447 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
und die Europawahlordnung geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 1,
§ 30 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Verwaltungsaktes“ durch das Wort „Bescheides“ ersetzt.
2. § 23 Abs. 1 letzter Satz
lautet:
„In Abgaben- und Abgabenstrafsachen
können sie sich auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.“
3. § 23 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und
die Gemeindeverbände, die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen
dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die sonstigen
Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Behörden werden durch ihre
vertretungsbefugten oder bevollmächtigen Organe vertreten.
(3) Mit der Vertretung des Bundes, der Länder
und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der
Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu
von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden kann auch
die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden und
Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen
dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren
Behörden können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden
Bundesministerien betraut werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der
Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als
des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst
am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in
Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen
zustimmt.“
4. In § 23 Abs. 4 und 5, § 49
Abs. 1 zweiter Satz und § 49 Abs. 5 wird nach dem Wort „Rechtsanwalt“ der Ausdruck „(Wirtschaftsprüfer)“
eingefügt.
5. § 24 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Beschwerden und die Anträge auf
Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts (Wirtschaftsprüfers)
versehen sein. Dies gilt nicht für
1. Beschwerden und Anträge, die vom Bund, von
einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem
Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von
Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen
dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder
Organen eingebracht werden;
2. Beschwerden und Anträge in Dienstrechtssachen
von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des
Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.“
6. § 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des
Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet
der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden
gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß
Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
2. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der
Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die
Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch
Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt
„Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an
dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten
und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten
Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im
Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für
Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung
maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.
3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung
der Gebühr befreit.
4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der
Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der
Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.
5. Die Gebühr ist unter Angabe des
Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung
der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut
bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall
der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1
lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle
hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen,
zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt
verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die
Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für
jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.
Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch
einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe
weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und
Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem
unwiderruflich erteilt wird.
6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die
Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben
mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203
und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl.
Nr. 194.“
7. § 24 Abs. 4 entfällt.
8. § 26a entfällt.
9. § 28 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
(der angefochtenen Weisung),“
10. § 33a lautet:
„§ 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die
Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen
Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn
die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder
die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur
dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 750 Euro verhängt wurde.“
11. In § 34 Abs. 1 wird das Wort „Verhandlung“ durch das Wort „Behandlung“ ersetzt.
12. In § 36 Abs. 2 letzter Satz
entfällt der Beistrich zwischen den Worten „erlassen“
und „oder“.
13. In § 36 Abs. 6, § 50 und
§ 53 wird das Wort „Verwaltungsakt“ durch
das Wort „Bescheid“ ersetzt.
14. § 38a samt Überschrift wird durch
folgende §§ 38a und 38b samt Überschriften ersetzt:
„Gleichartige Rechtsfragen in einer
erheblichen Anzahl von Verfahren
§ 38a. (1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von
Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach Art. 131 Abs. 1
Z 1 B‑VG anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder
besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden
eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss
aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
1. die in diesen Verfahren anzuwendenden
Rechtsvorschriften;
2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu
lösenden Rechtsfragen;
3. die Angabe, welche der Beschwerden der Verwaltungsgerichtshof
behandeln wird.
Die Beschlüsse werden von dem nach
der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten,
soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um
Gesetze, gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG genehmigte Staatsverträge oder
Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B‑VG, die gesetzändernd oder
gesetzesergänzend sind, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen
Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des
Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des
Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:
1. in Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung
in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten
Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen
hatte oder hat:
a) Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen
oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage
nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
b) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß
§ 26 beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird
unterbrochen.
c) Die Frist für die Erhebung einer
Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 wird gehemmt.
2. in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen
Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt
sind:
Es dürfen nur solche Handlungen
vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder
die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(4) In seinem Erkenntnis fasst der
Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren
Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich
kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine
unterbrochene Beschwerdefrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen
des Abs. 3.
Einholung einer Vorabentscheidung des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
§ 38b. (1) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234
des EG-Vertrages oder Art. 150 des EAG-Vertrages vorzulegen, sind den
Parteien zuzustellen. Hat der Verwaltungsgerichtshof einen solchen Beschluss
gefasst, so darf er bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche
Handlungen vornehmen und nur solche Entscheidungen und Verfügungen treffen, die
durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage
nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch
nicht ergangen und hat der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung, die
Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrages war, nicht mehr anzuwenden, so hat
er diesen unverzüglich zurückzuziehen.“
15. In § 43 Abs. 3 entfallen die
Worte „und
Beschlüsse“.
