuständigkeit
für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen
Standort.
(4) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
1. die Haltung der Tiere den Anforderungen dieses
Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen entspricht,
2. eine ausreichende tierärztliche Betreuung
sichergestellt ist und
3. der Bewilligungswerber nachweislich über ein
geeignetes Winterquartier verfügt, das den Anforderungen an die Tierhaltung im
Sinne dieses Gesetzes entspricht. Ausländische Unternehmer haben eine
vergleichbare Bestätigung ihres Heimatlandes beizubringen.
(5) Der Wechsel des Standortes ist der Behörde
des nächsten Standortes rechtzeitig, jedenfalls aber vor Bezug des neuen
Standortes, anzuzeigen. In
der Anzeige sind neben dem Standort auch die Art und die Zeit einer
Veranstaltung und die dabei gehaltenen Tiere anzugeben. Die Bewilligung ist der
Anzeige im Original oder in Kopie anzuschließen.
(6) § 26 Abs. 3 gilt
sinngemäß.
Verwendung
von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen
§ 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie
die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer
behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen
Vorschriften erforderlich ist. Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als
Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall ist die jeweilige
Mitwirkung der Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung
muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der
Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und
Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung
darzulegen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen,
Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen
und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten
Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere
Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der
Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
(4) Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und
der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den
darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die
allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten.
Tierheime
§ 29.
(1) Das Betreiben eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde nach
§ 23.
(2) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des
§ 23 und nur dann zu erteilen, wenn
1. die regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung
der Tiere sichergestellt ist und
2. mindestens eine Person mit einschlägiger
Fachausbildung ständig bei der Leitung des Tierheimes mitarbeitet.
(3) Die Leitung des Tierheimes hat ein
Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn
möglich Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung
des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen
Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges
sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten.
Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
(4) Nähere Bestimmungen über die
Mindestanforderungen für Tierheime in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von
Tieren, Betriebsführung sowie über die von den mit der Tierhaltung
beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung hat der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen.
Entlaufene,
ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene
Tiere
§ 30. (1) Die Behörde hat – soweit eine
Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass
entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte
oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben
werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten
können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden:
Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu
erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich
zu regeln.
(3) Solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1
in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf
Kosten und Gefahr des Tierhalters.
(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des
Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und
jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und
allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.
(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung
trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.
(6) Die Behörde hat die in ihrem örtlich
zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.
(7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach
Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt,
so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin
innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist
ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des
Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend
machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.
Haltung
von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
§ 31. (1) Die Haltung von Tieren im Rahmen
einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung, BGBl.
Nr. 194/1994) bedarf einer Bewilligung nach § 23.
(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im
Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende
Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und
dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden
über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf
angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu
informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form
der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden
können.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen
gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der
Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.
(4) Die gewerbliche Haltung von Tieren zum
Zweck der Zucht ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu
melden. Die Behörde hat die Haltung zu untersagen, sofern dies aus Gründen des
Tierschutzes erforderlich ist. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des
Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und
weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde
erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit
und Frauen zu regeln. Die Tierhaltung ist binnen sechs Wochen zu untersagen,
wenn sie nicht den Grundsätzen nach § 13 entspricht. Kommen nachträglich Untersagungsgründe hervor, so ist
§ 23 Z 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen
gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen
gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des
Verkaufes nicht gehalten oder ausgestellt werden.
Schlachtung
oder Tötung
§ 32.
(1) Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes
ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst
vermieden wird.
(2) Die Schlachtung, Tötung, Verbringung,
Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur
durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzen.
(3) Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung
vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen
Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende
religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten
Religionsgemeinschaft entgegen (rituelle Schlachtung), so ist die Schlachtung
so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder
schwere Angst zugefügt werden.
(4) Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer
dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage
durchgeführt werden.
(5) Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende
Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund
zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten
Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur
Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur
Durchführung der rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn
sichergestellt ist, dass
1. die rituellen Schlachtungen von Personen
vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen,
2. die rituellen Schlachtungen ausschließlich in
Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten
Tierarztes erfolgen,
3. Einrichtungen vorhanden sind, die
gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so
rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden
können,
4. die Schlachtung so erfolgt, dass die großen
Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet werden,
5. die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der
Blutgefäße wirksam betäubt werden,
6. sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam
wird und
7. die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere
erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber
zur Vornahme der Betäubung bereit ist.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder
Schlachten von Tieren zu erlassen. Er kann bestimmte Tötungs- oder
Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung abhängig machen, zulassen
oder gebieten. Er hat insbesondere Regelungen über
1. die Anforderungen an Schlachthöfe,
2. das Verbringen und Unterbringen von Tieren in
Schlachthöfen,
3. das Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten
oder Töten,
4. das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren,
5. das Entbluten von Tieren,
6. das Schlachten oder Töten außerhalb von
Schlachthöfen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
7. die Anforderungen an Schlachtstätten, in denen
rituelle Schlachtungen durchgeführt werden,
8. das fachgerechte Töten von Futtertieren,
9. die Lebendhälterung von Speisefischen sowie
10. die Art und den Nachweis der für das Personal
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zu treffen.
