703 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken-
und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
(3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 –
3. SVÄG 2004)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (63. Novelle zum ASVG)
Das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:
Teil 1
1. Im § 31
Abs. 3 Z 13 zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „Verbandsvorstand“ ersetzt.
2. Im § 31
Abs. 5a letzter Satz wird der Ausdruck „des
Verwaltungsrates“ durch
den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.
3. Im § 31b
Abs. 2 wird der Ausdruck „des
Verwaltungsrates“
jeweils durch den Ausdruck „der
Trägerkonferenz“ und
der Ausdruck „der Verwaltungsrat“ im dritten Satz durch den Ausdruck „die Trägerkonferenz“ ersetzt.
4. In der
Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten
Teiles entfällt der Ausdruck „Zielvereinbarungen
und“.
5. § 32a samt
Überschrift lautet:
„Controllinggruppe
§ 32a. Beim Hauptverband ist eine
Controllinggruppe mit einer Amtsdauer von jeweils fünf Jahren einzurichten, der
das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger
obliegt.“
6. § 32b
Abs. 1 wird aufgehoben.
7. Die bisherigen
Abs. 2 bis 4 des § 32b erhalten die Bezeichnungen „1“ bis „3“.
8. Im § 32b
Abs. 1 Z 1 (neu) wird der Ausdruck „dem
Verwaltungsrat“ durch
den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.
9. Im § 32b
Abs. 1 (neu) entfällt der letzte Satz.
10. § 32b
Abs. 2 (neu) Z 1 lautet:
„1. der Zielsteuerung nach § 441e und“.
11. Im § 32b
Abs. 2 (neu) dritter Satz wird der Ausdruck „dem
Verwaltungsrat“ durch
den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.
12. Im § 32c
erster Satz wird der Ausdruck 㤤 32a
und 32b“ durch den
Ausdruck „§§ 32b und 441e“ ersetzt.
13. Im § 32c
zweiter Satz wird der Ausdruck „der
Verwaltungsrat“ durch
den Ausdruck „die Trägerkonferenz“ ersetzt.
14. Im § 32c
entfällt der dritte Satz.
15. § 32c
vierter Satz lautet:
„Den
bestellten Personen ist die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche freie
Zeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge zu gewähren.“
16. Im § 32d
Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „des
Verwaltungsrates“ durch
den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.
17. Nach § 32e
wird folgender § 32f samt Überschrift eingefügt:
„Entschädigungen
§ 32f.
(1) Die Mitglieder der
Controllinggruppe haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten
unter Anwendung der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31.
(2) Der/die
Vorsitzende der Controllinggruppe und dessen/deren StellvertreterIn haben
Anspruch auf Entschädigung. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei
die für ein Jahr zustehende Entschädigung 40 % des einem Mitglied des
Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf.
(3) Die Mitglieder der
Controllinggruppe haben, soweit für sie nicht Abs. 2 gilt, Anspruch auf
Sitzungsgeld, dessen Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen hat.
(4) Die Tätigkeit als
Mitglied der Controllinggruppe begründet kein Dienstverhältnis zum
Hauptverband.“
17a. Im § 34
Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „15. des
Folgemonats“ durch den
Ausdruck „Ende des Folgemonats“ ersetzt.
18. Im § 420
Abs. 5 Z 2 erster Satz wird der Ausdruck „Der Präsident, der Vizepräsident und die
Mitglieder des Verwaltungsrates“ durch den Ausdruck „Der/die
Verbandsvorsitzende, der/die Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn und die
Mitglieder des Verbandsvorstandes“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ , des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich“.
19. Im § 440
Abs. 5 Z 1 wird der Klammerausdruck „(Hauptversammlung)“ durch den Klammerausdruck „(Trägerkonferenz)“ und der Klammerausdruck „(Verwaltungsrates)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ ersetzt.
20. Im § 440a
Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „Hauptversammlung“ durch den Ausdruck „Trägerkonferenz“ ersetzt.
21. Im § 440a
Abs. 5 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Hauptversammlung)“ durch den Klammerausdruck „(Trägerkonferenz)“ und der Klammerausdruck „(Verwaltungsrates)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ ersetzt.
22. Im § 440f
Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(Geschäftsführung)“ durch den Klammerausdruck „(der/die Verbandsvorsitzende)“ ersetzt.
23.
Abschnitt IVa des Achten Teiles lautet:
„ABSCHNITT IVa
Verwaltungskörper
des Hauptverbandes
Arten der
Verwaltungskörper
§ 441. Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes
sind
- die Trägerkonferenz und
- der Verbandsvorstand.
Trägerkonferenz
§ 441a. (1) Die Trägerkonferenz besteht
1. aus den Obmännern/Obfrauen und ihren ersten
Stellvertretern/Stellvertreterinnen
a) der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
b) der Pensionsversicherungsanstalt,
c) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau,
d) der Gebietskrankenkassen,
e) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft,
f) der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
g) der Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter,
h) der Versicherungsanstalt des österreichischen
Notariates und
i) der nach der Versichertenzahl größten
Betriebskrankenkasse sowie
2. aus drei
Seniorenvertretern/Seniorenvertreterinnen, die von den drei mitgliederstärksten
im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 des
Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) zu entsenden sind.
Für jeden
Obmann/jede Obfrau und für jeden ersten Stellvertreter/jede erste
Stellvertreterin ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers ein
Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden, der/die von jener Gruppe der
VersicherungsvertreterInnen im Vorstand zu wählen ist, der der/die zu
Vertretende angehört. Für jeden Seniorenvertreter/jede Seniorenvertreterin ist
von den in Betracht kommenden Seniorenorganisationen je ein Stellvertreter/eine
Stellvertreterin zu entsenden.
(2) Die
Trägerkonferenz ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der
gültig abgegebenen Stimmen.
