614 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind

Der Nationalrat hat beschlossen:

Verbot des Inverkehrbringens

§ 1. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel (§ 5 des Lebensmittelgesetzes 1975) in Verkehr zu bringen (§ 1 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975), wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder - im Fall der Einfuhr - durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie kosmetische Mittel betreffen, im Tierversuch getestet worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine validierte Alternativmethode gemäß § 3 Abs. 4 und 5 der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, oder gemäß der Verordnung nach § 2 anzuwenden gewesen wäre sowie unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der Validierung innerhalb der OECD.

(2) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder - im Fall der Einfuhr - durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie kosmetische Mittel betreffen, nach dem 11. März 2009 im Tierversuch getestet worden ist.

(3) Abweichend von Abs. 2 gilt das Verbot des Inverkehrbringens für kosmetische Mittel, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, die im Zusammenhang mit der Toxizität bei wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität und der Toxikokinetik in Tierversuchen, für die keine alternativen Methoden geprüft worden sind, getestet worden sind, ab dem 12. März 2013.

§ 2. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung ein Verzeichnis der validierten Alternativmethoden, die für die Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen an kosmetische Mittel, zur Verfügung stehen und nicht gemäß § 3 Abs. 4 und 5 der Chemikalienverordnung 1999 kundgemacht sind, nach Maßgabe entsprechender Veröffentlichungen durch die Europäische Kommission, zu erlassen.

Strafbestimmungen

§ 3. Wer ein kosmetisches Mittel entgegen den Verboten des § 1 in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.

Überwachung

§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Landeshauptmann (§ 35 des Lebensmittelgesetzes 1975).

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 6. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 76/768/EWG, ABl. L Nr. 262 vom 27.9.1976, in der Fassung der Richtlinie 2003/15/EG, ABl. L Nr. 66 vom 11.3.2003, in österreichisches Recht umgesetzt.

Schlussbestimmungen

§ 7. Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, BGBl. I Nr. 62/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002, außer Kraft.