469 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das
Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden
(2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 2. SVÄG 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 264 Abs. 2 bis 6 lauten:
„(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird
vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent
an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil
von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für
jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um
0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt.
Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des
Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den
letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.
(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen
im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei
Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und
4 gelten:
1. Erwerbseinkommen im Sinne des § 91
Abs. 1,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit
Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach
§ 248) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen
über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines
Kinderzuschusses),
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340,
b) landesgesetzlicher
Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 302/1984,
d) des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972,
und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl.
Nr. 85/1953,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl.
Nr. 159/1958,
h) des § 163 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333,
i) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I
Nr. 86/2001,
j) der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige)
DienstnehmerInnen von
- öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und
- Fonds,
Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer
Gebietskörperschaft verwaltet werden,
k) sonstiger
nach § 5 Abs. 1 Z 3 pensionsversicherungsfreier
Dienstverhältnisse,
l) vertraglicher
Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4. außerordentliche Versorgungsbezüge,
5. Pensionen auf Grund ausländischer
Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),
soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen
Versicherungsfall handelt.
(6) Erreicht die Summe aus dem eigenen
Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und der
Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag
(§ 248), nicht den Betrag von 1 503,50 € monatlich, so ist,
solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension
soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und
Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte
Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem
Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer
Steigerungsbetrag (§ 248), den Betrag von 1 503,50 €
überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 503,50 €.
An die Stelle des Betrages von 1 503,50 € tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem
jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.“
2. Im § 264 Abs. 6a Z 1 wird
der Ausdruck „Abs. 6 Z 1 bis 6“ durch den
Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.
3. Nach § 613 wird folgender § 614 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung
zu Art. 1 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004,
BGBl. I Nr. xxx
§ 614. § 264 Abs. 2 bis 6a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft und ist auf
Versicherungsfälle des Todes anzuwenden, die nach dem 1. Juni 2004
eingetreten sind.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 145 Abs. 2 bis 6 lauten:
„(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird
vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent
an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil
von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für
jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um
0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt.
Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des
Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den
letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.
(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen
im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei
Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und
4 gelten:
1. Erwerbseinkommen im Sinne des § 60
Abs. 1,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit
Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach
§ 141) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen
über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines
Kinderzuschusses),
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340,
b) landesgesetzlicher
Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 302/1984,
d) des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972,
und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl.
Nr. 85/1953,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl.
Nr. 159/1958,
h) des § 163 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,
i) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I
Nr. 86/2001,
j) der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige)
DienstnehmerInnen von
- öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und
- Fonds,
Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft
verwaltet werden,
k) sonstiger
nach § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier
Dienstverhältnisse,
l) vertraglicher
Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4. außerordentliche Versorgungsbezüge,
5. Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs-
oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich
nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt.
(6) Erreicht die Summe aus dem eigenem
Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und der
Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag
(§ 141), nicht den Betrag von 1 503,50 € monatlich, so ist,
solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension
soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und
Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte
Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem
Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer
Steigerungsbetrag (§ 141), den Betrag von 1 503,50 €
überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 503,50 €.
An die Stelle des Betrages von 1 503,50 € tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachte Betrag.“
2. Im § 145 Abs. 6a Z 1 wird
der Ausdruck „Abs. 6 Z 1 bis 6“ durch den
Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.
3. Nach § 303 wird folgender § 304 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung
zu Art. 2 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004,
BGBl. I Nr. xxx
§ 304. § 145 Abs. 2 bis 6a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit
1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden,
die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind.“
Artikel 3
Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 18/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 136 Abs. 2 bis 6 lauten:
„(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird
vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent
an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil
von 100 % beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für
jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um
0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt.
Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(3) Berechnungsgrundlage der Witwe (des
Witwers) im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den
letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten.
(4) Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen
im Sinne des Abs. 2 ist das Einkommen nach Abs. 5 in den letzten zwei
Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
(5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und
4 gelten:
1. Erwerbseinkommen im Sinne des § 56
Abs. 1,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit
Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach
§ 132) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen
über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher
oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines
Kinderzuschusses),
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340,
b) landesgesetzlicher
Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 302/1984,
d) des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972,
und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl.
Nr. 85/1953,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl.
Nr. 159/1958,
h) des § 163 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333,
i) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I
Nr. 86/2001,
j) der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige)
DienstnehmerInnen von
- öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und
- Fonds,
Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer
Gebietskörperschaft verwaltet werden,
k) sonstiger
nach § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier
Dienstverhältnisse,
l) vertraglicher
Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4. außerordentliche Versorgungsbezüge,
5. Pensionen auf Grund ausländischer
Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),
soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen
Versicherungsfall handelt.
(6) Erreicht die Summe aus dem eigenem
Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und der Witwen(Witwer)pension,
ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), nicht den Betrag von
1 503,50 € monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft,
der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus
eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der
so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen
eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen
ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), den Betrag von
1 503,50 € überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von
1 503,50 €. An die Stelle des Betrages von 1 503,50 € tritt
ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit
dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.“
2. Im § 136 Abs. 6a Z 1 wird
der Ausdruck „Abs. 6 Z 1 bis 6“ durch den
Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.
3. Nach § 292 wird folgender § 293 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung
zu Art. 3 des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2004,
BGBl. I Nr. xxx
§ 293. § 136 Abs. 2 bis 6a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit
1. Juli 2004 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden,
die nach dem 1. Juni 2004 eingetreten sind.“