(3) Die
Trägerkonferenz wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsdauer von vier Jahren
einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei StellvertreterInnen, denen die
Vertretung der Trägerkonferenz gegenüber dem Verbandsvorstand und gegenüber den
Versicherungsträgern obliegt. Wiederwahlen sind zulässig. Der/die Vorsitzende
hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Trägerkonferenz Sorge zu
tragen, die Trägerkonferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die
näheren Bestimmungen sind in einer von der Trägerkonferenz zu beschließenden
„Geschäftsordnung der Trägerkonferenz“ (§ 456a) zu treffen.
Verbandsvorstand
§ 441b. (1) Der Verbandsvorstand besteht aus zwölf
Mitgliedern, die von der Trägerkonferenz auf der Grundlage der nach Abs. 2
vorgelegten Vorschläge für vier Jahre entsendet werden; hiebei hat eine Hälfte
der Verbandsvorstandsmitglieder der Gruppe der DienstgeberInnen, die andere
Hälfte der Gruppe der DienstnehmerInnen anzugehören; die
VersicherungsvertreterInnen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sind der Gruppe der
DienstgeberInnen, das von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vorzuschlagende
Mitglied ist der Gruppe der DienstnehmerInnen zuzurechnen. Wiederholte
Entsendungen sind zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
entsenden, das derselben Gruppe wie der/die zu Vertretende anzugehören hat.
Wird in den Vorschlägen nach Abs. 2 eine wahlwerbende Fraktion nach
Abs. 3 nicht berücksichtigt, die in mehr als einem Drittel aller
Generalversammlungen der Versicherungsträger nach § 441a Abs. 1
Z 1 lit. a bis d und i - jeweils in der Gruppe der DienstnehmerInnen
oder in der Gruppe der DienstgeberInnen - vertreten ist, so hat die betreffende
Fraktion jeweils ein weiteres Mitglied in den Verbandsvorstand zu entsenden;
diesem Mitglied kommt kein Stimmrecht zu.
(2) Die
öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen (§ 421) sowie der
Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs haben ein Vorschlagsrecht unter folgenden
Auflagen:
1. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben dem
Kreis der Mitglieder der General- und Kontrollversammlungen der im § 441a
Abs. 1 Z 1 genannten Versicherungsträger anzugehören.
2. Je fünf Mitglieder sind von der
Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der VersicherungsvertreterInnen der
DienstgeberInnen und von der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der
VersicherungsvertreterInnen der DienstnehmerInnen vorzuschlagen, wobei neben
der Berücksichtigung der fachlichen Eignung der VersicherungsvertreterInnen
auch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verbandsvorstand ein repräsentativer
Querschnitt aller DienstnehmerInnen- und DienstgeberInnengruppen vertreten ist.
3. Ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen.
4. Ein Mitglied ist von der Gewerkschaft
Öffentlicher Dienst vorzuschlagen.
5. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied
vorzuschlagen, das derselben Gruppe wie der/die zu Vertretende anzugehören hat.
(3) Die
Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer haben bei ihren
Vorschlägen auf die von den wahlwerbenden Fraktionen bei den – der
Vorschlagserstattung letztvorangegangenen - Wahlen zu den Fachgruppen und
Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. zu den satzungsgebenden Organen
der Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) vorgenommenen Nominierungen
unter Zugrundelegung der gesamten Ergebnisse dieser Wahlen nach dem System
d´Hondt Bedacht zu nehmen.
(4) Der/die
Vorsitzende der Trägerkonferenz hat die im Abs. 2 genannten
Interessenvertretungen aufzufordern, ihre Vorschläge innerhalb einer
angemessenen Frist, die zumindest einen Monat zu betragen hat, zu erstatten.
Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat der/die Vorsitzende der
Trägerkonferenz und seine/ihre StellvertreterInnen das Vorschlagsrecht nach den
Abs. 1 bis 3 auszuüben.
(5) Folgt die
Trägerkonferenz dem Vorschlag einer der im Abs. 2 genannten
Interessenvertretungen ganz oder teilweise nicht, so hat der/die Vorsitzende
der Trägerkonferenz die in Betracht kommende Interessenvertretung aufzufordern,
innerhalb einer angemessenen Frist, die zumindest 14 Tage zu betragen hat,
einen neuen Vorschlag zu erstatten; Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.
Gleichzeitig ist eine neuerliche Sitzung der Trägerkonferenz zum Zweck der
Entsendung anzuberaumen. Folgt die Trägerkonferenz ganz oder teilweise nicht
dem Vorschlag des/der Vorsitzenden der Trägerkonferenz und seiner/ihrer
StellvertreterInnen (Abs. 4), so haben diese innerhalb von 14 Tagen
einen neuen Vorschlag unter Anberaumung einer neuerlichen Sitzung der
Trägerkonferenz zu erstatten.
(6) Der
Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf – sofern gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen.
(7) Der
Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode
mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen einen Verbandsvorsitzenden/eine
Verbandsvorsitzende und einen/eine Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn, wobei
sowohl die DienstnehmerInnen- als auch die DienstgeberInnengruppe vertreten
sein muss.
(8) Dem/der
Verbandsvorsitzenden obliegt die Vertretung des Verbandsvorstandes gegenüber
der Trägerkonferenz und gegenüber den Versicherungsträgern. Er/sie hat
insbesondere für die rechtzeitige Einberufung des Verbandsvorstandes Sorge zu
tragen, die Sitzungen des Verbandsvorstandes zu leiten und die Sitzungspolizei
wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom Verbandsvorstand zu
beschließenden „Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes“ (§ 456a) zu
treffen. In dieser Geschäftsordnung sind auch die näheren Bestimmungen über die
Wahl des/der Verbandsvorsitzenden und des/der Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn
festzulegen.
Unvereinbarkeit
§ 441c. (1) Für die Dauer der Ausübung einer
Funktion im Verbandsvorstand ruht die Funktion als VersicherungsvertreterIn in
einem Versicherungsträger.
