510 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz zur Errichtung der
Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
(Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz –
FFG-G) und mit dem das Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung
(Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), das Bundesgesetz, mit
dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und
Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von
Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz –
GTG), das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung
der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG) und das Bundesgesetz
über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004
(Bundesfinanzgesetz 2004 – BFG 2004) geändert werden (Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel Gegenstand
1 Bundesgesetz,
mit dem die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter
Haftung errichtet wird (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH
Errichtungsgesetz – FFG-G)
2 Änderung
des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes – FTFG
3 Änderung
des Gentechnikgesetzes – GTG
4 Änderung
des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG
5 Änderung
des Bundesfinanzgesetzes 2004 – BFG 2004
Artikel 1
Bundesgesetz zur Errichtung der
Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
(Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz –
FFG-G)
Errichtung der Österreichischen
Forschungsförderungsgesellschaft mbH
§ 1. (1) Zur Durchführung von Maßnahmen, die der Forschung,
Technologieentwicklung und Innovation in Österreich dienen, wird die
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (in weiterer Folge
„Gesellschaft“) errichtet. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht
anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des
Bundes.
(2) Die Gesellschafterrechte sind vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam auszuüben. In Angelegenheiten, die die europäischen
Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung sowie deren Begleitprogramme
behandeln, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur herzustellen.
(3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
35.000,-- Euro und ist vor Anmeldung der Gesellschaft je zur Hälfte vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit einzuzahlen. Das Stammkapital wird mit Eintragung der
Übertragungen des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 in das Firmenbuch
der Gesellschaft von 35.000,-- Euro um 14.535.000,-- Euro auf
14.570.000,-- Euro erhöht. Die durch die Erhöhung des Stammkapitals neu geschaffene
Stammeinlage im Nennbetrag von 14.535.000,-- Euro ist durch die
Übertragung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 zur Gänze aufgebracht.
(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer
Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen
beizusetzen.
(5) Die Gesellschaft ist unter Beifügung der
Errichtungserklärung und der gemäß GmbH-Gesetz – GmbHG geforderten Angaben beim
Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch
anzumelden.
(6) Soweit dieses Gesetz keine oder keine
abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbH-Gesetz –
GmbHG anzuwenden.
Vermögensübertragung
§ 2. (1) Das Vermögen des mit dem Bundesgesetz zur Förderung der
Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und
Technologieförderungsgesetz – FTFG), BGBl. Nr. 434/1982 (WV) idF
BGBl. I Nr. 71/2003 eingerichteten Forschungsförderungsfonds für die
gewerbliche Wirtschaft (FFF) wird unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31.
Dezember 2003, welche gleichzeitig die Schlussbilanz ist, mit Ablauf des 31.
Dezember 2003 mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der offenen Förderungszusagen
und Ansprüchen aus den gewährten Darlehen, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf die Gesellschaft übertragen. Mit der Errichtung der Gesellschaft ist der
Fonds aufgelöst. Mit Vermögensübernahme gehen die gemäß §§ 11a, 11b und
11c FTFG idF BGBl. I Nr. 71/2003 begründeten Haftungen über.
(2) Die Technologieimpulse Gesellschaft zur
Planung und Entwicklung von Technologiezentren GesmbH (TIG) eingetragen zur
Firmenbuchnummer FN 165953 z im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien wird
auf Basis der Bilanz zum 31. Dezember 2003, welche gleichzeitig die
Schlussbilanz ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 unter Ausschluss der
Abwicklung durch Übertragung des Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und
Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft verschmolzen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die Geschäftsanteile des Bundes an der Österreichischen
Gesellschaft für Weltraumfragen GmbH (ASA) in die Gesellschaft als Sacheinlage
einzubringen.
(4) Das Vermögen des BIT Büro für
internationale Forschungs- und Technologiekooperation (BIT) ist auf Basis des
Abschlusses zum 31. Dezember 2003 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 auf die
Gesellschaft zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich übertragen werden.
(5) Auf diese Vermögensübertragungen gemäß
Abs. 1 bis 4 finden insbesondere die Bestimmungen der §§ 220, 220a,
220b, 220c, 221, 221a, 222, 223, 225 Abs. 2, 225a Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965), BGBl.
Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbH-Gesetz – GmbHG
und die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbH-Gesetz – GmbHG keine
Anwendung. Auf die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft gemäß § 1
Abs. 3 finden § 6a GmbH-Gesetz – GmbHG und §§ 52 und 53
GmbH-Gesetz – GmbHG mit der Ausnahme keine Anwendung, dass die Geschäftsführer
der Gesellschaft verpflichtet sind, diese Erhöhung des Stammkapitals zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, ohne dass es einer Erklärung gemäß
§ 52 Abs. 6 GmbH-Gesetz – GmbHG in Verbindung mit § 10
Abs. 3 GmbH-Gesetz – GmbHG bedarf. Die Verschmelzung gemäß § 2
Abs. 2 ist in das Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft und der
übernehmenden Gesellschaft, die Vermögensübertragungen gemäß § 2
Abs. 1, 3 und 4 sind in das Firmenbuch der Gesellschaft analog § 3
Z 15 Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, einzutragen.
Beschlüsse der Organe des FFF und des BIT zur Übertragung des Vermögens auf die
Gesellschaft sind nicht erforderlich.
(6) Sämtliche besonderen Berechtigungen,
Bewilligungen und allfällige Konzessionen der in Abs. 1, 2 und 4 genannten
Rechtsträger gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen
oder Richtlinien des Bundes, auf die in diesem Paragraphen genannten
Rechtsträger Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.
