626 der Beilagen XXII.
GP
Beschluss des
Nationalrates
Bundesgesetz,
mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von
Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EG‑K)
erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diesem Bundesgesetz
unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus
1. Dampfkesseln, die mit gasförmigen, flüssigen
oder festen Brennstoffen befeuert werden oder denen durch heiße Abgase Wärme
zugeführt wird (Abhitzekessel) oder
2. Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung
von 50 MW oder mehr,
und anderen unmittelbar damit verbundenen Einrichtungen, die mit den
Dampfkesseln oder Gasturbinen in einem technischen Zusammenhang stehen, und die
Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
(2)
Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Anlagen, deren Emissionen nicht an die
Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet
werden.
(3)
Münden die Verbrennungsgaszüge mehrerer Dampfkessel oder Gasturbinen, die im
Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen gemeinsamen Schornstein, der
auch mehrere Züge umfassen kann, oder stehen mehrere im Regelfall gleichzeitig
in Betrieb stehende Dampfkessel oder Gasturbinen eines Betriebes in einem engen
räumlichen Zusammenhang, so gelten diese grundsätzlich als zu einer einzigen
Anlage gehörend.
(4)
Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich
1. der Vermeidung und, sofern dies nicht möglich
ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes
Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und
2. der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen
Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf
abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist bzw. sind:
1. „Dampfkessel“ Einrichtungen,
a) in denen Dampf erzeugt oder überhitzt wird,
oder
b) in denen Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen
Siedepunkt erhitzt werden, oder
c) denen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der
Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der lit. a oder der
Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der lit. b zugeführt werden
(Abhitzekessel).
2. „Gasturbinen“ rotierende Maschinen, die
thermische Energie in mechanische Arbeit umwandeln und hauptsächlich aus einem
Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des
Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine bestehen.
3. „Bestehende Dampfkesselanlage“ eine
Dampfkesselanlage, für die die erste rechtskräftige Errichtungsgenehmigung oder
falls ein solches Verfahren nicht besteht, die erste rechtskräftige
Betriebsbewilligung
a) vor dem 1. Juli 1987 erteilt worden
ist und deren Brennstoffwärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, oder
b) vor dem 1. Jänner 1989 erteilt worden
ist und deren Brennstoffwärmeleistung weniger als 50 MW beträgt.
4. „Neuanlage“ eine Dampfkesselanlage, für die die
erste rechtskräftige Errichtungsgenehmigung ab den in Z 3 genannten
Zeitpunkten erteilt worden ist, sowie eine Gasturbinenanlage, die nicht von den
Bestimmungen des § 21 Abs. 2 erfasst ist.
5. „Mehrstofffeuerung“ eine Einzelfeuerung, die
mit zwei oder mehr Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann.
6. „Mischfeuerung“ eine Einzelfeuerung, die mit
zwei oder mehr Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann.
7. „Änderung des Betriebes“ eine Änderung der
Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die
Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.
8. „Wesentliche Änderung“ eine Änderung des
Betriebes, die das Emissionsverhalten der Anlage erheblich nachteilig
beeinflusst oder die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder
die Umwelt haben kann. Eine wesentliche Änderung ist jedenfalls eine
Erweiterung einer Anlage, die eine Erhöhung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung
um 50 MW oder mehr bewirkt, oder eine Erneuerung des Feuerraums samt den
Feuerungseinrichtungen bzw. ein Austausch von Gasturbinen.
9. „Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder
gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Anlagen.
10. „Brennstoffwärmeleistung“ jene einer Anlage
mittels dem Brennstoff zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum
Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung bzw.
Gasturbinenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei
unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus
der mit den heißen Abgasen zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die
Brennstoffwärmeleistung wird in gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien als
thermische Nennleistung bezeichnet und in Megawatt (MWth) angegeben.
11. „Emissionsgrenzwert“ die im Verhältnis zu
bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration
und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht
überschritten werden dürfen.
12. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche
Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen,
Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der
menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer
Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder
Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal
empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen
können.
13. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher
Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit
erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen
Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der
Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden
Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im
Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 4 zu berücksichtigen.
14. „Betreiber“ jede natürliche oder juristische
Person, die die Anlage betreibt oder die ausschlaggebende wirtschaftliche
Verfügungsmacht darüber besitzt oder stellvertretend wahrnimmt.
Emissionen und Immissionen
§ 3. (1) Anlagen sind derart
zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, dass
1. die nach dem Stand der Technik vermeidbaren
Emissionen in Luft, Wasser und Boden unterbleiben, und
2. nicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach
dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die
Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (§ 5 Abs. 2 Z 2
lit. a) möglichst gering ist, und
3. eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der
Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Z 2 vermieden wird, und
4. eine Umweltverschmutzung nach Maßgabe der hiezu
erlassenen Durchführungsverordnungen vermieden wird.
(2)
Die der Emissionsbegrenzung von Emissionen in die Luft dienenden Einrichtungen,
die Feuerungen und Brenner bzw. Brennkammern sowie deren Zubehör sind derart zu
konstruieren, zu prüfen und einzubauen, dass ihre verlässliche Funktion
gesichert ist.
(3)
Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage
sowie der meteorologischen und topografischen Bedingungen so festzulegen, dass
Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.
(4)
Nähere Regelungen zu den Abs. 2 und 3 sind durch Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
treffen.
Emissionsgrenzwerte
§ 4. (1) Für die
verschiedenen Arten von Emissionen in die Luft (Anlage 3) sind gemäß § 3 Abs. 1
Z 1 obere Grenzwerte (Emissionsgrenzwerte) und deren Messverfahren nach
dem Stand der Technik festzulegen.
(2)
Die nach diesem Bundesgesetz festgelegten Emissionsgrenzwerte für die Luft
gelten für den stationären Betrieb. Ihre Einhaltung ist jedoch auch bei
instationären Zuständen (zB An- und Abfahren) und während der Dauer von
Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben.
