430/A XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz,
das Privatfernsehgesetz, das KommAustria-Gesetz und das ORF-Gesetz geändert
werden sowie das Fernsehsignalgesetz aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Privatradiogesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem
Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz, PrR-G),
BGBl. I Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2001 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die
Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten
Hörfunks.
(3) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses
Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
(4) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt
unberührt.“
2. In § 3 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 6“ durch den Verweis auf „§ 22 Abs. 5“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 3 wird nach der
Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6
angefügt:
„6. durch Verzicht des Zulassungsinhabers“.
4. In § 3 Abs. 6 wird die
Wortfolge „eine
Darstellung über freie Übertragungskapazitäten“
durch die Wortfolge „eine Darstellung über die geplanten
Übertragungskapazitäten sowie der technischen Voraussetzungen“ ersetzt.
5. In § 3 Abs. 6 Z 2 wird
nach dem Wort „Voraussetzungen“ die Wortfolge „und Angaben zu den
fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen“ eingefügt.
6. In § 3 Abs. 7 wird im ersten
Satz nach der Wortfolge „vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben“ die Wortfolge „und ist dadurch ein Zulassungsinhaber, der den
Sendebetrieb bereits aufgenommen hat, nicht weiter zur Ausübung der Zulassung
berechtigt“ eingefügt sowie im letzten Satz die
Wortfolge „der
Regulierungsbehörde über die Zulassung“ durch
die Wortfolge „über die aufgehobene Zulassung“
ersetzt.
7. Der bisherige Text des § 4 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag dem
Österreichischen Rundfunk und Hörfunkveranstaltern im Sinne dieses
Bundesgesetzes zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher
Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender
Übertragungskapazitäten Bewilligungen zu erteilen. Die Bewilligung ist von der
Regulierungsbehörde auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann auf Antrag
jeweils um ein Jahr verlängert werden. Für die dabei verbreiteten Hörfunkprogramme
gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3.
Abschnitt des ORF-Gesetzes, für Hörfunkveranstalter die inhaltlichen
Anforderungen und Werberegelungen des 5. Abschnittes des PrR-G.“
8. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge
„gemäß
Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 2“ ersetzt.
9. § 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Antragsteller hat die zum
Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder
Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen
Änderungen binnen 7 Tagen ab
Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der
Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Antragstellers im direkten
oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder
Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben,
Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere
gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.“
10. In § 6 Abs. 1 wird die
Wortfolge „(§ 5
Abs. 1 und 2)“ durch die Wortfolge „(§ 5
Abs. 2 und 3)“ ersetzt.
11. In § 6 Abs. 1 Z 2
entfällt die Wortfolge „oder von der“.
12. In § 6 Abs. 2 wird vor dem
Punkt folgende Wortfolge eingefügt:
„und bei dieser Beurteilung
insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere
Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.“
13. In § 7 Abs. 4 lautet der
vierte Satz:
„Die Übertragung von Kapitalanteilen
bedarf der Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss.“
14. In § 7 entfallen die Absätze 5
und 6.
15. In § 8 Z 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 146,“ ersetzt.
16. § 9 Abs. 6 entfällt.
17. Nach § 9 wird die Abschnittsüberschrift
„3. Abschnitt“ durch die Überschrift „4. Abschnitt“ ersetzt.
18. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine
Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens
drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des
Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das dritte österreichweite Programm der
Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk)
berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in
jedem Bundesland bestand.“
19. § 10 Abs. 1 Z 2, 3 und 4
lauten:
„2. darüber hinaus verfügbare
Übertragungskapazitäten sind Hörfunkveranstaltern auf Antrag zur Verbesserung
der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet zuzuordnen, sofern sie dafür
geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet
ist;
3. darüber hinaus verfügbare
Übertragungskapazitäten sind auf Antrag für den Ausbau der Versorgung durch den
Inhaber einer bundesweiten Zulassung zuzuordnen. Bei der Auswahl zugunsten
eines Inhabers einer bundesweiten Zulassung ist jenem der Vorzug einzuräumen,
dessen Versorgungsgebiet in Bevölkerungsanteilen berechnet kleiner ist;
4. darüber hinaus verfügbare
Übertragungskapazitäten sind auf Antrag entweder für die Erweiterung
bestehender Versorgungsgebiete heranzuziehen oder die Schaffung neuer
Versorgungsgebiete zuzuordnen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt
in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der
Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge
Bedacht zu nehmen. Für die Erweiterung ist Voraussetzung, dass durch die
Zuordnung ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet
gewährleistet ist. Für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes muss
gewährleistet sein, dass den Kriterien des § 12 Abs. 6 entsprochen
wird.“
20. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Regulierungsbehörde kann durch
Verordnung Übertragungskapazitäten bestimmen, die zur Planung neuer
Versorgungsgebiete reserviert werden. Die Festlegung hat unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Frequenzökonomie zu erfolgen, wobei darauf Bedacht zu
nehmen ist, gegebenenfalls durch die Verbindung mehrerer
Übertragungskapazitäten möglichst großräumige Versorgungsgebiete zu schaffen,
um eine wirtschaftliche Hörfunkveranstaltung zu ermöglichen. Die Verordnung ist
jährlich zu überprüfen.“
21. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Übertragungskapazitäten, die gemäß § 13
Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 ausgeschrieben wurden, können nur in ihrer Gesamtheit
gemäß Abs. 1 Z 4 beantragt und zugeordnet werden. § 12 Abs. 2, 7 und 8 sind
anzuwenden.“
22. In § 11 Abs. 1 entfällt die
Wortfolge „sowie
gemäß § 13 auszuschreiben.“ und nach dem
Wort „entziehen“ wird ein Punkt angefügt.
23. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten fortlaufend
dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter
Übertragungskapazitäten in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und
Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass
eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet
vorliegt, so hat sie
1. die Nutzungsberechtigung für die
Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzungsberechtigten zu entziehen, oder
2. sofern bei gänzlichem Wegfall der
Übertragungskapazität ein Versorgungsmangel innerhalb des Versorgungsgebietes
auftreten würde, dem Nutzungsberechtigten geeignete Maßnahmen (wie insbesondere
eine Standortverlegung, Leistungsreduktion oder Änderung der
Hauptstrahlrichtung oder des Antennendiagramms) aufzutragen, um die Doppel-
oder Mehrfachversorgung zu vermeiden; zu diesem Zweck kann auch eine Änderung
der Frequenz oder sonstiger technischer Parameter aufgetragen werden.
