764 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2001, wird wie folgt
geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis lauten § 15. „§ 15.
Organ gemäß § 12 Abs. 2“, § 16. „§ 16.
Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2“, § 17. „§ 17.
Studienvertretung“,
§ 18. „§ 18. Aufgaben der
Studienvertretung“,
§ 19a. „§ 19a. Tätigkeitsbericht“, § 30. „§ 30.
Verteilung der Studierendenbeiträge“, § 35a. „§ 35a.
Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die
Bundesvertretung“,
§ 41. „§ 41. Zuweisung der Mandate
für die Universitätsvertretungen“, § 42. „§ 42.
Zuweisung der Mandate für die Studienvertretungen“, § 45. „§ 45.
Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen“, § 58a. „§ 58a.
Vermögensübergang auf die Hochschülerschaften der Medizinischen Universität
Wien, Graz, Innsbruck“.
2. § 1
Abs. 1 Z 2 und Z 9 entfallen; in § 1 Abs. 2 entfällt die
Wortfolge „und 2“;
in § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „Abs. 1 Z 1 bis 9“ durch die Wortfolge „Abs.
1 Z 1 bis 8“ ersetzt;
in § 1 Abs. 1 Z 8 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt;
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 3 lauten:
„1. den Universitäten gemäß § 6 des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,
3. der Universität für Weiterbildung Krems gemäß
§§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22,“
2a. In § 4 Abs. 1
und § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „und die in der
Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind
berechtigt“ durch die
Wortfolge „und die in den Universitätsvertretungen vertretenen
wahlwerbenden Gruppen, die berechtigt sind, Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu entsenden, haben das Recht“ ersetzt; in § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2
wird jeweils die Wortfolge „das oberste Kollegialorgan“ durch die Wortfolge „den
Senat“ ersetzt.
3. In § 4a
Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 33
Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997)“ und wird die Wortfolge „Angehörigkeit zur Studienrichtung“ durch die Wortfolge „Zulassung zum Studium“ ersetzt; in § 4a Abs. 1, 4a Abs. 4 und §
10 Abs. 4 wird jeweils nach dem Wort „Heimatort“ die Wortfolge „, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse,“ eingefügt; in § 4a Abs. 4 wird
die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der
Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein
Verzeichnis der Studierenden an der Donau-Universität Krems und an den
akkreditierten Universitäten,“
durch die Wortfolge „Die
Rektorin oder der Rektor hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem
Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Universität für Weiterbildung
Krems“ ersetzt; in
§ 4a Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 1
Abs. 1 Z 3 bis 9“
durch die Wortfolge „§ 1
Abs. 1 Z 3 bis 8“
ersetzt; § 4a Abs. 6 entfällt und der bisherige § 4a Abs. 7 erhält die
Absatzbezeichnung „(6)“.
4. § 7
Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Mandatarinnen und Mandatare gemäß § 35a
mit Stimmrecht;“
5. § 7 Abs. 4 und §
13 Abs. 4 entfallen; § 51 Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines
Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs und die Wahl oder
Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
aufzuheben, wenn der Beschluss oder die Wahl
1. von einem unzuständigen Organ stammt oder
2. unter erheblicher Verletzung von
Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder
3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder
Verordnungen steht oder
4. der Beschluss wegen seiner finanziellen
Auswirkungen nicht durchführbar ist.
Im Bescheid ist den
Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des
Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote
stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.“
6. In § 8 Abs. 1 Z
1 wird nach dem Wort „hinausgehen“ die Wortfolge „und
diese nicht von den Hochschülerschaften an den Universitäten gemäß § 9 Abs. 2
wahrgenommen wird“
eingefügt; in § 8 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „und
Beschlussfassung über deren Verteilung“ und dem § 8 Abs. 2 wird folgender neuer Abs. 3
angefügt:
„(3) Mandatarinnen und
Mandatare der Bundesvertretung haben sich zu Klubs zusammenzuschließen, wobei
jede Mandatarin und jeder Mandatar nur einem Klub angehören darf.“
7. In § 9
Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 4
Z 12 und 20 UniStG)“
durch den Klammerausdruck „(§ 51
Abs. 2 Z 15 und 22 Universitätsgesetz 2002)“ ersetzt.
7a.
