555 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltmanagementgesetz 2001, BGBl. I Nr. 96, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-Verordnung (Umweltmanagementgesetz – UMG)“

2. Der I. Abschnitt lautet:

„I. Abschnitt

Ziele

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001, S. 1, – im Folgenden als „EMAS-Verordnung“ bezeichnet.

Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder

           2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der EMAS-Verordnung zugelassen sind;

sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.

(2) Zeichnungsberechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Berechtigung, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.

(3) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation.

(4) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die über keine Zeichnungsberechtigung verfügen.

(5) Umweltanwalt ist ein Organ, das von einer Gebietskörperschaft besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung 761/93/EWG der Kommission vom 24. März 1993.

(7) Umwelteinzelgutachter und leitende Umweltgutachter sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden sind den von den Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden gleichzuhalten.

(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse gemäß Anhang V der EMAS-Verordnung.

(9) Sektorielle Kenntnisse sind spezielle technische, naturwissenschaftliche und juristische Kenntnisse in den Sektoren gemäß Abs. 6.

(10) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen.“

3. Vor § 2 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„II. Abschnitt

Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter“

4. Die Überschrift des § 2 lautet:

„Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern“

4a. In § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort „Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1)“ die Wortfolge „durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,“ eingefügt.

5. In § 2 Abs. 3 wird in Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und dem Abs. 3 folgende Z 3 und Z 4 angefügt:

         „3. eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder

           4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.“

6. § 2 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Geschäftsfällen in den Bereichen

                a)           Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-Verordnung,

               b)           Umweltbegutachtungen nach der EMAS-Verordnung oder

                c)           gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten.“

7. In § 2 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Kriterien zur Beurteilung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen festlegen.“

8. § 2 Abs. 5 Z 2 lautet:

         „2. eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;“

9. In § 2 Abs. 5 Z 3 lit. b wird der Wortlaut „gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990“ durch „gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102“ ersetzt.

10. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1)“ die Wortfolge „durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,“ eingefügt.

11. § 3 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen; als qualifizierte praktische Tätigkeit werden angerechnet

                a) die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen,

               b)           Begleitungen von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung im Ausmaß von maximal 10 Tagen und

                c) die Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 im Ausmaß von maximal 10 Tagen.“

12. In § 3 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „im Höchstausmaß von zwei Jahren“ durch die Wortfolge „im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren“ und die Wortfolge „im Höchstausmaß von einem Jahr“ durch die Wortfolge „im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr“ ersetzt.

13. § 3 Abs. 5 Z 2 lautet:

         „2. eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;“

14. In § 3 Abs. 5 Z 3 lit. b wird der Wortlaut „gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990“ durch „gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102“ ersetzt.

15. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Schulung und Prüfung von Teammitgliedern festlegen.“

16. Die Überschrift des § 4 lautet:

„Beurteilung der Fachkunde von Umweltgutachtern“

17. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die erforderliche Fachkunde für Gutachter gemäß Z 1, 2 und 3 ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen.“

18. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Liste der qualifizierten Sachverständigen zu führen sowie die Sachverständigen hiefür zu benennen. Zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Experten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Bestellung der Sachverständigen für die jeweilige Beurteilung der Fachkunde erfolgt im Einzelfall durch die Zulassungsstelle. Das Zulassungskomitee ist über die Bestellung zu informieren. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.“

19. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie für die spezifischen Kenntnisse des Umweltgutachters zur Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen im Sinne des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, BGBl. I Nr. 46/2004 (Emissionszertifikategesetz – EZG) erlassen.“

20. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine neuerliche Beurteilung der Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern oder Teammitgliedern gemäß den §§ 2 und 3 ist nicht erforderlich, sofern lediglich ein Übertritt zu einem anderen Umweltgutachter erfolgt.“

21. Die Überschrift des § 5 lautet:

„Voraussetzungen der Zulassung als Umweltgutachter“

22. § 5 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn der Zulassungswerber

           1. die Anforderungen nach den §2 und 4 Abs. 1 erfüllt,

           2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt und

           3. sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt.