(3)
Die Emissionsgrenzwerte und Messverfahren nach Abs. 1 und 2 hat der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung
entsprechend dem Stand der Technik festzulegen. Solche Verordnungen können auch
Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen enthalten, soweit dies zur
Begrenzung von Emissionen dient.
(4)
Für bereits rechtskräftig genehmigte Anlagen sind Emissionsgrenzwerte,
Messverfahren oder Brennstoffanforderungen im Sinne der Abs. 1 und 2 vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung
festzulegen. Die vorhandenen Bau- und Betriebsweisen der Dampfkessel oder
Gasturbinen sind für die Festlegung der Techniken zur Emissionsverminderung im
Sinne des Standes der Technik gemäß § 2 Z 13 zu berücksichtigen.
(5) Bei
Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff festzulegenden
Emissionsgrenzwerte für die Luft und der jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach
dem Verhältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Brennstoffwärmeleistung
zur insgesamt zugeführten Brennstoffwärmeleistung zu ermitteln. Die für die
Anlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte ergeben sich durch Addition der auf
diese Art ermittelten Werte.
(6)
Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten
Brennstoff.
(7)
Die Festlegung von zulässigen Emissionen in Wasser und Boden erfolgt nach den
hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften, die im Genehmigungsverfahren gemäß
§§ 5 Abs. 5 Z 1, 6 Abs. 2 und 8 Abs. 3 anzuwenden
sind.
Genehmigung von Anlagen
Anforderungen
§ 5. (1) Der Betrieb
einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung von:
1. Dampfkesselanlagen, deren
Brennstoffwärmeleistung 50 kW oder mehr beträgt, oder
2. Gasturbinenanlagen, deren
Brennstoffwärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt,
bedürfen der Genehmigung durch die Behörde. Der Betreiber hat für den
Betrieb einschließlich der Errichtung einer Anlage oder für den Betrieb
einschließlich einer wesentlichen Änderung einer Anlage die Genehmigung bei der
Behörde zu beantragen.
(2)
Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 - erforderlichenfalls unter Vorschreibung
von Auflagen - darf nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass
1. im Betrieb die gemäß § 8 Abs. 2 oder
3 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und
2. durch die Anlage keine Immissionen bewirkt
werden, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder
das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn
im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 -
GewO 1994, BGBl. Nr. 194, führen, und
3. für die zu genehmigende Anlage allenfalls in
Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10
Immissionsschutzgesetz - Luft (IG‑L), BGBl. I Nr. 115/1997, erfüllt
werden.
Die Einhaltung der in den Anlagen
1 und 2 zum
IG‑L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG‑L festgelegten
Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.
(3)
Ergänzend zu Abs. 2 darf für eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung
von 50 MW oder mehr eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn
sichergestellt wird, dass die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen
wird, dass
1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen
Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz dem Stand der Technik
entsprechender technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen
getroffen werden;
2. zum Zwecke der Verminderung von Emissionen in
die Luft Energie möglichst effizient verwendet wird, etwa durch Ausrüstung der
Dampfkesselanlage mit einer Kraft-Wärme-Kopplung oder durch die Leitung der Abgase
einer Gasturbine in einen Dampfkessel, soweit die technische und
wirtschaftliche Durchführbarkeit dafür gegeben ist;
3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um
Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
4. die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich
möglicher Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden durch
den Betrieb der Anlage getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die
Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden
Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen.
(4)
Weiters gilt für die Genehmigung von wesentlichen Änderungen:
1. Wird eine Anlage wesentlich geändert
(wesentliche Änderung gemäß § 2 Z 8), haben für jene Anlagenteile,
auf die sich die Änderung auswirkt, die jeweils geltenden Bestimmungen für neu
zu errichtende Anlagen Anwendung zu finden.
2. Wird eine genehmigte Anlage um eine
Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW erweitert (wesentliche
Änderung), so gelten für den neuen Teil der Anlage die Emissionsgrenzwerte für
die Luft gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen für neu zu errichtende
Anlagen, die nach Maßgabe der Brennstoffwärmeleistung der Gesamtanlage
festzulegen sind.
3. Eine Genehmigung von wesentlichen Änderungen
einer Anlage hat auch die bereits genehmigte Anlage bezüglich der Bestimmungen
des Abs. 2 Z 3 zu umfassen.
(5)
Für das Genehmigungsverfahren von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von
50 MW oder mehr, soweit nicht eine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz
aufgrund § 12 entfällt, gilt:
1. Für Anlagen zu deren Errichtung, Betrieb oder
wesentlichen Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine
Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder
zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist,
entfallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gesonderte
Genehmigungen (Bewilligungen) nach
diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche
Genehmigungs-(Bewilligungs)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden.
Dem Verfahren sind Sachverständige für die von anderen Verwaltungsvorschriften
erfassten Gebiete beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende
Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes.
Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 -
WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, bezieht sich auf folgende mit
Errichtung, Betrieb und Änderung der Anlage verbundene Maßnahmen:
a) Wasserentnahmen
für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
b) Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c
Abs. 5 WRG 1959);
c) Abwassereinleitungen
in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959),
ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen
Kanalisation gesammelten Abwässer;
d) Lagerung
von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von
Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2
lit. c WRG 1959);
e) Abwassereinleitungen
in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).
Insbesondere sind dafür die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend den
Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der
Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen
sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden
wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt
abzusprechen. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4
WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche
Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen
einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichtshof zu.
2. Die Behörde (§ 25) hat das
Genehmigungsverfahren gemäß Z 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu
koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Z 1 mitanzuwendenden
Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum
Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der
Anlage erforderlich ist.
3. Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des
Bundes im Sinne der Z 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben
zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des
gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen
Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei
Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten
von Anlagen sind von der Behörde (§ 25), hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959
nur für die in Z 1 lit. a bis e genannten Maßnahmen, wahrzunehmen.
Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach § 17 des
Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, bleibt unberührt. Die
Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff.
WRG 1959) bleiben unberührt.
4. Z 3 ist hinsichtlich der Aufgaben und
Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl.
Nr. 27/1993, den Arbeitsinspektoren obliegen, nicht anzuwenden.
Genehmigung
Antrag
§ 6. (1) Dem Antrag nach
§ 5 Abs. 1 sind alle für eine umfassende technische Prüfung und
Beurteilung des Betriebes der beabsichtigten Anlage bzw. der geänderten Anlage
erforderlichen Daten, Pläne, Skizzen und Beschreibungen insbesondere
hinsichtlich der Emissionen in die Umwelt in dreifacher Ausfertigung
anzuschließen.
(2)
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein
Genehmigungsantrag jedenfalls folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht
bereits nach Abs. 1 erforderlich sind:
1. Art, Zweck und Größe der Anlage;
2. die in der Anlage (§ 1 Abs. 1)
verwendeten oder erzeugten Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe bzw. Energie;
3. Quellen der Emissionen aus der Anlage;
4. eine Beschreibung des Zustandes des
Anlagengeländes;
5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus
der Anlage in jedes Umweltmedium;
6. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage
zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein
Abfallwirtschaftskonzept);
7. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der
Emissionen auf die Umwelt;
8. Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder,
sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;
9. andere Maßnahmen zur Verringerung der
Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung von Energie einschließlich des
Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit einer kombinierten Erzeugung von
Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase einer Gasturbine in einem
Dampfkessel unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen
Gegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten;
10. Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und
Begrenzung von deren Folgen;
11. Maßnahmen um nach der endgültigen Stilllegung
der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung durch die aus dem Betrieb
entstandenen Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden zu
vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes
wiederherzustellen;
12. sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung
der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3;
13. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der
Emissionen;
14. Anordnung der Probenahme- und Messstellen;
15. eine allgemein verständliche, nicht technisch
formulierte Zusammenfassung des Genehmigungsantrages.
Genehmigung
Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 7. (1) Wird die Genehmigung
einer Anlage
1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für
Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer
Brennstoffwärmeleistung von 500 kW oder mehr oder,
2. für gasförmige Brennstoffe mit einer
Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr
beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und
in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung
ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die
Genehmigung der Anlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 der
GewO 1994) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde
eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben
Parteistellung.
(2)
Zusätzlich zu Abs. 1 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
von 50 MW oder mehr:
1. Wird die Genehmigung beantragt, ist jedenfalls
im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen
und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ von der Behörde (§ 25) bekannt zu
geben, dass der Genehmigungsantrag innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs
Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur
Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses Zeitraumes zum
Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann. Diesfalls entfällt eine gesonderte
Kundmachung in örtlichen Zeitungen gemäß Abs. 1.
2. Wenn die Verwirklichung oder die wesentliche
Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen
Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projektes
möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat
die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Z 1) erfolgt,
über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche
grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des
Genehmigungsverfahrens zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine
angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren
teilzunehmen wünscht.
3. Wünscht der Staat (Z 2) am Verfahren
teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine
angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu
bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die
Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über
mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur
Vermeidung und Verminderung schädlicher grenzüberschreitender
Umweltauswirkungen zu führen.
4. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind
ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den
Genehmigungsantrag zu übermitteln.
5. Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat
durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder wesentliche Änderung
einer Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne
der Z 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von
der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der
Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
6. Z 2 bis 5 gelten für Staaten, die nicht
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur
nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
7. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben
unberührt.
(3)
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde in der Regel eine
mündliche Verhandlung durchzuführen. Werden
1. Einwendungen gemäß Abs. 1 und 2
vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung
durchzuführen;
2. von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen
gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung
hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in einer Niederschrift zu
beurkunden. Im Übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu
verweisen.
Genehmigung
Bescheidinhalt
§ 8. (1) Die Entscheidung der
Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages
(§ 6 Abs. 1 oder 2) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen
drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des
vollständigen Antrages, zu ergehen.
(2)
Der Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten
1. Verwendungszweck und Art der Anlage;
2. die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten
(§ 2 Z 9), sowie die Brennstoffwärmeleistung der Anlage (§ 2
Z 10);
3. die zulässigen Emissionsgrenzwerte;
4. die Schornsteinhöhe;
5. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen
einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und
der Information der Behörde;
6. Anordnung der Probenahme- und Messstellen;
7. die Anordnung, dass die Fertigstellung der Anlage
der zuständigen Behörde anzuzeigen ist;
8. die Feststellung, in welchem Fall einer
Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die
Luft auf längere Zeit im Sinne des § 16 Abs. 6 vorliegt, sowie
Festlegungen für den Betrieb während der Störung;
9. für Anlagen, die mit
Rauchgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind, Bedingungen, wie im Fall
einer Störung oder eines Ausfalls der Rauchgasreinigungseinrichtungen
vorzugehen ist;
10. gegebenenfalls Auflagen, während solcher
Zeitspannen auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf
andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb
einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die
Emissionen in die Luft der Anlage aufgrund besonderer meteorologischer
Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtlichen Gegebenheiten Immissionen
verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestimmungen des § 5
Abs. 2 Z 2 verhindern;
11. Verpflichtung des Betreibers, der Behörde die
erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen
zur Verfügung zu stellen.