In § 9 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „, soweit diese Interessen ausschließlich die jeweilige
Universität betreffen,“.
8. In § 10
Abs. 3 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt, in § 10 Abs. 4 entfällt
der Klammerausdruck „(§ 33
UniStG)“, § 10
Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“ und § 10 Abs. 7 und 8 lauten:
„(7) Die oder der
Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat das Recht, Informationen über die
Verwendung der Studienbeiträge beim Rektorat der jeweiligen Universität
einzuholen. Das Rektorat ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen
schriftlich zu erteilen. Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung
ist verpflichtet, die Studierenden der jeweiligen Universität darüber zu
informieren.
(8) Die oder der
Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat gemäß § 21 Abs. 15
Universitätsgesetz 2002 das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrates
zu Tagesordnungspunkten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, insbesondere zu
1. Genehmigung des Entwicklungsplans,
2. Genehmigung des Organisationsplans,
3. Genehmigung des Entwurfs der
Leistungsvereinbarung und
4. Stellungnahme zu Curricula und Studienangeboten
außerhalb der Leistungsvereinbarung
angehört zu
werden.“
9. § 12
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Organe der
Hochschülerschaften an den Universitäten sind:
1. die Universitätsvertretung der Studierenden,
2. die Studienvertretungen,
3. die Wahlkommission.“
10. Der bisherige
§ 12 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und § 12 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die
Universitätsvertretung der Studierenden ist berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung
weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universität (z.B.
Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.)
einzurichten. Sie hat in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung
Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der
von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und
Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
(3) Die
Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und des Organs
gemäß Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet
mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf
Dauer eingerichtet.“
11. In § 13
Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „die
Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „die
Vorsitzenden der Organe gemäß § 12 Abs. 2“ ersetzt und § 13 Abs. 1 Z 5
lautet:
„5. an Universitäten, an deren Hochschülerschaften
keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, die Vorsitzenden
der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.“
11a. In § 13 Abs. 2
Z 10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:
„11. Regelung betreffend Vorgangsweise bei der
Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die
Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 des Universitätsgesetzes 2002.“
12. § 14
Z 2 und 5 lauten und Z 5a wird eingefügt:
„2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der
Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur
Verfügung stehenden Geldmittel. An Universitäten mit Organen gemäß § 12
Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und
den Organen gemäß § 12 Abs. 2 mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen.
An Universitäten ohne Organe gemäß § 12 Abs. 2 sind den
Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen.
Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;“
„5. Entsendung und Abberufung von
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und
Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane
gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002, und in staatliche
Behörden;
5a. Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der
Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der ordentlichen
Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend dem
Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden
Gruppen;“
13. In § 14
Z 7 wird das Wort „Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2“ ersetzt.
14. Die §§ 15
bis 18 samt Überschriften lauten:
„Organ
gemäß § 12 Abs. 2
§ 15. Dem Organ gemäß § 12 Abs. 2
gehören an:
1. bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bis zu 3.000
Wahlberechtigten sieben, bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und über 4.000
Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;
2. die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die
entsprechend dem Organisationsplan der Universität (z.B. Fakultätsvertretung,
Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.) Studierende in dieses
Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.
Aufgaben des
Organs gemäß § 12 Abs. 2
§ 16. Die Aufgaben des Organs gemäß § 12
Abs. 2 sind:
1. Vertretung der Interessen der Studierenden
sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
2. Verfügung über das zugewiesene Budget;
3. Koordination der Tätigkeiten der
Studienvertretungen;
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und
Verordnungsentwürfen.
Studienvertretung
§
17. (1) Für jedes
ordentliche Studium, insbesondere auch für Lehramts- und Doktoratsstudien, ist
eine Studienvertretung einzurichten. Die Universitätsvertretung kann
beschließen, dass Studien zu einer Studienvertretung zusammengefasst werden.
Derartige Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
(2) Der
Studienvertretung gehören bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und
Mandatare, über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare an.
(3) Die
Funktionsperiode der Studienvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der
Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienvertretung zu
vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat das Organ gemäß § 12
Abs. 2, an Universitäten ohne Organ gemäß § 12 Abs. 2 die
Universitätsvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.
