555 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Umweltmanagementgesetz 2001,
BGBl. I Nr. 96, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur
EMAS-Verordnung (Umweltmanagementgesetz – UMG)“
2. Der I. Abschnitt lautet:
„I. Abschnitt
Ziele
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender
Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von
Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001, S. 1, –
im Folgenden als „EMAS-Verordnung“ bezeichnet.
Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Umweltgutachterorganisationen (juristische
Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden
Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter
bestehen oder
2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die
im Sinne des Art. 4 der EMAS-Verordnung zugelassen sind;
sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit
im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.
(2) Zeichnungsberechtigung im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist die Berechtigung, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.
(3) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer
Umweltgutachterorganisation.
(4) Teammitglieder im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die über keine
Zeichnungsberechtigung verfügen.
(5) Umweltanwalt ist ein Organ, das von einer
Gebietskörperschaft besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt
in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen gemäß
der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und
Arbeitszweige (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9.
Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und
Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung
761/93/EWG der Kommission vom 24. März 1993.
(7) Umwelteinzelgutachter und leitende
Umweltgutachter sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß
§ 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895. Die von ihnen im
Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden sind den von den
Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden gleichzuhalten.
(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche
Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse gemäß Anhang V der
EMAS-Verordnung.
(9) Sektorielle Kenntnisse sind spezielle
technische, naturwissenschaftliche und juristische Kenntnisse in den Sektoren
gemäß Abs. 6.
(10) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit
erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik
sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder
Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines
allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung
des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus
einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des
Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im
Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen.“
3. Vor § 2 wird folgende
Abschnittsüberschrift eingefügt:
„II. Abschnitt
Zulassung von Umweltgutachtern und
Aufsicht über die Umweltgutachter“
4. Die Überschrift des § 2 lautet:
„Fachkunde von leitenden
Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern“
4a. In § 2 Abs. 2 wird nach dem
Wort „Hochschulbildung
(Abs. 1 Z 1)“ die Wortfolge „durch den Abschluss
eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7
Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,“ eingefügt.
5. In § 2 Abs. 3 wird in Z 2
der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und dem
Abs. 3 folgende Z 3 und Z 4 angefügt:
„3. eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in
Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen
gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder
Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren
in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen
gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer
allgemein bildenden höheren Schule.“
6. § 2 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im
Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Geschäftsfällen
in den Bereichen
a) Umweltbetriebsprüfungen
nach der EMAS-Verordnung,
b) Umweltbegutachtungen
nach der EMAS-Verordnung oder
c) gleichwertige
eigenverantwortliche Prüftätigkeiten.“
7. In § 2 wird folgender Abs. 4a
eingefügt:
„(4a) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere
Kriterien zur Beurteilung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und
Erfahrungen festlegen.“
8. § 2 Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer
eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer
Unternehmensberatungsgesellschaft oder selbstständige Tätigkeit auf diesen
Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß
§ 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;“
9. In § 2 Abs. 5 Z 3
lit. b wird der Wortlaut „gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl.
Nr. 325/1990“ durch „gemäß § 11 AWG
2002, BGBl. I Nr. 102“ ersetzt.
10. In § 3 Abs. 2 wird nach dem
Wort „Hochschulbildung
(Abs. 1 Z 1)“ die Wortfolge „durch den Abschluss
eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7
Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,“ eingefügt.
11. § 3 Abs. 4 Z 2 lautet:
„2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im
Ausmaß von zumindest 20 Tagen; als qualifizierte praktische Tätigkeit werden
angerechnet
a) die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen,
b) Begleitungen
von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung im Ausmaß von maximal 10 Tagen und
c) die Durchführung von Zertifizierungsaudits nach
ISO 14001 im Ausmaß von maximal 10 Tagen.“
12. In § 3 Abs. 5 wird im ersten
Satz die Wortfolge „im Höchstausmaß von zwei Jahren“ durch die Wortfolge „im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren“ und die Wortfolge „im Höchstausmaß von einem Jahr“ durch die Wortfolge „im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr“ ersetzt.
13. § 3 Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer
eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer
Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen
Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß
§ 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;“
14. In § 3 Abs. 5 Z 3
lit. b wird der Wortlaut „gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl.
Nr. 325/1990“ durch „gemäß § 11 AWG
2002, BGBl. I Nr. 102“ ersetzt.
15. Dem § 3 wird folgender Abs. 6
angefügt:
„(6) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für
die Schulung und Prüfung von Teammitgliedern festlegen.“
16. Die Überschrift des § 4 lautet:
„Beurteilung der Fachkunde von
Umweltgutachtern“
17. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die erforderliche Fachkunde für
Gutachter gemäß Z 1, 2 und 3 ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht
durch Sachverständige zu beurteilen.“
18. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit eine Liste der qualifizierten Sachverständigen zu führen
sowie die Sachverständigen hiefür zu benennen. Zur Beratung in allen Fragen der
Zulassung und Aufsicht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem
je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. Das
Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Experten
beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Bestellung der Sachverständigen
für die jeweilige Beurteilung der Fachkunde erfolgt im Einzelfall durch die
Zulassungsstelle. Das Zulassungskomitee ist über die Bestellung zu informieren.
Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu
regeln.“
19. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für
die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere
hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der
organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden
Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der
grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen
Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie für die spezifischen
Kenntnisse des Umweltgutachters zur Berechnung und Überprüfung von
Treibhausgasemissionen im Sinne des Bundesgesetzes über ein System für den
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, BGBl. I Nr. 46/2004
(Emissionszertifikategesetz – EZG) erlassen.“
20. Dem § 4 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Eine neuerliche Beurteilung der Fachkunde
von leitenden Umweltgutachtern oder Teammitgliedern gemäß den §§ 2 und 3
ist nicht erforderlich, sofern lediglich ein Übertritt zu einem anderen Umweltgutachter
erfolgt.“
21. Die Überschrift des § 5 lautet:
„Voraussetzungen der Zulassung als
Umweltgutachter“
22. § 5 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter
ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und
Befristungen zu erteilen, wenn der Zulassungswerber
1. die Anforderungen nach den §2 und 4 Abs. 1
erfüllt,
2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang
V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt und
3. sicherstellt, dass er für alle beantragten
Sektoren über die jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt.
(2) Die Zulassung als
Umweltgutachterorganisation ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher
Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Organisation
1. entsprechend Anhang V Abs. 5.2.1 der
EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen
nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,
2. die Anforderungen der Unabhängigkeit und
Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt,
3. über mindestens einen leitenden Umweltgutachter
verfügt, der die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3
erfüllt,
4. nachweist, dass die für die Durchführung von
Umweltbegutachtungen beigezogenen leitenden Umweltgutachter und Teammitglieder
für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder
als Dienstnehmer tätig sind,
5. gewährleistet, dass die Mitglieder des
jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen
sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen
Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen
Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit
und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllen und
6. sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren
die jeweils erforderliche Fachkunde vorhanden ist.“
23. In § 5 Abs. 4 wird der
Wortlaut „AWG“ durch den Wortlaut „AWG 2002“ ersetzt.
23a. In § 5 Abs. 5, § 6 Z 2,
§ 7, § 13 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 3, § 15 Abs. 1,
Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 1,
§ 21 Abs. 1 zweiter Satz, § 24 und § 29 Z 1 und 3 wird der
Ausdruck „EMAS-V
II“ durch den Ausdruck „EMAS-Verordnung“ ersetzt.
24. § 5 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Zulassung umfasst zusätzlich die
Befugnis zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des
Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004, sowie zur
Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint
Implementation Projekten, sofern nicht gemäß den relevanten völkerrechtlich
verbindlichen Übereinkünften eine Validierung und Verifizierung durch eine beim
Überwachungskomitee akkreditierte Prüfeinrichtung erforderlich ist, wenn ein
leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter den Nachweis der
erforderlichen einschlägigen Kenntnisse für die Berechnung und Überprüfung von
Treibhausgasemissionen erbracht hat. Zur Verifizierung von Emissionsmeldungen
gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, unbeschadet der Regelungen
gemäß § 10 des Emissionszertifikategesetzes, sowie zur Validierung und Verifizierung
von Projekt Design Dokumenten ist ein leitender Umweltgutachter oder
Umwelteinzelgutachter, der diesen Nachweis erbracht hat, zeichnungsberechtigt.“
25. Dem § 5 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1
Z 2 kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des
Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß § 4
Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der
Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.“
26. Der bisherige Text des § 6 erhält
die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Handelt es sich beim Umweltgutachter um
eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden
Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt
haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.“
27. In § 8 wird die Wortfolge „dem Widerruf der
Zulassung“ durch die Wortfolge „der Aufhebung und
Einschränkung der Zulassung“ ersetzt.
28. § 9 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Zulassungsstelle entscheidet über den
schriftlichen Antrag des Umweltgutachters auf Zulassung oder Erweiterung der
Zulassung, allenfalls unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen, Bedingungen
und Befristungen, mit Bescheid.
