673 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz über
die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten
(Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz – PRIKRAF-G)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1
Errichtung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds
§ 2
Aufgaben des PRIKRAF
§ 3
Mittel des PRIKRAF
§ 4
Datenerfassung und –weitergabe, Erhebungen
2. Abschnitt
Verwendung der
PRIKRAF-Mittel
§ 5
Verrechnung gegenüber PRIKRAF-Krankenanstalten und Anspruchsberechtigten
§ 6
Verrechnung mit PRIKRAF-Krankenanstalten
§ 7
Akontierung und Endabrechung
§ 8
Verrechnung mit Anspruchsberechtigten
§ 9
Verrechnung des Verwaltungsaufwandes
3. Abschnitt
Organisatorische
Bestimmungen
§ 10
Organe des PRIKRAF
§ 11
Geschäftsführung
§ 12
Zusammensetzung der Fondskommission
§ 13
Geschäftsordnung der Fondskommission
§ 14
Aufgaben der Fondskommission
§ 15
Sanktionen
§ 16
Grundsätze der Gebarung des PRIKRAF
§ 17
Aufsicht
§ 18
Kontrolle und Informationspflichten
4. Abschnitt
Schiedsverfahren
§ 19
Allgemeines
§ 20
Mitglieder der Schiedskommission
§ 21
Verfahrensbestimmungen
§ 22
Organisation
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 23
Gebührenbefreiung
§ 24
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
Errichtung
des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds
§ 1. (1) Zur Finanzierung aller Leistungen
i.S. des §149 Abs. 3 ASVG von bettenführenden privaten
Krankenanstalten Österreichs wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
eingerichtet. Er führt die Bezeichnung
„Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds - PRIKRAF“ und wird im Folgenden als
PRIKRAF bezeichnet. Der Sitz des PRIKRAF ist Wien.
(2) Soweit im
Folgenden nicht anderes bestimmt wird, umfasst der Begriff „PRIKRAF-Krankenanstalten“
jene Krankenanstalten, die von der Regelung des § 149 Abs. 3
ASVG erfasst und in der Anlage 1 dieses Gesetzes aufgelistet sind.
(3) Soweit im
Folgenden ausschließlich auf Bestimmungen des ASVG verwiesen wird, sind die
Parallelbestimmungen der weiteren Sozialversicherungsgesetze (B-KUVG, BSVG,
GSVG) sinngemäß anzuwenden.
(4) Als
Anspruchsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den Versicherten
insbesondere auch Anspruchsberechtigte gemäß §§ 122, 123, 134 und 158 ASVG
sowie Personen, die einem Krankenversicherungsträger auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen oder auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht
über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind.
Aufgaben des
PRIKRAF
§ 2. (1) Der PRIKRAF hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Die Abgeltung aller Leistungen von
PRIKRAF-Krankenanstalten im stationären und tagesklinischen Bereich
einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen,
für die eine Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger besteht. Während
der stationären Pflege werden alle intra- oder extramuralen Untersuchungen oder
Behandlungen durch die Fondsverrechnung abgegolten.
2. Die Leistung von Pflegekostenzuschüssen an
Versicherte gemäß § 150 Abs. 2 ASVG, die in einer
PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.
3. Sonstige Aufgaben, die dem PRIKRAF durch
Gesetze und Verordnungen übertragen werden.
(2) Ambulante
Leistungen und Rehabilitations- und Kurleistungen sind aus PRIKRAF-Mittel nicht
abzugelten.
Mittel des
PRIKRAF
§ 3. In den PRIKRAF fließen folgende Mittel:
1. Mittel inländischer Träger der
Sozialversicherung für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung gemäß
§ 149 Abs. 3 ASVG sowie für Pflegekostenzuschüsse gemäß
§ 150 Abs. 2 ASVG für Behandlungen in einer
PRIKRAF-Krankenanstalt. Entsprechende Überweisungen haben monatlich zu
erfolgen;
2. Erstattungsbeträge ausländischer
Sozialversicherungsträger für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung für
jene Fälle, für die keine Vereinbarungen über die Erstattung von Kosten durch
Pauschalzahlungen oder über einen Kostenerstattungsverzicht bestehen;
3. Vermögenserträge;
4. sonstige Mittel (zB Spenden).