Aufgaben der
Studienvertretung
§ 18. Die Aufgaben der Studienvertretung sind:
1. Vertretung der Interessen der Studierenden
sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
2. Nominierung der von der Universitätsvertretung
in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002
zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach
Maßgabe der Satzung;
3. Verfügung über das der Studienvertretung
zugewiesene Budget;
4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und
Verordnungsentwürfen.“
15. In § 19
Abs. 1 wird die Wortfolge „Fakultätsvertretungen
und Studienrichtungsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe
gemäß § 12 Abs. 2 und Studienvertretungen“ ersetzt.
16.
Dem § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift angefügt:
„Tätigkeitsbericht
§ 19a. (1) Die
Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die Studienvertretungen und die
Organe gemäß § 12 Abs. 2 haben innerhalb von drei Monaten nach Abschluss jedes
Budgetjahres einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen, der in geeigneter
Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die
Tätigkeitsfelder, insbesondere der Beratungstätigkeiten und die erbrachten
Dienstleistungen darzulegen hat.
(2)
Die Bundesvertretung hat auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte gemäß Abs. 1
der Bundesministerin oder dem Bundesminister mindestens alle zwei Jahre einen
Bericht zwecks Vorlage an den Nationalrat zu übermitteln.“
17. § 20
lautet:
„§ 20. (1) An Universitäten, an deren Hochschülerschaften
keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, übernimmt die
Universitätsvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität die
Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2.
(2) Sind mehrere
Universitäten mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann durch
übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Universitätsvertretungen eine
gemeinsame Studienvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist
festzustellen, welcher Hochschülerschaft die gemeinsame Studienvertretung
organisatorisch angehört.
(3) Beschlüsse gemäß
Abs. 2 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Diese Beschlüsse treten außer Kraft,
wenn 10 vH der für die gemeinsame Studienvertretung aktiv Wahlberechtigten
anlässlich der Durchführung von Hochschülerschaftswahlen bei der zuständigen
Wahlkommission die Wahl eigenständiger Studienvertretungen schriftlich
beantragen.“
18. In § 21
Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „§ 38
Abs. 4 UniStG,“ durch die
Wortfolge „§ 66 Abs. 4
Universitätsgesetz 2002,“
ersetzt.
19. In § 22
Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „gemäß
§ 13 Abs. 4 Z 6 UniStG“; in § 22 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2“ und das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt; in § 22 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organen gemäß § 12 Abs. 2“ und das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt; in § 22 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „die Studiendekanin oder der Studiendekan“ durch die Wortfolge „das für die studienrechtlichen Angelegenheiten
zuständige Organ“
ersetzt; in § 22 Abs. 4 werden beide Klammerausdrücke gestrichen.
19a. In § 23 erhält
der bisherige Absatz 3 die Absatzbezeichnung „(4)“ und § 23 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Entsendung
von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in
staatliche Behörden und von Delegierten in internationale
Studierendenorganisationen durch die Bundesvertretung erfolgt nach dem
Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend der Mandatsstärke der jeweiligen Klubs
auf Grund eines Beschlusses der Bundesvertretung. Die zu entsendenden
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen
Klubs zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag
abzustimmen.“
20. In § 24
Abs. 1 wird die Wortfolge „Fakultätsvertretungen
und die Studienrichtungsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe
gemäß § 12 Abs. 2 und die Studienvertretungen“ ersetzt.
21. § 30 samt
Überschrift lautet:
„Verteilung
der Studierendenbeiträge
§ 30. (1) Die oder der Vorsitzende der
Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge einschließlich
der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge und die Aufwendungen gemäß
Abs. 3 sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge
abzuziehen.
(2) Die
oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 85 vH der festgestellten
Gesamtsumme den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den
Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen
als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe
der Zahl der Studierenden zu erfolgen.
(3) Die oder der
Vorsitzende der Bundesvertretung hat für Akademievertretungen 85 vH der
Studierendenbeiträge der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger
Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die
Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen,
wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von
1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von
2.180 €,
2. bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von
3.634 €,
3. bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von
5.450 € und
4. über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von
7.267 €
erhalten.
(4) Die oder der
Vorsitzende der Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den
Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens
30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen.
Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat
die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Universitätsvertretungen bis
zum 30. Juni jeden Jahres anzuweisen.
