643 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Bundesgesetz
über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und die Verfügung
über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und das
Beamten-Dienstrechtsgesetz geändert werden (SPG-Novelle 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Sicherheitspolizeigesetzes
Das
Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002 und BGBl. I Nr. 97/2003,
wird wie folgt geändert
1. § 5
Abs. 2 lautet:
„(2) Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes sind Angehörige
1. des Wachkörpers Bundespolizei,
2. der Gemeindewachkörper und
3. des rechtskundigen Dienstes bei
Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt ermächtigt sind.“
2. In § 5a Abs. 3
wird in Z 1 der Klammerausdruck „(§ 5
Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5)“
durch den Klammerausdruck „(§ 5
Abs. 2 Z 1 und 3)“
ersetzt und in Z 2 der Klammerausdruck „(§
5 Abs. 2 Z 4 und 5)“
durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs.
2 Z 2 und 3)“ ersetzt.
3. In § 7
Abs. 2 wird der Begriff „Landesgendarmeriekommando“ durch den Begriff „Landespolizeikommando“ ersetzt.
4. In § 7 wird
nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die
Angelegenheiten des inneren Dienstes der Sicherheitsdirektionen werden von
diesen selbst besorgt. Darüber hinaus obliegt ihnen die Besorgung der
personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten der in ihrem örtlichen
Zuständigkeitsbereich eingerichteten Bundespolizeidirektionen. Sofern dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres derartige Angelegenheiten den
Bundespolizeidirektionen mit Verordnung zur selbständigen Besorgung übertragen.“
5. § 8
Abs. 1 lautet:
„(1) An der
Spitze einer Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze
der Bundespolizeidirektion Wien der Polizeipräsident. Die Bezirks- oder
Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind den
Bundespolizeidirektionen außer Wien bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung
unterstellt. Den Exekutivdienst versehen der Polizeidirektor
(Polizeipräsident) und die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar
unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.“
6. § 8
Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Angelegenheiten des inneren Dienstes der Bundespolizeidirektionen werden mit
Ausnahme der in § 7 Abs. 4a geregelten Angelegenheiten von diesen
selbst besorgt.“
7. § 9 Abs. 1
letzter Satz lautet:
„Die
Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind diesen
bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.“
8. In § 9
Abs. 4 wird der Begriff „Bundesgendarmerie“ durch den Begriff „Bundespolizei“ und der Begriff „Bezirksgendarmeriekommando“ durch den Begriff „Bezirks- oder Stadtpolizeikommando“ ersetzt.
9. § 10 samt
Überschrift lautet:
„Polizeikommanden
§ 10. (1) Für jedes Bundesland ist
ein Landespolizeikommando, dem Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie deren
Polizeiinspektionen untergeordnet sind, eingerichtet.
(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere
1. die Festlegung und Errichtung von Dienststellen
und Organisationseinheiten, ihre Systemisierung einschließlich die
leistungsorientierte Steuerung des Exekutivdienstes,
2. die Organisation und Führung des allgemeinen
Streifen- und Überwachungsdienstes,
3. auf der Grundlage behördlicher Aufträge oder
sonstiger übertragener Aufgaben die Durchführung von Schwerpunkt- und Sondereinsätzen
sowie sonstiger Überwachungsmaßnahmen,
4. die Festlegung der Dienstzeit,
5. die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung,
6. die personellen und dienstrechtlichen
Angelegenheiten und
7. die Angelegenheiten des Budgets, der Logistik
und Infrastruktur
werden von den Landespolizeikommanden in unmittelbarer Unterstellung
unter den Bundesminister für Inneres besorgt.“
(3) In Wien obliegt
die Besorgung der in Abs. 2 Z 6 und 7 angeführten Angelegenheiten dem
Polizeipräsidenten (§ 7 Abs. 5).
