827 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 und das Bundesgesetz
über den Umweltsenat geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Das
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2004, wird
wie folgt geändert:
1. Im § 3 wird
folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Bei Vorhaben,
für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere
Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser
Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob
durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen
auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche
fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren
durchzuführen.“
2. Dem § 7 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Sind auf Grund
von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen
Fristen für die Verwirklichung eines besonderen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.
4a unterliegenden Vorhabens gegeben, so ist anzustreben, die Entscheidung
innerhalb von vier Monaten zu treffen.“
3. In § 46 Abs. 18
Z 5 lit. c wird der Ausdruck „31. Mai
2004“ ersetzt durch „31. Mai 2005“.
4. Im Anhang 1 Z 17
(Spalte 3) wird folgende lit. c eingefügt:
„c) Vorhaben
nach lit. a und b und damit in Zusammenhang stehende Anlagen, die auf Grund von
Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen (z.
B. Olympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften, Formel 1-Rennen)
errichtet, verändert oder erweitert werden, nach Durchführung einer
Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;“
5. Im Anhang 1 Z 17
(Spalte 3) wird nach lit. c folgender Abs. eingefügt:
„Lit. a und
b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c
vorliegen.“
6. Anhang 1 Z 14
(Spalte 1) lit. d lautet:
„d)
Änderungen von Flugplätzen, wenn dadurch eine Erhöhung der Flugbewegungen (mit
Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug oder Hubschraubern) um mindestens
20.000 in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren zu erwarten ist.“
7. In Anhang 1 Z 14
(Spalte 3) lautet der vorletzte Absatz:
„Von lit. b
bis g ausgenommen ist die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige
Änderungen von Flugplätzen, die im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der
Militärluftfahrt genützt werden.“
8. Im Anhang 1 Z 24
wird in Spalte 3 folgende lit. c eingefügt:
„c) die
Wiedererrichtung, Erweiterung oder Adaption von Rennstrecken nach lit. a und b,
die mindestens 20 Jahre bestehen oder Bestand gehabt haben, sowie Strecken nach
lit. a und b zum Zweck der Fahr- und Sicherheitsqualitätschecks von
Fahrzeugherstellern, bei denen gesetzlich zwingend vorgeschriebene
Sicherheitsüberprüfungen (Funktionstüchtigkeit, etwa von Lenkung, Bremsen), die
einen integrierten Bestandteil des Produktionszyklus darstellen, durchgeführt
werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;“
9. Im Anhang 1 Z 24
(Spalte 3) wird nach der lit. c folgender Abs. eingefügt:
„Lit. a und
b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c
vorliegen.“
Artikel 2
Änderung des
Bundesgesetzes über den Umweltsenat
Das
Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I
Nr. 114/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I
Nr. 114/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1
entfällt die Wortfolge „und
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft“.
2. § 18 Abs. 2
entfällt.
3. Dem § 18 werden
folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Dieses
Bundesgesetz gilt in seiner am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter.
(5) Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich tritt Abs. 2 außer Kraft.
(6) Dieses
Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Es ist
jedoch auf Verfahren weiter anzuwenden, die vor seinem Außer-Kraft-Treten
eingeleitet wurden.“