(5) Die oder der
Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat die gemäß § 14 Z 2 zur Verfügung
stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den
Organen gemäß § 12 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.“
22. § 31
Abs. 3 zweiter und dritter Satz lauten:
„Dem
Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin
oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn
die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen
Wirtschaftsprüfer mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat.“
23. In § 32
Abs. 2 wird die Wortfolge „Fakultätsvertretungen
und Studienrichtungsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe
gemäß § 12 Abs. 2 und Studienvertretungen“ ersetzt.
24. In § 33
Abs. 4 wird die Wortfolge „der
Fakultätsvertretung“
durch die Wortfolge „des
jeweiligen Organs gemäß § 12 Abs. 2“ ersetzt und in § 33 Abs. 5 wird das Wort „Studienrichtungsvertretung“ durch das Wort „Studienvertretung“ ersetzt.
25. In § 34 Abs. 1
erster Satz wird die Wortfolge „in alle
Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an
den Universitäten mit Ausnahme der Wahlkommissionen“ durch die Wortfolge „in die Bundesvertretung und die Organe gemäß § 12
Abs. 2 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Wahlen in die
Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen“ ersetzt; § 34 Abs. 2 erster Satz lautet:„Die Wahlen in die Studienvertretungen und die
Universitätsvertretungen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der
Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen.“ und in § 34 Abs. 4 und Abs. 5
Z 3 entfällt das Wort „sicherer“.
26. § 35
Abs. 1 lautet:
„(1) Die ordentlichen
Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft für
die Wahl von Organen der Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv
wahlberechtigt.“
27. § 35
Abs. 3 entfällt, in § 35 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§
32 Abs. 1 UniStG)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 62 Universitätsgesetz 2002)“ ersetzt und § 35 Abs. 5 bis
Abs. 7 lauten:
„(5) Die Studienvertretungen
haben nach Maßgabe der Satzung Studierende in die Organe gemäß § 12 Abs. 2
zu entsenden. Bei der Entsendung ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen
Studiums zu berücksichtigen.
(6) Für die Studienvertretungen
sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität
wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das
Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums
gemeldet haben.
(7) Die Wahlkommission hat auf
Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Bakkalaureats-,
Magister- oder Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung
jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen
Studiums liegt.“
28. § 35a samt Überschrift
lautet:
„Wahl von Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertretern in die Bundesvertretung
§
35a. (1) Die neu gewählten
Universitätsvertretungen haben Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertreter nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts in die
Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Bei der Wahl ist das d`Hondtsche
Verfahren aufgrund der gültig abgegebenen Stimmen für die
Universitätsvertretung anzuwenden. Die Wahl entsprechend dem Stimmenverhältnis
der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ist auf
Grund eines Beschlusses dieses Organs durchzuführen. Die zu wählenden
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen
wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen und haben Studierendenvertreterinnen oder
Studierendenvertreter gemäß § 21 dieser Universität zu sein. Bei der Wahl ist
über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.
(2) Die zum Zeitpunkt der
Hochschülerschaftswahlen bestehenden Akademievertretungen haben die
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung
der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen oder
Studierendenvertreter gemäß § 21 dieser Akademie zu wählen.
(3) Für je 5 000 Studierende ist
je eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die
Bundesvertretung zu wählen. Verbleibt bei der Berechnung der zu wählenden Studierendenvertreterinnen
und Studierendenvertreter ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so
erhöht sich die Zahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
um eins. Universitätsvertretungen von Universitäten und Akademievertretungen von
Akademien mit mindestens 1 000 Studierenden haben jedenfalls eine
Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter zu wählen.
(4) Mitglieder der
Universitätsvertretungen und Akademievertretungen an Universitäten bzw.
Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden bilden eine
Wahlgemeinschaft. Diese Wahlgemeinschaft wählt jene Anzahl von
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung,
die den Bestimmungen des Abs. 3 entspricht. Die Wahlgemeinschaft ist auch dann
wahlfähig, wenn einzelne Mitglieder an der Wahl nicht teilnehmen.