(2) Der Antrag auf Zulassung hat alle zur
Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben
und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben
und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters oder des gutachterlich tätigen
Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische
Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu
enthalten. Insbesondere sind dem Antrag Nachweise der Fachkunde in den
beantragten Sektoren anzuschließen, soweit deren Nachweis nicht in Form einer
mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt. Diese Nachweise haben mindestens
folgende Angaben zu enthalten:
1. Art und Beschreibung der Tätigkeit, durch die
die sektoriellen Kenntnisse erlangt wurden;
2. Bezeichnung des NACE-Codes;
3. Name und Anschrift der Organisationen, in denen
die sektoriellen Kenntnisse erworben wurden;
4. Name der Verantwortlichen der Organisationen,
die die für den Nachweis der sektoriellen Kenntnisse anrechenbaren Tätigkeiten
in der jeweiligen Organisation bestätigen können;
5. Zeitpunkt sowie Dauer der Tätigkeit in Tagen
oder Stunden vor Ort;
6. eine schriftliche Bestätigung der in Z 1
bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in den Organisationen, in
der die Tätigkeiten durchgeführt wurden.“
29. In § 9 werden folgende
Abs. 2a, 2b und 2c eingefügt:
„(2a) Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung
betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation hat
alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen
Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis,
Aufgaben und Verantwortlichkeiten des gutachterlich tätigen Personals zu
enthalten. Ist mit der Aufnahme neuer Mitglieder auch die Erweiterung des sektoriellen
Zulassungsumfanges verbunden, sind die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 zum
Nachweis der erforderlichen sektoriellen Kenntnisse vorgesehenen Angaben zu
erbringen, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß
Abs. 2c erfolgt.
(2b) Der Antrag auf Erweiterung des
sektoriellen Zulassungsumfanges hat Nachweise der sektoriellen Kenntnisse des
Umwelteinzelgutachters oder des Mitglieds einer Umweltgutachterorganisation für
alle beantragten Sektoren durch die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6
vorgesehenen Angaben zu enthalten, soweit der Nachweis nicht in Form einer
mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt.
(2c) Der Nachweis der sektoriellen Kenntnisse
kann auch in Form einer mündlichen Prüfung erfolgen.“
30. § 10 Abs.1 lautet:
„(1) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen
Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung
oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen zu überprüfen, ob die
Anforderungen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat
sich vor allem auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der
gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-Verordnung sowie
auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. Liegt der Verdacht
eines Verstoßes gegen die EMAS-Verordnung vor, hat die Zulassungsstelle
unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.“
31. § 10 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung
im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund einer Mitteilung der Organisation, die
von dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-Verordnung
begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1a Abs. 5, in
dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein vom Umweltgutachter begutachteter
Standort einer Organisation liegt, vorzunehmen.“
32. Dem § 10 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für
die Beurteilung der Fachkunde, insbesondere der sektoriellen Kenntnisse, im
Rahmen der Aufsicht über Umweltgutachter erlassen.“
33. § 11 samt Überschrift lautet:
„Pflichten des Umweltgutachters
§ 11. Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle
die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung
durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die
Organisationsleitung vorzulegen.“
34. § 12 und seine Überschrift lauten:
„Voraussetzung für das Tätigwerden
als Umweltgutachter
§ 12. (1) Als Umweltgutachter können tätig werden:
1. die in dem beim Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der Umweltgutachterliste gemäß
§ 14 eingetragenen Umweltgutachter;
2. Umweltgutachter, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei
des EWR-Abkommens ist, nach der EMAS-Verordnung zugelassen sind, soweit dies
der Zulassungsbehörde vier Wochen vor dem jeweiligen Begutachtungstermin angezeigt
wird und der Anzeige folgende Angaben und Unterlagen angeschlossen sind
– Name,
– Adresse,
– Nationalität,
– Zulassungsumfang,
– eine beglaubigte Abschrift der Zulassung
einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der
fachlichen Qualifikation,
– Ort und Zeit der Prüfung,
– Anschrift
und Ansprechpartner,
– das Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden
Organisation,
– gegebenenfalls
die Zusammensetzung des Begutachtungsteams und
– die Glaubhaftmachung der für die Tätigkeit im
Inland erforderlichen rechtlichen und sprachlichen Kenntnisse.
(2) Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb
des Zeitraums zwischen der Anzeige gemäß Abs. 1 Z 2 und dem
Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form einer mündlichen
Befragung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der
umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse
informieren. Wird die Anzeige nicht fristgerecht erbracht oder ist die Anzeige
auch nach einem etwaigen Verbesserungsauftrag unvollständig, darf der
Umweltgutachter nicht tätig werden. Davon sind sowohl der Umweltgutachter als
auch die zu begutachtende Organisation von der Zulassungsbehörde in Kenntnis zu
setzen.
(3) § 10 Abs. 2 und § 11 gelten
auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens nach der EMAS-Verordnung zugelassenen Umweltgutachter
hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der
EMAS-Verordnung sinngemäß.
