642 der Beilagen XXII.
GP
Beschluss des
Nationalrates
Bundesgesetz
über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bundesminister für
Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen
ermächtigt:
Verkauf
des Grundstückes Nr. 817/3, EZ 3925, Grundbuch KG 01660 Kagran, um 6
540 390,00 Euro.
§ 2. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.