3. Hauptstück
Vollziehung
Behörden
§ 33.
(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses
Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gegen Entscheidungen der
Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann Berufung
an den unabhängigen Verwaltungssenat im Land erhoben werden.
Mitwirkung
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 34.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung
des § 37 in Verbindung mit § 5, mit Ausnahme des Abs. 2 Z 1, 2 und 7, in Verbindung mit
§ 6 sowie mit § 8 durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende
Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von
Verwaltungsübertretungen,
3. Maßnahmen, die für die Einleitung und
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
4. Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und
Zwangsgewalt im Zusammenhang mit § 36 und § 37 Abs. 1
mitzuwirken.
(2) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben außerdem der nach diesem Bundesgesetz zuständigen
Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß
§§ 35 bis 39 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Behördliche
Überwachung
§ 35.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und
der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.
(2) Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie
Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1
zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27`, 29 und 31 sind von der Behörde
unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und
Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf
gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach
Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen
durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die
von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die
Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten.
(4) Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen
sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und
3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf
Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder
verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer
Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde
eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes
besteht.
(5) Die Behörde hat sich bei der Kontrolle
solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche
Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für
Gesundheit und Frauen festzulegen.
(6) Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung
fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf
gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem
Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere
gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb
einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.
(7) Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, ist
hinsichtlich der Kontrollen gemäß Abs. 2 bis 6 auch insoweit anzuwenden,
als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde-
oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat.
Betreten
von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht
§ 36.
(1) Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden
und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben unter Einhaltung der
erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften,
Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser
nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete
Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem
für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht
beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu
sein.
(2) Die über die betroffenen Liegenschaften,
Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der
Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.
(3) Die mit der Tierhaltung befassten Personen
haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung
zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen
dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, genannten Personen der
Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu
machen.
Sofortiger
Zwang
§ 37.
(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet,
1. wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare
behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;
2. ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden
wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen,
Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn
dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
(2) Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres
erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das
betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren,
für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine
schmerzlose Tötung zu sorgen.
(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des
Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres
aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist
das Tier als verfallen anzusehen.
4. Hauptstück
Straf- und
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 38.
(1) Wer
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
4. gegen § 8 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im
Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist
eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und
2 gegen die §§ 9,
11 bis 32, 36` Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer
Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu
7 500 Euro zu bestrafen.
(4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ist auch
zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung
unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden
enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern
können.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die Behörde hat bei
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, sofern sie nicht nach § 21
Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52,
vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen,
wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung
für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den
Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit
Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von
weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem
Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß § 35 von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie
haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit
seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht
vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Verbot
der Tierhaltung
§ 39.
(1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei
wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die
§§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für
einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht
auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit
eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert
wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit
unterblieben ist.
(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich
androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in
Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.
(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach
Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren
abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall
des Tieres auszusprechen.
(4) Die Gerichte
haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen.
Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdacht des Verstoßes gegen
§ 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtlich
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht
eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.
Verfall
§ 40.
(1) Unbeschadet des § 39 Abs. 3
sind Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf
die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn
zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder
wiederholen wird.
(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche
Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für
eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht
möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.
(3) Der bisherige Halter hat der Behörde die
durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung
zu ersetzen. Einen erzielten Erlös hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer
unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.
Tierschutzombudsmann
§ 41.
(1) Jedes Land hat gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen einen
Tierschutzombudsmann zu bestellen.
(2) Zum Tierschutzombudsmann können nur
Personen bestellt werden, die über ein abgeschlossenes Studium der
Veterinärmedizin, Zoologie oder Agrarwissenschaften oder eine vergleichbare
Ausbildung und über eine Zusatzausbildung im Bereich des Tierschutzes verfügen.
Die Funktionsperiode des Tierschutzombudsmannes beträgt fünf Jahre; eine
Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Der Tierschutzombudsmann hat die Aufgabe,
die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.
(4) Der Tierschutzombudsmann hat in
Verwaltungsverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist
berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen
Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der
Ausübung seines Amtes zu unterstützen.
(5) (Verfassungsbestimmung)
In Ausübung seines Amtes unterliegt der Tierschutzombudsmann keinen Weisungen.
(6) Der Tierschutzombudsmann hat der
Landesregierung über seine Tätigkeit zu berichten.