(4) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für
Teammitglieder einer nicht in Österreich zugelassenen Umweltgutachterorganisation.“
35. Die Überschrift zu § 13 lautet:
„Aufhebung und Einschränkung der
Zulassung“
36. § 13 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und
4 lautet:
„1. nachträglich die Voraussetzungen für die
Zulassung weggefallen sind,
2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder
Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach
§ 9 erschlichen wurde,
3. der Umweltgutachter im Rahmen seiner
gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die
Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Anhang V
Abs. 5.2.1 oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
4. der Umweltgutachter die Umwelterklärung für
gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und
kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden
Rechtsvorschriften vorgelegt wurde,“
37. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Zulassung einer
Umweltgutachterorganisation ist durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts
wegen oder auf Antrag des Umweltanwalts hinsichtlich eines Mitgliedes oder des
Zulassungsumfanges einzuschränken, wenn
1. für das Mitglied nachträglich die
Zulassungsvoraussetzungen wegfallen,
2. die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch
unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im
Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,
3. das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen
Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß
Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
4. das Mitglied aus der
Umweltgutachterorganisation ausscheidet oder
5. im Rahmen der Aufsicht schwerwiegende Mängel in
der gutachterlichen Tätigkeit, wie jedenfalls die Durchführung einer
Umweltbegutachtung ohne Vorliegen der entsprechenden sektoriellen Kenntnisse,
festgestellt wurden.“
38. In § 13 Abs. 3 wird die
Wortfolge „gegen
die Informationspflicht über Veränderungen gemäß § 10 Abs. 2 oder die
Auskunftspflicht gemäß § 11“ durch die
Wortfolge „gegen
die Pflichten gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11“ und die Wortfolge „innerhalb eines Jahres der Umweltgutachter seiner
Informationspflicht“ durch die Wortfolge „der Umweltgutachter
innerhalb eines Jahres seinen Pflichten“ ersetzt.
39. Dem § 13 wird folgender Abs. 6
angefügt:
„(6) Die Zulassung erlischt, wenn ein
Umweltgutachter der Zulassungsstelle schriftlich bekannt gibt, dass die
Tätigkeit als Umweltgutachter beendet wurde.“
40. § 14 samt Überschrift lautet:
„Umweltgutachterlisten
§ 14. (1) Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der
zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachter und
Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die
die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 erfüllen, zu führen, das jeweils
zu enthalten hat:
1. Name oder Organisationsbezeichnung;
2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer,
Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a
Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;
4. Registrierungsnummer.
Die Umweltgutachterlisten sind
automationsunterstützt im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes 2000,
BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu veröffentlichen.
Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterlisten monatlich zu
aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.
(2) Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich
zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen
oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.“
41. Der II. Abschnitt erhält die Bezeichnung
„III. Abschnitt“.
42. In § 15 Abs. 1 und Abs. 2
wird der Begriff „Organisationsverzeichnis“ durch den Begriff „EMAS-Organisationsverzeichnis“ ersetzt.
43. § 15 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Anschrift der Organisation sowie aller
zugehörigen, von der Begutachtung erfassten und unter einer
Registrierungsnummer geführten Standorte einschließlich Telefonnummer,
Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;“
44. In § 15 Abs. 2 Z 4 wird
der Verweis „§ 1 Abs. 5“ durch den Verweis
„§ 1a
Abs. 6“ ersetzt.
45. Dem § 15 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung
weiterer nationaler Verzeichnisse für Organisationen, die andere gleichwertige
nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Abs. 1
genannten Stellen festlegen sowie nähere Kriterien für die Eintragung,
Streichung oder Aussetzung der Eintragungen in diesen Verzeichnissen
normieren.“
46. Die Überschrift zu § 16 lautet:
„Eintragung, Verweigerung, Streichung
und Aussetzung der Eintragung von Organisationen“
47. In § 16 Abs. 1 wird nach der
Wortfolge „Der
Antrag auf Eintragung“ die Wortfolge „einer Organisation in
ein Verzeichnis gemäß § 15“ hinzugefügt.
48. In § 16 Abs. 1 wird die die
Wortfolge „Sind
die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 erfüllt“ durch die Wortfolge „Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt“ ersetzt.
49. In § 16 werden folgende Abs. 1a,
1b und 1c eingefügt:
„(1a) Eine Organisation ist unter Zuteilung
einer Nummer in das EMAS-Organisationsverzeichnis einzutragen, wenn
1. eine von einem Umweltgutachter für gültig
erklärte Umwelterklärung vorliegt,
2. die Angaben zur Organisation auf Basis des
Anhangs VIII der EMAS-Verordnung vorliegen,
3. glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am
Standort alle Bedingungen der EMAS-Verordnung erfüllt, insbesondere auch jene
des Anhangs I und
4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19
Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.
