641 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird (UIG-Novelle 2004)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die
Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei
den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen
Umweltinformationen;
2. Förderung der systematischen und umfassenden
Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden,
nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel
eingesetzt.“
2. § 2 samt
Überschrift lautet:
„Umweltinformationen
§
2. Umweltinformationen
sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer,
elek-tronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft
und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume
einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt
und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie
die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und
Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen
oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich
auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich
auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich
Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme,
Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den
Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder
wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige
wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten
Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und
Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination
der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten
und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten
Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3
aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein
können.“
3. § 3 samt
Überschrift lautet:
„Informationspflichtige
Stellen
§ 3. (1) Informationspflichtige Stellen im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf
Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –
1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher
Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder
innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung
stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
2. Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie
Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
3. juristische Personen öffentlichen Rechts,
sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
4. natürliche oder juristische Personen privaten
Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten
Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder
öffentliche Dienstleistungen erbringen.
(2) Kontrolle im Sinne
des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn
1. die natürliche oder juristische Person bei
Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher
Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3
genannten Stellen unterliegt oder
2. eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z
3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der
für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder
mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(3) Die Ausübung eines
beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3
genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt
oder
2. über die Mehrheit der mit den Anteilen
verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.“
4. § 4 samt
Überschrift lautet:
„Freier
Zugang zu Umweltinformationen
§
4. (1) Das Recht auf
freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen
Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder
natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder
eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.
Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der
informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei
ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine
natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige
Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle
aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang
unterliegen jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser,
Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile
einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume,
sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen
einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in
zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen
Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.“
5. § 5 lautet:
„§
5. (1) Das Begehren auf
Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur
der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder
technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen
in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der
Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der
Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist
eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die
Informationssuchende ist dabei zu unterstützen.
(2) Wird das Begehren
an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die
Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine
andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst
rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere
ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese
Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im
Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist
von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3) Die
informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme
auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller,
exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf
Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden
mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der
Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren,
einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der
Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes
Verfahren hin.
(4) Die begehrte
Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der
Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies
zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe
vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die
Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die
in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden,
sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der
freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder
für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe
für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und
dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb
eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle
mitzuteilen.
(5) Der Zugang zu
öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die
beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich.
Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für
die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Bundesregierung mit
Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und
Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine
angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6) Dem Begehren ist
ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der
Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines
Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der
Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die
Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist
der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von
Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen
Frist zu verständigen.
(7) Wird dem Begehren
nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen und der/die
Informationssuchende über das Rechtsschutzverfahren (§ 8) zu unterrichten.“
6. § 6 samt
Überschrift lautet:
„Mitteilungsschranken
und Ablehnungsgründe
§
6. (1) Die Mitteilung
von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
1. sich das Informationsbegehren auf die
Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
2. das Informationsbegehren offenbar
missbräuchlich gestellt wurde;
3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben
ist;
4. das Informationsbegehren Material, das gerade
vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht
aufbereitete Daten betrifft.
(2) Andere als die in
§ 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der
Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine
negativen Auswirkungen hätte auf:
1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich
die Informationen beziehen;
3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten,
sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des
Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besteht;
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern
diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um
berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen
Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des
Steuergeheimnisses, zu schützen;
5. Rechte an geistigem Eigentum;
6. die Vertraulichkeit der Beratungen von
informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit
gesetzlich vorgesehen ist;
7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit
einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer
Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art
durchzuführen.
(3) Das Interesse
einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist
nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein
Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die
Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur
geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil
bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit
infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein
schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in Abs. 1 und
2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen,
wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der
Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das
öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der
Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der
Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
1. Schutz der Gesundheit;
2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;
oder
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
7. In § 7
Abs. 1 wird die Bezeichnung „§ 4
Abs. 3“ durch die
Bezeichnung „§ 6 Abs. 2 Z 4“, die Wortfolge „Organe der Verwaltung“ durch die Wortfolge „informationspflichtigen
Stellen“ ersetzt.
8. In § 7
Abs. 2 wird die Bezeichnung „§ 4 Abs.
3 und 4“
durch die Bezeichnung „§ 6 Abs.
2, 3 und 4“
ersetzt.
9. In § 8
Abs. 1, § 11, § 12 und § 16 wird das Wort „Umweltdaten“
durch das Wort „Umweltinformationen“ ersetzt.
