DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Hinsichtlich des Beschlusses des Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend Beendigung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen

1.       gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.       dem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3.       den im Art. 2 Abs. 3.1 bis 3.4, Art. 6 Abs. 2 bis 4, Art. 8, Art. 9 Abs. 1,2 und 4, Art. 10 Abs. 4 enthaltenen verfassungsändernden Bestimmungen gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2004 07 22

 

 

Ilse Giesinger Anna Elisabeth Haselbach

         Schriftführung Präsidentin des Bundesrates