Datenerfassung
und -weitergabe, Erhebungen
§ 4. (1) Die Trägerinnen/Träger der
PRIKRAF-Krankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die
Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBI. Nr. 745/1996, in der jeweils
geltenden Fassung und in den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen
Dokumentationspflichten einzuhalten und unbeschadet der Datenmeldungen an das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen diese Daten auch an den PRIKRAF zu
übermitteln. Weiters sind dem PRIKRAF die zur Abrechnung erforderlichen
Intensiv- und Personaldaten entsprechend dem Bundesgesetz über die
Dokumentation im Gesundheitswesen und den dazu ergangenen Verordnungen zu
übermitteln. Darüber hinaus sind die Trägerinnen/Träger der
PRIKRAF-Krankenanstalten verpflichtet, auf Verlangen weitere Daten zu erfassen
und an den PRIKRAF zu übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der
Aufgaben des PRIKRAF erforderlich sind.
(2) Die Organe des
PRIKRAF und die von diesen Beauftragten sind berechtigt, in
PRIKRAF-Krankenanstalten Erhebungen über Richtigkeit und Vollständigkeit der
medizinischen Dokumentation sowie der Abrechnungen mit dem PRIKRAF
durchzuführen und in die entsprechenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(3) Bei einem Verstoß
gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist der
gemäß § 15 zu regelnde Sanktionsmechanismus anzuwenden.
2. Abschnitt
Verwendung der
PRIKRAF-Mittel
Verrechnung
gegenüber PRIKRAF-Krankenanstalten und Anspruchsberechtigten
§ 5. (1) Sofern ein Einzelvertrag mit dem
zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, erfolgt eine Direktverrechnung
mit der PRIKRAF-Krankenanstalt gemäß § 149 Abs. 3 ASVG.
(2) Sofern kein
Vertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, leistet der
PRIKRAF Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2 ASVG an die
Anspruchsberechtigten, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.
Verrechnung
mit PRIKRAF-Krankenanstalten
§ 6. (1) Zur Verrechnung gemäß
§ 5 Abs. 1 dienen die PRIKRAF-Mittel abzüglich der Mittel gemäß
§§ 8 und 9 (Pflegekostenzuschüsse und Verwaltungsaufwand).
(2) Die PRIKRAF-Krankenanstalten
sind verpflichtet, dem PRIKRAF die Daten gemäß § 4 Abs. 1 sowie
die angeforderten zusätzlichen Daten jeweils bis zum 20. des Folgemonats und
einen Jahresbericht jeweils bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln.
(3) Die Anzahl der
Punkte (leistungsorientierte Diagnosefallgruppen-Punkte - LDF-Punkte) sind
entsprechend der in § 27b KAKuG normierten leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) mit dem vom Bundesministerium für Gesundheit
und Frauen zur Verfügung gestellten Bepunktungsprogramm in der jeweils gültigen
Fassung von der PRIKRAF-Krankenanstalt zu ermitteln und gemeinsam mit den Daten
gemäß Abs. 2 dem PRIKRAF zu übermitteln. Bei einer verspäteten,
fehlerhaften oder nicht erfolgten Meldung durch eine PRIKRAF-Krankenanstalt ist
der gemäß § 15 zu regelnde Sanktionsmechanismus anzuwenden.
(4) Die Mittel
gemäß Abs. 1 sind auf die PRIKRAF-Krankenanstalten gemäß
§ 5 Abs. 1 möglichst umgehend nach ihrem Einlangen beim PRIKRAF
entsprechend den gemeldeten Daten und unter Berücksichtigung des Punktewertes
(Abs. 2 und 3) zu verteilen. Die Mittel sind zu 100% ohne Gewichtung zu
verteilen (Kernbereich).