Für die Durchführung der Maßnahmen
im Sinne der Z 2 ist dem Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität
auf Antrag eine angemessene Frist einzuräumen. Bei der Festlegung der Frist ist
das Maß der Doppel- oder Mehrfachversorgung und der mit dem Abbau der Doppel-
oder Mehrfachversorgung einhergehende Vorteil der ökonomischeren
Frequenznutzung einerseits und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, insbesondere
unter Berücksichtigung der Zulassungsdauer oder der Befristung der Frequenznutzungsbewilligung,
andererseits zu berücksichtigen. Die Frist darf ein Jahr nicht unter- und neun
Jahre nicht überschreiten. Mit dem Bescheid über die dem Nutzungsberechtigten
aufgetragenen Maßnahmen im Sinne der Z 2 kann auch die Bewilligung oder
Änderung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für die Nutzung der
Übertragungskapazität verbunden werden. Ist der Österreichische Rundfunk
Nutzungsberechtigter der Übertragungskapazität, hat die Regulierungsbehörde bei
ihrer Entscheidung gemäß Z 1 dessen Verpflichtungen gemäß § 3 ORF-G und bei
Entscheidungen gemäß Z 2 dessen Verpflichtungen nach § 7 ORF-G, § 15 Abs. 1
PrR-G sowie § 19 Abs. 1 PrTV-G zu berücksichtigen.“
24. Dem § 11 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Übertragungskapazitäten, die nach
Abs. 1 und 2 dem bisherigen Nutzungsberechtigten entzogen wurden, sind
gemäß § 13 Abs. 2 auszuschreiben, sofern die Übertragungskapazitäten nicht
durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete
reserviert werden.“
25. § 12 Abs. 2 bis 8 lauten:
„(2) Ein Antrag gemäß
Abs. 1 hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort,
die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die
beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität, eine Darstellung über die
geplante Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazität, sowie die
nachweislich für die Erstellung des technischen Konzepts angefallenen
Aufwendungen zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf die Verbesserung der
Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2, so ist darzulegen, welche
konkreten Versorgungsmängel durch die beantragte Übertragungskapazität behoben
werden sollen. Bezieht sich der Antrag auf Erweiterung eines bestehenden
Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig Angaben zu den Kriterien
gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 zu enthalten und darzulegen, welche
technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten
Übertragungskapazität erzielt werden kann. Bezieht sich der Antrag auf
Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die
Angaben gemäß § 5 zu enthalten und darzulegen, welche technische
Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität
erzielt werden kann. Liegt die technische Reichweite unter 50 000
Personen, so hat ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes
zusätzlich Angaben zu den Kriterien gemäß Abs. 6 zu enthalten.
(3) Erweist sich nach Prüfung durch die
Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten als
fernmeldetechnisch realisierbar, so hat die Regulierungsbehörde
1. im Falle einer vom Österreichischen Rundfunk
beantragten Zuordnung einer Übertragungskapazität diese dem Österreichischen
Rundfunk zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen
gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erforderlich ist;
2. im Falle eines Antrags auf Verbesserung der
Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet eines Hörfunkveranstalters
diesem die beantragte Übertragungskapazität zuzuordnen, sofern in einem
Verfahren nach Abs. 4 kein Antrag gestellt wurde. Kann ein
Hörfunkveranstalter, der einen Antrag nach Abs. 4 gestellt hat, nachweisen,
dass die Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität zu seinem
Versorgungsgebiet eine größere Verbesserung der in seinem Versorgungsgebiet
bestehenden Versorgungsmängel bewirkt, ist diesem Veranstalter die Übertragungskapazität
zuzuordnen. Das Ausmaß der Verbesserung ist nach dem Grundsatz der Frequenzökonomie,
insbesondere unter Bedachtnahme auf die Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversorgungen,
der Anzahl der von den Versorgungsmängeln betroffenen Personen (Wohnbevölkerung),
der flächenmäßigen Ausdehnung und der Schwere der Versorgungsmängel zu
beurteilen;
3. im Falle eines Antrags auf Erweiterung eines
bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen
Versorgungsgebietes das Verfahren nach Abs. 5 einzuleiten.
(4) Ein Antrag auf Verbesserung ist nach
fernmeldetechnischer Prüfung jenen Hörfunkveranstaltern bekannt zu machen, die
im Gebiet, welches durch die beantragte Übertragungskapazität versorgt werden
könnte, zugelassen sind. Diese Hörfunkveranstalter haben das Recht, binnen zwei
Wochen ab Zustellung der Bekanntmachung
die Zuordnung der Übertragungskapazität zu beantragen, wenn diese Übertragungskapazität
auch zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet dienen könnte.
Auf dieses Recht ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Antrag ist
darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die Zuordnung der
Übertragungskapazität behoben werden sollen. Weiters hat dieser Antrag eine
Darstellung über die beantragte Übertragungskapazität gemäß § 5
Abs. 2 Z 3 zu enthalten.
(5) Richtet sich der Antrag auf die Erweiterung
eines bestehenden oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so ist –
sofern der Antrag nicht gemäß Abs. 6 abzuweisen oder die Übertragungskapazität
gemäß § 10 Abs. 3 zu reservieren ist – eine Ausschreibung gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 3 vorzunehmen.
(6) Ein Antrag auf Schaffung eines neuen
Versorgungsgebietes ist abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten
eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweisen und
der Antragsteller nicht nachweist, dass eine eigenständige Hörfunkveranstaltung
im Versorgungsgebiet besonderen lokalen Bedürfnissen dient und dass ungeachtet
der geringen Reichweite die Hörfunkveranstaltung auf Dauer finanzierbar ist.
Ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist weiters
abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten eine technische
Reichweite von 50 000 bis 100 000 Personen aufweisen und unter
Berücksichtigung der bereits bestehenden Versorgung mit Programmen nach diesem
Bundesgesetz sowie der Wettbewerbssituation am Hörfunkmarkt im beantragten
Versorgungsgebiet eine auf Dauer finanzierbare Programmveranstaltung nicht zu
erwarten ist.
(7) Wird die Übertragungskapazität einer Person
oder Personengesellschaft zugeordnet, die erst anlässlich des Verfahrens gemäß
Abs. 4 oder der Ausschreibung (§ 13) einen Antrag eingebracht hat, so
hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Abs. 2 die nachweislich
angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als
Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.
(8) Ansprüche gemäß Abs. 7 sind auf dem
Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde kann im Streitfall
vor Anrufung der Zivilgerichte um Schlichtung ersucht werden.“
26. § 13 samt Überschrift lautet:
„Ausschreibung von
Übertragungskapazitäten
§ 13. (1) Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß
Abs. 2 hat neben den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen stattzufinden:
1. frühestens zwölf Monate, spätestens jedoch
sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung nach § 3 Abs. 1;
2. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung
gemäß § 3 Abs. 3, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch
Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete
reserviert werden;
3. bei Vorliegen eines fernmeldetechnisch
realisierbaren Antrags auf Erweiterung eines bestehenden oder Schaffung eines
neuen Versorgungsgebietes, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch
Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete
reserviert werden;
4. von Amts wegen, wenn auf der Grundlage gemäß
§ 10 Abs. 3 reservierter Übertragungskapazitäten die Schaffung eines
neuen Versorgungsgebietes möglich ist, das eine technische Reichweite von
zumindest 100 000 Personen in einem politisch, sozial, wirtschaftlich und
kulturell zusammenhängenden Gebiet aufweist.
(2) Die Regulierungsbehörde hat dabei die
verfügbaren Übertragungskapazitäten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und durch
Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger
geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu
bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu
einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von
Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt
werden können.
(3) Die Ausschreibung gemäß Abs. 1
Z 3 kann auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender
Versorgungsgebiete beschränkt werden, wenn sich der der Ausschreibung
zugrundeliegende Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden
Versorgungsgebietes richtet und die beantragte Übertragungskapazität eine
technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweist. In diesem
Fall kann die Bekanntmachung gemäß Abs. 2 durch direkte Verständigung der
betreffenden Hörfunkveranstalter ersetzt werden.“
27. § 15 samt Überschrift lautet:
„Mitbenutzung der Sendeanlagen
§ 15. (1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der
technischen Möglichkeiten anderen Hörfunkveranstaltern die Mitbenutzung seiner
Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.
