645 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004 geändert wird (5. BFG-Novelle
2004)
Das
Bundesfinanzgesetz 2004, BGBl. I Nr. 42/2003, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 73/2004, wird wie folgt geändert:
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
1. Im Artikel II
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zusätzlich zu den
Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,
nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen bis zu einem Betrag von 1 200
Millionen Euro durchzuführen.“
2. Im Artikel V
Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 21 durch einen Strichpunkt ersetzt
und werden als Z 22 bis 25 angefügt:
„22. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der
Unterteilungen 3 und 8 des Paragrafen 5072 bis zu einem Betrag von insgesamt 3
Millionen Euro für notwendige Umschichtungen auf Grund der Errichtung der
Bundesfinanzakademie als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb
der Kapitel der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;
23. beim Voranschlagsansatz 1/60028 bis zu einem
Betrag von 1 Million Euro für Zahlungen an die Spanische Hofreitschule
- Bundesgestüt Piber, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
24. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem
Betrag von 2 Millionen Euro für Förderungen privater Institutionen, die
im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft tätig sind, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60
sichergestellt werden kann;
25. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem
Betrag von 5 Millionen Euro für Zahlungen an die Austro Control GmbH, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 65
sichergestellt werden kann.“
3. Im Artikel VI
Abs. 1 Z 8 lautet der Betrag „4 Millionen Euro“.
4. Artikel VI
Abs. 1 Z 9 lautet:
„9. beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem
Betrag von 15 Millionen für Zahlungen im Zusammenhang mit der
Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“
5. Im Artikel VI
Abs. 1 Z 26 lautet der Betrag „7 Millionen Euro“.
6. Im Artikel VI
Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 43 durch einen Strichpunkt ersetzt
und werden als Z 44 und 45 angefügt:
„44. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem
Betrag von 0,520 Millionen Euro für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der
Erlangung der Rechtssicherheit nach dem Entschädigungsfondsgesetz, wenn die
Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
45. beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem
Betrag von 0,070 Millionen Euro im Zusammenhang mit dem neuen Verrechnungsmodus
für Übersetzungsleistungen in den Ratsarbeitsgruppen der EU, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
7. Im Artikel X
Abs. 1 Z 2 werden nach dem Voranschlagsansatz „1/10078“ der Voranschlagsansatz „1/10646“ sowie nach dem Voranschlagsansatz „1/54828“ der Voranschlagsansatz „1/54846“ eingefügt.
8. Im Artikel X
Abs. 4 werden nach dem Paragraf „5071“ die Paragrafe „6054, 6055“ eingefügt.
9. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:
a) nach dem
Voranschlagsansatz 2/10004:
„2/10005/43 |
|
Sonstige
Einnahmen“ |
|
b) nach dem
Voranschlagsansatz 1/10638:
„1/1064 |
|
Fußball EM
2008: |
|
1/10646/11 |
|
Förderungen“ |
|
c) nach dem
Voranschlagsansatz 1/50718:
„1/5072 |
|
Bundesfinanzakademie
(BFA): |
|
1/50720/43 |
|
Personalausgaben |
|
1/50723/43 |
|
Anlagen |
|
1/50727 |
|
Aufwendungen
(Gesetzl. Verpflichtungen) |
|
|
22 |
|
|
|
43 |
|
|
1/50728/43 |
|
Aufwendungen“ |
|
d) nach dem
Voranschlagsansatz 2/50717:
„2/5072 |
|
Bundesfinanzakademie
(BFA): |
|
2/50724/43 |
|
Erfolgswirksame
Einnahmen |
|
2/50727/43 |
|
Bestandswirksame
Einnahmen“ |
|
e) nach dem
Voranschlagsansatz 2/51504:
„2/51505/43 |
|
Kostenersätze
von der EU (Dienstreisen)“ |
|
f) nach dem
Voranschlagsansatz 2/61230:
„2/6125 |
|
Strahlenschutz: |
|
2/61250/21 |
|
Zweckgebundene
erfolgswirksame Einnahmen“ |
|
g) bei den
Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 6054, 6055 jeweils die Anmerkung „Anwendung der Flexibilisierungsklausel“.
10. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten
Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden
Summenbeträge wie folgt:
|
|
|
Millionen
Euro |
„Kapitel
60 |
|
Land-,
Forst- und Wasserwirtschaft: |
|
1/6018 |
|
Land- und
forstwirtschaftliche Kredite: |
|
1/60186 |
34 |
Förderungen............................................................................................ |
29,152 |
|
|
Summe
6018... |
29,352 |
|
|
Summe 601... |
88,417 |
|
|
|
|
1/6055 |
|
Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft: *) |
|
1/60553 |
12 |
Anlagen............................................................................................................. |
0,200 |
*)Anwendung der Flexibilisierungsklausel |
|
|
|
|
Millionen
Euro |
|
|
|
|
1/60558 |
12 |
Aufwendungen........................................................................................ |
0,890 |
|
|
Summe
6055... |
2,760 |
|
|
Summe
605.... |
72,045“ |
11. Die
Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlages 2004 nach
Gruppen und Kapiteln (Anlage I), die kapitelweise Gegenüberstellung der
Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages (Anlage Ia), die
kapitelweise Aufgliederung der Sachausgaben nach Gebarungsgruppen des
Bundesvoranschlages (Anlage Ib) sowie die summarische Aufgliederung der
Ausgaben und Einnahmen nach Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen des
Bundesvoranschlages (Anlage Ic) werden gemäß Anlage abgeändert.
Artikel II
Im Punkt 3. des
Allgemeinen Teiles des Stellenplanes (Anlage II zum Bundesfinanzgesetz für das
Jahr 2004) wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Gemäß Absatz 1 letzter
Satz können über die im Teil II. A des Stellenplanes festgesetzte Anzahl von
Planstellen Lehrlinge aufgenommen, ausgebildet und bis zum Ende der
gesetzlichen Behaltefrist weiterbeschäftigt werden. Eine Bindung von
Planstellen ist nicht erforderlich, es muss jedoch die Einhaltung des
budgetären Personalaufwandes jederzeit gewährleistet sein.“