(1b) Eine Organisation ist unter Zuteilung
einer Nummer in ein nach einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 5
eingerichtetes Verzeichnis einzutragen, wenn
1. die in dieser Verordnung festgelegten
Anforderungen erfüllt sind,
2. die Angaben zur Organisation auf Basis des
Anhangs VIII der EMAS-Verordnung vorliegen,
3. die Organisation am Standort nachweisen kann,
a) dass sie alle relevanten
Umweltschutzvorschriften ermittelt hat und deren Auswirkungen auf ihre Organisation
kennt,
b) dass sie für die Einhaltung der
Umweltschutzvorschriften sorgt,
c) über Verfahren verfügt, die es ihr ermöglichen,
diese Anforderungen dauerhaft zu erfüllen,
d) die Organisation sich zur kontinuierlichen
Verbesserung ihrer Umweltleistung (Art. 2 lit. c der EMAS-Verordnung)
verpflichtet hat und
e) dass sie mit der Öffentlichkeit und anderen
interessierten Kreisen einen offenen Dialog über die Umweltauswirkungen ihrer
Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen führt und
4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19
Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.
(1c) Die Voraussetzung des Abs. 1a
Z 3 und des Abs. 1b Z 3 ist insbesondere dann nicht gegeben,
wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch
eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger
Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei
denn, dass
1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden
ist,
2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden
sind und
3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden,
sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.
Dabei sind Verstöße nicht zu
berücksichtigen, die ausschließlich einem nicht registrierten Standort der
Organisation zuzurechnen sind.“
50. § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Art. 6 Z 2 bis 5 der EMAS-Verordnung oder bei
Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1a die Eintragung des Standortes
in das EMAS-Organisationsverzeichnis zu verweigern.“
51. In § 16 wird folgender Abs. 2a
eingefügt:
„(2a) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei
Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1b die Eintragung der
Organisation in ein nach § 15 Abs. 5 eingerichtetes Verzeichnis zu
verweigern.“
52. § 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine eingetragene Organisation ist aus dem
EMAS-Organisationsverzeichnis zu streichen, wenn nachträglich bekannt wird,
dass der Umweltgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit, die zur Eintragung der
Organisation geführt hat, gegen die Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen
hat und deswegen seine Zulassung aufgehoben wurde oder die zuständige Stelle
auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige
Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der
Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass
1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden
ist,
2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt
worden sind und
3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden,
sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.“
53. Dem § 16 wird folgender
Abs. 3a hinzugefügt:
„(3a) Eine eingetragene Organisation ist aus
einem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 5 zu streichen, wenn die zuständige
Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine
meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften
am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass
1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden
ist,
2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt
worden sind und
3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden,
sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.“
54. § 16 Abs. 4 lautet:
„(4) Wenn der Behörde nach erfolgter Eintragung
einer Organisation Umstände zur Kenntnis gelangen, die Berechtigung zu der Annahme
geben, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1a oder Abs. 1b nicht mehr
erfüllt sind, so kann die Behörde die Eintragung bis zur Entscheidung über eine
etwaige Streichung der Organisation vorübergehend aussetzen. Dabei sind
Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem anderen Standort
der Organisation zuzurechnen sind.“
55. In § 16 wird folgender Abs. 5a
eingefügt:
„(5a) Beantragt eine registrierte Organisation
von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation
Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht
erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal
einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich
das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu
prüfen.“
56. In § 16 Abs. 7 wird im zweiten
Satz die Wortfolge „Die zuständige Stelle hat weiters das Organisationsverzeichnis
monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu
übermitteln“ durch die Wortfolge „Die zuständige
Stelle hat weiters die Verzeichnisse gemäß § 15 monatlich zu aktualisieren
und das EMAS-Organisationsverzeichnis an die Kommission der Europäischen Union
zu übermitteln“ ersetzt.
57. Dem § 16 wird folgender Abs. 8
angefügt:
„(8) Die Eintragung endet mit der Streichung
gemäß Abs. 3 oder Abs. 3a, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder
der Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht.“
58. § 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art
und Weise sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu
informieren. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen
Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.“
59. Der III. Abschnitt erhält die
Bezeichnung „IV. Abschnitt“.
60. § 21 lautet:
„§ 21. (1) Änderungen von Anlagen, die nach bundesrechtlichen
anlagenbezogenen Regelungen genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner
Genehmigung nach diesen und dabei mitzuvollziehenden Vorschriften, wenn
1. die Organisation über die geplante Änderung in
angemessener Frist vor der Anzeige an die Behörde über das Vorhaben die
wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit in einer geeigneten Weise informiert
hat,
2. die die Anlage betreibende Organisation in ein
Organisationsverzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist,
3. der Behörde die Änderung angezeigt wird,
4. die Umwelterklärung vorgelegt wird,
5. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder
Ausstattung durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattung erfolgt oder
eine verbindliche, begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche Erklärung
des Umweltgutachters vorgelegt wird,
a) dass durch die Anlagenänderung eine im
letztbegutachteten Umweltprogramm angeführte Maßnahme, die pro
Produktionseinheit oder erbrachter Leistung zur Reduktion des Ressourcenverbrauches
und der Belastung der Umwelt führt, umgesetzt werden soll,
b) welche
Emissionen relevant sind und welche Maßnahmen im Zuge der Änderung gesetzt
werden sollen und
c) dass die Änderung der Anlage dem Stand der
Technik entspricht und die nach den Materienvorschriften des Bundes zu
schützenden Umweltinteressen und Parteienrechte nicht beeinträchtigt werden.