10. In § 8
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Zuständig
zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie
behördliche Aufgaben besorgt.“
11. § 8
Abs. 3 lautet:
„(3) Eine
informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von
Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen
Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in
sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die
informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die
Informationssuchende/n an diese zu verweisen.“
12. In § 8
Abs. 5 wird die Wortfolge „das Organ
der Verwaltung seinen Sitz hat, das die verlangten Umweltdaten mitgeteilt hat,“ durch die Wortfolge „die zur Erlassung des Bescheides zuständige Stelle ihren Sitz
hat,“ ersetzt.
13. § 8 Abs. 6
lautet:
„(6) Die unabhängigen
Verwaltungssenate entscheiden über Berufungen gemäß Abs. 4 und Beschwerden
gemäß Abs. 5 durch Einzelmitglied.“
14. § 9 samt
Überschrift lautet:
„Veröffentlichung
von Umweltinformationen
§
9. (1) Die
informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und
bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur
aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die
Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie über
die Qualität von Umweltinformationen (§ 5 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere sind
folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:
1. der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge,
Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und sonstige
Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2. Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur
Umwelt;
3. Berichte über die Fortschritte bei der
Umsetzung der in Z 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den
informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden
sind oder bereitgehalten werden;
4. Umweltzustandsberichte, insbesondere
Umweltkontrollberichte gemäß § 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr.
152/1998;
5. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der
Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder
wahrscheinlich auswirken;
6. Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf
die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese
Informationen erhalten oder gefunden werden können;
7. Umweltverträglichkeitsprüfungen und
Risikobewertungen betreffend die in § 2 Z 1 genannten Umweltbestandteile oder
einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden
können.
(3) Die Verbreitung
von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind,
sollte nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter
Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen
müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form
vor.
(4) Die Anforderungen
für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für
die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs.
6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von
Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu
verbreitenden Informationen zu finden sind.
(5) Im Fall einer
unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig
davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache
hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken
oder Ablehnungsgründe gemäß § 6 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende
oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu
verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen
könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser
Bedrohung zu ergreifen.
(6) Die
informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§
5) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu
treffen, indem sie insbesondere
1. Organisations- und Geschäftseinteilungspläne –
soweit vorhanden – veröffentlichen,
2. Auskunftspersonen oder Informationsstellen
benennen,
3. Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem
Besitz befindliche Umweltinformationen führen.“
15. § 10 samt
Überschrift lautet:
„Koordinierungsstelle
für Umweltinformationen
§
10. (1) Das
Umweltbundesamt hat eine Koordinierungsstelle für Umweltinformationen
einzurichten und zu führen.
(2) Aufgabe der
Koordinierungsstelle ist es, den Informationsaustausch zwischen den
informationspflichtigen Stellen zu unterstützen und geeignete Maßnahmen
vorzuschlagen, um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern und eine
hohe Qualität der Umweltinformationen sicher zu stellen.
(3) Die
Koordinierungsstelle ist berechtigt, die bei ihr vorhandenen
Umweltinformationen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen.
Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sind
sinngemäß anzuwenden.“
16. In § 11
wird die Wortfolge „Organe
der Verwaltung“ durch
die Wortfolge „informationspflichtigen Stellen“ ersetzt.
17. In § 17
Abs. 1 wird die Bezeichnung „Abs. 2
bis 6“ durch die
Bezeichnung „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
18. § 17
Abs. 2 entfällt, die Abs. 3 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „(2)“, „(3)“, „(4)“ und „(5)“; im nunmehrigen Abs. 2 wird die
Bezeichnung „§ 5 Abs. 4“ durch die Bezeichnung „§ 5 Abs. 5“, in den
nunmehrigen Abs. 4 und 5 die Wortfolge „Information
über Umweltdaten“ durch
die Wortfolge „Mitteilung von
Umweltinformationen“
ersetzt.
19. Dem § 18 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1, § 2 samt
Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5, § 6 samt
Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 9 samt Überschrift, § 10
samt Überschrift, § 11, § 12, § 16 sowie § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 14. Februar 2005 in Kraft.“
20. Nach § 18 wird
folgender § 19 samt Überschrift eingefügt:
„Bezugnahme
auf Gemeinschaftsrecht
§
19. Durch dieses
Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom
14.2.2003, CELEX-Nr. 32003L0004,
in österreichisches Recht umgesetzt.“