(5) Die Verteilung der
jeweils zur Verfügung stehenden Mittel auf die einzelnen
PRIKRAF-Krankenanstalten erfolgt jeweils nach dem Verhältnis der für die
PRIKRAF-Krankenanstalt ermittelten Anzahl der Punkte zur Gesamtzahl der für
alle PRIKRAF-Krankenanstalten ermittelten Punkte. Jeder Mittelaufteilung an die
PRIKRAF-Krankenanstalten sind dabei sämtliche Entlassungsdiagnosemeldungen des
laufenden Jahres und sämtliche im laufenden Jahr hiefür zur Verfügung stehenden
Mittel zugrunde zu legen. Vom endgültig auszuzahlenden Betrag sind jene Mittel
abzuziehen, die die PRIKRAF-Krankenanstalt im laufenden Jahr bereits bei den
akontierten Mittelaufteilungen im Sinne des § 7 erhalten hat.
(6) Zum laufenden Jahr
im Sinne des Abs. 5 zählen auch Datenmeldungen, die dem
Abrechnungsjahr zugehörig sind und bis spätestens 31. März des Folgejahres
beim PRIKRAF einlangen. Danach eingehende Meldungen begründen keinerlei
Ansprüche gegenüber dem PRIKRAF, den Krankenversicherungsträgern oder den
betroffenen Patientinnen und Patienten.
(7) Die Verteilung
gemäß Abs. 2 bis 6 ist anhand einer jeweils für ein Kalenderjahr
vorzunehmenden periodengerechten Abrechnung unter Zugrundelegung aller für
dieses Jahr gemeldeten leistungsorientierten Diagnosefallgruppen oder sonst
relevanten Parameter auszugleichen.
(8) Die Träger der
Sozialversicherung sind vom PRIKRAF über die sich ergebenden vorläufigen und
endgültigen Punktewerte laufend zu informieren.
Akontierung
und Endabrechnung
§ 7. (1) Die zur Verfügung stehenden Mittel
werden vom PRIKRAF jeweils monatlich an die Träger der PRIKRAF-Krankenanstalten
akontiert.
(2) Die Akontierung
der Mittel erfolgt nach der für die jeweilige PRIKRAF-Krankenanstalten
ermittelten Anzahl der LKF-Punkte, multipliziert mit dem von der
Fondskommission für Gesamtösterreich festgelegten vorläufigen Punktewert.
(3) Für die Meldung
der erforderlichen Daten und Punkteanzahl gilt § 6 Abs. 2
sinngemäß. Eine verspätete, fehlerhafte oder nicht erfolgte Meldung der
erforderlichen Daten durch eine PRIKRAF-Krankenanstalt hat ihren Ausschluss von
der Akontierung für den betreffenden Zeitraum zur Folge.
(4) Die Verteilung der
Mittel des PRIKRAF an die PRIKRAF-Krankenanstalten ist nachträglich, anhand
einer jeweils für ein Kalenderjahr vorzunehmenden endgültigen periodengerechten
Abrechnung, unter Zugrundelegung aller für diesen Zeitraum innerhalb der
vorgesehenen Fristen gemeldeten leistungsorientierten Diagnosefallgruppen und
sonst relevanten Parameter durchzuführen.
(5) Allfällige
Restguthaben sind vom PRIKRAF an die PRIKRAF-Krankenanstalten nach Maßgabe des
tatsächlichen Punktewertes zu überweisen.
(6) Allfällige
Übergenüsse sind von den PRIKRAF-Krankenanstalten unverzüglich nach Vorliegen
der Endabrechnung für das betreffende Kalenderjahr an den PRIKRAF rückzuführen
oder werden mit künftigen Abrechnungen gegenverrechnet.
(7) Mit der
Endabrechnung gemäß Abs. 4 sind alle Ansprüche gegenüber dem PRIKRAF
und den Krankenversicherungsträgern, ausgenommen Leistungen und Entgelte gemäß
§ 59 Abs. 1 zweiter Satz B-KUVG und § 96 Abs. 2
GSVG für die stationäre und tagesklinische Versorgung von Anspruchsberechtigten
abgegolten.
