642 der Beilagen XXII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehender Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

Verkauf des Grundstückes Nr. 817/3, EZ 3925, Grundbuch KG 01660 Kagran, um 6 540 390,00 Euro.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.