(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Organisation

           1. entsprechend Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,

           2. die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt,

           3. über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt,

           4. nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen leitenden Umweltgutachter und Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,

           5. gewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllen und

           6. sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderliche Fachkunde vorhanden ist.“

23. In § 5 Abs. 4 wird der Wortlaut „AWG“ durch den Wortlaut „AWG 2002“ ersetzt.

23a. In § 5 Abs. 5, § 6 Z 2, § 7, § 13 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 3, § 15 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1 zweiter Satz, § 24 und § 29 Z 1 und 3 wird der Ausdruck „EMAS-V II“ durch den Ausdruck „EMAS-Verordnung“ ersetzt.

24. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Zulassung umfasst zusätzlich die Befugnis zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten, sofern nicht gemäß den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften eine Validierung und Verifizierung durch eine beim Überwachungskomitee akkreditierte Prüfeinrichtung erforderlich ist, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter den Nachweis der erforderlichen einschlägigen Kenntnisse für die Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen erbracht hat. Zur Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, unbeschadet der Regelungen gemäß § 10 des Emissionszertifikategesetzes, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten ist ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter, der diesen Nachweis erbracht hat, zeichnungsberechtigt.“

25. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.“

26. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.“

27. In § 8 wird die Wortfolge „dem Widerruf der Zulassung“ durch die Wortfolge „der Aufhebung und Einschränkung der Zulassung“ ersetzt.

28. § 9 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Zulassungsstelle entscheidet über den schriftlichen Antrag des Umweltgutachters auf Zulassung oder Erweiterung der Zulassung, allenfalls unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen, mit Bescheid.

(2) Der Antrag auf Zulassung hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten. Insbesondere sind dem Antrag Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen, soweit deren Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt. Diese Nachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:

           1. Art und Beschreibung der Tätigkeit, durch die die sektoriellen Kenntnisse erlangt wurden;

           2. Bezeichnung des NACE-Codes;

           3. Name und Anschrift der Organisationen, in denen die sektoriellen Kenntnisse erworben wurden;

           4. Name der Verantwortlichen der Organisationen, die die für den Nachweis der sektoriellen Kenntnisse anrechenbaren Tätigkeiten in der jeweiligen Organisation bestätigen können;

           5. Zeitpunkt sowie Dauer der Tätigkeit in Tagen oder Stunden vor Ort;

           6. eine schriftliche Bestätigung der in Z 1 bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in den Organisationen, in der die Tätigkeiten durchgeführt wurden.“

29. In § 9 werden folgende Abs. 2a, 2b und 2c eingefügt:

„(2a) Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten des gutachterlich tätigen Personals zu enthalten. Ist mit der Aufnahme neuer Mitglieder auch die Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges verbunden, sind die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 zum Nachweis der erforderlichen sektoriellen Kenntnisse vorgesehenen Angaben zu erbringen, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt.

(2b) Der Antrag auf Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges hat Nachweise der sektoriellen Kenntnisse des Umwelteinzelgutachters oder des Mitglieds einer Umweltgutachterorganisation für alle beantragten Sektoren durch die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 vorgesehenen Angaben zu enthalten, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt.

(2c) Der Nachweis der sektoriellen Kenntnisse kann auch in Form einer mündlichen Prüfung erfolgen.“

30. § 10 Abs.1 lautet:

„(1) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. Liegt der Verdacht eines Verstoßes gegen die EMAS-Verordnung vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.“

31. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund einer Mitteilung der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1a Abs. 5, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein vom Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vorzunehmen.“

32. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde, insbesondere der sektoriellen Kenntnisse, im Rahmen der Aufsicht über Umweltgutachter erlassen.“

33. § 11 samt Überschrift lautet:

„Pflichten des Umweltgutachters

§ 11. Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen.“

34. § 12 und seine Überschrift lauten:

„Voraussetzung für das Tätigwerden als Umweltgutachter

§ 12. (1) Als Umweltgutachter können tätig werden:

           1. die in dem beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der Umweltgutachterliste gemäß § 14 eingetragenen Umweltgutachter;

           2. Umweltgutachter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, nach der EMAS-Verordnung zugelassen sind, soweit dies der Zulassungsbehörde vier Wochen vor dem jeweiligen Begutachtungstermin angezeigt wird und der Anzeige folgende Angaben und Unterlagen angeschlossen sind

                 Name,

                            Adresse,

                            Nationalität,

                            Zulassungsumfang,

                 eine beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation,

                 Ort und Zeit der Prüfung,

                            Anschrift und Ansprechpartner,

                 das Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation,

                            gegebenenfalls die Zusammensetzung des Begutachtungsteams und

                 die Glaubhaftmachung der für die Tätigkeit im Inland erforderlichen rechtlichen und sprachlichen Kenntnisse.

(2) Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige gemäß Abs. 1 Z 2 und dem Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form einer mündlichen Befragung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren. Wird die Anzeige nicht fristgerecht erbracht oder ist die Anzeige auch nach einem etwaigen Verbesserungsauftrag unvollständig, darf der Umweltgutachter nicht tätig werden. Davon sind sowohl der Umweltgutachter als auch die zu begutachtende Organisation von der Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen.

(3) § 10 Abs. 2 und § 11 gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach der EMAS-Verordnung zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung sinngemäß.

(4) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Teammitglieder einer nicht in Österreich zugelassenen Umweltgutachterorganisation.“

35. Die Überschrift zu § 13 lautet:

„Aufhebung und Einschränkung der Zulassung“

36. § 13 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 lautet:

         „1. nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind,

           2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,

           3. der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,

           4. der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde,“

37. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwalts hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken, wenn

           1. für das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen,

           2. die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,

           3. das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung verstoßen hat,

           4. das Mitglied aus der Umweltgutachterorganisation ausscheidet oder

           5. im Rahmen der Aufsicht schwerwiegende Mängel in der gutachterlichen Tätigkeit, wie jedenfalls die Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen der entsprechenden sektoriellen Kenntnisse, festgestellt wurden.“

38. In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „gegen die Informationspflicht über Veränderungen gemäß § 10 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht gemäß § 11“ durch die Wortfolge „gegen die Pflichten gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11“ und die Wortfolge „innerhalb eines Jahres der Umweltgutachter seiner Informationspflicht“ durch die Wortfolge „der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen Pflichten“ ersetzt.

39. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Zulassung erlischt, wenn ein Umweltgutachter der Zulassungsstelle schriftlich bekannt gibt, dass die Tätigkeit als Umweltgutachter beendet wurde.“

40. § 14 samt Überschrift lautet:

„Umweltgutachterlisten

§ 14. (1) Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 erfüllen, zu führen, das jeweils zu enthalten hat:

           1. Name oder Organisationsbezeichnung;

           2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

           3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;

           4. Registrierungsnummer.

Die Umweltgutachterlisten sind automationsunterstützt im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterlisten monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.“

41. Der II. Abschnitt erhält die Bezeichnung „III. Abschnitt“.

42. In § 15 Abs. 1 und Abs. 2 wird der Begriff „Organisationsverzeichnis“ durch den Begriff „EMAS-Organisationsverzeichnis“ ersetzt.

43. § 15 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Anschrift der Organisation sowie aller zugehörigen, von der Begutachtung erfassten und unter einer Registrierungsnummer geführten Standorte einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;“

44. In § 15 Abs. 2 Z 4 wird der Verweis „§ 1 Abs. 5“ durch den Verweis „§ 1a Abs. 6“ ersetzt.

45. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Verzeichnisse für Organisationen, die andere gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Abs. 1 genannten Stellen festlegen sowie nähere Kriterien für die Eintragung, Streichung oder Aussetzung der Eintragungen in diesen Verzeichnissen normieren.“

46. Die Überschrift zu § 16 lautet:

„Eintragung, Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen“

47. In § 16 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Der Antrag auf Eintragung“ die Wortfolge „einer Organisation in ein Verzeichnis gemäß § 15“ hinzugefügt.