(2) Die
Obmänner/Obfrauen und ihre ersten StellvertreterInnen der in § 441a
Abs. 1 genannten Versicherungsträger sind von der Entsendung in den
Verbandsvorstand ausgeschlossen.
(3) Die Mitglieder des
Nationalrates, des Bundesrates, der Landtage, der Bundesregierung und der
Landesregierungen dürfen nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes sein.
Aufgaben der
Trägerkonferenz
§ 441d. (1) Die Trägerkonferenz hat mindestens
einmal im Jahr zusammenzutreten.
(2) Der
Trägerkonferenz obliegt unbeschadet der in den §§ 31 Abs. 5a, 31b
Abs. 2, 32d Abs. 2 und 447b Abs. 2 genannten Aufgaben:
1. die Entsendung der Mitglieder des
Verbandsvorstandes;
2. die Beschlussfassung über den vom
Verbandsvorstand vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich
eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;
3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und
die Entlastung des Verbandsvorstandes; diese ist dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;
4. die Beschlussfassung über die Satzung, die
Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach
§ 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren
Änderungen;
5. die Erlassung einer Verordnung über den
Kostenbeitrag nach § 31 Abs. 2 Z 4;
6. die Beschlussfassung über Richtlinien zur
Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse nach § 31 Abs. 3
Z 9;
7. die Zustimmung zu Beschlüssen des
Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen nach § 31 Abs. 3 Z 11;
8. die Beschlussfassung über Richtlinien nach
§ 31 Abs. 5 sowie über deren Änderungen;
9. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den
Hauptverband;
10. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung
von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus
deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser
Ansprüche Beauftragten;
11. die Beschlussfassung über den aus dem
Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden
Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.
(3) Die
Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit
Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer Obliegenheiten übertragen. Sie
hat jedenfalls einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Vorbereitung
der Beschlüsse nach Abs. 2 Z 2, 3 und 11 obliegt.
(4) Der/die
Vorsitzende der Trägerkonferenz und seine/ihre StellvertreterInnen sind
berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme
teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder
Sitzung des Verbandsvorstandes in Kenntnis zu setzen und mit den diesen zur
Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilen.
Zielsteuerung
§ 441e. (1) Die Trägerkonferenz hat nach Anhörung
der Versicherungsträger und des Verbandsvorstandes zur Koordinierung des
Verwaltungshandelns der Versicherungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ziele
zu beschließen. Sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen.
(2) Die
Trägerkonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage
des Monitoring nach § 32b gesundheits- und sozialpolitische Ziele
1. für das folgende Kalenderjahr und
2. für eine mittelfristige Periode
zu
beschließen.
(3) Der/die
Vorsitzende der Trägerkonferenz hat diese Ziele mit dem Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen abzustimmen.
Aufgaben des
Verbandsvorstandes
§ 441f. (1) Dem Verbandsvorstand obliegt die
Besorgung aller Aufgaben des Hauptverbandes, die nicht ausdrücklich durch
Gesetz der Trägerkonferenz zugewiesen sind. Er vertritt den Hauptverband nach
außen.
(2) Der
Verbandsvorstand kann unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Verantwortlichkeit
Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen.
(3) Der
Verbandsvorstand hat beratende Ausschüsse für die Aufgabenbereiche
Krankenversicherung und Prävention, Alterssicherung, Unfallversicherung sowie
Informationstechnologie zu bilden. In diese Ausschüsse kann außerdem die
Trägerkonferenz aus ihrer Mitte Mitglieder entsenden.
(4) Darüber hinaus hat
der Verbandsvorstand unter Aufrechterhaltung seiner eigenen Verantwortlichkeit
die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Verbandsmanagement
(§ 441g) zu übertragen.
(5) Der/die
Verbandsvorsitzende und der/die Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn sind
berechtigt, an den Sitzungen der Trägerkonferenz mit beratender Stimme
teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder
Sitzung der Trägerkonferenz in Kenntnis zu setzen und mit den diesen zur
Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilen.
(6) Der
Verbandsvorstand kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer
außerordentlichen Sitzung der Trägerkonferenz beschließen. Der/die Vorsitzende
der Trägerkonferenz ist verpflichtet, einen solchen Beschluss des
Verbandsvorstandes unverzüglich zu vollziehen.
(7) Ergibt sich die
Notwendigkeit eines Beschlusses des Verbandsvorstandes zu einem Zeitpunkt, in
dem dieser nicht zusammengetreten ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der
Sache nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung des Verbandsvorstandes
zugewartet werden, so hat der/die Verbandsvorsitzende den Verbandsvorstand zu
einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
(8) Der
Verbandsvorstand hat zu den Beschlüssen des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich (§ 442) innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen und
diese Stellungnahme auch der Trägerkonferenz vorzulegen.
Verbandsmanagement
§ 441g. (1) Das Verbandsmanagement besteht aus
dem/der leitenden Angestellten und seinen/ihren höchstens drei
Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Sie werden vom Verbandsvorstand im Wege
einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier
Jahren bestellt, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I
Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Das
Verbandsmanagement ist an die Weisungen des Verbandsvorstandes gebunden; es hat
dem Verbandsvorstand regelmäßig über die ihm übertragenen Aufgaben zu berichten
und alle Aufklärungen zu geben und alle Unterlagen vorzulegen, die dieser zur
Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.
Teilnahme
der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des
Hauptverbandes
§ 441h. Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der
Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte
mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte VertreterInnen
sind an den Sitzungen der Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes mit
beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 439 ist entsprechend anzuwenden.“
24. Im Achten Teil
wird nach Abschnitt IVa folgender Abschnitt IVb samt Überschrift
eingefügt:
„ABSCHNITT IVb
Sozial- und
Gesundheitsforum Österreich
Einrichtung
und Zusammensetzung
§ 442. (1) Beim Hauptverband ist ein „Sozial- und
Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit
der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Abs. 2 für vier Jahre
zu bestellen sind.