Verrechnung
mit Anspruchsberechtigten
§ 8. Pflegekostenzuschüsse gemäß
§ 5 Abs. 2 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
leisten:
1. Der PRIKRAF hat Versicherten, die in einer
PRIKRAF-Krankenanstalt, mit der kein Vertrag mit dem für die/den Versicherte/n
zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, aufgenommen wurden, einen
Pflegekostenzuschuss im Namen der Sozialversicherung zu leisten.
2. Die Höhe des Pflegekostenzuschusses ist in
sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 3 und
§ 7 Abs. 2 zu ermitteln. Der Pflegekostenzuschuss ist auf Grund
einer saldierten, vom zuständigen Krankenversicherungsträger anerkannten
Rechnung binnen vier Wochen nach Einlangen beim PRIKRAF auszubezahlen.
Verrechnung
des Verwaltungsaufwandes
§ 9. Die Kosten für den Verwaltungsaufwand sind
im für die Erfüllung der PRIKRAF-Aufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß
möglichst gleichmäßig aus den PRIKRAF-Mitteln zu entnehmen.
3. Abschnitt
Organisatorische
Bestimmungen
Organe des
PRIKRAF
§ 10. Die Organe des PRIKRAF sind:
1. Geschäftsführung,
2. Fondskommission.
Geschäftsführung
§ 11. (1) Die Geschäftsführung besteht aus
einer/einem Geschäftsführerin/Geschäftsführer und den erforderlichen
Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern. Sie hat alle Aufgaben des PRIKRAF wahrzunehmen,
die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere hat
sie die Fondskommission bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu
unterstützen und die Beschlüsse der Fondskommission vorzubereiten und
umzusetzen. Weiters hat sie allen Verpflichtungen, die sich aus der Aufsicht
über den PRIKRAF ergeben, nachzukommen.
(2) Die/Der
Geschäftsführerin/Geschäftsführer ist nach öffentlicher Ausschreibung befristet
zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch die/den
Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
der Geschäftsführung können von der/vom Geschäftsführerin/Geschäftsführer mit
Zustimmung der Fondskommission befristet angestellt und gekündigt bzw.
entlassen werden.
Zusammensetzung
der Fondskommission
§ 12. (1) Die Fondskommission besteht aus zehn
Mitgliedern. Als solche gehören ihr an:
1. drei vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger entsandte Vertreterinnen/Vertreter,
2. zwei Vertreterinnen/Vertreter des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
3. fünf vom Fachverband der privaten
Krankenanstalten und der Kurbetriebe der Wirtschaftskammer Österreichs (im
Folgenden kurz Fachverband) entsandte Vertreterinnen/Vertreter.
(2) Ist die Entsendung
von Mitgliedern in die Fondskommission erforderlich, hat die Geschäftsführung
die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen
Frist hiezu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch, gilt
die Fondskommission bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder
unbeschadet der Bestimmung des § 13 Abs. 3 auch ohne diese als
beschlussfähig.
(3) Die Funktion als
Mitglied der Fondskommission erlischt insbesondere
1. durch Widerruf seitens der
entsendungsberechtigten Institution,
2. Wegfall der Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit,
3. Verzicht.
(4) Für jedes Mitglied
ist von der zur Entsendung des Mitgliedes berufenen Institution ein
Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied ist berechtigt, bei nicht
dauerhafter Verhinderung des Mitgliedes die Vertretung in der Fondskommission
wahrzunehmen.
Geschäftsordnung
der Fondskommission
§ 13. (1) Den Vorsitz führt das von der/dem
Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestimmte Mitglied;
bei dessen Verhinderung die/der vom Fachverband bestimmte Stellvertreterin/Stellvertreter.
(2) Die Einberufung
der Fondskommission erfolgt durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden der
Fondskommission. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden.
Die Fondskommission ist darüber hinaus auch einzuberufen, wenn dies mindestens
drei Mitglieder schriftlich verlangen.