(3)
Der Bescheid für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder
mehr hat insbesondere zu enthalten:
1. Festlegungen bzw. Auflagen gemäß Abs. 2
Z 1, 2, 4 bis 11;
2. die zulässigen Emissionsgrenzwerte; diese haben
die Schadstoffe gemäß Anlage 3 zu umfassen, sofern sie
von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die
mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden)
in ein anderes zu berücksichtigen, um ein hohes Schutzniveau der Umwelt
insgesamt zu erreichen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen
vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; hiebei sind die
technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort, und die
jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum
Schutz des Wassers und des Bodens zur Erfüllung der Bestimmungen der mitgeltenden
Verwaltungsvorschriften gemäß § 5 Abs. 5 Z 1;
4. Maßnahmen für andere als normale oder für
instationäre Betriebsbedingungen, die über jene gemäß Abs. 2 Z 8 und
9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von
Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung der
Anlage in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die
Umwelt damit verbunden sein könnte;
5. über den Stand der Technik hinausgehende
bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens
eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich
ist;
6. erforderlichenfalls Auflagen zur
weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden
Umweltverschmutzung.
Genehmigung
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 9. (1) Die Behörde kann im
Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 1,
erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter, geeigneter Auflagen oder
Bedingungen, schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebes oder einer
wesentlichen Änderung der Anlage oder von Teilen dieser Anlage die
erforderlichen Vorarbeiten (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn
1. zur Ausarbeitung des Projektes Vorarbeiten
erforderlich sind oder
2. das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter
Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist
und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei
Vorschreibung bestimmter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig sein
wird. Für die Durchführung der Vorarbeiten ist in der Genehmigung eine
angemessene, höchstens zwei Jahre betragende Frist ab dem Zeitpunkt zu setzen,
ab dem diese Vorarbeiten tatsächlich begonnen werden. Die Genehmigung gilt auch
als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Nicht‑Untersagung gemäß den
nach § 5 Abs. 2 und 5 mitanzuwendenden Vorschriften für die
Vorarbeiten. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig. Parteistellung hat nur der Antragsteller.
(2)
Die Behörde hat die Frist gemäß Abs. 1 aufgrund eines vor Ablauf der Frist
gestellten Antrages um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, wenn aufgrund
des Einsatzes neuer Technologien bei der Fertigstellung des Vorhabens
unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. Die Frist für den Versuchsbetrieb
der Anlage darf insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen.
(3)
Wird binnen fünf Jahren nach Erteilung des Genehmigungsbescheides mit der
Errichtung der Anlage nicht begonnen, so tritt dieser Bescheid außer Kraft. Die
Behörde hat die Frist aufgrund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages
um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens
erfordern.
(4)
Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 5 Abs. 2
und 3 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid
vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde
andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche
Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn
der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem
mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge
und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr
verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen
Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Zu Gunsten von Personen, die erst
nach Genehmigung der Anlage Nachbarn geworden sind, sind solche Auflagen nur
insoweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens
oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
(5)
Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des
Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei
der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht
endet mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung gegen den
Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach Zustellung des
Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene
Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der
Begründung der Berufung zu entnehmen ist, dass aufgrund der besonderen
Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen
Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist.
(6)
Wird ein Genehmigungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf
der Genehmigungswerber die betreffende Anlage bis zur Rechtskraft des
Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die
Anlage entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid betreibt. Das gilt
nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des
Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
(7)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
nähere Bestimmungen über die Genehmigung für bestimmte Anlagenarten durch
Verordnung erlassen.
Genehmigungsfreistellung
§ 10. Bei Anlagen für
1. Heizöl extra leicht, Heizöl leicht oder
2. handelsübliche Flüssiggase Propan und Butan
sowie deren Gemische oder
3. Erdgas, mit welchem Erdgasleitungsanlagen gemäß
Gaswirtschaftsgesetz - GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 betrieben werden,
mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW entfällt
unbeschadet der Bestimmungen des § 12 die Verpflichtung zur Einholung der
Genehmigung nach § 5 Abs. 1. Solche Anlagen sind jedoch durch einen
Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 2 vor ihrer Inbetriebnahme zu
besichtigen. Der Befund über diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln.
Eine Zweitschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der
sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt
sich aufgrund des Befundes, dass die Anlage den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht
entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach den Bestimmungen des § 13
Abs. 6 und 7 vorzugehen.
Nachträgliche Änderungen
§ 11. (1) Änderungen des
Betriebes (§ 2 Z 7) sind der Behörde vom Betreiber vier Wochen vorher
anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige spätestens nach zwei Monaten mit
Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des
Genehmigungsbescheides. Erforderlichenfalls hat die Behörde im
Kenntnisnahmebescheid bestimmte, geeignete Auflagen zur Erfüllung der in den §§ 5
Abs. 2 und 3, 8 Abs. 2 und 3 und in den nach § 5 Abs. 5 mit
anzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen zu erteilen.
Falls für die Anzeige die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nicht
gegeben sind, hat die Behörde die Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Gegenstand
der Anzeige sind, zu untersagen.
(2)
Im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid
aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre
Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
Entfall der Genehmigung
§ 12. Bei Anlagen, zu deren
Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerbe-, berg- oder
abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Bewilligung (Genehmigung)
erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung nach den Bestimmungen
der §§ 5 bis 9, es sind jedoch deren materiellrechtliche Bestimmungen bei
Erteilung der betreffenden Bewilligung (Genehmigung) anzuwenden. Eine solche
Bewilligung (Genehmigung) gilt auch als Genehmigung im Sinne des § 5
Abs. 1.