(4) Sofern dies im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des inneren
Dienstes mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 1 genannten den Bezirks- und
Stadtpolizeikommanden mit Verordnung zur selbständigen Besorgung oder zur
gemeinsamen Besorgung mit dem jeweiligen Landespolizeikommando übertragen; darüber
hinaus kann er dem Landespolizeikommando Wien Angelegenheiten des Abs. 2
Z 6 und 7 zur selbständigen Besorgung übertragen.
(5) Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes hat nach
Maßgabe der den Sicherheitsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen
der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen und darf dieser nicht
entgegenstehen.
(6) Soweit für den
inneren Dienst automationsunterstützt Daten verwendet werden, ist das jeweilige
Polizeikommando Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000).“
10. Die §§ 10a
und 10b entfallen und § 11 lautet samt Überschrift:
„Sicherheitsakademie
§ 11. (1) Die Sicherheitsakademie ist die
Bildungs- und Forschungseinrichtung für die Bediensteten des Bundesministeriums
für Inneres.
(2) Der
Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der
Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten
Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Bildungsmaßnahmen für diese
Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der
Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der
vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt,
Bildungsangebote für Dritte zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im
Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht,
sowie solche Bildungsangebote gegen Kostenersatz durchzuführen.
(3) Abgesehen von den
in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende
Aufgaben:
1. die Steuerung und Koordinierung anderer Bildungsangebote
für die in Abs. 1 genannten Bediensteten,
2. die Steuerung der Tätigkeit der
Bildungszentren,
3. die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen
nach Abs. 2 und 4 sowie
4. das Controlling der Bildungsmaßnahmen.
(4) Nähere
Bestimmungen über den Zugang zur Bildung einschließlich der Objektivierung der
Auswahl der Teilnehmer und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der
Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.
(5) Der
Sicherheitsakademie obliegt die Wahrnehmung, Koordination und Betreuung von
Forschungsaufgaben, die für das Bundesministerium für Inneres bedeutsam sind.
Weiters obliegt der Sicherheitsakademie in ihren Aufgabenbereichen die
Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der
Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie
und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der
Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die
Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen
Anstalten.
(6) Die Leitung der
Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird.
Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats
bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl.
Nr. 85, sind anzuwenden.
(7) Der Beirat besteht
aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen
einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen
sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des
Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge
hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der
Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren
Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen
Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung,
Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres
durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:
1. Bestellung des Direktors,
2. Gestaltung des Lehrangebots,
3. Einführung neuer Lehrgänge,
4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und
5. Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und
4.“
11. § 13 samt
Überschrift lautet:
„Kanzleiordnung
§ 13. (1) Die formale Behandlung der von den
Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und den Polizeikommanden
(§ 10) zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils
in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die Bundespolizeidirektion
Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist,
Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen geltenden
Kanzleiordnung vorgesehen werden.
(2) Der Bundesminister
für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und
Polizeikommanden sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich
übertragener Aufgaben für die Dokumentation von Amtshandlungen und die
Verwaltung von Dienststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu
bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische
Personen sowie Sachen verwenden, auf die sich der zu protokollierende Vorgang
bezieht, wie insbesondere Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und
Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des
Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit,
Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des
Menschen dienende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten
(§ 4 Z 2 DSG 2000) sowie Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG
2000 verwendet werden. Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der
gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht
vorgesehen sein, vielmehr ist für die Auswahl ein auf den protokollierten
Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“
12. In § 14
Abs. 4 wird der Begriff „Bezirksgendarmeriekommando“ durch den Begriff „Bezirkspolizeikommando“ ersetzt.
13. § 16
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl.
Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a
und 278b StGB, oder“
14. In § 35
Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 8 angefügt:
„8. wenn dies für die Verhängung eines
Betretungsverbotes in einer Schutzzone und die Durchsetzung desselben
(§ 36a Abs. 3 und 4) notwendig ist.“
15. Nach § 36
wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:
„Schutzzone
§ 36a. (1) Die Sicherheitsbehörde kann einen
bestimmten Ort, an dem überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß
von auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch,
dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem
Suchtmittelgesetz bedroht sind
mit Verordnung zur Schutzzone erklären. Die Schutzzone umfasst ein
Schutzobjekt, insbesondere Schulen, Kindergärten und Kindertagesheime sowie
einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m um dieses
Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen
Schutzes festzulegen.