(2) Für je ein
Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem
Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das Vorschlagsrecht zu. Dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei
Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher
Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der
Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen
Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den Bereich der öffentlichen
Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der
Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B.
und H. B., der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte, dem Fonds
Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, dem
Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich, der ArGe Selbsthilfe
Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den
medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten und der Akademie
der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für
Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der
Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen
politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat die Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen/eine Gesundheitsökonomin
und ein weiteres Mitglied und der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter
Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen.
(3) Das Sozial- und
Gesundheitsforum Österreich ist beschlussfähig, wenn zumindest ein Drittel
seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung
der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Erreicht die überstimmte
Minderheit in inhaltlichen Fragen zumindest die Stärke von einem Viertel der
Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich, so ist die abweichende
begründete Meinung dieser Minderheit dem Beschluss des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich anzuschließen.
(4) Der Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bestellt auf
Vorschlag des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich aus dessen Mitte einen
Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
Dem/der Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozial- und Gesundheitsforums
Österreich gegenüber den Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den
Versicherungsträgern und nach außen. Insbesondere hat er für die rechtzeitige
Einberufung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich Sorge zu tragen, die
Sitzungen zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren
Bestimmungen sind in einer vom Sozial- und Gesundheitsforum Österreich zu
beschließenden „Geschäftsordnung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich“
(§ 456a) zu treffen.
Aufgaben
§ 442a. Dem Sozial- und Gesundheitsforum
Österreich obliegt die Beratung der Trägerkonferenz, des Verbandsvorstandes,
des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Fragen der allgemeinen
sozialpolitischen Entwicklungen. Zu den Aufgaben des Sozial- und
Gesundheitsforums Österreich zählt es insbesondere, aktuelle und künftige
sozialpolitische Entwicklungen zu verfolgen, zu erforschen bzw. durch Vergabe
von Forschungsaufträgen erforschen zu lassen, und auf dieser Grundlage
Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur Kostenminimierung
bei den Sozialversicherungsträgern und beim Hauptverband zu erstatten. Die
Forschungsergebnisse sind in einem jährlich herauszugebenden „Weißbuch der
österreichischen Sozialpolitik“ zu veröffentlichen.
Entschädigungen
§ 442b. (1) Die Tätigkeit als Mitglied des Sozial-
und Gesundheitsforums Österreich erfolgt auf Grund einer öffentlichen
Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Hauptverband.
(2) Die Mitglieder des
Sozial- und Gesundheitsforums Österreich haben Anspruch auf Ersatz der Reise-
und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach § 31
Abs. 5 Z 31.
(3) Der/die
Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und sein/ihr
Stellvertreter oder seine/ihre Stellvertreterin haben Anspruch auf
Entschädigung. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei die für ein Jahr
zustehende Entschädigung 40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich
gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf.
(4) Die Mitglieder des
Sozial- und Gesundheitsforums Österreich haben, soweit für sie nicht
Abs. 3 gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe der Bundesminister für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen hat.“
24a. Im § 446a
zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 81
Abs. 2“ der
Ausdruck „sowie für die Gründung von
Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und
Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle“ eingefügt.
25. Im § 447b
Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck „des
Verwaltungsrates“ durch
den Ausdruck „der Trägerkonferenz“ ersetzt.
25a. Nach § 448 Abs. 1
wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Aufsicht des
Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen
nach § 81 Abs. 2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder
Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, an denen der Hauptverband oder mindestens ein
Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells
beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Hauptverbandes
bzw. der Versicherungsträger ein Ausmaß von mindestens 50 % umfasst oder
die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50 % betragen. Im
Fall einer Minderheitsbeteiligung des Hauptverbandes bzw. der
Versicherungsträger sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise
sicherzustellen.“
26. Im § 448
Abs. 3 vorletzter Satz wird der Klammerausdruck „(des Verwaltungsrates des Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck „(100 % bzw. 50 % der niedrigsten
Funktionsgebühr eines Mitgliedes des Verbandsvorstandes des Hauptverbandes)“ ersetzt.
27. Im § 453
Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Hauptversammlung)“ durch den Klammerausdruck „(Trägerkonferenz)“, der Klammerausdruck „(Verwaltungsrates)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ und der Klammerausdruck „(Präsidenten)“ durch den Klammerausdruck „(des/der Verbandsvorsitzenden)“ ersetzt.
28. Im § 453
Abs. 2 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Präsidenten)“ durch den Klammerausdruck „(des/der Verbandsvorsitzenden)“ ersetzt.
29. Im § 453
Abs. 2 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Präsident)“ durch den Klammerausdruck „(der/die Verbandsvorsitzende)“ ersetzt.
30. Im § 455
Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Geschäftsführung“ durch den Ausdruck „Trägerkonferenz“ ersetzt.
31. Im § 455
Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Geschäftsführung“ durch den Ausdruck „Trägerkonferenz“ ersetzt.
32. Im § 456a
Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Versicherungsträger“ der Ausdruck „und
des Hauptverbandes“
eingefügt.
33. § 456a
Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die
Geschäftsordnungen der Vorstände (der Trägerkonferenz, des Verbandsvorstandes)
haben Anhänge zu enthalten, in denen Zeitpunkt und Wortlaut der Beschlüsse
dieser Verwaltungskörper anzuführen sind, mit denen diese einzelne ihrer
Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Obmann/der Obfrau oder die Besorgung
bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers (dem
Verbandsmanagement des Hauptverbandes) übertragen haben.“
34. Im § 456a
Abs. 4 wird der Ausdruck „für die
Hauptversammlung, die Geschäftsführung und den Verwaltungsrat“ durch den Ausdruck „für die Generalversammlung, den Vorstand und die
Kontrollversammlung“
ersetzt.