(7) Der Tierschutzombudsmann darf während
seiner Funktionsperiode keine Tätigkeiten ausüben, die mit seinen
Obliegenheiten unvereinbar oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit
hervorzurufen.
(8) Die Funktionsperiode des
Tierschutzombudsmannes endet durch Ablauf der Bestellungsdauer, durch Verzicht
oder durch begründete Abberufung.
Tierschutzrat, Tierschutzbericht
§ 42.
(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird ein Tierschutzrat (im
folgenden: Rat) eingerichtet.
(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:
1. ein Vertreter des Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen,
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
3. ein je Land namhaft gemachter
Tierschutzombudsmann,
4. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer
Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,
5. ein Vertreter der Veterinärmedizinischen
Universität,
6. ein Vertreter der Universität für Bodenkultur,
7. ein von den Universitäten, an denen das Fach
Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist, namhaft gemachter Vertreter,
8. ein Vertreter der Österreichischen
Zoo-Organisation,
9. ein Vertreter des Zentralverbandes der
Tierschutzvereine Österreichs.
(3) Die Vertreter werden dem Bundesminister für
Gesundheit und Frauen namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates
ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen
Verhinderung zu vertreten hat.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen benennt einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter aus dem Kreis der
unter Abs. 2 Z 5 und 6 genannten Vertretern. Zu einem Beschluss des
Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die
unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Rat gibt sich
eine Geschäftsordnung. Erforderlichenfalls können Experten, die dem Rat nicht
angehören, zu Beratungen beigezogen werden.
(5) Die Tätigkeit im Rat ist ehrenamtlich.
Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren
Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der
Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
(6) Zur Unterstützung des Vorsitzenden ist im
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Geschäftsstelle des Rates
einzurichten.
(7) Zu den Aufgaben des Tierschutzrates zählen:
1. Beratung des Bundesministers für Gesundheit und
Frauen in Fragen des Tierschutzes,
2. Erstellen von Stellungnahmen zu
Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
3. Erarbeitung von Richtlinien, die für eine
einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind,
4. Beantwortung von Anfragen und Formulierung von
Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben,
5. Evaluierung des Vollzugs dieses Bundesgesetzes
sowie Erarbeiten von Vorschlägen zur Verbesserung des Vollzugs,
6. Erstellung eines im Rahmen des
Veterinärjahresberichtes zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des
Tierschutzrates.
(8) Die Organe der Länder sind verpflichtet,
dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(9) Vom Bundesminister für Gesundheit und
Frauen können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und Richtlinien gemäß
Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen
Veterinärnachrichten kundgemacht werden.
(10) Der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen hat dem Nationalrat nach Befassung des Tierschutzrates alle zwei Jahre
einen Tierschutzbericht vorzulegen.
Verweisungen,
personenbezogene Bezeichnungen
§ 43.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze
verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu
verstehen.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten
personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl
weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen
§ 44.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem
Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Zugleich treten die auf dem Gebiet des
Tierschutzes, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 4 umschriebenen Angelegenheiten, bestehenden
landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.
(3) Zum In‑Kraft-Tretens-Zeitpunkt
(Abs. 1) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren sind von den
bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende
zu führen.
(4) Die Neuerrichtung von Anlagen oder
Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der
darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses
Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit
1. deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die
über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen,
möglich ist oder
2. darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von
diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen
durchgeführt werden.
Soweit dies zur Durchführung von
Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den
Verordnungen gemäß § 24 die notwendigen Regelungen zu treffen.
(5) Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz
gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage
erlassenen Verordnungen für
1. Zoos (§ 26) jedenfalls ab 1. Jänner 2015;
2. Tierheime (§ 29) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
(§ 31) jedenfalls ab 1. Jänner 2010;
3. Tierhaltungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche
Tierhaltungen sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006;
4. Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung
a) von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet
der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3),
jedenfalls ab 1. Jänner 2012,
b) von Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner
2013,
soweit diese Anlagen und
Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) den
Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft[1] oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls
mit 1. Jänner 2020;
5. Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung
anderer Tiere gemäß § 24 Abs. 1
Z 1 nach Maßgabe der Verordnungen.
(6) Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt
(Abs. 1) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die
Anforderungen des § 16 Abs. 4 zur Bewegungsmöglichkeit ab dem
1. Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem
1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.
(7) Für Bescheide, die aufgrund der bisherigen
Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden, gilt folgendes:
1. Die Bescheide bleiben, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt ist, aufrecht.
2. Wer durch einen Bescheid, der nicht den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf dessen Grundlage ergangenen
Verordnungen entspricht, beschwert ist, kann bei der Behörde die Entscheidung
nach der nunmehrigen Rechtslage beantragen. Dies gilt nicht für Strafbescheide.