Maschinen,
Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der
in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und
die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen das Emissionsverhalten der Anlage
nicht nachteilig beeinflussen.
6. gegen die Änderung innerhalb der
Kundmachungsfrist (Abs. 2) keine Einwendungen von Parteien erhoben werden
und
7. die Einhaltung anderer nach den
Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere
sicherheitstechnische und arbeitnehmerschutzrechtliche Belange und sonstige
Schutzinteressen glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von
Auflagen gewahrt sind. Zur Abgrenzung zwischen den Umweltinteressen (Z 5
lit. c) einerseits und den öffentlichen Interessen und sonstigen
Schutzinteressen andererseits hat die Behörde Anhang VI der EMAS-V II
heranzuziehen. Die Behörde hat nur das Vorliegen der Erklärung gemäß Z 4,
jedoch nicht deren materielle Richtigkeit zu überprüfen.
(2) Änderungen gemäß Abs. 1 sind der
Behörde anzuzeigen, die das Projekt unverzüglich bei der jeweiligen
Standortgemeinde aufzulegen hat und dies durch Anschlag an der Amtstafel der
Standortgemeinde und in einer in der Gemeinde verbreiteten Zeitung
kundzumachen hat. Werden gegen diese Änderung binnen drei Wochen ab Kundmachung
keine Einwendungen von Personen, die nach den in Betracht kommenden
Rechtsvorschriften des Bundes Parteistellung haben, erhoben, verlieren diese
ihre Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung
hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der
Kundmachung hat die Organisation zu tragen.
(3) Die Behörde hat eine Kopie der
Änderungsanzeige und der Erklärung des Umweltgutachters (Abs. 1 Z 5)
unverzüglich nach Einlangen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln,
das binnen drei Wochen nach Einlangen zu den arbeitnehmerschutzrechtlichen
Belangen des Projekts Stellung zu nehmen hat.
(4) Die Behörde hat binnen sieben Wochen nach
Anzeige des Projekts diese Anzeige mit Bescheid, allenfalls unter Vorschreibung
von sicherheitstechnischen, arbeitnehmerschutzrechtlichen oder anderen
öffentlichen Interessen (Z 7) betreffende Auflagen, zur Kenntnis zu
nehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erfüllt
sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Anzeige mit Bescheid
zurückzuweisen. Die bescheidmäßige Kenntnisnahme durch die Behörde gilt als
Genehmigung der angezeigten Änderung im Sinne der bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen gemäß
Abs. 1. Die Behörde hat diese Kenntnisnahme an die sonst für die Anlagenänderung
nach den bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu übermitteln.
(5) Durch Abs. 1 wird die
Genehmigungsfreiheit der Änderung von Anlagen nach den in Betracht kommenden
Rechtsvorschriften des Bundes
nicht berührt. Abs. 1 gilt nicht für die Änderungen jener Teile von
Anlagen, die nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig sind oder die in
Anlage 3 der GewO 1994, Anhang 5 des AWG 2002 oder in Anhang I der
Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober
1996, S 26, aufgezählt sind.
(6) Eine Einschränkung der Haftung des
Umweltgutachters im Hinblick auf Abs. 1 Z 5 ist gegenüber geschützten
Dritten unwirksam.
(7) Ein Umweltgutachter, der keine ausreichende
Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, darf eine Erklärung gemäß
Abs. 1 Z 5 nicht abgeben.
(8) Der Umweltgutachter hat die Erklärung gemäß
Abs. 1 Z 5 sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
an die Zulassungsstelle zu übermitteln. Die Behörde hat den Zulassungsumfang
des Umweltgutachters nicht zu prüfen.
(9) Behörde im Sinne dieses Paragraphen ist,
unbeschadet der Bestimmungen des § 22a, die Bezirksverwaltungsbehörde.“
61. Nach § 21 wird folgender § 21a
samt Überschrift eingefügt:
„Mündliche Verhandlung bei Änderungen
von Anlagen
§ 21a. Unbeschadet der Anforderungen des §
21 hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen
Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage
innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche
Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein
Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist.“
62. § 22 lautet:
„§ 22. (1) Auf Antrag einer Organisation, die zumindest eine erste
Umweltbetriebsprüfung entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang II EMAS-V
durchgeführt hat, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes
bzw. für einen Anlagenteil nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen
geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen
gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der
Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von
Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie
insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen.
Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten
Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung
nach allen bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen.