35. Im § 460
Abs. 1 dritter Satz wird der Klammerausdruck „(Verwaltungsrat)“ durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ ersetzt.
36. Im § 460
Abs. 3 erster Satz wird der Klammerausdruck „(der
Geschäftsführung)“
durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ ersetzt.
37. Im § 460
Abs. 3 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Verwaltungsrat)“ durch den Klammerausdruck „(der/die Verbandsvorsitzende)“ ersetzt.
38. Im § 460
Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(dem
für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer)“ durch den Klammerausdruck „(dem/der Verbandsvorsitzenden)“ ersetzt.
39. Im § 593 Abs. 3
dritter Satz wird der Klammerausdruck „(der
Geschäftsführung)“
durch den Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ ersetzt.
40. Nach § 617
wird folgender § 618 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 1 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 (63. Novelle)
§ 618. (1) Die §§ 31 Abs. 3 Z 13
und Abs. 5a, 31b Abs. 2, 32a samt Überschrift, 32b Abs. 1 bis 3,
32c, 32d Abs. 2, 32f samt Überschrift, 34 Abs. 2, 420 Abs. 5
Z 2, 440 Abs. 5 Z 1, 440a Abs. 3 Z 3 und Abs. 5
Z 2, 440f Abs. 4, 441 bis 441h samt Überschriften, 442 bis 442b samt
Überschriften, 446a, 447b Abs. 2, 448 Abs. 1a und 3, 453 Abs. 2,
455 Abs. 3, 456a Abs. 1, 3 und 4, 460 Abs. 1, 3 und 5 sowie 593
Abs. 3 und die Überschrift zum 6. Unterabschnitt des
Abschnittes III des Ersten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 32b
Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die drei
mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen
(§ 3 des Bundesseniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) sind
verpflichtet, die von ihnen nach § 441a Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 zu entsendenden Mitglieder der
Trägerkonferenz bis zum 31. Dezember 2004 zu bestimmen und dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
namhaft zu machen.
(4) Die Mitglieder der
Trägerkonferenz nach § 441a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 werden erstmals vom Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz zur konstituierenden Sitzung eingeladen. Mit
ihrem ersten Zusammentreten ist die Trägerkonferenz konstituiert. In der
konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder der Trägerkonferenz aus ihrer
Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei
Vorsitzenden-StellvertreterInnen; das an Lebensjahren älteste Mitglied aus dem
Kreis der Obmänner/Obfrauen führt hiebei den Vorsitz. Die Trägerkonferenz hat
bis zum 31. Jänner 2005 die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verbandsvorstandes
zu entsenden; die entsprechenden Vorschläge der Interessenvertretungen sind bis
längstens 7. Jänner 2005 zu erstatten.
(5) Die Mitglieder des
Verbandsvorstandes nach § 441b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 werden erstmals vom Vorsitzenden/von der
Vorsitzenden der Trägerkonferenz zur konstituierenden Sitzung in der Weise
eingeladen, dass der Verbandsvorstand ab 1. Februar 2005 seine Aufgaben
und Obliegenheiten wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der Verbandsvorstand
konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des
Verbandsvorstandes aus ihrer Mitte einen Verbandsvorsitzenden/eine
Verbandsvorsitzende und einen/eine Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn;
der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz führt hiebei den Vorsitz.
(6) Der
Verbandsvorstand hat bis zum 31. März 2005 mit Wirkung ab 1. April
2005 das Verbandsmanagement zu bestellen.
(7) Bis zum Ablauf des
31. März 2005 führt die bisherige Geschäftsführung nach den §§ 441c
und 442b ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung die Geschäfte
des Hauptverbandes unter Weisungsgebundenheit gegenüber dem Verbandsvorstand
und der Trägerkonferenz weiter. Bis zur Konstituierung der Trägerkonferenz nach
Abs. 4 haben der Verwaltungsrat nach den § 441b und 442a ASVG in der
am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung und die Hauptversammlung nach den
§§ 441a und 442 ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
ihre Aufgaben weiter zu besorgen.“
Teil 2
1. Im § 26
Abs. 1 Z 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 145/2003 entfällt der Ausdruck „mit
Ausnahme der Kleinseilbahnen,“.
1a. Im § 31
Abs. 5 Z 16 wird nach dem Ausdruck „Krankenscheingebühr“ der Ausdruck „und
vom Service-Entgelt“
eingefügt.
2. § 31
Abs. 5 Z 33 wird aufgehoben.
2a. § 31c samt
Überschrift lautet:
„Krankenscheinersatz
§ 31c. (1) Eine innerhalb des ELSY zu verwendende
Chipkarte (insbesondere die e-card) hat alle Arten von Krankenscheinen
(Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine)
zu ersetzen. Sie ist zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit bei
jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen
Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin
(§§ 338 ff.) vorzulegen. Die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen ist ermächtigt, im Einführungszeitraum regional jeweils den Zeitpunkt
festzulegen, ab dem von der Vorlage des Krankenscheines wegen der gesicherten
Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card abzusehen ist.
(2) Für die e-card ist
von der anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 € pro
Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Für die im
§ 135 Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Personen ist das
Service-Entgelt nicht zu entrichten.
(3) Das
Service-Entgelt ist jeweils zum 15. November für das folgende
Kalenderjahr, erstmals zum 15. November 2005 für das Jahr 2006, vom
Versicherten/von der Versicherten für sich und seine/ihre Angehörigen
einzuheben durch
1. den Dienstgeber/die Dienstgeberin oder
2. die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen
(Abs. 1) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines durch
die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle
und in
entsprechender Anwendung der Vorschriften über die allgemeinen Beiträge an den
Krankenversicherungsträger abzuführen. Der Hauptverband kann davon abweichende
Bestimmungen über die Abführung der Service-Entgelte an die
Krankenversicherungsträger in der Verordnung nach Abs. 4 vorsehen.
