679 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das
Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und
Rechtshilfegesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Bewährungshilfegesetz
geändert werden (Strafprozessnovelle 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderungen
der Strafprozessordnung 1975
II Änderungen
des Jugendgerichtsgesetzes 1988
III Änderungen
des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
IV Änderungen
des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
V Änderungen
des Staatsanwaltschaftsgesetzes
VI Änderungen
des Bewährungshilfegesetzes
VII In-Kraft-Treten
Artikel I
Änderungen der
Strafprozessordnung 1975
Die
Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird
wie folgt geändert:
a) Der bisherige
Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;
b) Folgender
Abs. 2 wird angefügt:
„(2)
Untersuchungsrichter oder Vorsitzender können von der Beiziehung eines
Schriftführers absehen und die diesem zugewiesenen Aufgaben selbst besorgen
oder einem Mitglied des Senats übertragen.“
2. § 58 hat zu
lauten:
„§ 58. Das Gericht,
das eine Verfügung nach § 57 getroffen hat, bleibt auch für die ausgeschiedene
Strafsache zuständig, es sei denn, dass für sie, abgesehen vom Zusammentreffen
mit anderen Strafsachen, ein Gericht niedrigerer Ordnung oder ein Gericht
gleicher Ordnung, das einem anderen Gerichtshof zweiter Instanz untersteht,
zuständig wäre.“
3. Dem § 101
werden folgender Halbsatz und folgende weitere Sätze angefügt:
„, soweit
nicht nach § 23 Abs. 2 vorgegangen wird. In diesem Fall kann die
Protokollaufnahme durch Verwendung eines technischen Hilfsmittels zur Bild-
oder Tonaufnahme unterstützt werden. Die Aufnahme ist ohne unnötigen Aufschub
in Bild- oder Schriftform zu übertragen.“
4. § 105 wird
wie folgt geändert:
a) Der bisherige
Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;
b) Folgender
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Wird nach den
§§ 23 Abs. 2 und 101 zweiter Satz vorgegangen, so sind die Angaben
nach § 104 Abs. 2 in Vollschrift aufzunehmen. Im Übrigen ist zu
vermerken, dass das Diktat mit einem technischen Hilfsmittel aufgenommen werde.
Dies ist auf die im Abs. 1 beschriebene Art zu beurkunden. Die vernommene
Person und die Parteien haben das Recht, die Wiedergabe der Aufnahme zu
verlangen.“
5. Dem § 114
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Vor seiner
Entscheidung hat der Gerichtshof dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen angemessen festzusetzender Frist einzuräumen. Dies gilt
nicht, soweit der Gegenstand der Beschwerde auf Anordnungen gerichtet ist,
deren Erfolg voraussetzt, dass sie dem Gegner der Beschwerde vor ihrer
Durchführung nicht bekannt werden.“
6. Dem § 119
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Werden
Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als
Sachverständige bestellt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter
der Einheit zuzustellen.“
7. § 128 Abs. 1 hat
zu lauten:
„(1) Die
Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte
aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin (§§ 118 Abs. 2, 118a) nach den
dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen. Sind diese Ärzte
Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit, so ist
ihnen der Auftrag im Wege des Leiters der Einheit zuzustellen. § 353 Abs. 3 ZPO
gilt für diese Sachverständigen und den Leiter einer Universitätseinheit
sinngemäß.“
8. § 149a
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Z 1
entfällt das Klammerzitat „(§ 3
Z 13 TKG)“;
b) In der Z 2
wird die Wortfolge „Stamm-,
Vermittlungs- oder Inhaltsdatum“ durch die Wortfolge „Stamm-,
Verkehrs-, Standort- oder Inhaltsdatum“ ersetzt.
