DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Hinsichtlich des Beschlusses des
Nationalrates vom 9. Juli
2004 betreffend Beendigung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung
von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen
1. gegen
den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem
Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
3. den
im Art. 2 Abs. 3.1 bis 3.4, Art. 6 Abs. 2 bis 4,
Art. 8, Art. 9 Abs. 1,2 und 4, Art. 10 Abs. 4
enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG in
Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu
erteilen.
Wien, 2004 07 22
Ilse
Giesinger Anna Elisabeth Haselbach
Schriftführung Präsidentin des Bundesrates