(5) Wahlwerbende Gruppen für die
Wahl zur Universitätsvertretung können sich universitätsübergreifend vor der
Wahl zur Universitätsvertretung zu Listenverbänden für die Wahl zur
Bundesvertretung zusammenschließen, sofern der Zusammenschluss wahlwerbende
Gruppen an mindestens sechs Universitäten umfasst. Wählen an einem
Listenverband teilnehmende wahlwerbende Gruppen keine Studierendenvertreterin
oder keinen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung, so sind die bei der
Wahl der Universitätsvertretung abgegebenen gültigen Stimmen aller dieser im
jeweiligen Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren.
Werden mindestens 1 000 Stimmen erreicht, ist von diesem Listenverband eine Studierendenvertreterin
oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen.
(6) Die
Universitätsvertretungen, die Akademievertretungen, die Wahlgemeinschaft und
die Listenverbände haben gleichzeitig mit der Wahl der
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung
die jeweils gleiche Zahl von Ersatzpersonen zu wählen. Die Ersatzpersonen
müssen für die Wählbarkeit die Voraussetzungen erfüllen, die für die Wahl von
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung
zu erfüllen sind. Die Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung können
sich bei Sitzungen von den Ersatzpersonen vertreten lassen.
(7) Die Festlegung der Zahl der
von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden
Vertreterinnen und Vertreter, der Universitätsvertretungen und
Akademievertretungen, deren Mitglieder die Wahlgemeinschaft gemäß Abs. 4
bilden, und des Wahlverfahrens gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts
ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers
vorzunehmen.“
29. § 38 Abs. 2 lautet:
„(2) Die bei der
Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:
1. je einer oder einem von den drei mandatsstärksten
Klubs in der Bundesvertretung der Studierenden zu bestimmenden Vertreterin oder
Vertreter,
2. einer oder einem von der Bundesministerin oder
vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende
oder Vorsitzenden.“
30. In § 39
Abs. 1 wird die Wortfolge „Den
Wahlkommissionen“ durch
die Wortfolge „Den Wahlkommissionen bei den
Hochschülerschaften an den Universitäten“ ersetzt, in § 39 Abs. 1 Z 7 wird das
Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt, und in § 39 erhalten die
Absätze 2 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“, der bisherige Abs. 6 entfällt und
der neue Abs. 2 lautet:
„(2) Der
Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt:
1. Organisation und Durchführung der Wahl von
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung
(§ 35a),
2. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 45.“
31. In § 40
Abs. 1 wird die Wortfolge „die
Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „die Universitätsvertretungen“ ersetzt, in § 40 Abs. 2 wird das
Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt und § 40 Abs. 3 lautet:
„(3) Gibt es weniger
Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Studienvertretung zu
vergebenden Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat an
Universitäten, an deren Hochschülerschaften Organe gemäß § 12 Abs. 2
eingerichtet sind, das jeweilige Organ gemäß § 12 Abs. 2, an
Universitäten, an deren Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12
Abs. 2 eingerichtet sind, die Universitätsvertretung deren Aufgaben und
das Budget zu übernehmen.“
32. Die Überschrift
zu § 41 lautet:
„Zuweisung
der Mandate für die Universitätsvertretungen“
33. In § 42
samt Überschrift werden die Wörter „Studienrichtungsvertretungen“ durch „Studienvertretungen“ ersetzt und § 42 Abs. 2 letzter
Satz lautet:
„In diesem
Fall hat an Universitäten, an deren Hochschülerschaften Organe gemäß § 12
Abs. 2 eingerichtet sind, das jeweilige Organ gemäß § 12 Abs. 2,
an Universitäten, an deren Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12
Abs. 2 eingerichtet sind, die Universitätsvertretung die Aufgaben der
Studienvertretung wahrzunehmen.“
34. § 43
Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Ein Mandat für das Organ gemäß § 12 Abs. 2 erlischt, wenn die
Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu
keinem Studium an der Universität zugelassen ist.
(4) Ein Mandat für die
Studienvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das
Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an der Universität
zugelassen ist.“
35. § 44
Abs. 2 lautet:
„(2) Jede für die Wahl
der Universitätsvertretungen zugelassene wahlwerbende Gruppe und die
Vorsitzenden der Akademievertretungen sind berechtigt, Einsprüche gegen die
Wahl in der Bundesvertretung binnen zwei Wochen ab Verlautbarung des
Wahlergebnisses durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei dieser
oder diesem einzubringen.“
36. Die Überschrift
zu § 45 lautet:
„Einsprüche
gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen“
37. § 45
Abs. 2 lautet:
„(2) Jede Wahl
werbende Gruppe für eine Universitätsvertretung und jede Kandidatin oder jeder
Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der
Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige
Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission
einzubringen.“
38. In § 47
Abs. 2 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt.