9. § 149c
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im zweiten Satz
werden die Klammerzitate „(§ 87
Abs. 3 Z 1 TKG)“
durch das Klammerzitat „(§ 92
Abs. 3 Z 1 TKG)“,
„(§ 89 Abs. 2 TKG)“ durch das Klammerzitat „(§ 94 Abs. 2 TKG)“ und „(§ 149b
Abs. 2 Z 2 bis 4)“
durch das Klammerzitat „(§ 149b
Abs. 2 Z 2 und 3)“
ersetzt;
b) Folgender Satz
wird angefügt:
„Will der
Betreiber entgegen § 94 Abs. 2 TKG nicht an der Überwachung einer
Telekommunikation mitwirken, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und
145 Abs. 2 vorzugehen.“
10. § 156 wird
wie folgt geändert:
a) Der bisherige
Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“;
b) Folgender Absatz
2 wird angefügt:
„(2) Ist der
Aufenthaltsort eines Zeugen außerhalb des Sprengels des zuständigen
Gerichtshofes gelegen, so ist es zulässig, dass der Untersuchungsrichter die
Ladung des Zeugen durch das Bezirksgericht am Sitz jenes Gerichtshofes
veranlasst, in dessen Sprengel sich der Zeuge befindet, in Wien durch das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien, und den Zeugen unter Verwendung technischer
Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernimmt. § 179a Abs. 2
gilt sinngemäß.“
11. Im § 162a
Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wendung 㤤 249
und 250 Abs. 1 und 2“
durch die Wendung 㤤 249,
250 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 2, 271 sowie 271a“ ersetzt.
12. § 189
entfällt.
13. Dem § 198
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Hält sich der
Beschuldigte außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichtshofes auf und ist
sein persönliches Erscheinen nicht erforderlich, so ist § 156 Abs. 2
sinngemäß anzuwenden.“
14. Im § 239
entfällt im ersten Satz die Wortfolge „durch
den Schriftführer“.
15. § 252 wird
wie folgt geändert:
a) § 252
Abs. 2 letzter Halbsatz entfällt;
b) Nach dem
Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a) Anstelle der
Vorlesung oder Vorführung (Abs. 1 und 2) kann der Vorsitzende den
erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit Ankläger und Angeklagter
zustimmen und die Aktenstücke sowohl allen Mitgliedern des Gerichtshofs als
auch den Parteien zugänglich sind.“
c) Abs. 3 hat
zu lauten:
„(3) Nach jeder
Vorlesung und jedem Vortrag (Abs. 2a) ist der Angeklagte zu befragen, ob
er darüber etwas zu bemerken habe. Er kann dabei auch auf andere Teile der
vorgetragenen Aktenstücke eingehen und die Vorlesung dieser oder anderer
Aktenstücke verlangen, die für die Sache von Bedeutung sind.“
16. § 258
Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:
„Aktenstücke
können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen
oder vom Vorsitzenden vorgetragen (§ 252 Abs. 2a) worden sind.“
17. Im § 270
Abs. 1 entfällt die Wendung „sowie
vom Schriftführer“.
18. § 271 hat
zu lauten:
„§ 271. (1) Über die Hauptverhandlung ist bei
sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und –
soweit nicht nach § 23 Abs. 2 vorgegangen wird – vom Schriftführer zu
unterschreiben ist und insbesondere zu enthalten hat:
1. die Bezeichnung des Gerichts sowie Ort, Beginn
und Ende der Hauptverhandlung,
2. die Namen der Mitglieder des Gerichtshofs, der
Parteien und ihrer Vertreter und, wenn ein Schriftführer beigezogen wurde,
dessen Namen,
3. die Namen der beigezogenen Dolmetscher, der
vernommenen Zeugen und Sachverständigen samt Angabe, ob und aus welchen Gründen
sie beeidigt wurden,
4. alle wesentlichen Förmlichkeiten des
Verfahrens,
5. die Bezeichnung der verlesenen und
vorgetragenen Schriftstücke (§ 252 Abs. 2a und 3),
6. alle Anträge der Parteien und die darüber
getroffenen Entscheidungen,
7. den Spruch des Urteils mit den in § 260
Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben.
Den
Parteien steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur
Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.