(2) Der Österreichische Rundfunk hat die
Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität
bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten
Programme einsetzt.
(3) Auf Nachfrage eines Hörfunkveranstalters
hat der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt
eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt
binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten
Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde
zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier
Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende
Vereinbarung.“
28. Vor § 16 wird die
Abschnittsüberschrift „4. Abschnitt“ durch die Überschrift „5. Abschnitt“ ersetzt.
29. § 17 lautet:
„§ 17. (1)
Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen
des Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem
Bundesgesetz ist in einem Ausmaß von höchstens 80 vH der täglichen
Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen
ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
(2) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen,
Sendereihen und Teilen von Sendungen des Programms einer bundesweiten Zulassung
ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese
Beschränkung übernommen werden.“
30. Vor § 20 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„Werbung für Arzneimittel“
31. In § 21 wird nach dem Wort „Redaktionsstatut“ die Wortfolge „nach den in § 5 des Mediengesetzes geregelten
Grundsätzen“ eingefügt.
32. In § 22 Abs. 3 wird nach der
Wortfolge „des
Sendebetriebs“ die Wortfolge „und die
Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte“
eingefügt.
33. Dem § 22 werden folgende Absätze 4
und 5 angefügt:
„(4) Treten Änderungen in den
Eigentumsverhältnissen nach Erteilung der Zulassung ein, so hat der
Veranstalter diese unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Rechtswirksamkeit
der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Stehen Anteile des Veranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von
Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften so sind
auch Änderungen bei deren Eigentumsverhältnissen anzuzeigen.
(5) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie
sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach
diesem Absatz beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der
Hörfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein
anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die
Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der
Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen
des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 entsprochen wird. Die Zulassung
ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen,
wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der
Anteile vorgenommen hat.“
34. Vor § 23 wird die
Abschnittsüberschrift „5. Abschnitt“ durch die Überschrift „6. Abschnitt“ ersetzt.
35. Vor § 24 wird die
Abschnittsüberschrift „6. Abschnitt“ durch die Überschrift „7. Abschnitt“ ersetzt.
36. In § 24 entfällt die Wortfolge „, die über
behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat“.
37. In § 25 Abs. 1 entfällt nach der
Wortfolge „entscheidet
über“ das Wort „behauptete“.
38. In § 26 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch „sechs“ ersetzt.
39. § 27 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 5
Abs. 5 nicht nachkommt,“
40. § 27 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 3
oder Abs. 4 verletzt.“
41. In § 27 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.
42. In § 28 Abs. 1 wird der Verweis auf „§ 7 Abs. 6“ durch den Verweis auf „§ 22 Abs. 5“ ersetzt.
43. § 28 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist
weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von Hörfunk den Charakter des von
ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms
(§ 3 Abs. 2) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung
oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat,
ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.“
44. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:
„Änderung
des Programmcharakters
§ 28a. (1) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des
§ 28 Abs. 2 liegt – unter Berücksichtigung des jeweiligen
Zulassungsbescheides – insbesondere vor:
1. bei einer wesentlichen Änderung des
Musikformats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten
ist;
2. bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs
oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu
einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;
3. bei einem Wechsel zwischen Sparten- und
Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten;
4. bei einem Wechsel zwischen nichtkommerziellem
und kommerziellem Programm.
(2) Auf Antrag des
Hörfunkveranstalters hat die Regulierungsbehörde festzustellen, ob eine beabsichtigte
Programmänderung eine grundlegende Änderung des Programmcharakters darstellt.
Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen
ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.
(3) Eine grundlegende
Änderung des Programmcharakters ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag des
Hörfunkveranstalters sowie nach Anhörung jener Hörfunkveranstalter, deren
Programme im Versorgungsgebiet des Antragstellers terrestrisch empfangbar sind,
zu genehmigen, wenn
1. der Hörfunkveranstalter seit mindestens zwei
Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und
2. durch die beabsichtigte Änderung keine
schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die
Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet sowie
die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind.
Bei der Entscheidung ist zu
berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des Hörfunkveranstalters
maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne dessen Zutun
geändert haben. Vor der Entscheidung ist der Landesregierung, in deren Gebiet
sich das Versorgungsgebiet des Zulassungsinhabers befindet, Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.“
45. Nach § 28a wird folgender 8.
Abschnitt eingefügt:
„8. Abschnitt
Bundesweite Zulassung
§ 28b. (1) Zur Schaffung einer Zulassung zur
Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk (bundesweite
Zulassung) zur Versorgung von mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung
kann erstmals befristet bis zum 30. April 2005 der Antrag auf Erteilung einer
Zulassung gestellt werden. In weiterer Folge hat die Regulierungsbehörde -
vorausgesetzt, dass eine den Erfordernissen des § 28c Abs. 2 entsprechende
bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte - in regelmäßigen zumindest
zweijährigen Intervallen durch Bekanntmachung unter Einräumung einer mindestens
sechsmonatigen Frist die Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer
bundesweiten Zulassung einzuräumen. Zu diesem Zweck können abweichend von § 3
Abs. 4 Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem
Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen
Sendebetrieb ausgeübt hat, zum Zweck der Erteilung einer Zulassung an eine
Kapitalgesellschaft für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem
Hörfunk ihre Zulassung an diese übertragen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen 10
Wochen ab Einlangen des Antrages nach Abs. 1 zu prüfen, ob bei der
Kapitalgesellschaft den Voraussetzungen des § 28c entsprochen ist. Im
Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat sie der Kapitalgesellschaft
unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter
Satz eine Zulassung nach Maßgabe des § 28d zu erteilen, die unter
Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten
zuordnet, die bisher von den Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt
wurde, umfasst waren. Die Regulierungsbehörde kann dabei auch eine Frist festlegen,
innerhalb derer der Sendebetrieb mit dem nach § 28d genehmigten Programm
aufzunehmen ist.
(3) Im Verfahren nach Abs. 2 kommt jenen
Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben,
Parteistellung zu.
(4) Mit Rechtskraft einer stattgebenden
Entscheidung der Regulierungsbehörde werden die Übertragungen wirksam und
erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen.