(8) Für Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen
rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz
verboten ist, kann die Behörde eine Bewilligung (§ 23) erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.
(9) Anträge auf Bewilligungen und Anzeigen, die
nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind binnen einem Jahr nach dem in
Abs. 1 festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der
Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die Tätigkeit oder der
Zustand, auf den sich die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu
einer anders lautenden behördlichen Entscheidung rechtmäßig.
(10) Entsteht die Bewilligungs- oder
Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Abs. 8) durch eine Verordnung nach
diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das
In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung tritt.
(11) Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen
sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß §§ 7Abs. 3, 11, 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 26, 27`, 28, 29` und 31 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 über die erforderliche
Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten
(§ 14) verfügen.
(12) Die Verordnung gemäß § 24 Abs. 3 hat vorzusehen, dass alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde
und Katzen binnen einem Jahr nach ihrem In-Kraft-Treten zu kennzeichnen sind.
Vorbereitung
der Vollziehung
§ 45.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung
dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des
durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den
durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen,
die für eine mit dem In-Kraft-Treten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen
beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt
werden.
Umsetzungshinweis
§ 46.
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft:
1. Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen
für den Schutz von Kälbern, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 28,
in der Fassung der Richtlinie 97/2/EG, ABl. Nr. L 25 vom 28.01.1997
S. 24, der Entscheidung 97/182/EG, ABl. Nr. L 76 vom 18.03.1997
S. 30 und der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl. Nr. L 122
vom 16.05.2003 S. 1,
2. Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen
für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991
S. 33, in der Fassung der Richtlinie 2001/88/EG, ABl. Nr. L 316
vom 01.12.2001 S. 1, der Richtlinie 2001/93/EG, ABl. Nr. L 316
vom 01.12.2001 S. 36 und der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl.
Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,
3. Richtlinie 93/119/EG über den Schutz von Tieren
zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993
S. 21, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl.
Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,
4. Richtlinie 98/58/EG über den Schutz
landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 08.08.1998
S. 23, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003, ABl.
Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1,
5. Richtlinie 1999/22/EG über die Haltung von
Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom 09.04.1999 S. 24,
6. Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von
Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom
03.08.1999 S. 53, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003,
ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1.
Notifikation
§ 47.
Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37,
in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998
S. 18, notifiziert.
Vollziehungsklausel
§ 48.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Inneres,
3. hinsichtlich des § 39 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2,
3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,
5. im übrigen der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen, und zwar
a) hinsichtlich
des § 5 Abs. 3 Z 4 und
Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem
Bundesminister für Landesverteidigung,
b) hinsichtlich
des § 31 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie
c) hinsichtlich
des § 24` Abs. 1 Z 1
sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
betraut.
Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 48/2003 sowie die Kundmachungen BGBl. I Nr. 109/2003 und
BGBl. I Nr. 49/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 70a entfällt.
2. Dem § 382 wird folgender
Abs. 15 angefügt:
„(15) § 70a tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2004, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 im Bundesgesetzblatt, außer
Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Bundesministeriengesetzes 1986
Das
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl.
Nr. 45/1991, BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl.
Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994, BGBl.
Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995, BGBl. Nr. 201/1996,
BGBl. I
Nr. 21/1997, BGBl. I Nr. 113/1997, BGBl. I
Nr. 10/1999, BGBl. I Nr. 16/2000, BGBl. I
Nr. 141/2000, BGBl. I Nr. 87/2001, BGBl. I Nr. 87/2002 und BGBl. I Nr. 17/2003 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 17 wird folgender Abs. 16
angefügt:
„(16) Abschnitt A Z 17 und Abschnitt E
Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor
dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im
Bundesgesetzblatt, in Kraft. Zugleich treten Abschnitt I Z 23 und
Abschnitt J Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.“
2. Abschnitt A Z 17 des Teiles 2 der
Anlage zu § 2 entfällt.
3. In Abschnitt E Z 2 des Teiles 2 der
Anlage zu § 2 lautet der letzte Untertatbestand:
„Allgemeine Angelegenheiten des
Tierschutzes.“
4. Abschnitt I Z 23 und Abschnitt J Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen.
[1] LGBl. für Burgenland Nr. 33/1996, LGBl. für Kärnten
Nr. 39/1994 idF Nr. 72/1995, LGBl. für Niederösterreich 0812, LGBl.
für Oberösterreich Nr. 71/1995, LGBl. für Salzburg Nr. 119/1995,
LGBl. für Steiermark Nr. 65/1995 idF Nr. 66/1995, LGBl. für Tirol
Nr. 72/1995 idF Nr. 73/1995, LGBl. für Vorarlberg Nr. 34/1995
idF Nr. 68/1995, LGBl. für Wien Nr. 23/1994 idF Nr. 10/1995.