VEREINBARUNG ÜBER DIE SATZUNG DER EUROPÄISCHEN SCHULEN
PRÄAMBEL
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, NÄMLICH DIE MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN UND DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (im folgenden
„Vertragsparteien“ genannt) -
in Erwägung nachstehender Gründe:
Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften wurden zur Sicherung des ordnungsgemässen
Funktionierens der europäischen Organe bereits 1957 Lehranstalten mit der
Bezeichnung „Europäische Schule“ eingerichtet.
Die Europäischen Gemeinschaften sind bestrebt, den gemeinsamen
Unterricht dieser Kinder sicherzustellen, und leisten zu diesem Zweck einen
Beitrag zum Haushalt der Europäischen Schulen.
Die Europäischen Schulen bilden ein Schulsystem besonderer Art. Bei
diesem System wird eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften
verwirklicht; gleichzeitig bleibt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die
Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer
Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten.
Es empfiehlt sich,
- die 1957 verabschiedete
Satzung der Europäischen Schule zur Berücksichtigung sämtlicher von den
Vertragsparteien verabschiedeten diesbezueglichen Texte zu konsolidieren;
- diese Satzung der Entwicklung
der Europäischen Gemeinschaften anzupassen;
- das Beschlußfassungsverfahren
in den Organen der Schulen zu ändern;
- den bisherigen Erfahrungen
beim Betrieb der Schulen Rechnung zu tragen;
- einen angemessenen
Rechtsschutz des Lehrpersonals und der sonstigen unter diese Satzung fallenden
Personen gegenüber Entscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte
zu gewährleisten und zu diesem Zweck eine Beschwerdekammer mit genau
festgelegten Befugnissen einzurichten;
- festzulegen, daß die
Entscheidungen der Beschwerdekammer die Zuständigkeit der nationalen Gerichte
in Zivil- und Strafsachen nicht berühren.
In München ist auf der Grundlage des Zusatzprotokolls vom 15. Dezember
1975 eine Schule für den gemeinsamen Unterricht von Kindern der Bediensteten
der Europäischen Patentorganisation gegründet worden -
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
TITEL I EUROPÄISCHE SCHULEN
Artikel 1
Mit dieser
Vereinbarung wird die Satzung der Europäischen Schulen (im folgenden „Schulen“
genannt) festgelegt. Ziel der Schulen ist es, die Kinder der Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften gemeinsam zu unterrichten. Ausser den Kindern, die
unter die Übereinkünfte nach den Artikeln 28 und 29 fallen, können in den Schulen
im Rahmen der vom Obersten Rat festgelegten Grenzen auch andere Kinder
unterrichtet werden. Die Schulen sind in Anhang I aufgeführt; dieser kann vom
Obersten Rat angepasst werden, um Beschlüssen aufgrund der Artikel 2, 28 und 31
Rechnung zu tragen.
Artikel 2
(1) Der Oberste Rat kann einstimmig die Gründung neuer Schulen
beschließen.
(2) Er legt den Sitz im Einvernehmen mit dem Aufnahmemitgliedstaat fest.
(3) Vor der Gründung einer neuen Schule im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates muß zwischen dem Obersten Rat und dem Aufnahmemitgliedstaat ein
Abkommen über die unentgeltliche Bereitstellung von den Erfordernissen der
neuen Schule entsprechenden Räumlichkeiten und deren Instandhaltung geschlossen
werden.
Artikel 3
(1) Der Unterricht in der Schule umfasst die Schulzeit bis zum Abschluß
der Sekundarstufe.
Dazu kann folgendes gehören:
- der Kindergarten,
- die Primarstufe mit fünf
Schuljahren,
- die Sekundarstufe mit sieben
Schuljahren.
Die Schulen berücksichtigen im Rahmen des Möglichen in Zusammenarbeit
mit dem Bildungssystem des Gastlandes den Bedarf an technischer Ausbildung.
(2) Der Unterricht wird von Lehrern erteilt, welche die Mitgliedstaaten
entsprechend den Beschlüssen, die vom Obersten Rat nach dem Verfahren des
Artikels 12 Nummer 4 gefasst werden, abordnen oder zuweisen.
