470 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Gebührengesetz 1957, das Bewertungsgesetz 1955, das
Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl.
Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5
Z 24 lautet:
„24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in
§ 14 Tarifpost 8, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten
Schriften und Amtshandlungen;“
1a. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5
Z 26 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende
Z 27 angefügt:
„27. Eingaben um Ausstellung von
Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1
Z 1 Sanitätergesetz.“
2. § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)
1. Durchreisevisum (Visum B) 35 Euro.
2. Reisevisum (Visum C) 35 Euro.
3. Sammelvisum
Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum (Visum C) für 5 bis
50 Personen 35 Euro
plus 1 Euro pro Person.
4. Aufenthaltsvisum
(Visum D) 43 Euro.
5. Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum
für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D + C) 75 Euro.“
3. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 lautet:
„(5) Erteilung eines Aufenthaltstitels durch
eine Behörde mit dem Sitz im Inland
1. befristeter Aufenthaltstitel 75 Euro
2. unbefristeter Aufenthaltstitel
(Niederlassungsnachweis) 130 Euro“
4. In § 14 Tarifpost 8 sind folgende
Abs. 6 und 7 anzufügen:
„(6) Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß
Abs. 5 ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(7) Hinsichtlich des Entstehens der
Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei
Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5 gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß mit
der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Abs. 5 Z 1 10 Euro,
im Falle des Abs. 5 Z 2 38 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel
beträgt. Die Behörde darf den Aufenthaltstitel nur nach erfolgter Entrichtung
der Gebühr aushändigen.“
5. In § 14 Tarifpost 9 Abs. 5
tritt an die Stelle der Wortfolge „des Abs. 2 Z 1.....34,80 Euro“ die Wortfolge „des Abs. 2 Z 1....35 Euro“ und entfällt der letzte Satz.
5a. In § 14 Tarifpost 14 Abs. 2
Z 26 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende
Z 27 angefügt:
„27. Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis
der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz dienen.“
6.In § 37 wird folgender Abs. 12
angefügt:
„(12) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5
Z 24, Tarifpost 8 Abs. 1, 5, 6 und 7 und Tarifpost 9 Abs. 5,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten
mit 1. August 2004 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen
die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der
betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Juli 2004 eingebracht wird. § 14
Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 1 und 5
sowie Tarifpost 9 Abs. 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/2004, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden,
bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme
der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. August 2004 eingebracht wird.“
Artikel II
Änderung des
Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955,
BGBl. Nr. 158/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 35 lautet der erste Satz:
„Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen Betriebszahlen für
weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen
Gutachterausschuss (§ 45) des Bundeslandes, in dem der
Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen.“
2. § 45 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter
rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des
höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen
Gutachterausschusses,“
3. In § 45 Abs. 3 lautet der erste
Satz:
„Das Bundesministerium für Finanzen
oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere
Organisationseinheit führt die Geschäfte des Gutachterausschusses.“
4. In § 86 wird folgender Abs. 11
angefügt:
„(11) § 35, § 45 Abs. 2 Z 1
und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung
weiterhin im Amt.“
Artikel III
Änderung des
Bodenschätzungsgesetzes 1970
Das Bodenschätzungsgesetz, BGBl.
Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein
oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als
Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,“
2. In § 4 Abs. 3 lautet der erste
Satz:
„Das Bundesministerium für Finanzen
oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere
Organisationseinheit hat zur Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen
Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse zu bilden.“
3. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Das Bundesministerium für Finanzen oder
eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit
hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden
Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im
Landesschätzungsbeirat des Bundeslandes, in dem das Landesmusterstück gelegen
ist, auszuwählen und zu schätzen.“
4. In § 17 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) § 4 Abs. 2 Z 1, § 4
Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die
im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 Mitglieder eines Landesschätzungsbeirates sind, bleiben bis
zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.“
Artikel IV
Änderung des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 13. Dezember
1974 über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes
(Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt
geändert:
In § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Deren Organe werden bei der
Erfüllung der Aufgaben dieser Organisationseinheiten als Organe des
Bundesministeriums für Finanzen tätig.“