(2) Dem Schriftführer
kann bei entsprechender Eignung die selbstständige Abfassung der
Verhandlungsmitschrift und deren Übertragung überlassen werden, ansonsten nach
Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen ist. Der Schriftführer darf sich zur
Unterstützung eines technischen Hilfsmittels bedienen.
(3) Die Antworten des
Angeklagten (§ 245) und die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sind
ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen,
soweit nicht deren wörtliche Wiedergabe für die Urteilsfällung erforderlich
erscheint. Werden Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht das
erste Mal vernommen, so sind nur Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der
bereits in den Akten enthaltenen Angaben in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Hat der
Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen (§ 23
Abs. 2), so sind die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in
Vollschrift festzuhalten. Im Übrigen sind die Angaben über Verlauf und Inhalt
der Hauptverhandlung nach Abs. 1 Z 4 bis 7 und Abs. 3 vom
Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten richterlichen Mitglied des
Gerichtshofs für die Anwesenden hörbar zu diktieren. Das Diktat ist unter
Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzunehmen oder sofort zu
übertragen.
(5) Sachverständige
haben auf Anordnung des Vorsitzenden Befund und Gutachten sowie deren
Ergänzungen selbst auf die im Abs. 4 beschriebene Art zu diktieren.
(6) Der Inhalt der
Aufnahme oder der Mitschrift ist auf Verlangen einer Partei wiederzugeben.
Tonaufnahme und Verhandlungsmitschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu
übertragen. Diese Übertragung sowie die bereits in Vollschrift aufgenommenen
Angaben bilden das Verhandlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden sowie, soweit
ein solcher beigezogen wurde, vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Eine
Ausfertigung des Protokolls ist den Parteien, soweit sie nicht darauf
verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der
Urteilsausfertigung zuzustellen.
(7) Für die
Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern im Verhandlungsprotokoll gilt
§ 270 Abs. 3 erster Satz sinngemäß. Im Übrigen hat der Vorsitzende
das Protokoll von Amts wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung von Berufung
oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei nach Vornahme der
erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen,
soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu
Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Der Antrag ist
spätestens mit Ablauf der für die Ausführung einer gegen das Urteil
angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung offen stehenden Frist
einzubringen, ansonsten als unzulässig zurückzuweisen. Den Parteien ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Aussicht genommenen oder begehrten
Berichtigung oder Ergänzung und zu den Ergebnissen der gepflogenen Erhebungen
binnen festzusetzender angemessener Frist einzuräumen. § 270 Abs. 3
zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß. Wird eine Ergänzung oder Berichtigung
des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Abschrift des Urteils an den
Beschwerdeführer vorgenommen, so löst erst die neuerliche Zustellung die
Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel (§§ 285 und 294) aus.“
19. Nach dem
§ 271 wird folgender § 271a eingefügt:
„§ 271a. (1) Wenn der Vorsitzende es für
zweckmäßig erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe der den Gerichten
zur Verfügung stehenden Ausstattung durch die Verwendung technischer
Einrichtungen zur Wort- oder Bildaufnahme unterstützt werden. In diesem Fall
ist der gesamte Verlauf der Hauptverhandlung unmittelbar aufzunehmen und dies
allen Beteiligten zuvor bekannt zu machen. Abgesehen von den in § 271
Abs. 1 Z 1 bis 3 erwähnten Angaben kann der Vorsitzende
Verhandlungsmitschrift oder Diktat auf die Anordnung beschränken, welche Teile
der Aufnahme in Schriftform zu übertragen sind.
(2) Den Parteien steht
das Recht zu, die Wiedergabe der Aufnahme oder ihre Übersendung auf einem
elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu
verlangen. Zu übertragen ist eine solche Aufnahme nur, wenn es der Vorsitzende
für zweckmäßig erachtet oder eine Partei oder ein sonstiger Beteiligter ein
besonderes rechtliches Interesse daran glaubhaft macht und die vom Vorsitzenden
zu bestimmenden Kosten der Übertragung übernimmt. Die Aufnahme ist als Beilage
zum Akt zu nehmen.
