DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Hinsichtlich des Beschlusses des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

1. gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3. den im Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 und 2 enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Artikel 50 Absatz 3 B-VG in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2004 07 22

 

 

Ilse Giesinger Anna Elisabeth Haselbach

         Schriftführung Präsidentin des Bundesrates