48. In § 16 Abs. 1 wird die die Wortfolge „Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 erfüllt“ durch die Wortfolge „Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt“ ersetzt.

49. In § 16 werden folgende Abs. 1a, 1b und 1c eingefügt:

„(1a) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das EMAS-Organisationsverzeichnis einzutragen, wenn

           1. eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,

           2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-Verordnung vorliegen,

           3. glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-Verordnung erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs I und

           4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.

(1b) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 5 eingerichtetes Verzeichnis einzutragen, wenn

           1. die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind,

           2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-Verordnung vorliegen,

           3. die Organisation am Standort nachweisen kann,

                a) dass sie alle relevanten Umweltschutzvorschriften ermittelt hat und deren Auswirkungen auf ihre Organisation kennt,

               b) dass sie für die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sorgt,

                c) über Verfahren verfügt, die es ihr ermöglichen, diese Anforderungen dauerhaft zu erfüllen,

               d) die Organisation sich zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer Umweltleistung (Art. 2 lit. c der EMAS-Verordnung) verpflichtet hat und

                e) dass sie mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen einen offenen Dialog über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen führt und

           4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.

(1c) Die Voraussetzung des Abs. 1a Z 3 und des Abs. 1b Z 3 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem nicht registrierten Standort der Organisation zuzurechnen sind.“

50. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Z 2 bis 5 der EMAS-Verordnung oder bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1a die Eintragung des Standortes in das EMAS-Organisationsverzeichnis zu verweigern.“

51. In § 16 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1b die Eintragung der Organisation in ein nach § 15 Abs. 5 eingerichtetes Verzeichnis zu verweigern.“

52. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine eingetragene Organisation ist aus dem EMAS-Organisationsverzeichnis zu streichen, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Umweltgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit, die zur Eintragung der Organisation geführt hat, gegen die Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat und deswegen seine Zulassung aufgehoben wurde oder die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.“

53. Dem § 16 wird folgender Abs. 3a hinzugefügt:

„(3a) Eine eingetragene Organisation ist aus einem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 5 zu streichen, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.“

54. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Wenn der Behörde nach erfolgter Eintragung einer Organisation Umstände zur Kenntnis gelangen, die Berechtigung zu der Annahme geben, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1a oder Abs. 1b nicht mehr erfüllt sind, so kann die Behörde die Eintragung bis zur Entscheidung über eine etwaige Streichung der Organisation vorübergehend aussetzen. Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem anderen Standort der Organisation zuzurechnen sind.“

55. In § 16 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Beantragt eine registrierte Organisation von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu prüfen.“

56. In § 16 Abs. 7 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Die zuständige Stelle hat weiters das Organisationsverzeichnis monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln“ durch die Wortfolge „Die zuständige Stelle hat weiters die Verzeichnisse gemäß § 15 monatlich zu aktualisieren und das EMAS-Organisationsverzeichnis an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln“ ersetzt.

57. Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Eintragung endet mit der Streichung gemäß Abs. 3 oder Abs. 3a, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder der Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht.“

58. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.“

59. Der III. Abschnitt erhält die Bezeichnung „IV. Abschnitt“.

60. § 21 lautet:

„§ 21. (1) Änderungen von Anlagen, die nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesen und dabei mitzuvollziehenden Vorschriften, wenn

           1. die Organisation über die geplante Änderung in angemessener Frist vor der Anzeige an die Behörde über das Vorhaben die wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit in einer geeigneten Weise informiert hat,

           2. die die Anlage betreibende Organisation in ein Organisationsverzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist,