39. In § 53 Abs. 1
wird der Punkt am Ende von Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9
angefügt:
„9. Genehmigung von Betriebsvereinbarungen.“
40. In § 55
Abs. 1 wird das Wort „Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2“ und das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt.
41. Dem § 56
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Das
Inhaltsverzeichnis und § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 1 bis Abs.
3, § 4a Abs. 1, Abs. 4 bis Abs. 6, § 7 Abs. 1 und
Abs. 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 1 und Abs. 2, § 10
Abs. 2 bis Abs. 4, Abs. 7 bis Abs. 9, § 12, § 13 Abs. 1,
Abs. 2 und Abs. 4, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19
Abs. 1, § 19a, § 20, § 21 Abs. 1, § 22
Abs. 3 und Abs. 4, § 23 Abs. 3 und Abs. 4, § 24 Abs. 1,
§ 30, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 4,
§ 34 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 35 Abs. 1,
Abs. 4 bis Abs. 7, § 35a samt Überschrift, § 38
Abs. 2, § 39 Abs. 1 bis Abs. 6, § 40, die Überschrift zu
§ 41, die Überschrift zu § 42 und § 42 Abs. 1 und Abs. 2, § 43
Abs. 3 und Abs. 4, § 44 Abs. 2, die Überschrift zu
§ 45 und § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 53
Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 9 bis 12, § 58a, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Februar
2005 in Kraft.“
42. Dem § 58
werden folgende Abs. 9 bis 12 angefügt:
„(9) Bis zur
Konstituierung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft
auf Grund des § 38 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005 übernimmt die bisherige bei der Österreichischen
Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission deren Aufgaben.
(10) § 30 Abs. 2 und 3
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 77 vH der jeweiligen Gesamtsumme für das
Budgetjahr 2005/06 und 81 vH der jeweiligen Gesamtsumme für das Budgetjahr
2006/07 den Universitätsvertretungen bzw. den Akademievertretungen zur
Verfügung zu stellen sind.
(11) Die am 31. Jänner
2004 bestehende Kontrollkommission übt diese Funktion bis zum Ende ihrer
Funktionsperiode aus.
(12) § 58a ist von
jenen Hochschülerschaften nicht anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 2004
bereits eine zivilrechtliche Vermögensaufteilung in schriftlicher Form
durchgeführt haben und diese Vermögensaufteilung von der Kontrollkommission
nicht untersagt wurde. Die Vermögensaufteilung ist bis längstens 15. Februar
2005 der Kontrollkommission vorzulegen und diese hat sie bis längstens 30.
April 2005 zu untersagen, wenn sie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der
Sparsamkeit oder der Rechtmäßigkeit widerspricht.“
43. Nach § 58
wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:
„Vermögensübergang
auf die Hochschülerschaften der Medizinischen Universität Wien, Graz, Innsbruck
§ 58a. (1) Die Vermögen der Hochschülerschaften
der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind entsprechend dem Anteil des
Durchschnittswertes der Anzahl der Studierenden der Medizin in den
Studienjahren 1999 bis 2004 an die Hochschülerschaften der Medizinischen
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck zu übertragen. Der Stichtag für die
Festlegung des Vermögens ist der 30. Juni 2004. Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 680/1996
in der derzeit geltenden Fassung, insbesondere die Bestimmungen der §§ 15
und 16 SpaltG sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur Erstellung
eines Übertragungsplanes sind sowohl von den Universitätsvertretungen der
Universitäten Wien, Graz und Innsbruck als auch von den
Universitätsvertretungen der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und
Innsbruck Unterkommissionen einzurichten, die aus jeweils zehn Mitgliedern
bestehen. Von den Universitätsvertretungen Wien, Graz und Innsbruck sind
jeweils sechs Mandatarinnen und Mandatare und von den Universitätsvertretungen
der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind jeweils vier
Mandatarinnen und Mandatare zu entsenden. Zur Erstellung des Übertragungsplanes
können Sitzungen auch in der vorlesungsfreien Zeit einberufen und durchgeführt
werden. Die Satzungen der jeweiligen Universitätsvertretungen sind mit Ausnahme
der Ladungsfrist, die auf drei Tage verkürzt werden kann, sinngemäß anzuwenden.