(2) Verordnungen nach
Abs. 1 haben die genaue Bezeichnung der Schutzzone in ihrem örtlichen und
zeitlichen Umfang und den Tag ihres Inkrafttretens zu enthalten.
Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die
Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine
Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis
potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine
Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls sechs Monate
nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
(3)
Im Bereich einer Schutzzone nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter
Tatsachen, insbesondere wegen
vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem
Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz
begehen werde, aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten der
Schutzzone zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes
bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses
Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des
Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu
nehmen.
(4)
Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich
zur Kenntnis zu bringen und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des
Betretungsverbotes nicht mehr vor, so hat die Sicherheitsbehörde dieses dem
Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben und ihm die Aufhebung
mitzuteilen. Das Betretungsverbot endet jedenfalls mit Ablauf des 30. Tages
nach seiner Anordnung.“
16. In §§ 38a Abs.
4 und 56 Abs. 1 Z 3 wird jeweils der Verweis „§
25 Abs. 2“ durch den
Verweis „§ 25 Abs. 3“ ersetzt.“
17. § 53
Abs. 1 Z 2a lautet:
„2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung
(§ 21 Abs. 3) unter den Voraussetzungen des § 62a Abs. 7;“
18. In § 54 wird
nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:
„(4b) Die
Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels Einsatz von
Kennzeichenerkennungsgeräten personenbezogene Daten für Zwecke der Fahndung (§
24 SPG) zu verarbeiten. Der Einsatz ist auf maximal einen Monat zu beschränken.
Die Daten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der konkreten Fahndung
nicht mehr benötigt werden.“
19. § 54 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Ist auf Grund
bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe,
zu befürchten, dass es an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu
gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen
kommen wird, dürfen die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung solcher Angriffe
personenbezogene Daten Anwesender mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ermitteln.
Sie haben dies jedoch zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass es einem
möglichst weiten Kreis potentieller Betroffener bekannt wird. Die auf diese
Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher
Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der
Fahndung (§ 24) verwendet werden. Soweit diese Aufzeichnungen nicht zur
weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen (§ 22
Abs. 3) erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu
löschen.“
20. In § 56 Abs. 2
wird folgender Satz angefügt:
„Von
der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen
gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.“
21. In § 57
Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Sicherheitsverwaltung“ die Wortfolge „ ,in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung)
der Staatsbürgerschaft“
eingefügt.
22. In § 59 Abs. 2
wird folgender Satz angefügt:
„Von
der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen
gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.“
23. In § 62 wird
nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Darüber
hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über den Einsatz von
Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b) zu informieren.“
24. In § 62a Abs.1
wird die Wortfolge „für die
Dauer von zwei Jahren“
durch die Wortfolge „für die
Dauer von fünf Jahren“
ersetzt.
25. In § 62a
Abs. 3 wird die Wortfolge „mit Ende
der Bestellungsdauer“
durch die Wortfolge“ mit
Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung“ ersetzt.
26.
§ 62a Abs. 7 lautet:
„(7)
Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3
stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen.
Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei
Tagen zu geben. Ermittlungen nach § 21 Abs. 3 dürfen erst nach Ablauf
dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des
Rechtsschutzbeauftragten gesetzt werden, es sei denn, es wären zur Abwehr
schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich. Gleiches gilt auch für die
beabsichtigte Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und
Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6.“
27. Der 6. Teil
erhält die Überschrift „VERWENDEN
PERSONENBEZOGENER DATEN ZUR ADMINISTRATION VON WEGWEISUNG UND BETRETUNGSVERBOT
BEI GEWALT IN WOHNUNGEN“;
die bisherigen Teile 6 bis 9 erhalten die Nummerierungen 7 bis 10.