(3) Wurde der gesamte
Verlauf der Hauptverhandlung nach Abs. 1 aufgenommen und verzichten die
Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen
stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch
einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der
lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben
enthält. Sofern sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, können die
Parteien binnen vierzehn Tagen nach Verkündung des Urteils die Herstellung des
Protokolls und die Zustellung einer Ausfertigung verlangen.“
20. Im § 276a
zweiter Satz wird die Wendung „oder
wenn es eine der Parteien nach dem Vortrage des Vorsitzenden und vor der
Fortsetzung der Verhandlung begehrt, es sei denn, dass das Begehren offenbar
mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache gestellt wird“ durch die Wendung „, es sei denn, dass beide Teile auf die
Wiederholung wegen Überschreitung der Frist von zwei Monaten verzichten“ ersetzt.
21. Im § 342
wird das Zitat „§ 270“ durch das Zitat „§ 270 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
22. Im § 343
Abs. 1 wird die Wendung 㤤 271,
272 und 305 Abs. 3“
durch die Wendung 㤤 271,
271a, 272 und 305 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass stets ein Schriftführer
beizuziehen ist“
ersetzt.
22a. § 408 Abs 2
hat zu lauten:
„(2) Ein verfallener
oder eingezogener Gegenstand, der in wissenschaftlicher oder geschichtlicher
Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige
Fachtätigkeit von Interesse ist, ist den hiefür in Österreich bestehenden
staatlichen Einrichtungen und Sammlungen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen
sind Gegenstände, die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz unmittelbar
herangezogen werden können, hiezu zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die
im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Gegenstände, die danach weder
verwendet noch verwertet werden können, sind zu vernichten.“
23. § 458
Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Verzichten die
Parteien auf ein Rechtsmittel oder melden sie innerhalb der hiefür offen
stehenden Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Verhandlungsprotokoll durch
einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der
lediglich die in § 271 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Angaben
enthält. § 271a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.“
Artikel II
Änderungen des
Jugendgerichtsgesetzes 1988
Das
Jugendgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XX, wird wie folgt geändert:
1. Im § 32
Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 458
Abs. 2 StPO)“
durch das Klammerzitat „(§§ 271a
Abs. 3 und 458 Abs. 2 StPO)“ ersetzt.
2. Im § 60 hat
der zweite Satz zu lauten:
„Im Übrigen
sind Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, solange sie dem
Jugendstrafvollzug unterstellt sind, zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten
des Strafvollzuges nicht verpflichtet.“
3. Dem Artikel VIII
wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die §§ 32
Abs. 2 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx, treten mit 1. März 2005 in
Kraft.“
Artikel III
Änderungen des
Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das
Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. I Nr. 36/2004, wird wie
folgt geändert:
1. Im § 24
wird die bisherige Absatzbezeichnung „(5)“ durch die Absatzbezeichnung „(4)“ ersetzt.
2. Dem § 29 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Macht ein
Mitgliedstaat die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der von einer
österreichischen Justizbehörde gegen eine Person erlassen wird, die
Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats ist oder ihren Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat, von der Zusicherung abhängig, dass die
von der Übergabe betroffene Person nach ihrer Anhörung zum Vollzug einer vom
österreichischen Gericht verhängten Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in diesen Mitgliedstaat
rücküberstellt wird, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der
Staatsanwaltschaft diese Zusicherung abzugeben, wenn weiterhin Anlass besteht,
den Europäischen Haftbefehl in diesem Mitgliedstaat zu vollstrecken. Diese
Zusicherung ist für die österreichischen Justizbehörden bindend.“
3. § 77 wird
wie folgt geändert:
a) Im Abs. 6
wird das Wort „Italien“ durch die Worte „Italien, Luxemburg und Slowenien“ ersetzt.
b) Im Abs. 7
wird das Datum „2. August“ durch das Datum „1. Jänner“ ersetzt.
c) Folgender
Abs. 11 wird angefügt:
„(11) Abs. 6 und
7 und die §§ 24, 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx, treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.“
Artikel IV
Änderungen des
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
Das
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2004,
wird wie folgt geändert:
1.