Alle Rechte und Pflichten dieser Rechtsträger aus internationalen Abkommen und
Staatsverträgen werden von der Gesellschaft im Innenverhältnis dem Bund
gegenüber übernommen, im Außenverhältnis verbleiben derartige Rechte und
Pflichten beim Bund.
(7) Für Zwecke der Eintragung der
Kapitalerhöhung in das Firmenbuch sind die nach handelsrechtlichen Grundsätzen
aufgestellten und geprüften Jahresabschlüsse der TIG, des FFF und des BIT
vorzulegen.
Aufgaben
der Gesellschaft
§ 3. (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Förderung von Forschung,
Technologie, Entwicklung und Innovation (FTE) zum Nutzen Österreichs.
(2) Die Gesellschaft ist zur Durchführung und
Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten, die der FTE-Förderung
dienen, berechtigt. Dazu zählen insbesondere:
1. Förderung von Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen;
2. Durchführung strategischer Fördermaßnahmen und
–programme für FTE;
3. Förderung der Kooperation von Wissenschaft und
Wirtschaft;
4. Unterstützung der österreichischen Wirtschaft
und Wissenschaft in allen Belangen der Teilnahme an europäischen und
internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen;
5. Vertretung der österreichischen Interessen
gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im
Auftrag des Bundes;
6. Unterstützung des Bundes bei der Konzeption und
Weiterentwicklung von FTE-Förderungsmaßnahmen und –programmen;
7. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die
Bedeutung von FTE.
(3) Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer
Aufgaben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit
zu beachten.
(4) Bei der Bestellung der Organe und Beiräte
ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung
zu schenken.
§ 4. (1) Die Förderungen werden nach den Grundsätzen der Transparenz,
Unabhängigkeit und Fairness vergeben.
(2) Für die Durchführung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen
sind von den zuständigen Bundesministern für ihren Wirkungsbereich im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die
auf die spezifischen Anforderungen von FTE-Vorhaben Bedacht nehmen. Die
Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den
Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, persönliche und sachliche
Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung,
die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt),
das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Dabei sind die wettbewerbsrechtlichen
Regeln der Europäischen Union zu beachten. Die Richtlinien sind in geeigneter
Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Aus
besonderen, in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen,
insbesondere wegen des Umfangs solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf
den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese
Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
(3) Die Gesellschaft übernimmt im Zuge der
Gesamtrechtsnachfolge auch die zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung
(§ 2) bestehenden Richtlinien der übertragenden Einrichtungen. Die auf
Grund bestehender Richtlinien der übertragenden Einrichtungen durchgeführten
Maßnahmen sind zu übernehmen und fortzuführen.
(4) Die Gesellschaft, deren
Errichtungserklärung die Gewährung langfristiger Investitionskredite für
Forschungszwecke an die gewerbliche Wirtschaft in Österreich als einen
Hauptzweck der Gesellschaft vorzusehen hat, ist berechtigt, Darlehen gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der
ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, zuletzt
geändert BGBl. I Nr. 133/2003, zu erhalten.
Finanzierung
§ 5. Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
1. Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung
von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe
der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel
leistet;
2. Zuwendungen, die ihr der Bund zur Deckung der
administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres Arbeitsprogramms
entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten
Mittel leistet;
3. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an
Dritte;
4. Einnahmen aus Beauftragungsverträgen;
5. sonstigen öffentlichen oder privaten
Zuwendungen;
6. sonstigen Einnahmen.
Aufsichtsrat
§ 6. (1) Die Gesellschaft
hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Bei
Stimmengleichheit gibt, außer im Falle von einstimmig oder mit qualifizierter
Mehrheit zu fassenden Beschlüssen, die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den
Ausschlag.
(2) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt den
Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied, der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur bestellt den Stellvertreter des Vorsitzenden des
Aufsichtsrates. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird vom Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit, vom Bundesminister für Finanzen, von der Wirtschaftskammer
Österreich, von der Vereinigung der Österreichischen Industrie sowie von der
Bundesarbeitskammer entsandt. Zwei weitere Mitglieder mit unternehmerischer
Erfahrung werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einvernehmlich bestellt.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat über
unternehmerische Erfahrung zu verfügen.
(4) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des
Vorsitzenden des Rates für Forschung und Technologieentwicklung sowie der
Vorsitzende des Aufsichtsrates des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung (Wissenschaftsfonds) sind den Sitzungen des Aufsichtsrates zur
Beratung beizuziehen.
(5) Auf die Entsendung der Mitglieder der
betrieblichen Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des
Bundesgesetzes betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz -
ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
Geschäftsführung
§ 7. (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die
Errichtungserklärung hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht
vorzubehalten, je ein Mitglied der Geschäftsführung zu bestellen. Die
Bestellung und die Abberufung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 30g Abs. 4 letzter Halbsatz GmbHG ist sinngemäß anzuwenden. Bei
Vorliegen besonderer Dringlichkeit können die Geschäftsführer auch ohne die
Zustimmung des Aufsichtsrats abberufen werden.
(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer
findet das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im
staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I
Nr. 26/1998, Anwendung.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben
gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der
Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die
Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und
Entsendungsakte zu setzen.
Programme
und Unternehmenskonzept
§ 8. (1) Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und
Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik,
insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die
Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen.