28. Nach § 80a wird
im 6. Teil folgender § 80b samt Überschrift eingefügt:
„Zentrale
Gewaltschutzdatei
§
80b. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt,
für den Vollzug von § 38a in einem vom Bundesminister für Inneres
betriebenen Informationsverbundsystem gemeinsam hinsichtlich Personen, gegen
die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, Identifikationsdaten einschließlich
der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu
Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme einschließlich
früherer Maßnahmen gemäß § 38a und Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu
schützender Menschen ausschließlich Alter,
Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeitsverhältnis
zum Gefährder zu verarbeiten und im
Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein dem § 38a unterfallender
Tatbestand vorliegt, gemeinsam zu benützen.
(2) Im Übrigen sind
Übermittlungen von Daten an Sicherheitsbehörden nur für Zwecke des Vollzugs der
§§ 8 und 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie an
Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der
Strafrechtspflege zulässig.
(3) Die Daten sind zu
löschen, wenn ein Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 6 aufgehoben wurde. Sonst
sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet,
und der jeweils Gefährdeteten ein Jahr nach Aufnahme in die zentrale
Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen ein Jahr nach der
letzten.“
29. Nach § 83
wird folgender § 83a samt Überschrift eingefügt:
„Unbefugtes
Tragen von Uniformen
§ 83a. (1) Wer, außer für szenische Zwecke, die
gemäß Abs. 2 bezeichneten
Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5) an
einem öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt, ohne ein solches Organ zu sein,
oder sonst durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt zu sein, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle
der Uneinbringlichkeit mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Der Bundesminister
für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Uniformen oder Uniformteile im
Sinne des Abs. 1.“
30. In § 84
Abs. 1 Z 3 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und
wird folgende Z 4
angefügt:
„4. trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone
nach § 36a betritt,“
31. § 94 wird
folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Die
§§ 16 Abs. 2 Z 1, 35 Abs. 1 Z 7 und 8, 36a, 38a Abs.
4, 53 Abs. 1 Z 2a, 54 Abs. 4b und 6, 56 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, 57
Abs. 3, 59 Abs. 2, 62, 62a Abs. 1, 3 und 7, 80b, 83a, 84
Abs. 1 Z 3 und 4 und 94a in der Fassung BGBl. I
Nr. XXX/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 3, 7 Abs. 2 und 4a,
8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 und 4, 10, 11, 13, 14 Abs. 4, 96
Abs. 6 sowie 97 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2004
sowie das Inhaltsverzeichnis treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Die §§ 10a
und 10b treten mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.“
32. § 94 wird
folgender § 94a samt Überschrift angefügt:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§
94a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei
der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
33. § 96 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die bis 30. Juni
2005 in Verwendung stehenden Uniformsorten können noch bis längstens 31.
Dezember 2007 verwendet werden.“
34. § 97 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Mit Ablauf des
30. Juni 2005 werden folgende Bestimmungen aufgehoben:
1. das Gesetzvom
25. December 1894, betreffend die Gendarmerie der im Reichsrathe vertretenen
Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 1/1895, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999;
2. das Gesetz vom 27. November 1918, betreffend
die Gendarmeriedes
Deutschösterreichischen Staates, StGBl. Nr. 75/1918, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999;
3. § 20 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl
Nr. 94/1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 64/2002.“
35. Das dem 1. Teil
des SPG vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet:
“Inhaltsverzeichnis
1. TEIL
1.
Hauptstück: Anwendungsbereich
§ 1
2.
Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung
§ 2 Besorgung
der Sicherheitsverwaltung
§ 3 Sicherheitspolizei
§ 4 Sicherheitsbehörden
§ 5 Besorgung
des Exekutivdienstes
§ 5a Überwachungsgebühren
§ 5b Entrichtung
der Überwachungsgebühren
§ 6 Bundesminister
für Inneres
§ 7 Sicherheitsdirektionen
§ 8 Bundespolizeidirektionen
§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden
§ 10 Polizeikommanden
§ 11 Sicherheitsakademie
§ 12 Geschäftseinteilung
und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen
§ 13 Kanzleiordnung
§ 14 Örtlicher
Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der
Sicherheitspolizei
§ 14a Instanzenzug in
Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
§ 15 Sicherheitspolizeiliche
Informationspflicht
§ 15a Menschenrechtsbeirat
§ 15b Mitglieder des
Menschenrechtsbeirates
§ 15c Erfüllung der
Aufgaben des Menschenrechtsbeirates
3.
