DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Hinsichtlich des Beschlusses des
Nationalrates vom 9. Juli 2004 betreffend ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union über Ansprüche eines Mitgliedstaats gegen einen anderen
Mitgliedstaat wegen Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden, von ihm
genutzten oder betriebenen Sachen oder wegen Körperverletzung oder Tod von
Mitgliedern des Militär- oder Zivilpersonals seiner Einsatzkräfte im Rahmen
einer Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union
1. gegen den Beschluss des Nationalrates
keinen Einspruch zu erheben,
2. dem Beschluss des Nationalrates im
Sinne des Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige
Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2004 07 22
Ilse
Giesinger Anna Elisabeth Haselbach
Schriftführung Präsidentin des Bundesrates