16. In § 43 Abs. 8 werden die
Worte „in
den Erledigungen“ durch die Worte „im Erkenntnis“ und die Worte „der Erledigung“ durch
die Worte „des
Erkenntnisses“ ersetzt.
17. In § 43 Abs. 9 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
18. In § 44 werden nach dem Wort „Erkenntnisses“ die Worte „oder Beschlusses“
eingefügt.
19. In § 49 Abs. 5, § 53
Abs. 2 und § 54 Abs. 3 wird nach dem Wort „Rechtsanwaltes“ der
Ausdruck „(Wirtschaftsprüfers)“ eingefügt.
20. In § 52 Abs. 1 wird das Wort „Verwaltungsakte“ durch das Wort „Bescheide“ ersetzt.
21. In § 54 Abs. 1 wird der
Ausdruck „§ 69
Abs. 1 lit. a AVG“ durch den Ausdruck
„§ 69
Abs. 1 Z 1 AVG“ ersetzt.
22. In § 57 werden die Worte „und der Verteidiger
in Strafsachen“ durch den Ausdruck „(Wirtschaftsprüfer)“ ersetzt.
23. § 73 werden folgende Abs. 6
und 7 angefügt:
„(6) § 21 Abs. 1, § 23,
§ 24 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Z 1, § 30
Abs. 3, § 33a, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2 letzter
Satz und Abs. 6, § 38a samt Überschrift, § 38b samt Überschrift,
§ 43 Abs. 3, 8 und 9, § 44, § 47 Abs. 2 Z 1,
§ 49 Abs. 1 und 5, § 50, § 52 Abs. 1, § 53,
§ 54 Abs. 1 und 3 und § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes in Kraft; zugleich treten § 24 Abs. 4 und
§ 26a außer Kraft.
(7) Mit Ablauf des Monats der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten, soweit sie noch in
Geltung stehen, in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft:
1. das Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, Anlage 2 zur Kundmachung des
Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1984, mit der das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965
wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 10/1985;
2. das Bundesgesetz, mit dem das
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 564/1985;
3. das Bundesgesetz, mit dem das
Verwaltungsgerichtshofgesetz und das Richterdienstgesetz geändert werden, BGBl.
Nr. 330/1990.
Durch die aufgehobenen Bundesgesetze
geänderte gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt; durch diese aufgehobene
gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß
den Art. 126a, 127c, 137 bis 145, 148f und 148i B‑VG gerichteten Anträge
sind schriftlich zu stellen.“
2. § 17a lautet:
„§ 17a.
Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 180 Euro. Der
Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die
Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch
Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt
„Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an
dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten
und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten
Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im
Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für
Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung
maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze Euro abzurunden.
2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung
der Gebühr befreit.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der
Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des
Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung
der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut
bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg der Eingabe
anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer
(Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen
Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der
Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des
Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines
gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der
Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der
Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit
Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich
erteilt wird.
5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die
Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben
mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203
und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl.
Nr. 194.“
3. In § 24 Abs. 3 wird der
Ausdruck „des
Bundes und der Länder, der Stiftungen“ durch den
Ausdruck „des
Bundes, der Länder und der Stiftungen“ ersetzt.
4. § 94 werden folgende Abs. 18
und 19 angefügt:
„(18) § 15 Abs. 1, § 17a und
§ 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes in Kraft.
(19) Soweit das Bundesgesetz, mit dem das
Verfassungsgerichtshofgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 329/1990, noch in
Geltung steht, tritt es mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 außer Kraft. Durch dieses Bundesgesetz geänderte
gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt; durch dieses aufgehobene
gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Europawahlordnung
Die Europawahlordnung, BGBl.
Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 132/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 89.
Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten
zum Europäischen Parlament“.
2. In § 91 entfällt die durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2003 eingefügte Absatzbezeichnung „(1)“ und erhält der durch dieses Bundesgesetz angefügte Abs. 2 die
Absatzbezeichnung „(3)“.
3. § 91 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten in Kraft:
1. § 91 Abs. 1 und Abs. 3 neu mit
Ablauf des 30. Dezember 2003;
2. das Inhaltsverzeichnis gleichzeitig mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25. Juni 2002 (2002/772/EG, Euratom) zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom.“