(4) Wurde das
Service-Entgelt für ein Kalenderjahr von einer anspruchsberechtigten Person
mehrfach eingehoben, so sind die über Abs. 2 hinausgehenden Beträge auf
Antrag rückzuerstatten. Das Nähere ist durch eine Verordnung des Hauptverbandes
zu regeln.“
3. § 53b in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 samt Überschrift
lautet:
„Zuschüsse
an die Dienstgeber/innen
§
53b. (1) Den
Dienstgeber/inne/n können Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur
teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich
allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer
österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen geleistet werden.
(2) Abs. 1 ist
bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit so anzuwenden, dass die Zuschüsse
gebühren
1. nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem
Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen,
wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen sinngemäß nach § 77a ASchG zu
ermitteln ist,
2. ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis
höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der
Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende
Tage gedauert hat, und
3. in der Höhe von 50 % des entsprechenden
fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter
Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3).
(3) Abs. 1 ist
bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen so anzuwenden, dass die Zuschüsse
gebühren
1. nur jenen Dienstgeber/inne/n, die in ihrem
Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen beschäftigen,
wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen nach § 77a ASchG zu ermitteln ist,
2. ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis
höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) und
3. in der Höhe von 50 % des entsprechenden
fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter
Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (§ 108 Abs. 3).
(4) Die Gewährung der
Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche von der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln.“
4. Im § 71
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2004
wird der Ausdruck „§ 26
Abs. 1 Z 4 lit. a bis d“ durch den Ausdruck „§ 26
Abs. 1 Z 4 lit. a bis e“ ersetzt.
5. Im § 71
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003
entfällt der Ausdruck „im
vorhinein“.
6.
§ 128 samt Überschrift lautet:
„Leistungen
bei mehrfacher Versicherung
§ 128. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach
den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die
Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein
und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem
Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die
Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.“
7. Der bisherige
Text des § 131b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Für eine als
Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige
Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Zuschuss
festzusetzen. Die Höhe des Zuschusses hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen
Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu
orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant
erfolgt.“
7a. Im § 135
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002
wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Für die
e-card ist ein Service-Entgelt nach § 31c zu entrichten.“
7b. Im § 153
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002
werden der zweite und der dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Für die
e-card ist ein Service-Entgelt nach § 31c zu entrichten.“
8. Im § 172
Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „ASchG“ der Ausdruck „und
Zuschüsse zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung
nach § 53b“
eingefügt.
9. Im
§ 173 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgende Z 3 angefügt:
„3. im Falle einer durch eine Krankheit oder einen
Unfall verursachten Arbeitsverhinderung des/der Versicherten:
Zuschüsse
zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach
§ 53b.“
9a. § 175
Abs. 5 Z 1 lautet:
„1. bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen,
schulbezogenen Veranstaltungen sowie individuellen
Berufs(bildungs)orientierungen nach den §§ 13, 13a und 13b des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986;“
10. § 447h
samt Überschrift lautet:
„Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
und Gesundheitsförderung
§ 447h. (1) Beim Hauptverband ist ein Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
und Gesundheitsförderung zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen
Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein
Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und
einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum
Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem
Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
(2) Die Mittel des
Fonds werden aufgebracht durch:
1. die Überweisungen nach § 447a Abs. 8
Z 2;
2. sonstige Einnahmen.
(3) Die Mittel des
Fonds sind für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie für vom Hauptverband
koordinierte Maßnahmen der Gesundheitsförderung zu verwenden. Mindestens
10 % dieser Mittel sind jeweils für bundesweite Maßnahmen zur Förderung
und Erhöhung der Inanspruchnahme von Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und
Maßnahmen der Gesundheitsförderung zu verwenden; der Hauptverband hat die
Verwendung dieser Mittel bis 31. August jedes Jahres zu planen und mit der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen. Die Überweisung der
verbleibenden Mittel an die Krankenversicherungsträger nach diesem
Bundesgesetz, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter als Träger der Krankenversicherung erfolgt nach Maßgabe des
Einlangens
1. im Jahr 2005 nach dem Schlüssel des
§ 447f Abs. 11 Z 2 und
2. in den Jahren 2006 bis 2008 unter
Berücksichtigung der Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen durch
Beschluss der Trägerkonferenz.
(4) Der Hauptverband hat
bis zum 30. Juni über das jeweils vorangegangene Jahr, erstmalig bis zum
30. Juni 2006 und letztmalig bis zum 30. Juni 2009, dem
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie dem Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einen Bericht über die
Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und die Maßnahmen der
Gesundheitsförderung vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere zu beinhalten:
1. die zahlenmäßige Entwicklung der
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie eine Darstellung der Maßnahmen zur
Steigerung der Inanspruchnahme der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen,
2. eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderungen
des Untersuchungsprogramms sowie einer Kosten-Nutzen-Bewertung samt einer
Prognose der Entwicklung der zumindest nächsten drei Jahre,
3. die Auswirkungen auf Leistungen, die nicht im
Untersuchungsprogramm enthalten sind,
4. eine gezielte Evaluierung der
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen nach spezifischen Risikogruppen,
5. die Maßnahmen der Gesundheitsförderung, die in
Koordination durch den Hauptverband (teil-)finanziert wurden.“
11. Im § 473
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003
wird der Ausdruck „nach den
§§ 472 und 474“
durch den Ausdruck „nach
§ 472“ ersetzt.
12. § 474
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2004
wird aufgehoben.
13. § 474
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2004 erhält
die Bezeichnung „(2)“.
14. Im § 597
Abs. 6 wird der Ausdruck „2004“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.
15.
Im § 600 Abs. 1 wird die Z 4a durch folgende Z 4a und 4b
ersetzt:
„4a. mit 1. Jänner 2005 § 58 Abs. 6
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002;
4b. mit 1. Jänner 2006 die §§ 31
Abs. 5 Z 16, 135 Abs. 3, 153 Abs. 4 und 361 Abs. 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002;“
16. Im § 609
Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „474
Abs. 1, 2 und 3 (neu)“
durch den Ausdruck „474 Abs. 1
und 2“ ersetzt.