Voraussetzungen für die Erteilung
einer bundesweiten Zulassung
§ 28c. (1) Der Regulierungsbehörde ist bis zum 30. April 2005 und in
weiterer Folge innerhalb der von der Regulierungsbehörde festgesetzten Frist (§
28b Abs. 1) die Eintragung einer Kapitalgesellschaft im Firmenbuch zur
Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk sowie durch geeignete Urkunden
die Anzahl der Übertragungen und deren Verbindlichkeit nachzuweisen. Der
Regulierungsbehörde sind weiters für die Kapitalgesellschaft die Nachweise zu
§ 5 Abs. 2 zu erbringen, die Voraussetzungen zu § 5 Abs. 3
darzulegen sowie die weiteren Urkunden zu § 5 Abs. 3 vorzulegen. Der
Regulierungsbehörde ist durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines
Kreditinstitutes nachzuweisen, dass der Geschäftsführung oder dem Vorstand der
Kapitalgesellschaft ein Betrag zur freien Verfügung steht, der zumindest der
Höhe von 10vH der aus der Veranstaltung von Rundfunk erzielten Umsätze aller
jener Hörfunkveranstalter entspricht, die zum Zweck der Erteilung der Zulassung
an diese Kapitalgesellschaft ihre Zulassung übertragen haben. Für die Berechnung
sind die letzten vorhandenen Umsatzzahlen heranzuziehen. Für den Nachweis zu
§ 9 ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass beginnend mit
dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Zulassungsentscheidung der
Regulierungsbehörde Personen und Personengesellschaften desselben
Medienverbundes denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch
unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), im Wege der bundesweiten
Zulassung nur einmal versorgen dürfen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung einer
Zulassung nach § 28b Abs. 2 ist, dass sich aus der Summe der
Versorgungsgebiete jener Zulassungen, für die eine Übertragung erklärt wurde,
ein Versorgungsgebiet ergibt, das mindestens 60 vH der österreichischen
Bevölkerung umfasst. Wird der Antrag auf Erteilung einer Zulassung mangels
Vorliegen dieser Voraussetzung rechtskräftig zurückgewiesen, bleiben sämtliche
Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in ihrem Bestand
unberührt. Dies gilt auch für die Ab- oder Zurückweisung des Antrags aus anderen
Gründen.
(3) Umfasst ein Antrag auf Erteilung einer
bundesweiten Zulassung den Nachweis der Übertragung einer Zulassung, die
innerhalb der auf die Antragseinbringung folgenden 6 Monate durch Zeitablauf erlischt,
so findet § 13 Abs. 1 Z 1 keine Anwendung. Die von derartigen
Zulassungen umfassten Übertragungskapazitäten können von der
Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 für eine
bundesweite Zulassung herangezogen werden. Unverzüglich nach einer
rechtskräftigen abschlägigen Entscheidung in einem Verfahren nach § 28b hat
eine Ausschreibung gemäß § 13 stattzufinden. Der Sendebetrieb kann bis zur
rechtskräftigen neuerlichen Entscheidung der Regulierungsbehörde über die bisherige
Zulassung fortgeführt werden.
Sonderregelungen für bundesweite
Zulassungen
§ 28d. (1) Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes
dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren
Überschneidungen (spill over) im Wege einer bundesweiten Zulassung nur einmal
versorgen.
(2) Eine bundesweite Zulassung berechtigt zur
Veranstaltung eines bundesweit einheitlichen Vollprogramms mit einer
Mindestdauer von 14 Stunden täglich. Sendeausstiege aus dem bundesweiten Programm
für die Ausstrahlung von Werbung und Informationssendungen sind
1. nur bis zu einer Dauer von maximal
10 vH der täglichen Sendezeit und
2. jeweils nur für alle Übertragungskapazitäten
innerhalb eines Bundeslandes oder innerhalb zwei oder mehrerer Bundesländer
zulässig.
(3) Auf bundesweite Zulassungen finden – soweit
in diesem Bundesgesetz nicht andere Regelungen getroffen werden - die §§ 3
Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2 zweiter Satz und § 17 Abs. 1
keine Anwendung. § 7 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine
bundesweite Zulassung nur an Kapitalgesellschaften erteilt werden kann. Die
Erteilung einer bundesweiten Zulassung zum Zweck des Betriebs eines Informationssenders
für Soldaten (§ 8 Z 1) ist ausgeschlossen.
(4) Nach rechtskräftiger Erteilung einer
bundesweiten Zulassung können Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem
Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen
Sendebetrieb ausgeübt hat, zugunsten der Erweiterung des bisherigen
Versorgungsgebietes einer bundesweiten Zulassung ihre Zulassung auf den Inhaber
der bundesweiten Zulassung übertragen. § 3 Abs. 4 findet keine
Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat dazu die
bundesweite Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern,
dass unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten
zugeordnet werden, die bisher von der übertragenen Zulassung umfasst waren.
(5) Behebt der Verwaltungs- oder
Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zuordnung von
Übertragungskapazitäten, die Gegenstand einer Übertragung zugunsten einer bundesweiten
Zulassung waren und sinkt dadurch der Versorgungsgrad der bundesweiten
Zulassung unter 60 vH der österreichischen Bevölkerung (§ 28b Abs. 1), so
bleibt die bundesweite Zulassung nach Ausspruch der Regulierungsbehörde über
die von der Aufhebung nicht betroffenen, verbleibenden Übertragungskapazitäten
unberührt. Betrifft die Aufhebung eine Entscheidung über die Erweiterung oder
Verbesserung eines Versorgungsgebietes, so sind zudem die betreffenden
Übertragungskapazitäten gemäß § 13 Abs. 2 neu auszuschreiben. Sinkt der
Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung aus vom Zulassungsinhaber zu vertretenden
Gründen unter diese Grenze, so hat die Regulierungsbehörde das Verfahren zum
Entzug der Zulassung einzuleiten.“
46. Vor § 29 wird die Abschnittsüberschrift
„7. Abschnitt“ durch die Überschrift „9. Abschnitt“ ersetzt.
47. In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „bleibt das“ durch die Wortfolge „bleiben das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600
und das“ ersetzt.
48. § 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach
diesem Bundesgesetz werden von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
wahrgenommen.“
49. In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „dieses
Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 20/2001“ ersetzt.
50. In § 32 entfallen die bisherigen
Abs. 3 bis 7 und werden folgende Absätze 3 bis 5 neu angefügt:
„(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 bei der KommAustria aufgrund
einer Ausschreibung gemäß § 13 oder einer Veröffentlichung gemäß § 12
Abs. 4 des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 anhängige Verfahren
zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes,
BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 136/2001 zuzuordnen.
(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 beim Bundeskommunikationssenat
anhängige Berufungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes,
BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 136/2001 zu behandeln. Gleiches gilt für Berufungsverfahren über
Entscheidungen der KommAustria nach dem vorstehenden Absatz.
(5) Die Voraussetzung eines mindestens
zweijährigen Sendebetriebs (§ 28b Abs. 1 und § 28d Abs. 4)
ist auf vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
erteilte Zulassungen nicht anzuwenden.“
40. Dem § 33 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 bis 4, 3
Abs. 3, 3 Abs. 6, 3 Abs. 7, 4, 5, 6, 7, 9 Abs. 6, 10, 11, 12 Abs. 2 bis 8, 13,
15, 17, 20, 21, 22, 23, 24, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 2, 28a bis 28d,
29, 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am
1. August 2004 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Privatfernsehgesetzes,
Aufhebung des Fernsehsignalgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem
Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz -
PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhält der bisherige Abs. 2
die Bezeichnung „3“ und wird folgender Abs. 2 neu
eingefügt:
„(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die
Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten
Rundfunks sowie die Weiterentwicklung des digitalen Rundfunks.“
2. § 2 Z 7 lautet:
„7. Multiplex-Plattform: die technische
Infrastruktur zur Bündelung und Verbreitung der in einen digitalen Datenstrom
zusammengefassten digitalen Programme und Zusatzdienste;“
3. In § 2 Z 8 entfällt das Wort „terrestrischen“.
4. § 2 Z 9 lautet:
„9. digitales Programm: ein über eine
Multiplex-Plattform verbreitetes Rundfunkprogramm;“
5. In § 2 Z 13 wird der Verweis
auf „§ 11
Abs. 5“ durch den Verweis auf „§ 11
Abs. 6“ ersetzt.