Überwachung
§ 13. (1) Die in Betrieb
befindlichen Anlagen
1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für Misch-
oder Mehrstofffeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer
Brennstoffwärmeleistung von mehr als 100 kW oder
2. für gasförmige Brennstoffe mit einer
Brennstoffwärmeleistung von mehr als 600 kW
sind hinsichtlich ihrer Emissionen in die Luft durch vom Betreiber zu
wählende einschlägige befugte Sachverständigen oder Stellen, im Folgenden
Sachverständige genannt, periodisch zu überwachen. Die Überwachung umfasst eine
jährliche Besichtigung der Anlage und deren Komponenten, soweit sie für die
Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit der
Kontrolle vorhandener Messergebnisse oder Messregistrierungen sowie
Emissionsmessungen gemäß § 15 Abs. 2 und 5.
(2)
Die Sachverständigen haben über die durchgeführten Überprüfungen und deren
Ergebnis schriftliche Befunde auszustellen, die zur Einsichtnahme durch die
Behörde vom Betreiber der Anlage mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung Inhalt und
Form der Befunde zu regeln.
(3)
Die Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung
ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Einrichtungen, Verfahren
und Eigentümlichkeiten der Betriebe verpflichtet. Sie haben jedoch der Behörde
oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen Auskunft über
ihre Tätigkeiten und Erfüllung der für sie geltenden Anforderungen zu erteilen.
(4)
Hält die Behörde aufgrund von Beschwerden oder Anbringen von Nachbarn,
amtlicher Wahrnehmungen oder baulicher oder verfahrenstechnischer Änderungen an
der genehmigten Anlage eine zusätzliche Überprüfung für erforderlich, so hat
sie diese Überprüfung unter gleichzeitiger Namhaftmachung eines
Sachverständigen anzuordnen oder selbst vorzunehmen.
(5)
Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der
Anlage und kann der konsensgemäße Zustand nicht sofort hergestellt werden, so
hat der Sachverständige hierüber unverzüglich die Behörde zu unterrichten.
(6)
Wenn die Emissionen der Anlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder
das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, oder
b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn
im Sinne des § 77 Abs. 2 der GewO 1994 führen,
so hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich anzuordnen, dass der Betrieb
der Anlage solange eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der
vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist. Einer gegen einen solchen
Bescheid eingebrachten Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7)
In allen anderen als den in Abs. 6 angegebenen Fällen hat die Behörde eine
angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der
Anlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht
entsprochen, so ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.
(8)
Die Behörde hat die Stilllegung der Anlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der
Betreiber oder seine gemäß § 9 VStG 1991 verantwortlichen Personen
trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß § 26
weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.
(9)
Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zu
kontrollieren.
(10)
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt
die Festlegung der Überwachung von Emissionen in Wasser und Boden nach den
hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (§ 5 Abs. 5).
Überwachung
Anforderungen an Sachverständige
§ 14. (1) Die Sachverständigen
haben den sie beauftragenden Betreibern von Anlagen in schriftlicher Form zu
bestätigen, dass sie die angeführten Erfordernisse gemäß Abs. 2 bis 4 in
Bezug auf die zu überwachende Anlage erfüllen.
(2)
Sachverständige sind folgende Personen oder Einrichtungen, welche zusätzlich
die Anforderungen der Abs. 3 und 4 erfüllen:
1. Akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz,
BGBl. Nr. 468/1992) entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung,
2. Ziviltechniker einschlägiger Befugnis,
3. Technische Büros/Ingenieurbüros des
einschlägigen Fachgebietes,
4. Gewerbetreibende für Dampfkesselanlagen, sofern
sie zur Ausübung dieser Überprüfungen (§ 13) befugt sind, nur für
Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt,
5. Sachverständige gemäß Abs. 5.
(3)
Sachverständige bzw. ihre verantwortlichen Organe erfüllen zusätzliche
Anforderungen zur Ausübung der Überwachungstätigkeit, wenn die erforderliche
Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweiligen Messungen und
Untersuchungen vorhanden ist, eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich
der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen,
insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlagenbetreiber oder -inhaber
gegeben ist, nur validierte Messmethoden verwendet werden, ein
Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Messungen und
Überwachungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Überwachung
von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind
anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitätssichernde Maßnahmen
ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden
Maßnahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden nationalen
Umsetzungen von CEN- oder ISO‑Normen sowie nationale Normen (in dieser
Reihenfolge) zu berücksichtigen.
(4)
Die Sachverständigen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die
Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2, 3 und gegebenenfalls 5 zu
bestätigen und mitzuteilen, ab welchem Tag sie die Überwachungstätigkeit
ausüben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat eine Liste der
Sachverständigen zu führen sowie die Liste in geeigneter Form zu
veröffentlichen. Stellt ein Sachverständiger die Ausübung der
Überwachungstätigkeit ein, hat er dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit unverzüglich mitzuteilen.
(5)
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Sachverständige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen),
BGBl. Nr. 909/1993, ist. Diese Sachverständigen müssen mit den
einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vertraut und in ihrem
Mitgliedstaat für gleichartige Tätigkeiten staatlich anerkannt sein.
(6)
Der Betreiber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß § 13
Abs. 1 auch dann, wenn
1. er ein Umweltmanagementsystem und
Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß der Verordnung (EG) BGBl. Nr. 761/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die
freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) betreibt,
2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung
nicht älter als drei Jahre sind,
3. aus den Unterlagen über die
Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die
Übereinstimmung der Anlage mit dem Genehmigungsbescheid überprüft wurde und
4. von geeignetem fachlich kompetenten Personal
oder Stellen im Sinne des Abs. 3, welche innerhalb des Unternehmens
organisatorisch abgegrenzt sein müssen, die Überwachung gemäß § 13
durchgeführt wird.
(7)
Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige sowie der
schriftlichen Bestätigung gemäß Abs. 1 können vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung getroffen werden.
(8)
Abweichend von Abs. 1 bis 6 kann der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampfkesselanlagen, die Abfälle einsetzen, zur
Berücksichtigung abfallspezifischer Aufgaben, durch Verordnung auch andere
Sachverständige benennen und gesonderte Anforderungen für diese treffen.