(2) Die Mehrjahresprogramme sind durch
jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat bis 30.
September eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das
Folgejahr und Vorschaurechnungen vorzulegen. Für 2005 ist ein interimistisches
Arbeitsprogramm bis spätestens 31. Oktober 2004 zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Programme werden von den
Geschäftsführern erarbeitet, vom Aufsichtsrat beschlossen und sind dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit zur Genehmigung vorzulegen. Diese Bundesminister
haben hinsichtlich der europäischen Rahmenprogramme für Forschung und
Entwicklung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur herzustellen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich
zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der
Abgeordneten zu übermitteln.
(4) Das erste Mehrjahresprogramm ist bis
spätestens 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen.
Gleichzeitig mit dem ersten Mehrjahresprogramm hat die Gesellschaft ein vom Aufsichtsrat
beschlossenes Unternehmenskonzept zur angestrebten Weiterentwicklung der
Gesellschaft und ihrer Geschäftsbereiche dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
zur Genehmigung vorzulegen.
Planungs-
und Berichterstattungssystem und Datenschutz
§ 9. (1) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs-
und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der
Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den
Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung
des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz – BHG), BGBl. Nr. 213/1986,
sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer
Zielerreichung ermöglicht.
(2) Den jeweils zuständigen Bundesministern
sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer Planungs-, Strategie- und
Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat auf Ersuchen
der zuständigen Bundesminister Berichte und Vorschläge zu erstatten.
(3) Die Gesellschaft hat durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass der Austausch der für eine Zusammenarbeit und
Abstimmung mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und
anderen vom Bund getragenen Fördereinrichtungen notwendigen Informationen
gewährleistet ist.
(4) Die Mitarbeiter der Gesellschaft, die
Mitglieder der Organe und Beiräte sowie die Sachverständigen sind über
Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur
Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der
Gesellschaft oder eines Förderwerbers gelegen ist, zu Verschwiegenheit
verpflichtet. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche
Vorschriften dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und
unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.
Geschäftsbereiche
§ 10. (1) Der Geschäftsführung obliegt es, im Einvernehmen mit dem
Aufsichtsrat Geschäftsbereiche (Bereiche) und Beiräte einzurichten. Die
Erlassung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und
Arbeit.
(2) Je Bereich ist für die operativen Mittel
ein eigener Rechnungskreis einzurichten. Im Berichtswesen der Gesellschaft sind
je Geschäftsbereich die Leistungen für den Bund und andere Auftraggeber in
jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
(3) Die Beiräte
dienen der Beratung der Gesellschaft und der Geschäftsordnung folgend der fachlichen
Entscheidung von Einzelprojekten (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2
Z 1). Die Ausgestaltung der Beiräte wird durch interne
Organisationsrichtlinien festgelegt.
(4) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft
bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34
Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG.
Haftungsbestimmungen
§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund
vertraglich zu verpflichten, die Gesellschaft schadlos zu halten, wenn diese
aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von
Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat,
die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 gedeckt werden
können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der
Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 5 und auf
§ 12 sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß
Abs. 4 zu regeln. Der Abschluss dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit.
(2)
Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis
zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 145.345.668,-- Euro an
Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der
Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu
3.633.641,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine
Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister
für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte
vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von
7.267.283,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(3)
Die Gesellschaft kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Abs. 1 über
das Gesamtobligo gemäß Abs. 2 hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo
dieser Haftungen darf 109.009.251,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und
Kosten nicht übersteigen.
(4)
Die Gesellschaft hat für Haftungen gemäß Abs. 1 und 3 Konten für
Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen
Haftungsobligos zu dotieren.
(5)
Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1
nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem
diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 4 die Summe der Gutschriften übersteigt.
(6)
Der vom Bund gem. § 11a Abs. 1 FTFG mit dem FFF abgeschlossene
Vertrag geht im Rahmen der mit § 2 normierten Gesamtrechtsnachfolge auf
die Gesellschaft über. Sollte dieser Vertrag modifiziert oder neu abgeschlossen
werden, bedarf dies der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
§ 12. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und
Interessen des Bundes in Angelegenheiten der Haftungsübernahme einen
Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. § 76
Abs. 9 Bankwesengesetz – BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den
Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.
(2) Voraussetzung für die Übernahme der
Verpflichtung des Bundes gemäß § 11 ist die Zustimmung des Beauftragten
(Stellvertreters).
(3) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des
Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die
gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme
der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat
die Angaben der Gesellschaft auf Plausibilität zu prüfen und kann sich hiebei,
sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich
ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Er hat binnen 14 Tagen eine
Stellungnahme abzugeben. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die
Zustimmung, so kann die Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt
der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die
Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht
gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der
Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Haftung nicht übernehmen. Die
Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen
zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung
trifft.
(4) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter
steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft
Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß
Abs. 2 und 3 erforderlich ist.
§ 13. Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die der Bundesminister für
Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2
Bundeshaushaltsgesetz – BHG nicht anzuwenden.
Abgaben
und Gebührenbefreiung
§ 14. (1) Die Verwendung des Vermögens der in § 2 Abs. 2 bis 4
genannten Körperschaften gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne
des § 39 Z 5 des Bundesgesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen
und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten
Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961.
(2) Die zur Durchführung der Aufgaben gem.
§§ 3 und 4 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren mit
Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Unentgeltliche Zuwendungen an die
Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die
Übertragung des Vermögens gemäß § 2 und Leistungen des Bundes zur
Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der
Gesellschaftssteuer befreit.