17. § 609
Abs. 5 erster Satz lautet:
„Der
Hauptverband hat mit der Österreichischen Ärztekammer für die
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis spätestens 31. März
2005 einen Gesamtvertrag über die Beziehungen zu den freiberuflich tätigen
Ärzt/inn/en und den Gruppenpraxen abzuschließen.“
18. § 609
Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Bis dahin
gilt § 343 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
für bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherte Personen,
1. für die am 31. Dezember 2004 die
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues in der Krankenversicherung
zuständig war,
2. die nach dem 31. Dezember 2004 die
Vorraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Z 4 lit. i bis l
erfüllen,
3. die nach dem 31. Dezember 2004 aufgrund
des Abschnittes IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes eine Pension
beziehen,
4. die nach dem 31. Dezember 2004 den
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst antreten und die unmittelbar
vor Antritt des Präsenzdienstes die Vorraussetzungen nach § 26 Abs. 1
Z 4 lit. i bis l erfüllt haben.“
19. Nach § 609
Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) In einer
Rahmenvereinbarung oder Verordnung nach Abs. 9 ist zu bestimmen, dass die
Einholung der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes
der Sozialversicherungsträger nach § 350 Abs. 3 erster Satz unter
Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card zu erfolgen hat. In der
Verordnung nach Abs. 9 kann zur Sicherstellung der Nutzung der technischen
Infrastruktur der e-card für diesen Zweck die verpflichtende Bekanntgabe
technischer Anforderungen durch den Hauptverband vorgesehen werden. Steht die
technische Infrastruktur der e-card für diesen Zweck nach dem 31. Dezember
2004 nicht zur Verfügung, kann die Verordnung nach Abs. 9 die nachfolgende
Kontrolle an Stelle der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung unter
sinngemäßer Anwendung der §§ 31 Abs. 3 Z 12 lit. b,
Abs. 5 Z 13, 343 Abs. 5 und 350 Abs. 3 mit der Maßgabe
vorsehen, dass an die Stelle der Dokumentation der bestimmten Verwendung eine
Dokumentation über die Auswahl der Arzneispezialität tritt. Den
Gesamtvertragspartnern nach § 341 kann die Vereinbarung einer Beibehaltung
der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung freigestellt oder aufgetragen
werden.“
20. Nach § 618
wird folgender § 619 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (63. Novelle)
§ 619. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Dezember 2004 § 609
Abs. 9a in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. mit
1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a, 31
Abs. 5 Z 16, 31c samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 71 Abs. 1
und 3, 128 samt Überschrift, 172 Abs. 1, 173 Z 2 und 3, 175 Abs. 5 Z
1, 447h samt Überschrift, 473 Abs. 3, 474 Abs. 2 in der Fassung der
Z 13, 597 Abs. 6, 600 Abs. 1 Z 4a und 4b sowie 609 Abs. 1 Z 2
und Abs. 5 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
3. mit
1. Jänner 2006 die §§ 135 Abs. 3
und 153 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
4. mit
1. Jänner 2008 § 131b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.
(2)
Die §§ 31 Abs. 5 Z 33 und 474 Abs. 2 in der Fassung der
Z 12 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3)
Gesamtvertragspartner nach § 341 können durch Vereinbarung die für die
Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers
notwendigen ärztlichen Bewilligungen (§ 350 Abs. 3 erster Satz) des
chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungträger aussetzen.
Die Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen
Sicherheit ist durch verbindliche Ziele sicherzustellen. Verlängerungen der
Vereinbarung können nur erfolgen, solange die Ziele nicht überschritten werden.
Der erforderliche Inhalt der Vereinbarung ist in der Rahmenvereinbarung oder
der Verordnung nach § 609 Abs. 9 zu bestimmen.
(4) Der Hauptverband
hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bis zum 31. Mai 2005
einen gemeinsam mit den im Ausgleichsfonds vertretenen
Krankenversicherungsträgern erarbeiteten Vorschlag für eine Neuregelung über
einen Strukturausgleich zwischen den Gebietskrankenkassen zu übermitteln.“
Artikel 2
Änderung des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (30. Novelle zum GSVG)
Das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 85
Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Für eine als
Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige
Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein
Kostenersatz festzusetzen. Die Höhe des Kostenersatzes hat sich am Ausmaß der
durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen gesetzlichen
Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese Behandlung im
betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.“
2. § 87 samt
Überschrift lautet:
„Leistungen bei
mehrfacher Versicherung
§ 87. (1) Bei mehrfacher gesetzlicher
Krankenversicherung sind die Sachleistungen und die Geldleistungen, soweit es
sich um die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen handelt, für ein
und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Träger
der Krankenversicherung, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die
sonstigen Geldleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden
Krankenversicherungen.
(2) Hat eine
Versicherte/ein Versicherter im Falle der Anstaltspflege Anspruch auf
Leistungen gemäß § 96 Abs. 2, so sind diese Leistungen, soweit sie im
Falle der Inanspruchnahme eines anderen Krankenversicherungsträgers über das
Ausmaß der von diesem Versicherungsträger zu erbringenden Leistung hinausgehen,
vom Versicherungsträger zusätzlich zu gewähren.“
2a. § 109 samt
Überschrift lautet:
„Verwendung
von Chipkarten
§ 109.
§ 31c ASVG ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen
anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung
hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.“
2b. Im § 218a
zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 43
Abs. 2“ der
Ausdruck „sowie für die Gründung von
Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und
Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle“ eingefügt.