6. In § 2 wird in der Z 23 der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffern 24 bis 28 angefügt:
„24. API (Application Programme Interface -
Schnittstelle für Anwendungsprogramme): die Software-Schnittstelle zwischen
Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung
gestellt wird und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten
für digitale Rundfunkdienste;
25. Erweiterte digitale Fernsehgeräte:
Set-top-Boxen zur Verbindung mit Fernsehgeräten und integrierte digitale
Fernsehgeräte zum Empfang digitaler interaktiver Fernsehdienste;
26. Zugangsberechtigungssystem: jede technische
Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk‑
oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer
vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;
27. Zugehörige Einrichtungen: diejenigen mit einem
Kommunikationsnetz (§ 3 Z 11 TKG 2003) und/oder einem
Kommunikationsdienst (§ 3 Z 9 TKG 2003) verbundenen
Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder
diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen. Dieser Begriff schließt auch
Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer ein;
28. Betreiber: ein Unternehmen, das ein öffentliches
Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung zur Übertragung von
Rundfunk oder Zusatzdiensten bereitstellt oder zur Bereitstellung hievon befugt
ist.“
7. In § 5 Abs. 3 wird vor der
Wortfolge „die
Übertragungskapazitäten“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.
8. In § 5 Abs. 7 entfällt die bisherige Z 5
und erhalten die bisherigen Z 6 und 7 die Bezeichnung „5.“ und „6.“.
9. Dem § 5 werden folgende Abs. 9 und 10
angefügt:
„(9) Wird eine Zulassung vom Verwaltungs- oder
vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und ist dadurch ein Zulassungsinhaber,
der den Sendebetrieb bereits aufgenommen hat, nicht weiter zur Ausübung der
Zulassung berechtigt, so hat die Regulierungsbehörde auf einen innerhalb von
zehn Tagen gerechnet ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses
einzubringenden Antrag des bisherigen Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen
ab Einlangen des Antrages eine einstweilige Zulassung (einstweilige
Bewilligung) zur Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen für das von der
bisherigen Zulassung festgelegte Versorgungsgebiet zu erteilen, wenn er die
gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und der §§ 7 bis 9 für die
neuerliche Erteilung der Zulassung offenkundig erfüllt und seine
wirtschaftlichen Interessen die Interessen der Partei offenkundig überwiegen,
die im Verfahren obsiegt hat, welches zur Aufhebung des Zulassungsbescheides
geführt hat. Diese Partei hat auch Parteistellung im über die einstweilige
Bewilligung durchzuführenden Verfahren; ihr ist innerhalb einer mit sieben
Tagen zu bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die
einstweilige Bewilligung sind die Bestimmungen der Abs. 2 erster und zweiter
Satz, Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Die einstweilige
Bewilligung erlischt mit der neuerlichen Entscheidung über die aufgehobene
Zulassung spätestens aber nach sechs Monaten ab Erteilung der einstweiligen
Bewilligung.
(10) In den Fällen des Abs. 9 ist die
Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen durch den bisherigen
Zulassungsinhaber bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des
aufhebenden Erkenntnisses zulässig. Hat der bisherige Zulassungsinhaber
fristgerecht einen Antrag auf einstweilige Bewilligung zur Veranstaltung von
terrestrischem Fernsehen gestellt, so hat er das Recht, bis zum Ablauf des
Tages der Zustellung der diesen Antrag betreffenden Entscheidung der
Regulierungsbehörde terrestrisches Fernsehen in dem Umfang zu veranstalten, der
der bisherigen Zulassung entspricht.“
10. In § 6 lautet der letzte Satz:
„Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die
Einhaltung der Bestimmungen des 7. Abschnittes dieses Bundesgesetzes
gewährleistet ist.“
11. In § 9 Abs. 1 entfällt der
zweite Satz.
12. Der zweite Satz des § 9 Abs. 2
wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Weiters ist darzulegen, ob es sich
bei dem Programm um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt
sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl
und zeitlicher Umfang anzugeben.“
13. § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Kabelnetzbetreiber sind verpflichtet, der
Regulierungsbehörde auf Verlangen die verbreiteten oder weiterverbreiteten
Programme sowie die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter mitzuteilen.“
14. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird
der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146“ ersetzt.
15. In § 10 Abs. 6 wird die Wortfolge „binnen 14 Tagen“ durch die Wortfolge „binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung
oder Anteilsübertragung“ ersetzt.
16. § 10 Abs. 7 lautet:
„(7) Werden mehr als 50 vH der Anteile,
wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach
diesem Absatz beim Fernsehveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der
Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein
anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die
Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der
Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den
Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der
Fernsehveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile
vorgenommen hat.“
17. § 10 Abs. 8
entfällt.
18. In § 11 Abs. 1 wird die
Wortfolge „im
Sinne des Abs. 5 Z 1“ durch die
Wortfolge „im
Sinne des Abs. 6 Z 1“ ersetzt.
19. In § 11 Abs. 7 werden die
Worte „beauftragten
Dritten“ durch die Worte „beauftragte Dritte“ ersetzt.
20. In § 17 Abs. 1 entfallen die
Z 6 und 7 und lauten die bisherigen Z 3 bis 5 wie folgt:
„3. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung
gemäß § 5 Abs. 7;
4. nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß
§ 14 Abs. 1 oder 2;
5. bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs
gemäß § 15.“
21. § 19 lautet samt Überschrift wie
folgt:
„Mitbenutzung der Sendeanlagen
§ 19. (1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der
technischen Möglichkeiten anderen Fernsehveranstaltern und terrestrischen
Multiplex-Betreibern die Mitbenutzung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes
Entgelt zu gestatten.
(2) Der
Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und
in derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von
ihm veranstalteten Programme einsetzt.
(3) Auf Nachfrage eines Fernsehveranstalters
hat der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt
eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt
binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten
Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde
zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier
Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende
Vereinbarung. “
22. § 20 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Kabelnetzbetreiber haben das Fernsehprogramm
des Inhabers einer bundesweiten Zulassung sowie das im Versorgungsgebiet des
Kabelnetzes empfangbare Programm eines Inhabers einer nicht-bundesweiten
Zulassung (§ 8) auf Nachfrage gegen angemessenes Entgelt weiter zu
verbreiten. Der Kabelnetzbetreiber hat diese Programme an einem aktivierten
Programmplatz weiter zu verbreiten.
(3) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag
eines Kabelrundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung eines
Programms aufzutragen, wenn
1. eine gütliche Einigung zwischen dem
Kabelrundfunkveranstalter und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der
Behörde erfolglos bleibt und entweder
2. in dem Kabelnetz höchstens ein Programm dieser
Programmart verbreitet oder weiterverbreitet wird und das Programm
a) vorwiegend
der Lokalberichterstattung dient sowie
b) täglich mehr als 120 Minuten eigengestaltete
Sendungen beinhaltet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind oder
3. das Programm täglich mindestens 12 Stunden
eigengestaltete Sendungen mit einem überwiegenden Anteil an österreichbezogenen
Beiträgen beinhaltet, an denen nicht nur ein lokales oder regionales Interesse
besteht, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und dadurch einen Beitrag
zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leistet.