(4)
Zuführungen zu den gemäß § 11 Abs. 4 gebildeten Rücklagen sind
steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot
steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.
Vertretung
durch die Finanzprokuratur
§ 15. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und
Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf
beide Geschlechter in gleicher Weise.
In-Kraft-Treten
und Vollziehung
§ 17. Dieses Bundesgesetz
tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
§ 18. (1) Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3 sowie der
§§ 11 bis 15 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der
jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen,
3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur oder der Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 der
Bundesminister für Justiz,
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam, hinsichtlich des § 1 Abs. 2
2. Satz sowie des § 8 Abs. 3 2. Satz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird und nicht etwas anderes bestimmt ist, sind diese
in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel 2
Änderung des Forschungs- und
Technologieförderungsgesetzes – FTFG
Das Bundesgesetz zur Förderung der
Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und
Technologieförderungsgesetz – FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 1 in Abschnitt
I lautet:
„Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung“
2. Im § 1 entfällt die Wortfolge „und der
wirtschaftlich-technischen Forschung“.
3. § 2 lautet:
„§ 2. Zur
Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der Wissenschaften in
Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein „Fonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge:
„Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds
besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens
berechtigt.“
4. § 3 lautet:
„§ 3. Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über
a) Zuwendungen,
die ihm der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung
des Arbeitsprogramms (§ 4a) nach Maßgabe der im jährlichen
Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
b) Zuwendungen,
die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in
Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 4a) entstehen, nach Maßgabe der im
jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet,
c) Entgelte
für die Erbringung von Leistungen an Dritte,
d) Einnahmen
aus Beauftragungsverträgen (§ 4 lit. e);
e) aus sonstigen öffentlichen oder privaten
Zuwendungen.“
5. Nach § 3 wird die Überschrift „Abschnitt II Fonds
zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“
gestrichen; Abschnitt IIIa wird zu Abschnitt II, Abschnitt IV zu Abschnitt III,
Abschnitt V zu Abschnitt IV.
6. § 4 lautet:
„§ 4. (1)
Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:
a) Förderung
von Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Personen auf jede
geeignete Weise;
b) widmungsgemäße
Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 3);
c) jährliche
Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr
und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie ihre für
das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich
einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen
Forschung insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale,
wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März
eines jeden Jahres vorzulegen;
d) Sensibilisierung
der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer
Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation;
e) Abwicklung
von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher
Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden
finanziellen Mitteln.
(2) Bei der
Bestellung der Organe und Beiräte ist der Frage eines ausgewogenen
Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.“
7. Nach § 4 wird folgender § 4a
angefügt:
„§ 4a. (1)
Der Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der
gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der
Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in
§ 4 genannten Aufgaben zu erstellen. Die Mehrjahresprogramme sind durch
jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren.
(2) Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur
Genehmigung vorzulegen; für die Arbeitsprogramme hat das bis zum 30. September
eines jeden Jahres zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei Genehmigung
der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur abzustimmen, wobei auf die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen
Grundlagenforschung sowie der Universitäten Bedacht zu nehmen ist. Das
Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem
Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.“
8. Im § 5 wird das Wort „Fonds“ durch das Wort „Wissenschaftsfonds“
ersetzt, am Ende der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und
folgende lit. d angefügt:
„d) der Aufsichtsrat (§ 5a).“
9. Nach § 5 wird folgender § 5a
eingefügt:
„§ 5a. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben
Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt,
zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie und ein Mitglied von der Bundesministerin
oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsendet. Ein
weiteres Mitglied wird von den sechs Mitgliedern des Aufsichtsrates
einvernehmlich bestellt. Kommt es innerhalb von sechs Wochen nach der
Bestellung der sechs Mitglieder zu keiner einvernehmlichen Bestellung des
weiteren Mitglieds, hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu
setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Aufsichtsrats
von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur auf Basis eines vom Rat für Forschung und
Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu bestellen. Die
vorgeschlagenen Personen sind oder waren in verantwortungsvollen Positionen in
der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig
und können aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen
Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Bundesministeriums sowie die Mitglieder
der Ratsversammlung des Rates für Forschung und Technologieentwicklung dürfen
dem Vorschlag nicht angehören. Den Sitzungen des Aufsichtsrates ist die oder
der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft
mbH zur Beratung beizuziehen.
(2) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Aufsichtsbehörde
entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über
wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen
soll. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen weder der
Delegiertenversammlung, dem Präsidium, noch dem Kuratorium angehören.
(3) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt drei Jahre.
Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur
einmal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrats
ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie
das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt:
a) Beschlussfassung
über den Rechnungsabschluss und den Jahresvoranschlag;
b) Bestellung
einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers;
c) Zustimmung
zur Bestellung und zur Abberufung der Geschäftsführung;
d) Ausschreibung
der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen
oder Vizepräsidenten und Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der
Präsidentin oder des Präsidenten;
e) Beschlussfassung
über eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Präsidiums
und die Referentinnen und Referenten;
f) Beschlussfassung
über seine Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnungen der anderen
Organe;
g) Beschlussfassung
über die Mehrjahresprogramme und jährlichen Arbeitsprogramme nach § 4a.“
10. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte
Mitglieder an:
a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);
b) je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem
Kreis des wissenschaftlichen Personals der Universitäten (§ 6 des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002);
c) je ein wirkliches Mitglied der
philosophisch-historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse
der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;
d) vier von der Bundesministerin oder vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreterinnen
oder Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
sowie
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Österreichischen Hochschülerschaft.