Hauptstück: Begriffsbestimmungen
§ 16 Allgemeine
Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
§ 17 Mit
beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung
§ 18 Rechte
und Pflichten juristischer Personen
2. TEIL:
AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER SICHERHEITSPOLIZEI
1.
Hauptstück: Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
§ 19
2. Hauptstück:
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 20 Aufgaben
im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 21 Gefahrenabwehr
§ 22 Vorbeugender
Schutz von Rechtsgütern
§ 23 Aufschub
des Einschreitens
§ 24 Fahndung
§ 25 Kriminalpolizeiliche
Beratung
§ 26 Streitschlichtung
3.
Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
§ 27
4.
Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst
§ 27a
3. TEIL:
BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN
SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI
1.
Hauptstück: Allgemeines
§ 28 Vorrang
der Sicherheit von Menschen
§ 28a Sicherheitspolizeiliche
Aufgabenerfüllung
§ 29 Verhältnismäßigkeit
§ 30 Rechte
des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 31 Richtlinien
für das Einschreiten
2.
Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
1. Abschnitt:
Allgemeine Befugnisse
§ 32 Eingriffe
in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht
§ 33 Beendigung
gefährlicher Angriffe
2. Abschnitt:
Besondere Befugnisse
§ 34 Auskunftsverlangen
§ 35 Identitätsfeststellung
§ 35a Identitätsausweis
§ 36 Platzverbot
§ 36a Schutzzone
§ 37 Auflösung
von Besetzungen
§ 38 Wegweisung
§ 38a Wegweisung und
Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen
§ 39 Betreten
und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 40 Durchsuchen
von Menschen
§ 41 Durchsuchungsanordnung
bei Großveranstaltungen
§ 42 Sicherstellen
von Sachen
§ 42a Entgegennahme,
Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen
§ 43 Verfall
sichergestellter Sachen
§ 44 Inanspruchnahme
von Sachen
§ 45 Eingriffe
in die persönliche Freiheit
§ 46 Vorführung
§ 47 Durchführung
einer Anhaltung
§ 48 Bewachung
von Menschen und Sachen
§ 48a Anordnung von
Überwachungen
§ 49 Außerordentliche
Anordnungsbefugnis
3. Abschnitt:
Unmittelbare Zwangsgewalt
§ 50
4. TEIL:
VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI
1.
Hauptstück: Allgemeines
§ 51
2.
Hauptstück: Ermittlungsdienst
§ 52 Aufgabenbezogenheit
§ 53 Zulässigkeit
der Verarbeitung
§ 54 Besondere
Bestimmungen für die Ermittlung
§ 54a Legende
§ 54b Vertrauenspersonenevidenz
§ 55 Sicherheitsüberprüfung
§ 55a Fälle der
Sicherheitsüberprüfung
§ 55b Durchführung der
Sicherheitsüberprüfung
§ 55c Geheimschutzordnung
§ 56 Zulässigkeit
der Übermittlung
§ 57 Zentrale
Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und
Übermittlung
§ 58 Zentrale
Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen
§ 59 Richtigstellung,
Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung
§ 60 Verwaltungsstrafevidenz
§ 61 Zulässigkeit
der Aktualisierung
§ 62 Unterrichtung
von Ermittlungen
§ 62a Besonderer
Rechtsschutz im Ermittlungsdienst
§ 63 Pflicht
zur Richtigstellung oder Löschung
3.