(3) a) Vorschläge zur Änderung der Grundstruktur einer Schule bedürfen
eines einstimmigen Votums der Vertreter der Mitgliedstaaten im Obersten Rat;
b) Vorschläge
zur Änderung der arbeitsrechtlichen Stellung der Lehrer bedürfen eines
einstimmigen Verfahrens des Obersten Rates.
Artikel 4
Der Unterricht an den Schulen gestaltet sich nach folgenden
pädagogischen Grundsätzen:
1. Der Unterricht wird in den in Anhang II
genannten Sprachen erteilt.
2. Dieser Anhang kann vom Obersten Rat gemäß den
Beschlüssen nach Maßgabe der Artikel 2 und 32 angepasst werden.
3. Um die Einheit der Schule sowie die Annäherung
und das gegenseitige Verständnis der Schüler der verschiedenen
Sprachabteilungen untereinander zu fördern, wird der Unterricht in bestimmten
Fächern für Klassen derselben Stufe gemeinsam erteilt. Dieser Unterricht kann
in jeder Gemeinschaftssprache erteilt werden, soweit der Oberste Rat
beschließt, daß dies gerechtfertigt ist.
4. Besondere Anstrengungen werden unternommen, um
den Schülern eine gründliche Kenntnis der lebenden Sprachen zu vermitteln.
5. In den Lehrplänen wird auf die europäische
Dimension besonderer Wert gelegt.
6. Bei der Erziehung und im Unterricht werden
Gewissen und Überzeugung des einzelnen geachtet.
7. Es werden Maßnahmen getroffen, um die Aufnahme
von Kindern mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen zu erleichtern.
Artikel 5
(1) Die bestandenen Schuljahre und die entsprechenden Abschluß- und
Abgangszeugnisse werden im Gebiet der Mitgliedstaaten nach Maßgabe einer
Gleichwertigkeitsliste und unter den vom Obersten Rat entsprechend Artikel 11
festgelegten Bedingungen vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen
einzelstaatlichen Stellen anerkannt.
(2) Die Sekundarstufe wird mit der Europäischen Abiturprüfung
abgeschlossen, die Gegenstand des Abkommens vom 11. April 1984 zur Änderung des
Anhangs zur Satzung der Europäischen Schule, der die Ordnung der Europäischen
Abiturprüfung enthält (im folgenden „Abkommen über die Europäische
Abiturprüfung“ genannt), ist. Der Oberste Rat kann mit einstimmigem Votum der
Vertreter der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Änderungen jenes Abkommens
vornehmen. Die Inhaber des an der Schule erworbenen Abiturzeugnisses
a) haben in ihrem Herkunftsland alle mit dem
Besitz des Abschlußzeugnisses einer Sekundarstufe dieses Landes verbundenen
Anrechte;
b) erfüllen
die gleichen Voraussetzungen für die Zulassung zu allen Hochschulen im
Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates wie die Bürger dieser Staaten, die
entsprechende Befähigungsnachweise besitzen.
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Begriff „Hochschulen“
a) Hochschulen
und Universitäten,
b) Anstalten,
die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie gelegen sind, einer Hochschule
gleichgestellt werden.
Artikel 6
Jede Schule besitzt Rechtspersönlichkeit, soweit dies für die Erfüllung
ihres Ziels im Sinne von Artikel 1 erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist sie
gemäß der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Haushaltsordnung in der Verwaltung
der für sie im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel unabhängig. Sie kann vor
Gericht klagen und verklagt werden. Sie kann insbesondere bewegliches und
unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern. Hinsichtlich ihrer Rechte und
Pflichten gilt die Schule in den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der besonderen
Bestimmungen dieser Vereinbarung als öffentlichrechtliche Bildungseinrichtung.
TITEL II ORGANE DER SCHULE
Artikel 7
Alle Schulen haben folgende gemeinsame Organe:
1. den Obersten Rat,
2. den Generalsekretär,
3. die Inspektionsausschüsse,
4. die Beschwerdekammer.