Die in den lit. b bis e angeführten
Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils drei Jahre zur entsenden. Für
jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin
oder ein Stellvertreter gleichfalls für je drei Jahre zu entsenden. Jedes
ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch drei
aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine
spätere Funktionsperiode ist zulässig.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der
Universitäten gemäß Abs. 1 lit. b haben je nach Größe der
Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist durch
Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung,
Wissenschaft und Kultur festzulegen.
(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:
a) die Beschlussfassung über die
Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Präsidium und Kuratorium;
b) die Beschlussfassung über den Bericht gemäß
§ 4 Abs. 1 lit. c;
c) die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten
auf Grundlage eines Dreiervorschlages des Aufsichtsrates gemäß § 5a
Abs. 4 lit. d. und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten
gemäß § 8 Abs. 2 auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;
d) die Wahl der Referentinnen oder Referenten und
ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2;
e) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates
gemäß § 5a Abs. 1.“
11. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);
b) maximal
30 Referentinnen oder Referenten.
(2) Die Funktion der Referentinnen oder
Referenten ist vom Präsidium, nach Festlegung der wissenschaftlichen
Fachgebiete durch die Delegiertenversammlung, öffentlich auszuschreiben. Die
Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Präsidiums pro Fachgebiet jeweils
eine Referentin oder einen Referenten und eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter für eine Funktionsdauer von drei Jahren zu wählen. Jede
Referentin oder jeder Referent und jede Stellvertreterin oder jeder
Stellvertreter kann ihre oder seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende
Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere
Funktionsperiode ist zulässig. Die in Abs. 1 lit. b angeführten
Mitglieder des Kuratoriums dürfen weder dem Aufsichtsrat, der
Delegiertenversammlung noch dem Präsidium angehören.
(3) Dem Kuratorium obliegt:
a) die Entscheidung über die Förderung von
Forschungsvorhaben;
b) die Vorberatung des Berichtes gemäß § 4
Abs. 1 lit. c sowie die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß
§ 4a;
c) die Erstellung von Richtlinien für
Förderungsprogramme des Wissenschaftsfonds. Diese sind in geeigneter Form,
jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, zu veröffentlichen.“
12. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten
und den drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
(2) Die Funktionen der Präsidentin oder des
Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind vom
Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin oder der Präsident und
die drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind von der
Delegiertenversammlung in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder für eine Funktionsdauer von drei Jahren zu wählen. Die Präsidentin
oder der Präsident ist aus dem vom Aufsichtsrat gemäß § 5a Abs. 4
lit. d. erstatteten Dreiervorschlag, die Vizepräsidentinnen oder
Vizepräsidenten sind auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zu
wählen. Wird in zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so gilt
diejenige Kandidatin oder derjenige Kandidat als gewählt, die oder der in einem
weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Die Funktionen im Präsidium
können für maximal drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden.
(3) Dem Präsidium obliegt:
a) die Einberufung der Delegiertenversammlung und
des Kuratoriums;
b) die Antragstellung an die
Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 6 Abs. 3
lit. a und b;
c) die Bestellung und Abberufung der
Geschäftsführung, vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrates;
d) die Durchführung der Beschlüsse der
Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates;
e) Erstellung
eines Vorschlags für die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2;
f) Erstellung
eines Vorschlags für den Bericht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c sowie
die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß § 4a;
g) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten,
die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten
sind.
(4) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von
mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.“
13. § 9 lautet:
„§ 9. Die
Präsidentin oder der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des
Wissenschaftsfonds. Sie oder er lädt zu den Sitzungen der
Delegiertenversammlung und des Kuratoriums auf Grund entsprechender Beschlüsse
des Präsidiums nach § 8 Abs. 3 lit. a. Die Präsidentin oder der
Präsident führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung und im Kuratorium. Im
Falle ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von einer oder einem der
drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten.“
14. § 10 lautet:
„§ 10. (1)
Das Präsidium hat sich zur Besorgung aller Geschäfte eines Sekretariates zu
bedienen. Die Leitung des Sekretariates obliegt einer Geschäftsführung,
bestehend aus ein oder zwei Personen, welche auf Grund einer öffentlichen
Ausschreibung zu bestellen ist. Die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Funktionsperiode der mit der
Geschäftsführung betrauten Personen beträgt maximal fünf Jahre. Wiederholte
Bestellungen sind zulässig.
(2) Das Präsidium kann die Bestellung zum
Geschäftsführer widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung. Die Abberufung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Zustimmung des Aufsichtsrates.
(3) Die Geschäftsführung ist an die Weisungen
der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.“
15. Der Abschnitt III (§§ 11 bis 16)
wird aufgehoben.
16. § 16b Abs. 1 lautet:
„§ 16b.
(1) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 16a sind von den zuständigen
Bundesministerinnen oder Bundesministern die Österreichische
Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH
oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen.
17. Im § 16b Abs. 2 Z 1 bis 3
und Z 5 wird jeweils die Wortfolge „Die Auftragnehmer“ durch die Wortfolge „Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer“ ersetzt.