2c. Nach § 220 Abs. 1 wird folgender
Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Aufsicht des
Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen
nach § 43 Abs. 2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder
Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, an denen der Versicherungsträger im Rahmen eines
solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls
so lange, als die Beteiligung des Versicherungsträgers ein Ausmaß von
mindestens 50 % umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile
mindestens 50 % betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des
Versicherungsträgers sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise
sicherzustellen.“
3. Nach § 306
wird folgender § 307 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (30. Novelle)
§ 307. Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 87 samt
Überschrift, 109 samt Überschrift, 218a und 220 Abs. 1a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. mit
1. Jänner 2008 § 85 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxx/2004.”
Artikel 3
Änderungen des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (29. Novelle zum BSVG)
Das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 80
Abs. 2 werden der dritte und der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Für
ärztliche Hilfe und chirurgisch konservierende Zahnbehandlung durch
niedergelassene Ärzte, Dentisten und Gruppenpraxen beträgt der Kostenanteil
(Behandlungsbeitrag) einheitlich 7,14 € pro Behandlungsfall und Quartal.
Als Behandlungsfall gilt auch die mehrmalig im Quartal erfolgende
Leistungsinanspruchnahme.“
1a. Dem § 80
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für eine als
Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige
Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein
Kostenzuschuss nach Abs. 1 festzusetzen. Die Höhe des Kostenzuschusses hat
sich am Ausmaß der durchschnittlichen Kostentragung von ausländischen
gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu orientieren, wenn diese
Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant erfolgt.“
2. § 80a samt
Überschrift lautet:
„Leistungen
bei mehrfacher Versicherung in der Krankenversicherung
§ 80a. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den
Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die
Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben
Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger,
den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren
aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.“
2a. § 101a
samt Überschrift lautet:
„Verwendung
von Chipkarten
§ 101a. § 31c ASVG ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen
anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung
hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.“
2b. Im § 206a
zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 41
Abs. 2“ der
Ausdruck „sowie für die Gründung von
Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und
Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle“ eingefügt.
2c. Nach § 208
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Aufsicht des
Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen
nach § 41 Abs. 2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder
Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, an denen der Versicherungsträger im Rahmen eines
solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls
so lange, als die Beteiligung des Versicherungsträgers ein Ausmaß von
mindestens 50 % umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens
50 % betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des
Versicherungsträgers sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise
sicherzustellen.“
2d.
Im § 284 Abs. 1 wird die Z 3 durch folgende Z 3 und 3a
ersetzt:
„3. mit 1. Jänner 2004 die §§ 165 und 168
und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;
3a. mit 1. Jänner 2006 die §§ 85
Abs. 3 und 95 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2002;“
3. Nach § 295
wird folgender § 296 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (29. Novelle)
§ 296.
Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 80 Abs. 2
dritter und vierter Satz, 80a samt Überschrift, 101a, 206a und 208 Abs. 1a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. mit 1. Jänner 2008 § 80
Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
3. rückwirkend
mit 31. Dezember 2003 § 284 Abs. 1 Z 3 und 3a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.”
Artikel 4
Änderungen des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes (32. Novelle zum B‑KUVG)
Das
Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2003, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 1
Abs. 1 Z 17 lit. b wird folgende sublit. cc angefügt:
„cc) deren Dienstverhältnis auf
dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, beruht und
nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;“
2. § 2
Abs. 1 erster Satz lautet:
„Von der
Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich
der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:“
3. Im § 2
Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „Kranken-
und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck,“.
4. Dem § 2
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt
ebenso für die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem
Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer
aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit
herrührenden Übergangsgeldes.“
5. Dem § 19
Abs. 1 Z 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
„außer
Betracht bleiben Beiträge, die der Dienstgeber für die Versicherten im Sinne
des § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder
gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen an eine Pensionskasse leistet,
soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der
Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;“
6. Im § 26
Abs. 1 Z 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
„§ 19
Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz ist anzuwenden;“
7. § 57 samt
Überschrift lautet:
„Leistungen
bei mehrfacher Versicherung
§ 57. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den
Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen
(die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben
Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger,
den die/der Versicherte zuerst in
Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden
Versicherungen.“
8. Der bisherige
Text des § 60a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Für eine als
Krankenbehandlung erbrachte ambulante Tumorbehandlung durch eine punktförmige
Bestrahlung des Tumors mit Protonen und/oder Kohlenstoffionen ist ein Zuschuss
festzusetzen. Die Höhe des Zuschusses hat sich am Ausmaß der durchschnittlichen
Kostentragung von ausländischen gesetzlichen Versicherungsträgern mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für diese Behandlung zu
orientieren, wenn diese Behandlung im betreffenden Staat ebenfalls ambulant
erfolgt.“
8a. § 63
Abs. 3 wird aufgehoben.
8b. § 69
Abs. 4 wird aufgehoben.
8c. § 86 samt
Überschrift lautet:
„Verwendung
von Chipkarten
§ 86.
§ 31c ASVG ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen
anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung
hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt
Bedacht zu nehmen.“
9. Im § 194
Abs. 2 entfällt der Ausdruck „zum
Inkrafttreten des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 174/1999 mit“
und der Ausdruck „2005“ wird durch den Ausdruck „2006“ ersetzt.
10. Im § 203
Abs. 2 wird der Ausdruck „2004“ durch den Ausdruck „2005“ ersetzt.
11. Nach § 209
wird folgender § 210 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (32. Novelle)
§ 210. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 1
Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc, 2 Abs. 1 erster Satz
und Abs. 2, 19 Abs. 1 Z 3, 26 Abs. 1 Z 3, 57 samt
Überschrift, 86 samt Überschrift, 194 Abs. 2 und 203 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxx/2004;
2. mit
1. Jänner 2008 § 60a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
3. rückwirkend
mit 1. Oktober 2004 § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004.
(2)
Die §§ 63 Abs. 3 und 69 Abs. 4 treten mit Ablauf des
31. Dezember 2005 außer Kraft.“