§ 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ohne ein solches Ersuchen
ist eine Datenübermittlung an eine ausländische Behörde nach Maßgabe des
§ 59a zulässig.“
2. Im § 55
Abs.1 wird im ersten Satz das Wort „oder“ nach den Worten „einstweilige Verfügung“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem
Zitat „145a StPO“ die Wendung „oder
einen Beschluss nach § 149b StPO“ eingefügt.
3. Nach dem
§ 59 wird folgender § 59a samt Überschrift eingefügt:
„Datenübermittlung
ohne Ersuchen
§ 59a. (1) Gerichte und Staatsanwaltschaften
können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten
auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden
eines anderen Staats übermitteln, soweit
1. die Informationen auslieferungsfähige Handlungen
betreffen,
2. eine Übermittlung dieser Informationen an ein
inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne
Ersuchen zulässig wäre, und
3. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass durch den Inhalt der Informationen
a) ein Strafverfahren in dem anderen Staat
eingeleitet,
b) ein bereits eingeleitetes Strafverfahren
gefördert oder
c) eine Straftat von erheblicher Bedeutung
verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche
Sicherheit abgewehrt werden kann.
(2) Die Übermittlung
gemäß Abs. 1 hat unter der Bedingung zu erfolgen, dass
1. die übermittelten Daten ohne vorherige
Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinem anderen als dem der
Übermittlung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden;
2. die übermittelten Daten von der empfangenden
Behörde unverzüglich zu löschen oder richtig zu stellen sind, sobald
a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die
Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder
c) sich ergibt, dass die Daten nicht oder nicht
mehr zu dem der Übermittlung zugrunde liegenden Zweck benötigt werden;
3. die empfangende Behörde die übermittelnde
Behörde unverzüglich über eine von ihr festgestellte Unrichtigkeit
übermittelter Daten zu informieren hat.“
Artikel V
Änderungen des
Staatsanwaltschaftsgesetzes
Das
Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl I Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 35
Abs. 1 wird nach dem Wort „Staatsanwalt“ die Wendung „oder
mit einem Verfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen
den Bund wegen behaupteter Rechtsverletzung eines Organs einer
staatsanwaltschaftlichen Behörde“ eingefügt.
2. Dem § 42
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 35
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx,
tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel VI
Änderungen des
Bewährungshilfegesetzes
Das
Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2001,
wird wie folgt geändert:
1. § 26
Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:
„3. Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für
Justiz und des Präsidenten des Oberlandesgerichtes
Wien (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten
erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat
unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und dem Präsidenten des
Oberlandesgerichtes Wien vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten,
die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach
§ 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.“
2. § 26a hat
zu lauten:
„§ 26a. (1) Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes
Wien obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen
erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die
gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.
(2) Dem Präsidenten
des Oberlandesgerichtes Wien obliegen auch die Wahrnehmung der
dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des
Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die
Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom
Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des
Oberlandesgerichtes Wien an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten
Vereinigung übertragen werden.
(3) Das
Oberlandesgericht Wien mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als
Dienststellenleiter ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im
Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl.
Nr. 133/1967.“
3. § 26e
entfällt.
4. Die Überschrift
vor § 30 hat zu lauten:
„In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen“
5. Dem § 30
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 26e tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Die §§ 26 und 26a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX, treten mit 1. Jänner
2005 in Kraft. Abweichend von § 23 Abs. 2 lit. a PVG hat der bei
In-Kraft-Treten bereits gewählte Dienststellenausschuss für die im § 26
genannten Beamten seine Aufgaben gemäß § 26a Abs. 3 ab dem 1. Jänner
2005 gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wahrzunehmen.“
6. Folgender
§ 30a samt Überschrift wird eingefügt:
„Verweisungen
§ 30a.
(1) Verweisungen in
diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als
Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Soweit in diesem
Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.“
Artikel VII
In-Kraft-Treten
Artikel I tritt mit 1.
März 2005 , Artikel IV tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.