18. § 16e lautet:
„§ 16e. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit haben jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Finanzen für ihren Förderbereich Förderungsrichtlinien zu
erlassen. Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG),
BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten, sofern in der
jeweiligen Richtlinie keine besondere Befristung vorgesehen ist, spätestens mit
31. Dezember 2005 außer Kraft.“
19. Nach § 16e wird folgender
§ 16f eingefügt:
„§ 16f. Bis zum Erlass eigener Richtlinien durch die Bundesministerin oder
den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit finden die gemäß § 16e von
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister
für Finanzen erlassenen Richtlinien für den Wirkungsbereich der
Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sinngemäße
Anwendung.“
20. § 17 lautet:
„§ 17. (1)
Zur strategischen Beratung der Bundesregierung im Bereich der Forschung und
Technologieentwicklung wird der „Rat für Forschung und Technologieentwicklung“
(im Folgenden „FTE-Rat“ genannt) als juristische Person des öffentlichen Rechts
eingerichtet. Organe des FTE-Rats sind die Ratsversammlung und die
Geschäftsführung.
(2) Der Sitz des FTE-Rats ist Wien. Sein
Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Er ist berechtigt,
das Bundeswappen zu führen. Der FTE-Rat ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist der FTE-Rat von seinem
Geschäftsführer beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
(3) Der FTE-Rat besteht als eigene Rechtsperson
ab dem 1. September 2004. Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und von
der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung in der
Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 genutzte bewegliche Vermögen, das zur
Wahrnehmung der Aufgaben des Rates erforderlich ist, geht einschließlich aller
zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden
mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FTE-Rates als Rechtsnachfolger
über. Für Bestandverträge ist ein Erhöhungsrecht des Vermieters aus diesem
Anlass ausgeschlossen.
(4) Die bisherigen stimmberechtigten und
beratenden Mitglieder des FTE-Rates verbleiben als Mitglieder der
Ratsversammlung im Amt. Ihre Funktionsperiode endet mit 6. September 2005.
(5) Die am 31. August 2004 zumindest
überwiegend in der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und
Technologieentwicklung verwendeten Beamtinnen oder Beamten können bis zum 31.
Dezember 2004 dem FTE-Rat zur dauernden Dienstleistung zugeteilt werden.
(6) Die Dienstaufsicht einschließlich der
Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den dienstzugeteilten
Beamtinnen oder Beamten hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der
Ratsversammlung zu erfolgen, der oder die in dieser Funktion an die Weisungen
des Bundesministers oder der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und
Technologie gebunden ist.
(7) Geht eine Beamtin oder Beamter ein
befristetes Dienstverhältnis als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer mit
dem FTE-Rat ein, so ist sie oder er für die Dauer ihres oder seines
Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Beurlaubung einer
Beamtin oder eines Beamten aus diesem Grund darf insgesamt zehn Jahre nicht
übersteigen.“
21. § 17a lautet:
„§ 17a. (1) Die Ratsversammlung besteht einschließlich der oder des
Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Mitgliedern. Weiters gehören der
Ratsversammlung ohne Stimmrecht die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Finanzen oder von diesen Bundesministerinnen oder
Bundesministern entsandte Vertreterinnen oder Vertreter an.
(2) Vier der stimmberechtigten Mitglieder
werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie und vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur für eine Funktionsperiode von fünf Jahren
bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Expertinnen und Experten
aus dem Inland und dem Ausland sowie von Expertinnen und Experten aus dem
Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der
unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige
Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Ratsversammlung
ist von der gleichen Bundesministerin oder vom gleichen Bundesminister ein
neues Mitglied ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die konstituierende Sitzung der
Ratsversammlung wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie einberufen. Die Ratsversammlung wählt mit
einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus der
Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.“
22. § 17b lautet:
„§ 17b. (1) Der Ratsversammlung obliegen im Rahmen der strategischen
Beratung insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Beratung der Bundesregierung und auf Wunsch
auch einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder einer
Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und
Innovation,
2. die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine
langfristige österreichische Strategie für den Bereich Forschung und
Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung,
3. die Ausarbeitung von Vorschlägen für
Schwerpunkte für die nationalen Forschungs- und Technologieprogramme und für
die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten
Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,
4. die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung
der Position Österreichs in internationalen Forschungs- und
Technologiekooperationen,
5. die autonome Erstattung von Vorschlägen für
nationale Forschungs- und Technologieprogramme unter Berücksichtigung
internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme aller
forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit
Beteiligung des Bundes,
6. die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung
der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft, insbesondere durch
Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter Forschung und
Technologieentwicklung in den Unternehmen,
7. die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Monitoring
aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit
Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung internationaler Standards.
(2) Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei
der Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben an keine
Weisungen gebunden.
(3) Die Vorschläge und Empfehlungen der
Ratsversammlung sind mit den sachlich betroffenen Bundesministerinnen oder
Bundesministern zu beraten. Der FTE-Rat hat die Vorschläge und Empfehlungen der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mindestens einmal jährlich ist vom FTE-Rat
ein Bericht an die Bundesregierung zu erstatten, den diese dem Nationalrat als
Bericht zuleitet. Der Bericht hat neben den Vorschlägen und Empfehlungen auch
einen Tätigkeitsbericht des FTE-Rates zu umfassen.“
23. § 17c lautet:
„§ 17c. Im Rahmen der
Verwaltung des FTE-Rates obliegen der Ratsversammlung insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin
oder des Geschäftsführers,
2. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für
den FTE-Rat. Diese ist in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
3. Genehmigung der Finanz- und Personalplanung
(§ 17e Abs. 1 Z 3),
4. Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines
Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (beeidete Wirtschaftsprüferin und
Steuerberaterin oder beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft),
5. Beschlussfassung über den geprüften
Jahresabschluss. Dieser ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis zum 31.März eines jeden
Jahres vorzulegen.“
24. § 17d lautet:
„§ 17d. (1) Der FTE-Rat hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer
Geschäftsstelle zu bedienen. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der
Geschäftsführung.