(3) Aufgabe der
Unterkommission ist es, Vorschläge für Übertragungspläne der bestehenden
Hochschülerschaften zu erstellen.
(4) Die Vorschläge für
die Übertragungspläne der Unterkommissionen bedürfen sowohl der
Beschlussfassung durch die von der Universitätsvertretung entsandten sechs
Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit als auch durch die von der
Universitätsvertretung Medizin entsandten vier Mandatarinnen und Mandatare mit
Zweidrittelmehrheit.
(5) Der von der
Unterkommission vorgelegte Übertragungsplan ist in der vorgelegten Form oder in
zwischen der Universitätsvertretung und der jeweiligen Universitätsvertretung
Medizin gemeinsam abgeänderten Form sowohl von der Universitätsvertretung als
auch von der Universitätsvertretung Medizin jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu
beschließen.
(6) Der zu erstellende
Übertragungsplan hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
Personal,
Anteile an den
Wirtschaftsbetrieben,
Vermögen (Aktiva und
Passiva),
Vereinbarungen über
die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen.
Der
Übertragungsplan hat vorzusehen, dass für die Teilung der Anteile an den
Wirtschaftsbetrieben sowohl jener Hochschülerschaft, aus welcher diese Anteile
des Wirtschaftsbetriebes stammen, als auch der Universitätsvertretung Medizin
ein Vorkaufsrecht einzuräumen ist. Der Vermögensübergang erfolgt im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge. Der Übertragungsplan kann auch vorsehen, dass
hinsichtlich der Übertragung der Anteile an den Wirtschaftsbetrieben sowohl
jener Hochschülerschaft, aus welcher diese Anteile stammten, als auch der
Hochschülerschaft an der jeweiligen Medizinischen Universität eine Behaltefrist
von höchstens einem Jahr aufzuerlegen ist. Der Übertragungsplan ist bis zum
31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen und
von dieser oder diesem zu prüfen. Bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit
und Rechtmäßigkeit ist der Übertragungsplan bescheidmäßig zu genehmigen. Mit
Zustellung des Bescheides wird die Teilung rechtswirksam. Der Bescheid ist im
amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(7) Sollte bis zum 31.
Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister kein Übertragungsplan
vorgelegt werden, ist von der Kontrollkommission der Österreichischen
Hochschülerschaft eine Sachverständige oder ein Sachverständiger zu bestellen,
die oder der einen Vorschlag für einen Übertragungsplan auf Grundlage der
Bewertung sämtlicher Aktiva und Passiva bis längstens 30. September 2005
zu erstellen hat. Der oder dem Sachverständigen sind sämtliche Unterlagen, die
seitens der Unterkommissionen bzw. der beteiligten Universitätsvertretungen
erstellt wurden, zu übergeben. Die beteiligten Hochschülerschaften und die
Mandatarinnen und Mandatare haben der oder dem Sachverständigen als
Auskunftspersonen zur Verfügung zu stehen. Die Kosten für die Erstellung des
Sachverständigengutachtens sind von den betreffenden Hochschülerschaften zu
gleichen Teilen zu tragen.
(8) Der von der oder
dem Sachverständigen erstellte Vorschlag eines Übertragungsplanes ist durch die
Bundesministerin oder den Bundesminister zu prüfen und bei Vorliegen von
Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit bescheidmäßig zu genehmigen. Mit
Zustellung des Bescheides wird die Teilung rechtswirksam. Der Bescheid ist im
amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(9) Die
Hochschülerschaften an den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck und die
Hochschülerschaften an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und
Innsbruck sind hinsichtlich der Teilung von allen dadurch entstehen
Gebühren und Abgaben befreit.“
44. Der Kurztitel
des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 samt Abkürzung lautet „(Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz
1998 - HSG 1998)“ und
im gesamten Gesetz werden die Worte „Hochschülerschaft“ durch die Wortfolgen „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ und die Worte „Hochschülerschaften“ durch die Wortfolgen „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften“ ersetzt.