Ein Auftrag nach Z 3 kann nur
erteilt werden, wenn durch den Kabelnetzbetreiber nicht bereits ein den
Kriterien der Z 3 entsprechendes Programm verbreitet oder weiterverbreitet
wird.“
23. In § 20 Abs. 7 wird statt der
Wortfolge „in
der Lage ist“ die Wortfolge „über die
fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt“ eingefügt.
24. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Darüber hinaus soll durch die Tätigkeit der
Arbeitsgemeinschaft die Einführung und Weiterentwicklung der digitalen Rundfunkverbreitung
auf allen Übertragungsplattformen ermöglicht und unterstützt werden.“
25. Dem § 21 Abs. 6 wird folgender Satz
angefügt:
„In diesen Empfehlungen ist auf eine
technologieneutrale Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk auf
allen Übertragungsplattformen besonders Bedacht zu nehmen."
26. Die
Überschrift zu § 23 lautet:
„Ausschreibung
der Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen
Multiplex-Plattform“
27. In § 23 Abs. 1 wird die
Wortfolge „mindestens
sechsmonatige“ durch die Wortfolge „mindestens
dreimonatige“ ersetzt und wird vor der Wortfolge
„Multiplex-Plattform“ jeweils das Wort „terrestrischen“
eingefügt.
28. § 23
Abs. 4 lautet:
„(4) Weitere Ausschreibungen zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von
terrestrischen Multiplex-Plattformen haben nach Maßgabe der zur Verfügung
stehenden Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung des
Digitalisierungskonzeptes zu erfolgen.“
29. In § 24 Abs. 1 wird nach der Z 5 der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
„6. ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen
Programmen, wobei Programme mit österreichbezogenen Beiträgen vorrangig
verbreitet werden.“
30. In § 24 Abs. 2 entfällt
jeweils nach den Worten „gemäß § 23“ die
Bezeichnung „Abs. 1“.
31. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Regulierungsbehörde
festlegen, durch welche Unterlagen Antragsteller die finanziellen
Voraussetzungen glaubhaft zu machen haben.“
32. Die
Überschrift zu § 25 lautet:
„Erteilung
der Zulassung und Auflagen für den terrestrischen Multiplex-Betreiber“
33. In § 25 Abs. 2 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen
Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„soferne
diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch
verbreitet werden;“
34. § 25 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. dass das Programm jenes Rundfunkveranstalters,
dem eine Zulassung für bundesweites analoges terrestrisches Fernsehen erteilt
wurde, auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt, in das digitale
Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden wird und dass
ausreichend Datenvolumen zu dessen Verbreitung zur Verfügung steht, soferne
dieses Programm im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch
verbreitet wird;“
35. In § 25
Abs. 2 wird nach der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgende Z 10 eingefügt:
„10. dass ein meinungsvielfältiges Angebot an
digitalen Programmen verbreitet wird, das vorrangig Programme mit
österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet.“
36. § 25
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Regulierungsbehörde kann dem
Multiplex-Betreiber bei Erteilung der Zulassung weitere zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendige
Auflagen vorschreiben.“
37. § 25
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Fernmelderechtliche
Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach
Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem
späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung
nach Abs. 1 erteilt.“
38. In § 25
Abs. 6 wird das Wort „Vorraussetzungen“ durch das Wort „Voraussetzungen“ ersetzt.
39. § 26 samt Überschrift lautet:
„Rückgabe und Umplanung analoger
Übertragungskapazitäten
„§ 26. (1)
Inhaber einer Zulassung zur Ausstrahlung von analogem terrestrischen Fernsehen
nach diesem Bundesgesetz, deren Programm über eine terrestrische
Multiplex-Plattform verbreitet wird und dadurch mehr als 70 vH der
Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht werden, haben nach
Aufforderung durch die Regulierungsbehörde die Nutzung der ihnen zugeordneten
analogen Übertragungskapazitäten für dieses Gebiet innerhalb einer von der
Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes
(§ 21) und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten festgelegten
Frist unter Verzicht auf die weitere Nutzung der Übertragungskapazitäten
einzustellen.
(2) Kommt ein Zulassungsinhaber innerhalb der
in Abs. 1 genannten Frist der Aufforderung der Regulierungsbehörde nicht
nach, so hat diese die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität zu
entziehen.
(3) Die durch Verzicht oder Entzug frei
werdenden analogen Übertragungskapazitäten können zum weiteren Ausbau von
terrestrischen Multiplex-Plattformen oder für andere Dienste herangezogen
werden (§ 23).
(4) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind
auf Übertragungskapazitäten, die dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht,
sofern die Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks (§ 3 ORF-G)
über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet werden und dadurch mehr
als 95 vH der Bevölkerung eines bisher analog versorgten Gebietes erreicht
werden.
(5) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten
Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung der Errichtung einer
terrestrischen Multiplex-Plattform oder zur Optimierung der Versorgung einer
terrestrischen Multiplex-Plattform in einem Gebiet analoge
Übertragungskapazitäten umplanen und dem bisherigen Nutzungsberechtigten der
Übertragungskapazität in Abänderung der fernmelderechtlichen Bewilligung andere
analoge Übertragungskapazitäten zuordnen, sofern dadurch eine der bisherigen
Versorgung vergleichbare Versorgung gewährleistet ist.
(6) Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des
Digitalisierungskonzeptes und der Ausstattung der Konsumenten mit Endgeräten,
sofern das Programm eines Inhabers einer Zulassung zur Ausstrahlung von
analogem terrestrischen Fernsehen nach diesem Bundesgesetz oder des Österreichischen
Rundfunks über eine terrestrische Multiplex-Plattform verbreitet wird, in
begründeten Einzelfällen nach Anhörung des Nutzungsberechtigten und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Ermöglichung des Ausbaus
oder zur Optimierung der Versorgung dieser Multiplex-Plattform den
Nutzungsberechtigten auffordern, die Nutzung einer ihm zugeordneten analogen
Übertragungskapazität unter Verzicht auf die weitere Nutzung innerhalb einer
gemäß Abs. 1 festgelegten Frist einzustellen. Abs. 2 gilt sinngemäß. Die
Regulierungsbehörde hat dem Multiplex-Betreiber diese oder andere geeignete
Übertragungskapazitäten in diesem Gebiet zuzuordnen. Dabei hat die Regulierungsbehörde
unter Berücksichtigung der technischen Realisierbarkeit und der
wirtschaftlichen Interessen des Nutzungsberechtigten festzulegen, innerhalb
welcher Frist die Übertragungskapazität vom Multiplex-Betreiber in Betrieb zu
nehmen ist.
40. § 27 samt
Überschrift lautet:
„Zugang zu
Multiplex-Plattformen
§ 27. (1) Digitale Programme und Zusatzdienste
sind vorbehaltlich § 20 von Multiplex-Betreibern unter fairen,
ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu verbreiten.
(2) Die für die technische
Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste anfallenden Kosten sind
den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung zu
stellen.
(3) Die
Regulierungsbehörde kann Multiplex-Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die
den Zugang zu Multiplex-Plattformen im Sinne des Abs. 1 sicherstellen.“
41. Nach § 27
werden folgende §§ 27a bis 27c samt Überschriften eingefügt:
„Zugang zu zugehörigen Einrichtungen
§ 27a. (1) Betreiber haben zu fairen,
ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu zugehörigen
Einrichtungen zu gewähren.