(2) Die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer darf nicht der Ratsversammlung angehören. Die Funktionsdauer
der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt höchstens fünf Jahre. Eine
Wiederbestellung ist zulässig. Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet
das Bundesgesetz über die Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen
Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998,
Anwendung.“
25. § 17e lautet:
„§ 17e. (1) Der
Geschäftsführung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Leitung der Geschäftsstelle nach den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
2. Einrichtung eines kaufmännischen
Rechnungswesens,
3. Erstellung einer Finanz- und Personalplanung
für das nächste Jahr nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Mittel bis längstens November eines jeden Kalenderjahres,
4. Aufstellung des Jahresabschlusses unter
sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches,
dRGBl. S 219/1897.
(2) Die Geschäftsführung unterliegt den
Weisungen der Ratsversammlung. In Angelegenheiten der ordentlichen
Geschäftsführung wird das Weisungsrecht von der Vorsitzenden oder vom
Vorsitzenden der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall von ihrer oder seiner
Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt.
(3) Die Geschäftsführung haftet in Ausübung
ihrer Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.“
26. § 17f lautet:
„§ 17f. Der FTE-Rat wird beim Abschluss von Rechtsgeschäften durch die
Geschäftsführung vertreten. In Ausübung der Aufgaben nach § 17b sowie bei
Verträgen mit der Geschäftsführung vertritt die Vorsitzende oder der
Vorsitzende der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall ihre oder seine
Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter.“
27. § 17g lautet:
„§ 17g. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat dem FTE-Rat nach Maßgabe der im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel die zur Durchführung seiner Aufgaben
notwendigen und angemessenen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dafür hat der
FTE-Rat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine von der
Ratsversammlung beschlossene Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr
zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Wenn an Dritte (natürliche oder juristische
Personen, die nicht dem Bund zuzuordnen sind) Leistungen erbracht werden, ist
ein kostendeckendes Leistungsentgelt zu verrechnen.
(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung haben
Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der
Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.“
28. § 17h lautet:
„§ 17h. (1) Der FTE-Rat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Aufsicht
erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die
Gebarung des FTE-Rates. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen
und die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des
FTE-Rates sind verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen
Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des
Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind durch die Bundesministerin oder
den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in schriftlicher
Form zu erteilen und an die Geschäftsführung und in Angelegenheiten des
§ 17c an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ratsversammlung zu
richten.
(2) Der FTE-Rat hat bei der Vergabe von
Aufträgen das Vergabe von Aufträgen das Bundesgesetz über die Vergabe von
Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 – BVergG), BGBl. I
Nr. 99/2002, anzuwenden.
(3) Die Gebarung des FTE-Rates unterliegt der
Prüfung des Rechnungshofes. Für die im Namen des FTE-Rats begründeten Rechte
und Pflichten trifft den Bund keine Haftung.“
29. Die Überschrift zu Abschnitt IV lautet:
„Sonstige Bestimmungen“
30. § 18 lautet:
„§ 18. (1)
Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem
Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, den zuständigen
Bundesministerinnen oder Bundesministern auf deren Ersuchen Berichte und
Vorschläge zu erstatten. Ihnen sind die notwendigen Daten für die Erfüllung
ihrer Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen.
Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli
1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des
Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG),
BGBl. Nr. 341/1981, im Wege der Aufsichtsbehörde der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu
bringen.
(2) Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für
eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten
Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung
oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970,
BGBl. Nr. 259/1970, eine Geheimhaltung geboten oder unter
Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung
nicht zweckmäßig ist.“
31. § 19 lautet:
„§ 19. Der
Wissenschaftsfonds hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der
Austausch der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlichen
Informationen mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und
anderen vom Bund getragenen Fördereinrichtungen gewährleistet ist.“
32. § 21 lautet:
„§ 21. (1)
Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat der Wissenschaftsfonds
vorzubehalten, dass ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht
zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom
Tage der Auszahlung an mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen
sind, wenn
a) der Wissenschaftsfonds über wesentliche
Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
b) das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden
der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht
rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
c) die Förderung widmungswidrig verwendet wird
oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus
Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht
eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht
beigebracht werden.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der
Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluss des
Forschungsvorhabens zu überprüfen.
(3) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus
nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden, sind von der
Förderungsempfängerin oder vom Förderungsempfänger nach Abschluss ihres oder
seines Forschungsvorhabens für weitere, durch den Wissenschaftsfonds geförderte
Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit
Zustimmung des Wissenschaftsfonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös
ist an den Wissenschaftsfonds abzuführen.“
33. Im § 22 Abs. 1 und Abs. 2
wird die Wortfolge „§§ 5 und 12“
jeweils durch den Ausdruck „§ 5“ ersetzt.
34. In § 22 Abs. 2 wird die
Wortfolge „der
beiden Fonds“ durch die Wortfolge „des
Wissenschaftsfonds“ ersetzt.
35. § 22 Abs. 1 letzter Satz
lautet:
„Den Mitgliedern des Kuratoriums
gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz
eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.“
36. In § 23 wird die Wortfolge „Fonds zur Förderung
der wissenschaftlichen Forschung bzw. des Forschungsförderungsfonds für die
gewerbliche Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Wissenschaftsfonds“ ersetzt.