(3) Die
Fondskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß
eingeladen wurden und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter mindestens
ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied anwesend
ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
Beschlüsse in Angelegenheiten gemäß § 14 Abs. 1 Z 2
bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(4) Die
Fondskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung
hat insbesondere vorzusehen, dass
1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung
unter Anschluss der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen nachweislich
spätestens drei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen hat;
2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die
Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied der Fondskommission unter
Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen bis spätestens zehn Tage vor der
Sitzung gestellt werden können, wobei die Wahrung der Frist nach dem Datum des
Poststempels zu entscheiden ist.
(5) Ist die
Fondskommission nicht beschlussfähig, weil kein vom Hauptverband der
Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied anwesend ist, hat innerhalb von
drei Wochen neuerlich eine Sitzung zur selben Tagesordnung stattzufinden. In
dieser Sitzung, zu der die Mitglieder nachweislich einzuladen sind, können
Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, auch wenn
kein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied
anwesend ist.
(6) Die
Fondskommission kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte
erforderlich erscheint, Expertinnen/Experten beiziehen. Das Verfahren ist in
der Geschäftsordnung zu regeln.
(7) Den Mitgliedern
der Fondskommission sind auf Verlangen seitens der Geschäftsführung Auskünfte
über finanzierungsrelevante Angelegenheiten zu erteilen.
Aufgaben der
Fondskommission
§ 14. (1) Die Fondskommission hat folgende
Aufgaben:
1. die Feststellung und Evaluierung der aus
Fondsmitteln zu finanzierenden Leistungskapazitäten der Fondskrankenanstalten;
2. die Festlegung von Qualitätskriterien und die
Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung;
3. die Festlegung des vorläufigen und endgültigen
Punktewertes;
4. die Zustimmung zum Jahresvoranschlag und
Stellenplan des Fonds, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit
des Verwaltungsaufwandes;
5. die Zustimmung zum Rechnungsabschluss;
6. die Übertragung von Aufgaben der
Geschäftsführung an externe Dienstleisterinnen/Dienstleister;
7. die Erlassung einer Geschäftsordnung;
8. die Festlegung eines Kataloges von
Pflichtverletzungen, die zur Auslösung des Verfahrens gemäß § 15 führen,
sowie der Folgen dieser Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut);
9. die Festlegung der Modalitäten und der Höhe der
Akontierungen des PRIKRAF an die PRIKRAF-Krankenanstalten;
10. die Festlegung von Grundsätzen für bundeseinheitliche
Verrechnungsvorschriften;
11. die Festlegung, dass bestimmte Aufgaben der
Geschäftsführung der Beschlussfassung der Fondskommission unterliegen.
(2) Die Mitglieder der
Fondskommission sowie beigezogene Expertinnen/Experten sind unbeschadet der
Bestimmungen des § 16 Abs. 5 und des § 17 zur
Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflichten
gemäß § 460a Abs. 1, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der
Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern sind
vergleichbare Verschwiegenheitspflichten vertraglich zu überbinden.
(3) Allgemeine
Verlautbarungen der Fondskommission sind im Internet oder in einer sonst
geeigneten Art und Weise kundzumachen.
Sanktionen
§ 15. Verstößt eine PRIKRAF-Krankenanstalt gegen
die Bestimmungen des Gesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, gegen
die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen periodisch übermittelten
Codierungsrichtlinien oder begeht sie eine im Katalog gemäß § 14 Abs. 1 Z 8
genannte Pflichtverletzung, sind von der Fondskommission wirksame Maßnahmen zur
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes einzuleiten. Das Verfahren ist in der
Geschäftsordnung zu regeln.
Grundsätze
der Gebarung des PRIKRAF
§ 16. (1) Die Gebarung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds
hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
zu erfolgen.
(2) Die
Geschäftsführung hat bei der Verwendung der PRIKRAF-Mittel gemäß den
Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen.
(3) Vorhandene Mittel
des PRIKRAF sind unter Bedachtnahme auf ihre erforderliche Verfügbarkeit
möglichst günstig zu veranlagen.