(2) Die
Regulierungsbehörde kann Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang
zu zugehörigen Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 und die
diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherstellen. Dabei hat die
Regulierungsbehörde insbesondere sicherzustellen, dass
1. falls elektronische Programmführer (Navigator) angeboten werden, über diese
die digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, ausgewogenen und nicht
diskriminierenden für den Konsumenten auffindbar sind,
2. API-Eigentümer anderen Anbietern von digitalen Programmen oder
Zusatzdiensten Informationen über technische Parameter zur Nutzung der API
gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellen.
(3) Die
Regulierungsbehörde hat mit Verordnung festzulegen, zu welchen zugehörigen
Einrichtungen Zugang im Sinne des Abs. 1 zu gewähren ist und auf welche
Weise eine diskriminierungsfreie Nutzung dieser Einrichtungen sicherzustellen
ist. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Konsultationsverfahren gemäß
§ 128 TKG 2003 durchzuführen.
(4) Bevor die Regulierungsbehörde Betreibern
Verpflichtungen gemäß Abs. 2 auferlegt, hat sie ein Konsultationsverfahren
gemäß § 128 TKG 2003 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen
auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
hat, hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß
§ 129 TKG 2003 durchzuführen.
Zugang zu
Zugangsberechtigungssystemen
§ 27b. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit
Verordnung Bedingungen für Zugangsberechtigungssysteme festzulegen, die den
fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Diensten
gewährleisten. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen
des Anhangs I der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“).
(2) Auf Antrag des
betroffenen Betreibers oder von Amts wegen und nach Durchführung eines
Marktanalyseverfahrens gemäß § 37 Abs. 1 TKG 2003 kann die
Regulierungsbehörde die in der Verordnung nach Abs. 1 festgelegten
Bedingungen für Betreiber die nicht über eine beträchtliche Marktmacht
verfügen, ändern oder aufheben sofern, die in Art. 6 Abs. 3
lit. a und b der Richtlinie 2002/19/EG („Zugangsrichtlinie“) angeführten
Bedingungen vorliegen.
(3) Bevor die Regulierungsbehörde Bedingungen
für Betreiber ändert oder aufhebt hat sie ein Konsultationsverfahren gemäß
§ 128 TKG 2003 durchzuführen. Falls die Anordnung Auswirkungen auf
den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat,
hat die Regulierungsbehörde auch ein Koordinationsverfahren gemäß § 129
TKG 2003 durchzuführen.
Interoperabilität
von Digitalfernsehgeräten
§ 27c. Die Regulierungsbehörde hat mit
Verordnung Anforderungen für die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten
festzulegen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei die Bestimmungen des
Anhangs VI der Richtlinie 2002/22/EG („Universaldienstrichtlinie“).“
42. In § 28 Abs. 1 wird vor dem Wort „Multiplex-Plattform“ das Wort „terrestrische“
eingefügt.
43. In § 31 Abs. 1 entfällt am
Ende des Satzes die Wortfolge „und schützen“.
43a. Dem § 32 wird folgender
Abs. 4 angefügt:
„(4) Im Besonderen bedürfen Fernsehsendungen im
Sinne des Abs. 2, die sich überwiegend auf die unreflektierte Darstellung
sexueller Handlungen beschränken, oder die Sendungsteile beinhalten, die auf
die Darstellung derartiger Inhalte reduziert sind, sofern eine Ausstrahlung
nicht bereits nach Abs. 1 untersagt ist, jedenfalls einer
Verschlüsselung.“
44. In § 34 Abs. 2 werden folgende
Sätze angefügt:
„Schleichwerbung ist die Erwähnung
oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten
eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in
Programmen, wenn sie vom Rundfunkveranstalter absichtlich zu Werbezwecken
vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes
dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder
Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt
oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.“
45. § 36 lautet:
„§ 36. (1)
Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen
einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbe- und
Teleshoppingspots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 2 bis
5 genannten Voraussetzungen können Fernsehwerbung und Teleshoppingsendungen
auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang
und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen
Programmunterbrechungen und die Länge und die Art des Programms zu
berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von Rechtsinhabern darf dabei nicht
verstoßen werden.
(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen
Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich
strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf Fernsehwerbung und
Teleshopping nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt
werden.
(3) Die Übertragung audiovisueller Werke wie
Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten
Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) kann für jeden vollen Zeitraum
von 45 Minuten einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist
zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über
zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.
(4) Werden andere als die unter Abs. 2
fallenden Sendungen durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen, so hat
zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendungen ein
Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.
(5) Die Übertragung von Gottesdiensten darf
nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Nachrichten,
Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen, Dokumentarfilme, Sendungen religiösen
Inhalts und Kindersendungen, die eine programmierte Sendezeit von weniger als
30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping
unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens
30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.“
46. In § 42 und in § 43
Abs. 1 wird jeweils das Wort „Fernsehwerbung“ durch das Wort „Werbung“ ersetzt.
47. In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „Fernsehwerbung und
Teleshopping“ durch die Wortfolge „Werbespots und
Teleshopping-Spots“ ersetzt.
48. Dem § 47 wird folgender Absatz 4
angefügt:
„(4) Die Aufnahme des Sendebetriebs und die
Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte ist der Regulierungsbehörde innerhalb
einer Woche anzuzeigen.
49. In § 49 Abs. 13 wird die
Wortfolge „nach
Abs. 5“ durch die Wortfolge „nach Abs. 11“ ersetzt.
50. In § 55 Abs. 1 wird jeweils
nach den Worten „von diesem Mitgliedstaat“ und „von dem
Mitgliedstaat“ die Wortfolge „oder von dieser
Vertragspartei“ eingefügt.
51. In § 55 Abs. 1 wird nach den
Worten „in
einem Mitgliedstaat“ die Wortfolge „oder in einer
Vertragspartei“ eingefügt.
52. In § 55 Abs. 2 wird vor den
Worten „veröffentlicht
wurde“ die Wortfolge „oder welches in
einer Liste einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zum
grenzüberschreitenden Fernsehen, BGBl. III Nr. 164/1998, in der
Fassung des Änderungsprotokolls BGBl. III Nr. 64/2002, angeführt ist,
die vom Ständigen Ausschuss nach Art. 9a des Übereinkommens“ eingefügt.
53. In § 55 Abs. 3 wird nach den
Worten „von
einem Mitgliedstaat“ die Wortfolge „oder von einer Vertragspartei“ eingefügt.
54. In § 55 erhält der bisherige
Abs. 4 die Bezeichnung „(5)“ und folgender
Abs. 4 wird neu eingefügt:
„(4) Für den Fall, dass eine Einigung zwischen
den Beteiligten nicht zustande kommt, ist § 3 Abs. 4 bis 7 des
Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001,
anzuwenden.“
55. In § 61 Abs. 1 entfällt im ersten
Satz das Wort „behauptete“ und wird in Z 2 die Zahl „300“ durch die Zahl „120“ ersetzt.
56. In § 61 Abs. 1 wird nach der
Wortfolge „von
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ die
Wortfolge „von
Amts wegen oder“ eingefügt.
57. In § 62 Abs. 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt und
folgender Satz angefügt:
„Bei Beschwerden an die
Regulierungsbehörde sind die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen.“
58. In § 63 Abs. 1 wird die
Wortfolge „entweder
von Amts wegen oder auf Antrag“ durch die
Wortfolge „von
Amts wegen“ ersetzt.