(2) Die Organisation hat dem Antrag gemäß
Abs. 1
1. eine Zusammenstellung der
Genehmigungsbescheide, einschließlich der von der Behörde zu übernehmenden
Spruchteile,
2. die von einem Befugten erstellte
Bestandsaufnahme der Maschinen- und Anlagenteile sowie weiterer
Anlageneinrichtungen,
3. die von einem Befugten erstellten
erforderlichen Pläne und Skizzen,
4. eine aktuelle Betriebsbeschreibung,
5. ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 10 AWG 2002),
6. den Bericht über die aktuelle
Umweltbetriebsprüfung entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang II EMAS-V und
7. den Beschluss der obersten Leitung zur
Teilnahme am EMAS-System oder zur Registrierung in einem gemäß § 15 Abs. 5
eingerichteten Verzeichnis im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch in
zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzulegen oder nach Maßgabe der
technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat einen Bescheid gemäß
Abs. 1 zu erlassen, wenn alle nach den Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen vorliegen
sowie die Anlage konsensgemäß errichtet wurde und betrieben wird. Weicht die
Anlage nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, hat die Behörde im
Konsolidierungsbescheid die Abweichungen zu genehmigen, wenn die Organisation
die erforderlichen Unterlagen vorlegt und die Abweichungen für die öffentlichen
Interessen nicht nachteilig sind oder im Fall des Eingriffs in fremde Rechte
die Betroffenen zustimmen. Sind einzelne Genehmigungsbescheide für die Anlage
oder für Anlagenteile nicht auffindbar, hat die Behörde dennoch den
konsolidierten Genehmigungsbescheid zu erlassen, wenn die antragstellende Organisation
Beweise (bezugnehmende Bescheide, Niederschriften, Überprüfungsbefunde, andere
öffentliche oder nicht öffentliche Urkunden) vorlegt, auf Grund derer
festgestellt werden kann, dass die Anlage oder die Anlagenteile genehmigt sind.
(3a) Weicht die Anlage nicht nur geringfügig
von den Genehmigungsbescheiden ab, so hat die Behörde eine angemessene Frist zu
bestimmen, innerhalb derer entweder um die erforderliche Genehmigung
nachträglich angesucht wird oder der der Rechtsordnung entsprechende Zustand
auf andere Weise hergestellt wird.
(3b) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen,
einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung hat die Behörde danach zu
trachten, dass die Durchführung des Konsolidierungsverfahrens in weitgehender
Koordination mit einem etwaigen nachzuholenden Genehmigungsverfahren gemäß
Abs. 3a erfolgt. Dabei sind die Verfahren so weit wie möglich zu
verbinden, insbesondere mündliche Verhandlungen gemeinsam durchzuführen. Eine
Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines konsolidierten
Genehmigungsbescheides darf solange nicht ergehen, solange ein nachträgliches
Ansuchen um die erforderliche Genehmigung gemäß Abs. 3a fristgerecht
gestellt wurde und noch keine rechtskräftige Entscheidung der Materienbehörde
hierüber vorliegt.
(3c) Liegen alle erforderlichen Genehmigungen für
die Errichtung oder Änderung einer Anlage oder von Anlagenteilen nach den
anlagenbezogenen Regelungen im Sinne des Abs. 1 vor, so darf die Konsolidierungsbehörde
über den Antrag auf Konsolidierung erst absprechen, sobald alle rechtskräftigen
Entscheidungen über etwaige nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften für
die Inbetriebnahme der Anlage oder Anlagenteile erforderlichen
Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen
oder gegebenenfalls ein Abnahmeprüfungsbescheid nach UVP-G 2000 vorliegen.
(4) Gegenstandslos gewordene Spruchteile,
insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen, sind nicht in den
konsolidierten Genehmigungsbescheid zu übernehmen. Bei Widersprüchen in den Genehmigungsbescheiden
sind jene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen in
den konsolidierten Genehmigungsbescheid aufzunehmen, die nach Maßgabe des
Standes der Technik dem Schutz der Parteien und den nach den
Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen. Im
konsolidierten Genehmigungsbescheid sind auch Rechte und Pflichten von Dritten
zusammenfassend darzulegen, sofern diese nicht gegenstandslos geworden sind.
(5) Parteistellung in den Verfahren gemäß Abs.
1 haben der Antragsteller, das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß § 12 des
Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und Personen, die Einwendungen gemäß Abs. 6
erhoben haben.
(6) Die Behörde hat den Entwurf des
konsolidierten Genehmigungsbescheides bei der jeweiligen Standortgemeinde
aufzulegen und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in
sonstiger geeigneter Form kundzumachen. Jene Personen, deren
subjektiv-öffentliche Rechte betroffen sind, können als Parteien einwenden,
dass der Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu ihrem Nachteil
nicht mit der gegebenen Bescheidlage übereinstimmt oder widersprüchliche
Bescheidauflagen nicht nach Maßgabe des Standes der Technik, dem Schutz der
Parteien und den nach Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser
entsprechen (Abs. 4). Werden gegen den Entwurf binnen zwei Wochen von den
Parteien keine schriftlichen Einwendungen erhoben, verlieren sie die
Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen.