(4) Die monatlichen
Teil- und Akontobeträge an die PRIKRAF-Krankenanstalten sind gebarungsmäßig
jeweils gesondert auszuweisen. Dabei sind analog zu den Landesfonds
vergleichbare Verrechnungsvorschriften anzuwenden und eine periodengerechte
Abgrenzung der Mittel des PRIKRAF vorzunehmen.
(5) Alljährlich sind
ein Voranschlag, ein Stellenplan sowie nach Ablauf eines Kalenderjahres bis spätestens
30. September des Folgejahres ein Jahresabschluss nach handelsrechtlichen
Vorschriften sowie ein Tätigkeitsbericht zu erstellen.
(6) Nachträgliche
Bereinigungen sind möglichst umgehend nach Vorliegen der erforderlichen Daten
unter Aufrechnung mit den laufenden Mittelanweisungen vorzunehmen.
Aufsicht
§ 17. (1) Der PRIKRAF unterliegt der Aufsicht
der/des Bundesministerin/Bundesministers für Gesundheit und Frauen.
(2) Die Beschlüsse der
Organe des PRIKRAF bedürfen in folgenden Angelegenheiten der Genehmigung
der/des Bundesministerin/Bundesministers für Gesundheit und Frauen:
1. die Geschäftsordnung der Fondskommission,
2. der Jahresvoranschlag, der Jahresabschluss, der
Stellenplan und der Tätigkeitsbericht,
3. der Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine
dauernde finanzielle Belastung des PRIKRAF zum Gegenstand haben,
4. der Abschluss von Dienstverträgen,
5. die Festlegung von Qualitätskriterien und die
Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung,
6. das Sanktionsstatut.
(3) Die/Der
Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen oder von ihr/ihm
beauftragten Organe sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des PRIKRAF
zu informieren. Die Organe des PRIKRAF sind verpflichtet, der/dem
Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen oder den von ihr/ihm
beauftragten Organen Auskünfte über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu
erteilen, Geschäftsstücke und sonstige Unterlagen über die bezeichneten
Gegenstände vorzulegen, von der/dem Bundesministerin/Bundesminister für
Gesundheit und Frauen oder von den beauftragten Organen angeordnete Erhebungen
anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(4) Die/Der
Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen oder die von ihr/ihm
beauftragten Organe sind berechtigt, an den Sitzungen der Fondskommission
teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Fondskommission des PRIKRAF
sind im Wege der Aufsicht der/dem Bundesministerin/Bundesminister für
Gesundheit und Frauen unverzüglich vorzulegen.
Kontrolle
und Informationspflichten
§ 18. (1) Die Gebarung des PRIKRAF unterliegt
der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Darüber hinaus
sind die Organe des PRIKRAF ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen,
insbesondere zur Diagnosen- und Leistungscodierung der PRIKRAF-Krankenanstalten
(Datenqualitätskontrolle) sowie zur Ermittlung der weiteren zur Abrechnung
erforderlichen Daten sicherzustellen. Mit diesen Kontrollmaßnahmen können auch
Personen beauftragt werden, die nicht in einem Dienstverhältnis zum PRIKRAF
stehen.
(3) Der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Fachverband oder von
diesen beauftragte Organe sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des
PRIKRAF zu informieren. Die Organe des PRIKRAF sind verpflichtet, dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Fachverband
oder von diesen beauftragten Organen Auskünfte über alle Angelegenheiten des
PRIKRAF zu erteilen sowie Geschäftsstücke und sonstige Unterlagen über die
bezeichneten Gegenstände vorzulegen.
Abschnitt 4
Schiedsverfahren
Allgemeines
§ 19. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen dem PRIKRAF und PRIKRAF-Krankenanstalten über die in diesem Gesetz
begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten ist die am Sitz des PRIKRAF
einzurichtende Schiedskommission zuständig.
(2) Die
Schiedskommission entscheidet über einen schriftlichen Antrag des PRIKRAF oder
einer PRIKRAF-Krankenanstalt mit Bescheid.