(9)
Sachverständige, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 LRG‑K zur
Ausübung ihrer Tätigkeit befugt waren, sind bis zum 31. Dezember 2006
berechtigt die Überwachungstätigkeiten gemäß § 13 dieses Gesetzes
auszuüben.
Emissionsmessungen
§ 15. (1) Mit den Abs. 2
bis 6 werden Festlegungen über Messungen von Emissionen in die Luft getroffen.
Anforderungen für die Messung von Emissionen in Wasser und Boden für Anlagen
mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr richten sich nach
den hiefür geltenden Verwaltungsvorschriften (§ 5 Abs. 5).
(2)
Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, ob und in welchem Umfang
Abnahmemessungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen
an der Anlage durchzuführen sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen,
wenn der Sachverständige anlässlich einer Überprüfung gemäß § 13 Grund zur
Annahme hat, dass die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb
überschritten werden.
(3)
Im Falle der Genehmigung von Vorarbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) hat die
Behörde im Rahmen der Vorarbeiten Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für
welche gemäß § 8 Abs. 2 und 3 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte
vorzusehen sind, durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der
sichere Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte anderweitig erfolgen kann.
(4)
Bei Anlagen mit Abscheideaggregaten sind die für die Abscheidefunktion
maßgebenden Größen einer laufenden Messung mit Datenaufzeichnung zu
unterziehen, wenn die Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet.
(5)
Bei Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 1 MW überschreitet, sind
unbeschadet der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 4 in regelmäßigen
Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, bei einer
Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW mindestens alle drei Jahre
Messungen jener Emissionswerte, für welche Grenzwerte vorgeschrieben sind,
durch einen Sachverständigen durchzuführen.
(6)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit trifft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die
zur Durchführung der Emissionsmessungen von Emissionen in die Luft nach
Abs. 1 erforderlichen näheren Regelungen, insbesondere über die
anzuwendenden Messverfahren einschließlich deren Dokumentation sowie über die
Anordnung der Probenahme- und Messstellen, durch Verordnung.
Pflichten des Betreibers
§ 16. (1) Jeder Betreiber
einer Anlage hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb und für die Einhaltung der
in diesem Bundesgesetz, den hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen und im
Genehmigungsbescheid festgesetzten Grenzwerte für die Emissionen, für die
Einhaltung etwaiger im Genehmigungs- oder Betriebsbewilligungsbescheid
gemachter Auflagen sowie dafür zu sorgen, dass alle Ausrüstungsteile richtig
gewartet und hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert werden.
(2)
Der Betreiber einer Anlage hat die Überprüfung der Anlage gemäß § 13
Abs. 1, die Emissionsmessungen gemäß § 15 und gegebenenfalls die
Besichtigung gemäß § 10 rechtzeitig zu veranlassen. Er hat die Kosten der
Überprüfungen, Emissionsmessungen und der Besichtigung zu tragen.
(3)
Der Betreiber hat der Behörde oder den hiezu beauftragten Sachverständigen während
der Betriebszeit den Zutritt zu der Anlage zu gestatten und Einsicht in alle
die Emissionen der Anlage betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren, die in einem
Anlagenbuch zusammenzufassen sind.
(4)
Der Betreiber hat der Behörde unverzüglich alle Störungen mit erheblicher
Überschreitung der Emissionsgrenzwerte (§ 8 Abs. 2 Z 8) zu
melden.
(5)
Der Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen, der voraussichtlich innerhalb von
24 Stunden nicht behoben werden kann, ist der Behörde unverzüglich,
spätestens innerhalb von 48 Stunden zu melden.
(6)
Treten im Betrieb der Anlage Störungen auf, die eine Überschreitung der
zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Betreiber die Behebung der
Störung unverzüglich zu veranlassen. Ist absehbar, dass durch die Störung die festgesetzten
Emissionsgrenzwerte länger als 24 Stunden erheblich überschritten werden,
so hat der Betreiber unverzüglich den Betrieb der Anlage einzuschränken oder zu
unterbrechen oder auf schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen. Sofern eine
Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, darf die gesamte Zeitdauer des Betriebes
der Anlage ohne funktionstüchtige Abgasreinigungsanlage innerhalb eines 12‑Monate‑Zeitraumes
höchstens 120 Stunden betragen.
(7)
Die Behörde kann auf Antrag abweichend zu Abs. 6 im Einzelfall unter
Berücksichtigung der Immissionssituation die Frist von 24 Stunden bzw.
120 Stunden erstrecken, wenn nach Auffassung der Behörde ein vorrangiges
Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben ist, oder die
Anlage, in der der Ausfall der Abgasreinigungsanlage aufgetreten ist, für einen
begrenzten Zeitraum durch eine andere Anlage ersetzt würde, die einen
Gesamtanstieg der Emissionen verursachen würde.
(8)
Abweichend von Abs. 6 und 7 kann der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampfkesselanlagen, die Abfälle einsetzen,
gesonderte Anforderungen durch Verordnung treffen.
Emissionserklärung
§ 17. (1) Der Betreiber einer
in Betrieb befindlichen Anlage, deren Brennstoffwärmeleistung 2 MW
überschreitet, hat der Behörde jährlich eine Emissionserklärung über das
Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen. Abweichend
davon gilt diese Verpflichtung für Anlagen, die mit den in § 10 Z 1
bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben werden, erst ab einer
Brennstoffwärmeleistung von 10 MW oder mehr. Bei Dampfkesselanlagen gemäß
§ 24 Abs. 2 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben. Bei Anlagen
mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind zusätzlich die
Ergebnisse der Überwachung (§ 13) anzugeben.