59. Dem § 63 wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist
– ausgenommen in den Fällen des § 6 - weiters einzuleiten, wenn ein
Fernsehveranstalter den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten
und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 5 Abs. 3) wie
insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche
Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine
Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.“
60. Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:
„Änderung
des Programmcharakters
§ 63a. (1) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des
§ 63 Abs. 5 liegt – unter Berücksichtigung des jeweiligen
Zulassungsbescheides – insbesondere vor:
1. bei einer wesentlichen Änderung des Formats,
wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;
2. bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs
oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu
einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;
3. bei einem Wechsel zwischen Sparten- und
Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten.
(2) Auf Antrag des
Fernsehveranstalters hat die Regulierungsbehörde festzustellen, ob eine beabsichtigte
Programmänderung eine grundlegende Änderung des Programmcharakters darstellt.
Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen
ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.
(3) Eine grundlegende
Änderung des Programmcharakters ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag des
Fernsehveranstalters sowie nach Anhörung jener Fernsehveranstalter, deren
Programme im Versorgungsgebiet des Antragstellers terrestrisch empfangbar sind,
zu genehmigen, wenn
1. wenn der Fernsehveranstalter seit mindestens
zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und
2. durch die beabsichtigte Änderung keine
schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die
Wirtschaftlichkeit bestehender Fernsehveranstalter im Versorgungsgebiet sowie
die Angebotsvielfalt für die Seher zu erwarten sind.
Bei der Entscheidung ist zu
berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des Fernsehveranstalters
maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne dessen Zutun
geändert haben. Vor der Entscheidung ist im Falle von Programmänderungen
nicht-bundesweiter Zulassungen der Landesregierung, in deren Gebiet sich das
Versorgungsgebiet dieser nicht-bundesweiten Zulassung befindet, Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.“
61. § 64 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1, 3 oder 4,“
62. § 64 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Programmgrundsätze des § 31 oder
§ 32 verletzt,“
63. In § 64 Abs. 4 wird die
Wortfolge „40 000
€ bis zu 60 000 Euro“ durch die Wortfolge „36 000 € bis
zu 58 000 €“ ersetzt.
64. § 67 Abs. 5 lautet:
„(5) Mit diesem Bundesgesetz werden die
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl.
Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der
Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S
60, die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der
Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S
51, die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen
und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung
(Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S
7, die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und
–dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April
2002, S 21, die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl.
Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33 sowie die Richtlinie
2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl.
Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, umgesetzt.“
65. § 67 Abs. 7 entfällt.
66. Dem § 69 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Die §§ 1, 2, 5, 6, 9, 10, 11
Abs. 1 und 7, 17 Abs. 1, 19, 20 Abs. 2, 3 und 7, 21 Abs. 1
und 6, 23, 24, 25, 26, 27, 27a bis 27c, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34
Abs. 2, 36, 42, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 47 Abs. 4, 49
Abs. 13, 55, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 5, 63a, 64
sowie 67 Abs. 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt
das Bundesgesetz über die Anwendung von Normen für Fernsehsignale (FS-G),
BGBl. I Nr. 50/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 136/2001, außer Kraft. § 32 Abs. 4 tritt mit 1. Oktober
2004 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das Bundesgesetz über die
Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines
Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), Art. I
BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 136/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird nach der Z 3 der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. die Beobachtung
a. der Einhaltung der Bestimmungen des 3.
Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der auf die Regelungen des 3. Abschnitts
bezugnehmenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des ORF-Gesetzes durch den ORF
und seine Tochtergesellschaften (§ 9 Abs. 4 ORF-G);
b. der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis
46 des Privatfernsehgesetzes sowie der §§ 19 und 20 des Privatradiogesetzes
durch private Rundfunkveranstalter.
Zur
Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber
monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von
Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen und die Ergebnisse dieser Auswertungen
binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung in
geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die KommAustria jene
Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der in
lit. a oder lit. b genannten Bestimmungen vermutet, dem ORF
(seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter zur
Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter
Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei
begründetem Verdacht einer Verletzung dieser Bestimmungen diese im Falle des
ORF (seiner Tochtergesellschaft) beim Bundeskommunikationssenat anzuzeigen (§
11a), im Falle eines privaten Rundfunkveranstalters die Verletzung von Amts
wegen weiter zu verfolgen.“
2. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „von Zulassungen“ die Wortfolge „und Genehmigung von Programmänderungen“ eingefügt.
3. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
1. durch Zeitablauf,
2. durch Tod,
3. durch Abberufung,
4. durch Verzicht auf die Funktion.“
4. § 5 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. Wahrnehmung der der RTR-GmbH zugewiesenen
Aufgaben nach dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I
Nr. 70/2003,“
5. § 8 Abs. 7 lautet:
„(7) Die §§ 115 und 122 TKG 2003
bleiben unberührt.“
6. In § 9b Z 5 wird vor dem Strichpunkt
folgende Wortfolge angefügt:
„sowie Planung
und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung
der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen.“
7. In § 9b Z 8 entfällt das Wort „terrestrischen“.
8. In § 9c Abs.2 wird nach dem ersten Satz
folgender Satz eingefügt:
„Die Mittel sind
technologieneutral unter Berücksichtigung aller Verbreitungswege und
Plattformen für digitalen Rundfunk zu vergeben.“
9. In § 11 Abs. 2 Z 2 und in
§ 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Rundfunkgesetzes“ durch die Wortfolge „des ORF-Gesetzes“
ersetzt.
10. Nach § 11 wird folgender § 11a
samt Überschrift eingefügt:
„Anzeige beim
Bundeskommunikationssenat
§ 11a. (1) Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria
über Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 sowie der § 9 Abs. 4
und § 18 ORF-Gesetz, soweit sich diese beiden Regelungen auf einzelne
Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-Gesetz beziehen, zu entscheiden. Dazu
kann er die KommAustria anhören.
(2) § 36 Abs. 5 und 10 ORF-Gesetz
sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufzeichnungen der KommAustria auf
Anforderung zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Im Fall der Erstattung einer Anzeige ist
diese von der KommAustria innerhalb von vier Wochen gerechnet vom Zeitpunkt der
Veröffentlichung (§ 2 Abs. 1 Z 4) einzubringen.“
11. In § 14 Abs. 2 wird die
Bezeichnung „Generalintendanten“ durch „Generaldirektor“ ersetzt.
12. Dem § 17 wird folgender Absatz 5
neu angefügt:
„(5) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 4
Abs. 1 und 8, 5 Abs. 3, 8 Abs. 7, 9b, 9c Abs. 2, 11 Abs. 2, 11a, 14 Abs. 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am 1.
August 2004 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk
(ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002 wird wie folgt geändert:
1. § 36 Abs. 1 Z 1
lit. b lautet:
„b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von
dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes,
sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die
mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr
befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird;“
2. In § 36 Abs. 6 Z 1
lit. b wird die Zahl „300“ durch „120“ ersetzt.
3. In § 36 Abs. 1 und Abs. 6 wird jeweils
nach dem Wort „entscheidet“ die Wortfolge „ neben den in
§ 11a KOG genannten Fällen“ eingefügt.
4. Dem § 49 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 36 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft. Auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 beim Bundeskommunikationssenat anhängig gemacht wurden, sind die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 anzuwenden.“