Hauptstück: Erkennungsdienst
§ 64 Begriffsbestimmungen
§ 65 Erkennungsdienstliche
Behandlung
§ 65a Erkennungsdienstliche
Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger
§ 66 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen an Leichen
§ 67 DNA-Untersuchungen
§ 68 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen
§ 69 Vermeidung
von Verwechslungen
§ 70 Erkennungsdienstliche
Evidenzen
§ 71 Übermittlung
erkennungsdienstlicher Daten
§ 72 Übermittlung
erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 73 Löschen
erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen
§ 74 Löschen
erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
§ 75 Zentrale
erkennungsdienstliche Evidenz
§ 76 Besondere
Behördenzuständigkeit
§ 77 Verfahren
§ 78 Ausübung
unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 79 Besondere
Verfahrensvorschriften
§ 80 Auskunftsrecht
5. TEIL:
VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN ZUR ADMINISTRATION DES HAFTVOLLZUGES BEI DEN
SICHERHEITSBEHÖRDEN
§ 80a Vollzugsverwaltung
6. TEIL:
VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN ZUR ADMINISTRATION VON WEGWEISUNG UND
BETRETUNGSVERBOT BEI GEWALT IN WOHNUNGEN
§ 80b Zentrale
Gewaltschutzdatei
7. TEIL:
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 81 Störung
der öffentlichen Ordnung
§ 82 Aggressives
Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber
Militärwachen
§ 83 Begehung
einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
Rauschzustand
§ 83a Unbefugtes Tragen
von Uniformen
§ 84 Sonstige
Verwaltungsübertretungen
§ 85 Subsidiarität
§ 86 Verwaltungsstrafbehörden
erster Instanz
8. TEIL:
BESONDERER RECHTSSCHUTZ
§ 87 Recht
auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 88 Beschwerden
wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 89 Beschwerden
wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 90 Beschwerden
wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
§ 91 Amtsbeschwerde
§ 92 Schadenersatz
§ 92a Kostenersatzpflicht
9. TEIL:
INFORMATIONSPFLICHTEN
§ 93 Sicherheitsbericht
§ 93a Regierungsinformation
10. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 94 Inkrafttreten
§ 94a Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 95 Verweisungen
§ 96 Übergangsbestimmungen
§ 97 Außerkrafttreten
§ 98 Vollziehung“
Artikel 2
Änderung des
Sicherheitspolizeigesetzes
Das
Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002 und BGBl. I Nr. 97/2003,
wird wie folgt geändert:
1. In § 83a Abs. 1
wird der Klammerausdruck „(§ 5
Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5)“
durch den Klammerausdruck „(§ 5
Abs. 2 Z 1 und 3)“
ersetzt.
2. § 94 wird
folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 83a in der
Fassung des Artikels 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 tritt mit 1.
Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Grenzkontrollgesetzes
Das
Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des
Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetz – GrekoG) BGBl. Nr. 435/1996,
zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 12
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Behörde ist
ermächtigt, im Bereich von Grenzübergangsstellen zur Durchführung der
Grenzkontrolle Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte einzusetzen. Diese Maßnahme ist
gut sichtbar anzukündigen. Die Behörde hat vom beabsichtigten Einsatz der Bild-
und Tonaufzeichnungsgeräte unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu
verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 62a SPG)
Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Mit dem Einsatz der Bild-
und Tonaufzeichnungsgeräte darf erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Vorliegen einer
entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, es sei
denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich.“
2. § 15
Abs. 3 lautet:
„(3) Unbeschadet der
Abs. 1 und 2 sind personenbezogene Daten, die gemäß § 12 Abs. 1a
ermittelt wurden, längstens nach 48 Stunden zu löschen. Im Übrigen sind die
Daten (Abs. 1) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht
mehr benötigt werden.“
3. § 18 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 12
Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Bundesgesetzes über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der
Länder und die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der
Bundesgendarmerie
Das
Bundesgesetz über die Führung der Bundesgendarmerie im Bereich der Länder und
die Verfügung über die Wachkörper der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie
BGBl. Nr. 70/1966, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel
lautet:
„Bundesgesetz
über die Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder und über
dessen Verfügung (Führungs- und Verfügungsgesetz - FVG)
2. Abschnitt IV
samt Überschrift lautet:
„Führung
des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder
§ 16. (1) Organisatorische Maßnahmen im Bereiche
von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen des Wachkörpers
Bundespolizei obliegen dem Landespolizeikommandanten, in Wien dem
Polizeipräsidenten, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß §
10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, im Einvernehmen
mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der
Leitung eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos oder einer Polizeiinspektion
oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand
haben; § 9 Abs. 4 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der
Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 bleibt unberührt.