37. § 24 lautet:
„§ 24. Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die
gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet,
dem Wissenschaftsfonds auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn in seiner Wirksamkeit zu
unterstützen. Der Wissenschaftsfonds ist gegenüber diesen Stellen zu dem
gleichen Verhalten verpflichtet.“
38. § 25 lautet:
„§ 25. (1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und
Gebarung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für
die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des
ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die
Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht
ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften
widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle
verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden
Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich
herzustellen.
(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die
Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde:
a) Rechnungsabschluss
und Jahresvoranschlag;
b) Abschluss
von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds
zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von
Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.
c) Abschluss
von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds
zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht im Rahmen der
Arbeitsprogramme gemäß § 4a genehmigt wurden bzw. aus dem sonstigen Vermögen
des Fonds bedeckbar sind.
d) Mehrjahres-
und Arbeitsprogramme (§ 4a).
(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den
Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die
Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind der Aufsichtsbehörde
unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren
Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die
von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die
Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle für die Erfüllung
der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU
erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die
Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten fristgerecht und
vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des
Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und
deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen zehn Jahre
ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.“
39. § 26 lautet:
„§ 26. (1)
Der Wissenschaftsfonds und der Rat für Forschung und Technologieentwicklung
sind abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen Rechtes zu behandeln;
unentgeltliche Zuwendungen an sie unterliegen nicht der Erbschafts- und
Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und
Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe
befreit.
(2) Die vom Wissenschaftsfonds nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den
Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.“
40. Der VI. Abschnitt wird zu Abschnitt
V und lautet:
„ABSCHNITT V
Schlussbestimmungen
Datenschutz
§ 27. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der
Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung
ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren
Geheimhaltung im berechtigten Interesse des Wissenschaftsfonds oder einer
Förderwerberin oder eines Förderwerbers gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet.
Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche
Vorschriften dies vorsehen oder die oder der Betroffene ausdrücklich und
unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.
Verweisungen
auf andere Bundesgesetze
§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in
ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In- und
Außer-Kraft-Treten
§ 29. (1) § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 17
Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25
Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002
in Kraft.
(3) §§ 16a bis 16e in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in
Kraft.
(4) Die § 1, § 2, § 3,
§ 4, § 4a, § 5 lit. d, § 5a, § 6, § 7,
§ 8, § 9, § 10, § 16b Abs. 1, § 16b Abs. 2
Z 1 bis 3 und Z 5, § 16e, § 16f, § 17, § 17a,
§ 17b, § 17c, § 17d, § 17e, § 17f, § 17g,
§ 18, § 19, § 21, § 22, § 24, § 25 und der
V. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
für den Wissenschaftsfonds
§ 30. (1) Die bisherigen Organe des Wissenschaftsfonds führen die
Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Abs. 2 bis 4
weiter.
(2) Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum
30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei Mitglieder des
Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 2 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt
sind auch die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates
zu nominieren.
(3) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 31.
Jänner 2005 zu konstituieren und die Ausschreibung der Funktionen der
Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder
Vizepräsidenten gemäß § 8 Abs. 2 vorzunehmen sowie einen
Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu
erstatten.
(4) Die Delegiertenversammlung hat unverzüglich
nach Erstattung des Dreiervorschlages für die Präsidentin oder den Präsidenten
durch den Aufsichtsrat gemäß Abs. 3 die Mitglieder des Präsidiums zu
wählen.
(5) Die Verordnung gemäß § 6 Abs. 2
ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur erstmals bis zum 1. Oktober 2004 zu erlassen.
Vollziehung
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 1 und 24 die
Bundesregierung;
2. hinsichtlich der §§ 16a, 16c und 16d die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie, hinsichtlich der §§ 16b, 16e und 16f die Bundesministerin
oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
hinsichtlich des § 16e jedoch im Einvernehmen mit der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Finanzen.
3. hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin
oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um
Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie.“
Artikel 3
Änderung des Gentechnikgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten
mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen
von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und
Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), BGBl.
Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2002, wird
wie folgt geändert:
1. In § 89 Abs. 2 wird die
Wortfolge „dem
Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft
mbH“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Bundesministeriengesetzes 1986
Das Bundesgesetz über die Zahl, den
Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien
(Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986 (WV), zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 17/2003, wird wie folgt geändert:
1. In Teil 2 Abschnitt K Z 13 der
Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „des Forschungsförderungsfonds für die
gewerbliche Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Österreichischen
Forschungsförderungsgesellschaft mbH“ ersetzt.
2. Der vierte Untertatbestand in Teil 2
Abschnitt L Z 1 der Anlage zu § 2 lautet:
„Gewerbliche und industrielle Forschung;
Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH.“
3. § 17b wird folgender Absatz 16
angefügt:
„§ 17b.
(16) Abschnitt K Z 13 und Abschnitt L Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu
§ 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
Bundesfinanzgesetzes 2004
Das Bundesfinanzgesetz 2004,
BGBl. I Nr. 42/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 37/2004, wird wie folgt geändert (4. BFG-Novelle 2004):
1. Im Artikel X Abs.1 Z 2 wird nach dem
Voranschlagsansatz 1/65326 eingefügt:
„1/65328 (für Forschungs- und
Entwicklungsoffensive)“
2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) wird nach
dem Voranschlagsansatz 1/65326 eingefügt:
„1/65328/12 Aufwendungen“