614 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz über
das Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch
überprüft worden sind
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Verbot des
Inverkehrbringens
§ 1.
(1) Es ist verboten,
kosmetische Mittel (§ 5 des Lebensmittelgesetzes 1975) in Verkehr zu
bringen (§ 1 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975), wenn das
kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner
Bestandteile durch dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder - im
Fall der Einfuhr - durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur
Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie kosmetische Mittel
betreffen, im Tierversuch getestet worden ist, obwohl zu diesem Zeitpunkt
bereits eine validierte Alternativmethode gemäß § 3 Abs. 4 und 5 der
Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, oder gemäß der Verordnung nach § 2 anzuwenden
gewesen wäre sowie unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklung der
Validierung innerhalb der OECD.
(2) Es ist verboten,
kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, wenn das kosmetische Mittel oder
einer seiner Bestandteile oder eine Kombination seiner Bestandteile durch
dessen Hersteller oder über dessen Veranlassung oder - im Fall der Einfuhr -
durch dessen für das Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
Verantwortlichen oder über dessen Veranlassung zur Einhaltung der Bestimmungen
des Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen, soweit sie kosmetische Mittel betreffen, nach dem 11. März 2009
im Tierversuch getestet worden ist.
(3) Abweichend von
Abs. 2 gilt das Verbot des Inverkehrbringens für kosmetische Mittel, deren
Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, die im Zusammenhang mit der
Toxizität bei wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität und der
Toxikokinetik in Tierversuchen, für die keine alternativen Methoden geprüft
worden sind, getestet worden sind, ab dem 12. März 2013.
§ 2.
Der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung ein Verzeichnis der validierten
Alternativmethoden, die für die Erfüllung der Anforderungen des
Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen an kosmetische Mittel, zur Verfügung stehen und nicht gemäß § 3
Abs. 4 und 5 der Chemikalienverordnung 1999 kundgemacht sind, nach Maßgabe
entsprechender Veröffentlichungen durch die Europäische Kommission, zu
erlassen.
Strafbestimmungen
§ 3. Wer ein kosmetisches Mittel entgegen den
Verboten des § 1 in Verkehr bringt, begeht eine Verwaltungsübertretung,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften
mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.
Vollziehung
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.
Überwachung
§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Landeshauptmann (§ 35 des
Lebensmittelgesetzes 1975).
Bezugnahme
auf Richtlinien
§ 6. Durch dieses Bundesgesetz wird die
Richtlinie 76/768/EWG, ABl. L Nr. 262 vom 27.9.1976, in der Fassung der
Richtlinie 2003/15/EG, ABl. L Nr. 66 vom 11.3.2003, in österreichisches
Recht umgesetzt.
Schlussbestimmungen
§ 7. Bei allen personenbezogenen Formulierungen
gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über das Verbot des Inverkehrbringens von
kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, BGBl. I
Nr. 62/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 95/2002, außer Kraft.