Weiters hat die Behörde den nach den in Abs. 1 genannten
Rechtsvorschriften bisher zuständigen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme
zum Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu geben. § 42
Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation
zu tragen.
(7) Die Behörde hat den Bescheid gemäß
Abs. 1 an die Beteiligten im Sinne des Abs. 6 und an die nach den
Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 zuständigen Behörden zu
übermitteln. Auf Antrag der Organisation, deren Anlagengnehmigungen gemäß Abs. 1
in einem Bescheid zusammengefasst wurden, hat die nach den materienrechtlichen
Bestimmungen zuständige Behörde in einem Änderungsverfahren festzustellen,
welche Teile des konsolidierten Genehmigungsbescheides durch die Genehmigung
der Anlagenänderung betroffen sind. Der Änderungsbescheid ist an die Behörde
gemäß Abs. 1 zu übermitteln.
(8) Konsolidierungsbehörde ist die
Bezirksverwaltungsbehörde, sofern Abs.9 nichts anderes bestimmt.
(9) Bei Verfahren betreffend Anlagen, die dem
AWG 2002 unterliegen, ist der Landeshauptmann Konsolidierungsbehörde. Der
Landeshauptmann kann mit der Durchführung einer Konsolidierung die
Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen
zu entscheiden.“
63. § 23 Abs. 1 lautet:
„§ 23. (1) Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen
fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem
Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein
Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung aufbaut,
1. die Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der
Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Art. 2 lit. e EMAS-Verordnung)
festgestellt, und
a) innerhalb
von längstens vier Monaten freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung,
die herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen
beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit
eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,
b) der Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum
Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,
c) unverzüglich
die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum
Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt,
die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,
d) binnen
einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 lit. l
EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das
EMAS-Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde
in Kenntnis setzt oder
2. Verstöße im Zuge eines
Konsolidierungsverfahrens gemäß § 22 festgestellt wurden und der erforderliche
Konsens gemäß § 22 Abs. 3a wieder hergestellt wurde.“
64. In § 24 wird im ersten Satz vor der
Wortfolge „eingetragene
Organisationen“ die Wortfolge „in ein Verzeichnis
gemäß § 16“ eingefügt.
65. In § 24 Abs. 1 wird im ersten
Satz der Klammerausdruck „§ 9 Abs. 6 AWG“ durch den Klammerausdruck „§ 11 AWG 2002“ ersetzt.
66. In § 25 wird im ersten Satz die
Wortfolge „die
in das Organisationsverzeichnis eingetragen sind“ durch die Wortfolge „die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen
sind“ ersetzt.
67. Dem § 25 wird folgender Abs. 2
angefügt:
„(2) Ist eine Organisation, die in ein Verzeichnis gemäß § 16
eingetragen ist, nach der Verordnung über die Meldung von
Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines europäischen Schadstoffemissionsregisters
(EPER-V), BGBl. II Nr. 300/2002, dazu verpflichtet, ihre
Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage
zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den
Ergebnissen der behördlichen Kontrollen beschränken, soferne der Umweltgutachter
eine Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung gemäß § 7 EPER-V nachweislich
durchgeführt hat.“
68. In § 26 wird der Begriff „EMAS-Organisationen“ durch den Begriff „Organisationen“ und
der Begriff „EMAS-Organisation“ jeweils durch den
Begriff „Organisation“ ersetzt.
69. In § 26 Abs. 1 werden die
Klammerausdrücke „§ 16 Abs. 3“ jeweils gestrichen.
70. § 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Für gem. § 16 bzw. § 15 Abs. 5 eingetragene Organisationen entfallen
jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie
Übermittlungspflichten
1. Die Bekanntmachung von
Emissionsdaten gem. § 13 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz,
2. Aufzeichnungspflichten
gem. § 17 AWG 2002 hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das
kommunale Müllsystem unterliegen und
3. Änderungsmeldungen gem.
§ 20 AWG 2002.“
71. In § 27 wird der Begriff „EMAS-Organisationen“ durch die Wortfolge „in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene
Organisationen“ ersetzt.
72. Der bisherige IV. Abschnitt erhält die
Bezeichnung „V. Abschnitt“.
73. In § 29 entfällt die Wortfolge „bis 500 000 S, ab
1. Jänner 2002“.
74. § 29
Z 4 lautet:
„4. Organisation
entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 oder entgegen
einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1,
insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen,
betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid
vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung
betreibt oder“
75. § 33 Z 1 lautet:
„1. hinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 3 sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,“