(2) Soweit die in
Abs. 1 genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines
Bundeslandes hinausgehen oder den Landespolizeikommandanten betreffen, werden
sie vom Bundesminister für Inneres getroffen.“
3. In Abschnitt V
lautet die Überschrift:
„Verfügungen
über den Wachkörper Bundespolizei“
4. In § 17
Abs. 1 wird die Wortfolge „von
Wachkörpern der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie“ durch die Wortfolge “des Wachkörpers Bundespolizei“, die Wortfolge „das Bundesministerium für Inneres“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Inneres“ und die Wortfolge “von Wachkörpern“ durch die Wortfolge „des
Wachkörpers“ ersetzt.
5. § 30 erhält
die Absatzbezeichnung“(1)“ und wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Titel, die
Überschriften und die §§ 16 und 17 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Juli 2005 in
Kraft.“
Artikel 5
Anpassungsbestimmung
(1) Soweit in
Bundesgesetzen auf die Begriffe Bundesgendarmerie, Gendarmerie,
Bundessicherheitswache, Sicherheitswache, Sicherheitswachekorps, Kriminalbeamte
oder Kriminalbeamtenkorps in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug
genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle das Wort
„Bundespolizei“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(2) Soweit in Bundesgesetzen
auf die Begriffe Landesgendarmeriekommando, Bezirksgendarmeriekommando, Gendarmeriepostenkommando oder
Gendarmerieposten in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird,
treten mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an deren Stelle jeweils die Begriffe
Landespolizeikommando, Bezirks- oder Stadtpolizeikommando bzw.
Polizeiinspektion in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(3) Dies gilt nicht
für die Verwendung dieser Begriffe in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie
Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen.
(4) Sollte durch eine
Anpassung nach Abs. 1 oder 2 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung
von Begriffen entstehen, so entfällt der erste der beiden gleichlautenden
Begriffe sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktation
oder ein damit untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort.
Artikel 6
Änderung des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes
Das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 und die Kundmachung BGBl. I
Nr. 88/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 140
Abs. 3 wird ersetzt:
a) die Wortfolge „für den Leiter des Gendarmeriezentralkommandos“ durch die Wortfolge „für den Leiter des Bundeskriminalamtes“,
b) die
Verwendungsbezeichnung „Gendarmeriegeneral“ durch die Verwendungsbezeichnung „Direktor
des Bundeskriminalamtes“,
c) das Wort „Bezirkspolizeikommissariates“ durch das Wort „Polizeikommissariates“ und
d) die
Verwendungsbezeichnung „Chefarzt
d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der
Dienststelle oder des Wortes „Bundesgendarmerie“)“ durch die Verwendungsbezeichnung „Chefarzt d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der
Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)“.
2. In § 256
Abs. 1:
a) wird das Wort „Bezirkspolizeikommissariates“ durch das Wort „Polizeikommissariates“ ersetzt,
b) wird die
Verwendungsbezeichnung „Chefarzt
d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundesgendarmerie“)“ durch die Verwendungsbezeichnung „Chefarzt
d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Dienststelle oder des Wortes „Bundespolizei“)“ersetzt und
c) entfällt die
Wortfolge „für den Leiter des
Gendarmeriezentralkommandos“
sowie die Verwendungsbezeichnung „Gendarmeriegeneral“.
3. Dem § 284
wird folgender Abs. 55 angefügt:
„(55) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten § 140
Abs. 3, § 256 Abs. 1 und Anlage 1 Z 8.1 und
Z 8.18 mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
4. In der
Anlage 1 Z 8.1 wird das Zitat „Z 8.15
und Z 8.16“ durch
das Zitat „Z 8.15 bis 8.18“ ersetzt.