Mitglieder
der Schiedskommission
§ 20. (1) Die Schiedskommission besteht aus
1. einer/einem Richterin/Richter als Vorsitzenden,
2. einer/einem Vertreterin/Vertreter des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
3. einer/einem Vertreterin/Vertreter des
Fachverbandes der privaten Krankenanstalten der Wirtschaftskammer Österreich.
(2) Die/Der
Vorsitzende ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Grund eines
von der Präsidentin/vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien alphabetisch
gereihten Dreiervorschlages, der im Wege des Bundesministeriums für Justiz zu
übermitteln ist, zu bestellen. Mitglied der Schiedskommission kann nur sein,
wer zum Nationalrat wählbar ist. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Schiedskommission werden für
die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch bis zum Zusammentritt
der neu bestellten Mitglieder im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Das Amt als
Mitglied (Ersatzmitglied) endet - abgesehen vom Fall der Enthebung
nach Abs. 4 - nur mit dem Ablauf der Amtsdauer und dem Wegfall von
für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen.
(4) Ein Mitglied
(Ersatzmitglied) kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen,
durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint,
über eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.
(5) Scheidet ein
Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer, für die es bestellt
wurde, aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied)
nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nachzubestellen. Endet das Amt
als Mitglied (Ersatzmitglied) während eines bei der Schiedskommission
anhängigen Verfahrens, so ist dieses von neuem durchzuführen.
Verfahrensbestimmungen
§ 21. (1) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission
ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.
Nr. 51 anzuwenden.
(2) Wird ein Verfahren
vor der Schiedskommission anhängig gemacht, so sind von den jeweiligen
Streitparteien je eine/ein Vertreterin/Vertreter für dieses Verfahren zu
nominieren. Diese Vertreter sind den Mitgliedern gemäß
§ 20 Abs. 1 gleichgestellt.
(3) Die Mitglieder der
Schiedskommission sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
unter Anschluss der Anträge rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich
und unter Nachweis der Zustellung zu erfolgen.
(4) Die
Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn die Einberufung aller Mitglieder der
Schiedskommission ordnungsgemäß erfolgt ist und jedenfalls die/der Vorsitzende
und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Beschlüsse der
Schiedskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die/Der
Vorsitzende gibt ihre/seine Stimme als letzte/r ab; bei Stimmengleichheit
entscheidet ihre/seine Stimme. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Die Entscheidung
und ihre wesentliche Begründung sind tunlichst nach Ende der Verhandlung
mündlich zu verkünden. Überdies ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung
zuzustellen. Kann der Bescheid nicht mündlich verkündet werden, so ist er der
schriftlichen Ausfertigung vorzubehalten, die innerhalb von vier Wochen nach
dem Ende der Verhandlung erfolgen soll.
(7) Die Entscheidungen
der Schiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im
Verwaltungsweg.
Organisation
§ 22. (1) Zur Führung der laufenden Geschäfte,
insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und
Abstimmungsprotokolle und Besorgung der Kanzleigeschäfte, ist beim PRIKRAF ein
Büro einzurichten.
(2) Den Mitgliedern
der Schiedskommission gebührt eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
Die Höhe der Vergütung ist unter Bedachtnahme auf den durch die Tätigkeit als
Mitglied (Ersatzmitglied) verursachten Aufwand festzusetzen.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Gebührenbefreiung
§ 23. Der
Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds ist von allen bundesgesetzlich
geregelten Abgaben befreit.
In-Kraft-Tretens-
und Übergangsbestimmung
§ 24. (1) Das Gesetz tritt mit 1. Jänner
2005 in und mit 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der PRIKRAF hat jedenfalls
die Verpflichtungen, die vor und während der Geltungsdauer dieses Gesetzes
entstanden sind, auch nach dem 31. Dezember 2008 zu erfüllen.
(2) Verfahren vor der
Schiedskommission, die bei Außerkraftreten dieses Gesetzes noch anhängig sind,
sind zu Ende zu führen.