           3. der Behörde die Änderung angezeigt wird,

           4. die Umwelterklärung vorgelegt wird,

           5. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattung durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattung erfolgt oder eine verbindliche, begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche Erklärung des Umweltgutachters vorgelegt wird,

                a) dass durch die Anlagenänderung eine im letztbegutachteten Umweltprogramm angeführte Maßnahme, die pro Produktionseinheit oder erbrachter Leistung zur Reduktion des Ressourcenverbrauches und der Belastung der Umwelt führt, umgesetzt werden soll,

               b)           welche Emissionen relevant sind und welche Maßnahmen im Zuge der Änderung gesetzt werden sollen und

                c) dass die Änderung der Anlage dem Stand der Technik entspricht und die nach den Materienvorschriften des Bundes zu schützenden Umweltinteressen und Parteienrechte nicht beeinträchtigt werden.

Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

           6. gegen die Änderung innerhalb der Kundmachungsfrist (Abs. 2) keine Einwendungen von Parteien erhoben werden und

           7. die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere sicherheitstechnische und arbeitnehmerschutzrechtliche Belange und sonstige Schutzinteressen glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind. Zur Abgrenzung zwischen den Umweltinteressen (Z 5 lit. c) einerseits und den öffentlichen Interessen und sonstigen Schutzinteressen andererseits hat die Behörde Anhang VI der EMAS-V II heranzuziehen. Die Behörde hat nur das Vorliegen der Erklärung gemäß Z 4, jedoch nicht deren materielle Richtigkeit zu überprüfen.

(2) Änderungen gemäß Abs. 1 sind der Behörde anzuzeigen, die das Projekt unverzüglich bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen hat und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Stand­ortgemeinde und in einer in der Gemeinde verbreiteten Zeitung kundzumachen hat. Werden gegen diese Änderung binnen drei Wochen ab Kundmachung keine Einwendungen von Personen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes Parteistellung haben, erhoben, verlieren diese ihre Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.

(3) Die Behörde hat eine Kopie der Änderungsanzeige und der Erklärung des Umweltgutachters (Abs. 1 Z 5) unverzüglich nach Einlangen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln, das binnen drei Wochen nach Einlangen zu den arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen des Projekts Stellung zu nehmen hat.

(4) Die Behörde hat binnen sieben Wochen nach Anzeige des Projekts diese Anzeige mit Bescheid, allenfalls unter Vorschreibung von sicherheitstechnischen, arbeitnehmerschutzrechtlichen oder anderen öffentlichen Interessen (Z 7) betreffende Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Die bescheidmäßige Kenntnisnahme durch die Behörde gilt als Genehmigung der angezeigten Änderung im Sinne der  bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen gemäß Abs. 1. Die Behörde hat diese Kenntnisnahme an die sonst für die Anlagenänderung nach den bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu übermitteln.

(5) Durch Abs. 1 wird die Genehmigungsfreiheit der Änderung von Anlagen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes  nicht berührt. Abs. 1 gilt nicht für die Änderungen jener Teile von Anlagen, die nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig sind oder die in Anlage 3 der GewO 1994, Anhang 5 des AWG 2002 oder in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26, aufgezählt sind.

(6) Eine Einschränkung der Haftung des Umweltgutachters im Hinblick auf Abs. 1 Z 5 ist gegenüber geschützten Dritten unwirksam.

(7) Ein Umweltgutachter, der keine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, darf eine Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 nicht abgeben.

(8) Der Umweltgutachter hat die Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung an die Zulassungsstelle zu übermitteln. Die Behörde hat den Zulassungsumfang des Umweltgutachters nicht zu prüfen.

(9) Behörde im Sinne dieses Paragraphen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 22a, die Bezirksverwaltungsbehörde.“

61. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:

„Mündliche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen

§ 21a. Unbeschadet der Anforderungen des § 21 hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist.“

62. § 22 lautet:

„§ 22. (1) Auf Antrag einer Organisation, die zumindest eine erste Umweltbetriebsprüfung entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang II EMAS-V durchgeführt hat, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen.

