556 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das
Rohrleitungsgesetz und das Gaswirtschaftsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994
Das
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. ../2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 2 wird der Betrag von „11 000 Euro“ durch den Betrag von „30 000 Euro“ ersetzt.
2. § 9 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen
(Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als
acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 6 000 000 Euro,
2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als
19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 1 500 000 Euro,
3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn
Plätzen 3 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 1
500 000 Euro,
4. für alle anderen Fahrzeuge 3 000 000 Euro.
(4) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter
gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998,
angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu
kennzeichnen sind, beträgt die
gesetzliche Versicherungssumme
1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 3
000 000 Euro,
2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer
Personen 6 000 000 Euro,
3. für Sachschäden insgesamt 6 000 000 Euro,
4. für bloße Vermögensschäden 30 000 Euro.“
3. § 9 Abs. 5 entfällt.
4. In § 14a erhält die bisherige Bestimmung
die Absatzbezeichnung „(1)“.
5. Dem § 14a wird folgender Absatz angefügt:
„(2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem
Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern.
Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen,
sofern er die Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der
Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs.
1) stützt.“
6. § 14b Abs. 1 lautet:
„(1) In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln
kann als Maßstab für Prämienänderungen ein von der Bundesanstalt Statistik
Austria verlautbarter Verbraucherpreisindex herangezogen werden. Allgemeine
Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts
vorsehen, bleiben unberührt.“
7. Dem § 37a wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die §§ 9, 14a und 14b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten
Bestimmungen anzupassen. Der Versicherer kann in bestehenden Verträgen als
Maßstab für Prämienänderungen den von der Bundesanstalt Statistik Austria
verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 heranziehen. “
Artikel 2
Änderung des Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes
Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz,
BGBl. Nr. 48/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Begriff der Eisenbahn ist im
Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung
und des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, in der jeweils geltenden
Fassung auszulegen.“
2. § 3 Z 2 lautet:
„2. durch das Kraftfahrzeug ohne den Willen des
Halters befördert wurde oder“
3. In § 15 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „292 000 Euro“ durch den Betrag von „800 000 Euro“
ersetzt.
4. In § 15 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag
von „17 520 Euro“ durch den Betrag von „48 000 Euro“ ersetzt.
5. In § 15 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „876 000 Euro“ durch den Betrag von „2 400 000 Euro“ ersetzt.
6. § 15 Abs. 3 Z 2 und 3 lauten:
„2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr
als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den
Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19
Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 2 400 000 Euro bezüglich der beförderten
Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens
mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf
Plätze überdies je 1 200 000 Euro
bezüglich der beförderten Menschen;
3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem
gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl.
I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften
befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist,
überdies 3 600 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des
Gutes.“
7. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag
von „145 000 Euro“ durch den Betrag von „400 000
Euro“ ersetzt.
8. § 16 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem
gefährliche Güter gemäß den in § 2
Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der
jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das
gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies mit 3 600 000 Euro für
Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.“
9. Dem § 21 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Die §§ 2, 3, 15, 16 und 22 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in
Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach
dem 30. September 2004 ereignet haben.“
10. § 22 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. das Atomhaftungsgesetz 1999, BGBl. I Nr.
170/1998,“.
Artikel 3
Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes
Das Gesetz betreffend die
Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen,
Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni
1871, dRGBl. S 207, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
98/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 7a wird der Betrag von „17 520 Euro“ durch den Betrag von „48 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 7b Abs. 1 und 2 werden die Beträge
von „145
000 Euro“ jeweils durch die Beträge von „400 000 Euro“ ersetzt.
3. Nach dem § 9b wird folgender § 9c
angefügt:
„§ 9c. Die §§ 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xx/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind
auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004
ereignet haben.“
Artikel 4
Änderung des Rohrleitungsgesetzes
Das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr.
411/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2001, wird
wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Z 1 werden der Betrag von „292 000 Euro“ durch den Betrag von „800 000 Euro“ und der
Betrag von „17 520 Euro“ durch den Betrag von „48 000 Euro“ ersetzt.
2. § 43 Abs. 5 entfällt.
3. In § 44 wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Die §§ 11 und 43 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die
geänderten Bestimmungen des § 11 sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die
sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende
Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen
anzupassen.“
Artikel 5
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes
Das Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I
Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2002,
wird wie folgt geändert:
1. In § 35 Abs. 1 Z 1 werden der Betrag von „292 000 €“ durch den Betrag von „800 000 €“ und der
Betrag von „17 520 €“ durch den Betrag von „48 000 €“ ersetzt.
2. Dem § 78 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“