(2)
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch
Verordnung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der Abgabe der
Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende
Verfahren sowie Inhalt und Form des Anlagenbuches näher zu regeln.
(3)
Die Behörde hat die Daten der Emissionserklärung den mit der Vollziehung
bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung befassten
Behörden auf Verlangen mitzuteilen. Daten, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht
veröffentlicht werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl.
Nr. 287/1987, und des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I
Nr. 165/1999, werden dadurch nicht berührt.
(4)
Die Behörde hat dem Umweltbundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6
Abs. 2 Z 10 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, die
Daten der Emissionserklärung nach Überprüfung auf Vollständigkeit und
Plausibilität der Angaben innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen bei
der Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 18. Für Anlagen, bei deren
Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe
mindestens in einer
1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2
und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder
2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3
und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994
angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis
84g GewO 1994 sowie einer gemäß § 84d Abs. 7 GewO 1994
erlassenen Verordnung anzuwenden. Für Verwaltungsübertretungen gilt § 367
Z 25, 55, 56 und 57 GewO 1994.
Maßnahmen nach IG‑L
§ 19. (1) Die Behörde hat dem
Betreiber einer Anlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG‑L
(Maßnahmenkatalog) in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des
Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser
Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen
Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
(2)
Ist das vom Betreiber einer Anlage vorgelegte Konzept zur Erfüllung der im
Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG‑L festgelegten Anforderungen geeignet, ist
es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter
geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Betreiber der Anlage
die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem
Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG‑L ergebenden Fristen aufzutragen.
Abfallverbrennung
§ 20. Verordnungen oder
Verordnungsbestimmungen, die speziell auf Anlagen, in denen Abfall verbrannt
oder mitverbrannt wird, Bezug nehmen, gelten vorrangig vor Verordnungen oder
Verordnungsbestimmungen, die generell auf Anlagen anzuwenden sind.
Anpassungen an das integrierte Konzept
Überprüfung der Genehmigungsauflagen
§ 21. (1) Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, für die ein
Genehmigungsantrag nach dem 31. Oktober 1999, jedoch vor
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden ist, sind durch die
Behörde ehestmöglich einer Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung ihrer
Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen der §§ 5 und 8 Abs. 3
bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung
zu unterziehen.
(2)
Für ortsfeste Anlagen von Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von
50 MW oder mehr, für die die Genehmigung vor dem
27. November 2002 erteilt wurde oder die vor diesem Zeitpunkt
Gegenstand eines umfassenden Genehmigungsantrages waren, gelten unbeschadet des
§ 22 ausschließlich die §§ 15 Abs. 6, 16 Abs. 1 und 3 bis
7, 17 sowie 19, sofern die Anlage bis zum 27. November 2003 in
Betrieb genommen wurde.
Anpassungen an das integrierte Konzept
Maßnahmen und Fristen
§ 22. Eine Anlage mit einer
Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die
1. vor Ablauf des 31. Oktober 1999
rechtskräftig genehmigt wurde oder für die
2. ein Genehmigungsverfahren am
31. Oktober 1999 anhängig war und die bis zum
31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde,
hat den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des
integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung spätestens am
31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Betreiber einer solchen Anlage
hat der Behörde (§ 25) rechtzeitig, aber spätestens zwölf Monate vor
diesem Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen
wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom
Anlagenbetreiber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die
Behörde die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit
Bescheid anzuordnen. Äußert sich die Behörde nicht, gilt die Mitteilung bzw.
gelten die dargestellten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten
als ausreichend zur Kenntnis genommen.
Anpassungen an das integrierte Konzept
Änderung des Standes der Technik
§ 23. (1) Der Betreiber einer
Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat jeweils
innerhalb einer Frist von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die
Anlage erstmalig den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich
des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu
entsprechen hatte, zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der
Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die
wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber
hat der Behörde (§ 25) unverzüglich eine Darstellung des Standes der
Technik und eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden
Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des
ersten Satzes nicht ausreichend vorgesehen, so hat die Behörde entsprechende
Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Äußert sich die Behörde nicht, gilt die
Mitteilung bzw. gelten die dargestellten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von
6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen.
(2)
Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1
entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn:
1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der
Technik ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ohne
unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen ermöglichen oder
2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer
Techniken erfordert oder
3. die durch die Anlage verursachte
Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt
werden müssen.
Anpassung von Emissionsgrenzwerten für die Luft an den Stand der Technik
§ 24. (1) Die Emissionen in
die Luft von Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner
50 MW, die vor dem 1. Jänner 1989 in Betrieb genommen wurden
oder deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt aufgrund bundesgesetzlicher
Bestimmungen bewilligt war, dürfen die in der Anlage 1 oder in einer diese ersetzenden
Verordnung nach § 4 Abs. 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht
überschreiten. Für die Ermittlung der Emissionswerte einer solchen
Dampfkesselanlage sind die in Anlage 2 oder in einer diese ersetzenden
Verordnung nach § 4 Abs. 4 festgelegten Bestimmungen maßgeblich. Die Anlagen 1 und 2 treten mit dem Inkrafttreten von
sie ersetzenden Bestimmungen von Verordnungen nach § 4 Abs. 4 außer
Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.
(2)
Die Abs. 1 und 4 gelten nicht, wenn die Dampfkesselanlage ab dem
1. Jänner 1992 nicht länger betrieben werden darf, als der
zugeführten Brennstoffwärmemenge von 5 000 Volllaststunden
entspricht. Unbeschadet des ersten Satzes gelten ab 1. Jänner 2016
für Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder
mehr die Emissionsgrenzwerte und Emissionsmessverfahren des Abs. 4. Sofern
die Voraussetzungen, unter denen die Sanierung nicht erforderlich ist, nur auf
Teile einer Dampfkesselanlage zutreffen, entfällt die Verpflichtung zur
Sanierung nur für diese Teile. § 8 Abs. 2 Z 10 ist anzuwenden.