(2) Die Organisation hat dem Antrag gemäß Abs. 1

           1. eine Zusammenstellung der Genehmigungsbescheide, einschließlich der von der Behörde zu übernehmenden Spruchteile,

           2. die von einem Befugten erstellte Bestandsaufnahme der Maschinen- und Anlagenteile sowie weiterer Anlageneinrichtungen,

           3. die von einem Befugten erstellten erforderlichen Pläne und Skizzen,

           4. eine aktuelle Betriebsbeschreibung,

           5. ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 10 AWG 2002),

           6. den Bericht über die aktuelle Umweltbetriebsprüfung entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang II  EMAS-V und

           7. den Beschluss der obersten Leitung zur Teilnahme am EMAS-System oder zur Registrierung in einem gemäß § 15 Abs. 5 eingerichteten Verzeichnis im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzulegen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu übermitteln.

(3) Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn alle nach den  Rechtsvorschriften des Bundes  im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen vorliegen sowie die Anlage konsensgemäß errichtet wurde und betrieben wird. Weicht die Anlage nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, hat die Behörde im Konsolidierungsbescheid die Abweichungen zu genehmigen, wenn die Organisation die erforderlichen Unterlagen vorlegt und die Abweichungen für die öffentlichen Interessen nicht nachteilig sind oder im Fall des Eingriffs in fremde Rechte die Betroffenen zustimmen. Sind einzelne Genehmigungsbescheide für die Anlage oder für Anlagenteile nicht auffindbar, hat die Behörde dennoch den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu erlassen, wenn die antragstellende Organisation Beweise (bezugnehmende Bescheide, Niederschriften, Überprüfungsbefunde, andere öffentliche oder nicht öffentliche Urkunden) vorlegt, auf Grund derer festgestellt werden kann, dass die Anlage oder die Anlagenteile genehmigt sind.

(3a) Weicht die Anlage nicht nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, so hat die Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer entweder um die erforderliche Genehmigung nachträglich angesucht wird oder der der Rechtsordnung entsprechende Zustand auf andere Weise hergestellt wird.

(3b) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung hat die Behörde danach zu trachten, dass die Durchführung des Konsolidierungsverfahrens in weitgehender Koordination mit einem etwaigen nachzuholenden Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 3a erfolgt. Dabei sind die Verfahren so weit wie möglich zu verbinden, insbesondere mündliche Verhandlungen gemeinsam durchzuführen. Eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides darf solange nicht ergehen, solange ein nachträgliches Ansuchen um die erforderliche Genehmigung gemäß Abs. 3a fristgerecht gestellt wurde und noch keine rechtskräftige Entscheidung der Materienbehörde hierüber vorliegt.

(3c) Liegen alle erforderlichen Genehmigungen für die Errichtung oder Änderung einer Anlage oder von Anlagenteilen nach den anlagenbezogenen Regelungen im Sinne des Abs. 1 vor, so darf die Konsolidierungsbehörde über den Antrag auf Konsolidierung erst absprechen, sobald alle rechtskräftigen Entscheidungen über etwaige nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften für die Inbetriebnahme der Anlage oder Anlagenteile erforderlichen Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen oder gegebenenfalls ein Abnahmeprüfungsbescheid nach UVP-G 2000 vorliegen.

(4) Gegenstandslos gewordene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen, sind nicht in den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu übernehmen. Bei Widersprüchen in den Genehmigungsbescheiden sind jene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen in den konsolidierten Genehmigungsbescheid aufzunehmen, die nach Maßgabe des Standes der Technik dem Schutz der Parteien und den nach den Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen. Im konsolidierten Genehmigungsbescheid sind auch Rechte und Pflichten von Dritten zusammenfassend darzulegen, sofern diese nicht gegenstandslos geworden sind.

(5) Parteistellung in den Verfahren gemäß Abs. 1 haben der Antragsteller, das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß § 12 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und Personen, die Einwendungen gemäß Abs. 6 erhoben haben.