5. In der
Anlage 1 wird nach Z 8.17 folgende Z 8.18 samt Überschrift
eingefügt:
„Besondere
Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst
8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16
können durch
a) die Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12
oder 1.13,
b) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe A 1 und
c) den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung
für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven
Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der
Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren
Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt
werden.“
Artikel 7
Übergangsbestimmungen
(1)
Aufgrund der Schaffung des einheitlichen Wachkörpers „Bundespolizei“ (§ 5 Abs 2
Z 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004) hat der Bundesminister für Inneres folgende Funktionen
auszuschreiben:
Landespolizeikommandanten
und deren Stellvertreter
(2)
Unbeschadet des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Bestimmung des § 10 SPG in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 hat der
Landespolizeikommandant, in Wien der Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung
gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, innerhalb seines
Wirkungsbereiches folgende Funktionen auszuschreiben:
Abteilungsleiter des
Landespolizeikommandos, ausgenommen Leiter des Landeskriminalamtes Wien.
(3) Für die nach den
Abs. 1 und 2 durchzuführenden Ausschreibungen sind die Abschnitte I bis V des
Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85/1989, mit folgenden
Abweichungen anzuwenden: Über die Nominierung des gemäß § 7 Abs. 2 AusG vom
Zentralausschuss zu entsendenden Mitgliedes in die Begutachtungskommission
haben sämtliche Zentralausschüsse, die vom Bereich der auszuschreibenden
Funktion erfasst sind, das Einvernehmen herzustellen. Wird dieses Einvernehmen
nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang über die Verständigung zur Nominierung
erzielt, hat der Bundesminister für Inneres ein Mitglied aus dem Kreise der in
Betracht kommenden Zentralausschüsse zu nominieren. Bei seiner Entscheidung hat
sich der Bundesminister für Inneres von einer Ausgewogenheit der Zusammensetzung aller
Begutachtungskommissionen leiten zu lassen. Im Übrigen sind Ausschreibungen
nach Abs. 1 als Ausschreibungen im Sinne des § 3 und Ausschreibungen nach Abs. 2 als
Ausschreibungen im Sinne des § 4 AusG zu betrachten.
(4)
Funktionsbetrauungen aufgrund der Abs. 1 und 2 können vor dem 1. Juli 2005
erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem nach Abs. 1 betrauten
Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die
Kompetenzen für Maßnahmen nach Abs. 2 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.
(5) Aufgrund der
Schaffung des einheitlichen Wachkörpers Bundespolizei (§ 5 Abs 2 Z 1 SPG in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004) hat der Landespolizeikommandant, in Wien der
Polizeipräsident, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß §
10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, unbeschadet des
Zeitpunktes des Inkrafttretens der Bestimmung des § 10 SPG in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004, innerhalb seines Wirkungsbereiches für
den Bereich der Landespolizeikommanden folgende Funktionen und Arbeitsplätze
auf geeignete Weise auszuschreiben:
Stellvertreter von
Abteilungsleitern, sowie Funktionen für weitere leitende Beamte dieser
Organisationseinheiten, Fachbereichs-, Ermittlungs- und
Assistenzbereichsleiter, deren Stellvertreter sowie alle Sachbearbeiter mit und
ohne Qualifikation, sonstige Exekutiv- und Verwaltungsbedienstete, ausgenommen
die betreffenden Funktionen des Landeskriminalamtes Wien.
(6) Auf Ausschreibungen nach
Abs. 5 ist § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993,
anzuwenden, wobei Maßnahmen
einer verstärkten Transparenz und einer verstärkten Einbindung der
Personalvertretungen vorzusehen sind.
(7)
Funktionsbetrauungen nach erfolgter Bekanntmachung nach Abs. 5 können vor dem
1. Juli 2005 erfolgen und erlangen mit diesem Datum Wirkung. Dem betrauten
Landespolizeikommandanten kommen für den Zeitraum bis 30. Juni 2005 die
Kompetenzen für Maßnahmen nach Abs. 5 und zur Besetzung dieser Funktionen zu.
(8) Artikel 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2004, tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer
Kraft.