(3)
Für Dampfkesselanlagen, die Abfälle gemäß
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I
Nr. 102/2002, verbrennen oder mitverbrennen, gelten die Anlagen 1 und 2 bis zum Ablauf des
27. Dezember 2005. Die Abs. 4 bis 7 gelten nicht für Dampfkesselanlagen,
die Abfälle gemäß AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen.
(4)
Für Neuanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die
vor dem 27. November 2003 in Betrieb genommen wurden, gelten die
Anforderungen der Anhänge III bis VII, Abschnitte A und des
Anhanges VIII, Abschnitt A Abs. 2 bis 6, der
Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom
27.11.2001 S. 1, soweit sie über die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes
und der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989,
in der
Fassung BGBl. II Nr. 134/1997, hinsichtlich Emissionsgrenzwerte und
Messverfahren hinausgehen. Die Bestimmungen dieses Absatzes treten mit dem
Inkrafttreten von sie ersetzenden Bestimmungen von Verordnungen nach § 4
Abs. 4 außer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben
unberührt.
(5)
Für Neuanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die
nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden, gelten
die Anforderungen der Anhänge III bis VII Abschnitte B und des
Anhanges VIII, Abschnitt A Abs. 2 bis 6, der
Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom
27.11.2001 S. 1, soweit sie über die Anforderungen der
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989, in der
Fassung BGBl. II Nr. 134/1997, hinsichtlich Emissionsgrenzwerte und
Messverfahren hinausgehen. Die Bestimmungen dieses Absatzes treten mit dem
Inkrafttreten von sie ersetzenden Bestimmungen von Verordnungen nach § 4
Abs. 3 oder 4 außer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben
unberührt.
(6)
Der Betreiber einer im Abs. 4 oder 5 angeführten Anlage hat innerhalb
einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu prüfen, ob die
seine Anlage betreffenden Anforderungen des Abs. 4 oder 5 oder des
§ 4 Abs. 5 Anpassungsmaßnahmen erforderlich machen und gegebenenfalls
der Behörde (§ 25) die getroffenen oder noch zu treffenden
Anpassungsmaßnahmen mitzuteilen. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des
ersten Satzes nicht ausreichend vorgesehen, so hat die Behörde entsprechende
Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Äußert sich die Behörde nicht, gilt die
Mitteilung bzw. gelten die mitgeteilten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von
6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen.
(7)
Für bestehende Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von
50 MW oder mehr, gelten ab 1. Jänner 2008 die Bestimmungen des
Abs. 4.
Behörden
§ 25. Behörde erster Instanz
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Anlagen,
die gewerbe-, berg- oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige
Behörde.
Strafbestimmungen
§ 26. (1) Einer
Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder
Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist,
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
1. bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer den in
§ 16 Abs. 1 bis 6 oder § 17 Abs. 1 festgelegten Pflichten
nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs. 6 ist
bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 13 Abs. 1
angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;
2. bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, wer
nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept gemäß § 19 Abs. 1
oder eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden Maßnahmen gemäß
den §§ 22, 23 oder 24 Abs. 6, sofern erforderlich, vorlegt,
3. bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer
a) die für die Anlage festgelegten
Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2
Z 3, 3 Z 2, § 9 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1 oder
§ 24 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 7) oder
b) seine Anlage nicht gemäß §§ 13 Abs. 1
oder 15 Abs. 2 bis 5 überwachen lässt
c) Gebote
oder Verbote der gemäß § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 und 4
erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 8
Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 4, 16 Abs. 7 oder 24 in Bescheiden
vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder
d) entgegen
den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2, 3 oder 5, 14 Abs. 1 bis 6
eine Überwachungstätigkeit ausübt oder
e) § 24 Abs. 2, oder 4 bis 7
zuwiderhandelt oder
f) andere als die oben genannten Gebote oder Verbote
dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen
oder Bescheide missachtet; wenn hierdurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung
der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder
Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 726 Euro;
4. bis zu 36 300 Euro zu bestrafen, wer
a) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die
erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt (§§ 5 Abs.1, 8
Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1, 4, 5, und 6) oder
b) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die
erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 11)
oder
c) einen gemäß den §§ 19 Abs. 2, 21, 22,
23 oder 24 Abs. 6 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt.
(2)
Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 erster Satz
findet § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung,
sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist.
Verweis auf andere Rechtsvorschriften
§ 27. Soweit in diesem
Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 28. Durch dieses
Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
umgesetzt:
1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257
vom 10.10.1996 S. 26,
2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl.
Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13,
3. Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von
Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl.
Nr. L 336 vom 07.12.1988 S. 1,
4. Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von
Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl.
Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1.
Übergangsbestimmungen
§ 29. (1) Mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Luftreinhaltegesetz für
Kesselanlagen - LRG‑K, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 65/2002, mit Ausnahme des § 14 Abs. 2
außer Kraft. Auf Grund des LRG‑K
erlassene Verordnungen bleiben hievon unberührt. Bestehende Genehmigungen gemäß
§§ 4, 5 und 12 LRG‑K, BGBl. Nr. 380/1988, bleiben unbeschadet der auf Grund der
§§ 3 und 4 ergehenden Verordnungen und der §§ 21 bis 24 aufrecht.
(2) Im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren sind
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
Vollziehung
§ 30. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 4, 4
Abs. 3 und 4, 9 Abs. 7, 14 Abs. 8, 15 Abs. 6, 16
Abs. 8 und 17 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft,
2. hinsichtlich der §§ 12 und 25 der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bzw. der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb seines
Wirkungsbereiches,
3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit betraut.
Inkrafttreten
§ 31. Dieses Bundesgesetz
tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.