(6) Die Behörde hat den Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in sonstiger geeigneter Form kundzumachen. Jene Personen, deren subjektiv-öffentliche Rechte betroffen sind, können als Parteien einwenden, dass der Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu ihrem Nachteil nicht mit der gegebenen Bescheidlage übereinstimmt oder widersprüchliche Bescheidauf­lagen nicht nach Maßgabe des Standes der Technik, dem Schutz der Parteien und den nach Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen (Abs. 4). Werden gegen den Entwurf binnen zwei Wochen von den Parteien keine schriftlichen Einwendungen erhoben, verlieren sie die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. Weiters hat die Behörde den nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften bisher zuständigen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu geben. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.

(7) Die Behörde hat den Bescheid gemäß Abs. 1 an die Beteiligten im Sinne des Abs. 6 und an die nach den Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 zuständigen Behörden zu übermitteln. Auf Antrag der Organisation, deren Anlagengnehmigungen gemäß Abs. 1 in einem Bescheid zusammengefasst wurden, hat die nach den materienrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde in einem Änderungsverfahren festzustellen, welche Teile des konsolidierten Genehmigungsbescheides durch die Genehmigung der Anlagenänderung betroffen sind. Der Änderungsbescheid ist an die Behörde gemäß Abs. 1 zu übermitteln.

(8) Konsolidierungsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern Abs.9 nichts anderes bestimmt.

(9) Bei Verfahren betreffend Anlagen, die dem AWG 2002 unterliegen, ist der Landeshauptmann Konsolidierungsbehörde. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung einer Konsolidierung die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.“

63. § 23 Abs. 1 lautet:

„§ 23. (1) Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung aufbaut,

           1. die Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Art. 2 lit. e EMAS-Verordnung) festgestellt, und

                a)           innerhalb von längstens vier Monaten freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,

               b) der Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,

                c)           unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,

               d)           binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 lit. l EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oder

           2. Verstöße im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß § 22 festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß § 22 Abs. 3a wieder hergestellt wurde.“

64. In § 24 wird im ersten Satz vor der Wortfolge „eingetragene Organisationen“ die Wortfolge „in ein Verzeichnis gemäß § 16“ eingefügt.

65. In § 24 Abs. 1 wird im ersten Satz der Klammerausdruck „§ 9 Abs. 6 AWG“ durch den Klammerausdruck „§ 11 AWG 2002“ ersetzt.

66. In § 25 wird im ersten Satz die Wortfolge „die in das Organisationsverzeichnis eingetragen sind“ durch die Wortfolge „die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen sind“ ersetzt.

67. Dem § 25 wird folgender Abs. 2 angefügt:

(2) Ist eine Organisation, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist, nach der Verordnung über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl. II Nr.  300/2002, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen Kontrollen beschränken, soferne der Umweltgutachter eine Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung gemäß § 7 EPER-V nachweislich durchgeführt hat.“

68. In § 26 wird der Begriff „EMAS-Organisationen“ durch den Begriff „Organisationen“ und der Begriff „EMAS-Organisation“ jeweils durch den Begriff „Organisation“ ersetzt.

69. In § 26 Abs. 1 werden die Klammerausdrücke „§ 16 Abs. 3“ jeweils gestrichen.

70. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Für gem. § 16 bzw. § 15 Abs. 5 eingetragene Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten

           1. Die Bekanntmachung von Emissionsdaten gem. § 13 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz,

           2. Aufzeichnungspflichten gem. § 17 AWG 2002 hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen und

           3. Änderungsmeldungen gem. § 20 AWG 2002.“

71. In § 27 wird der Begriff „EMAS-Organisationen“ durch die Wortfolge „in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen“ ersetzt.

72. Der bisherige IV. Abschnitt erhält die Bezeichnung „V. Abschnitt“.

73. In § 29 entfällt die Wortfolge „bis 500 000 S, ab 1. Jänner 2002“.

74. § 29 Z 4 lautet:

         „4.                 Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt oder“

75. § 33 Z 1 lautet:

         „1.                 hinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 3 sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,“