527 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz,
BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 wird am Ende der
Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4
angefügt:
„4. Landeslehrer an den Akademien nach dem
Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr. 94/1999.“
2. § 11 Abs. 1 Z 7 lautet:
7. beim Bundesministerium für Finanzen fünf, und
zwar je einer für die Bediensteten der der Steuer- und Zollkoordination
unterstehenden Dienststellen in der
a) Region
Wien,
b) Region
Ost (Burgenland und Niederösterreich),
c) Region
Süd (Kärnten und Steiermark),
d) Region
Mitte (Salzburg und Oberösterreich),
e) Region
West (Vorarlberg und Tirol).“
3. Im § 11 Abs. 1 Z 10 wird
der Ausdruck „des Kommandos Einsatzunterstützung und“
durch den Ausdruck „des Kommandos Einsatzunterstützung und seiner
nachgeordneten Dienststellen,“ersetzt.
4. § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d
lautet:
„d) die beim Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen im Bereich Bildung
und Kultur verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und
Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, sowie Beamte an den
Bundesmuseen und der Nationalbibliothek“
5. § 13 Abs. 1 Z 3 lit. f
lautet:
„f) Bedienstete
der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,
Bedienstete an den nachgeordneten Dienststellen im Bereich Wissenschaft sowie
Bundesbedienstete an den wissenschaftlichen Anstalten (mit Ausnahme der
Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek).“
6. § 13 Abs. 1 Z 4 entfällt.
7. Dem § 16 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) Wenn es aus organisatorischen Gründen
erforderlich ist, kann der Dienststellenausschuss für größere Dienststellen, vor
allem für solche mit Aussenstellen, in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1
bis 6 neben der Dienststellenwahlkommission auch Sprengelwahlkommissionen
bestellen. § 23 Abs. 3 ist anzuwenden. Für Bundesbedienstete, die
nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl
des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, können Sprengelwahlkommissionen an
der Einrichtung, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, bestellt
werden.“
8. § 20 Abs. 3 zweiter und dritter
Satz lautet:
„Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr
Bewerber (Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden
Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene,
die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht
angeführt.“
9. Nach § 44 wird folgender § 44a
samt Überschrift eingefügt:
„Gleichbehandlung
§ 44a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke
umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.“
10. Dem § 45 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:
„(24) § 11 Abs. 1 Z 7 und die
Aufhebung des § 13 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die in
diesem Zeitpunkt bestehenden Organe der Personalvertretung für die Bediensteten
der Finanzverwaltung haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen
Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach diesem Bundesgesetz
weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem
Bundesgesetz. § 1 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1, § 13
Abs. 1 Z 3 lit. d und f, § 16 Abs. 7, § 20
Abs. 3 zweiter und dritter Satz und § 44a samt Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 ist erstmals auf die
Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode
anzuwenden.
(25) § 29 Abs. 2 lit. a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt mit 1. Mai
2004 in Kraft.“
11. Dem § 45 wird folgender § 46
samt Überschrift angefügt:
„Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“