DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Hinsichtlich des Beschlusses des
Nationalrates vom 9. Juli
2004 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem
Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei
Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
1. gegen den Beschluss des Nationalrates
keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates gemäß
Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu
erteilen,
3. den im Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8
Absatz 1 und 2 enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Artikel 50
Absatz 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2004 07 22
Ilse
Giesinger Anna Elisabeth Haselbach
Schriftführung Präsidentin des Bundesrates