Jede Schule wird vom Verwaltungsrat verwaltet und vom Direktor geleitet.
KAPITEL 1
Der Oberste Rat
Artikel 8
(1) Vorbehaltlich des Artikels 28 setzt sich der Oberste Rat aus
folgenden Mitgliedern zusammen:
a) dem bzw. den Vertreter(n) der einzelnen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf Ministerebene, der bzw. die
befugt ist (sind), für den jeweiligen Mitgliedstaat verbindlich zu handeln,
wobei jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat;
b) einem Mitglied der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften;
c) einem vom Personalausschuß nach Artikel 22
benannten Vertreter (aus dem Lehrkörper);
d) einem von den Elternvereinigungen nach Artikel
23 benannten Vertreter der Elternschaft.
(2) Die Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene und das Mitglied
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften können sich vertreten lassen.
Die übrigen Mitglieder werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreter
vertreten.
(3) Ein Schülervertreter kann eingeladen werden, an den Sitzungen des
Obersten Rates bei die Schüler betreffenden Fragen als Beobachter teilzunehmen.
(4) Der Oberste Rat tritt auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf
begründeten Antrag dreier Mitglieder des Obersten Rates oder des
Generalsekretärs zusammen. Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(5) Der Vorsitz im Obersten Rat wird von den Vertretern der einzelnen
Mitgliedstaaten für jeweils ein Jahr abwechselnd in nachstehender Reihenfolge
der Mitgliedstaaten wahrgenommen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland,
Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal,
Vereinigtes Königreich.
Artikel 9
(1) Ausser in den Fällen, in denen diese Vereinbarung Einstimmigkeit
vorschreibt, werden die Beschlüsse des Obersten Rates vorbehaltlich folgender
Bestimmungen mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder gefasst:
a) Für die Annahme eines Beschlusses, der die
spezifischen Interessen eines Mitgliedstaats berührt - wozu die wesentliche
Erweiterung der Einrichtungen oder die Schließung einer in seinem Hoheitsgebiet
gelegenen Schule gehört - ist die befürwortende Stimmabgabe des Vertreters
dieses Mitgliedstaates erforderlich.
b) Für die Schließung einer Schule ist die
befürwortende Stimmabgabe des Mitglieds der Kommission erforderlich.
c) Der Vertreter einer Organisation des
öffentlichen Rechts, der im Obersten Rat aufgrund eines Übereinkommens nach
Artikel 28 einen Sitz und eine Stimme erhalten hat, ist bei allen Fragen im
Zusammenhang mit der Schule, die Gegenstand jenes Übereinkommens ist,
stimmberechtigt.
d) Das Stimmrecht des Vertreters des
Personalausschusses nach Artikel 8 Buchstabe c) und des Vertreters der
Elternschaft nach Artikel 8 Buchstabe d) ist auf die Annahme von Beschlüssen
über pädagogische Fragen im Sinne des Artikels 11 - ausgenommen Beschlüsse
betreffend Änderungen des Abkommens über die Europäische Abiturprüfung und
Beschlüsse mit finanziellen oder haushaltsrechtlichen Auswirkungen -
beschränkt.
(2) In den Fällen, in denen diese Vereinbarung Einstimmigkeit
vorschreibt, stehen Stimmenthaltungen von Mitgliedern, die anwesend sind oder
sich vertreten lassen, der Annahme von Beschlüssen des Obersten Rates nicht
entgegen.
(3) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) verfügen die
anwesenden oder vertretenen Mitglieder bei den Abstimmungen über jeweils eine
Stimme.
Artikel 10
Der Oberste Rat sorgt für die Durchführung dieser Vereinbarung; er
verfügt über die zu diesem Zweck erforderlichen Entscheidungsbefugnisse in
pädagogischen Fragen und in Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten sowie zur
Aushandlung der in den Artikeln 28 bis 30 genannten Übereinkommen bzw.
Übereinkünfte. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann er Ausschüsse einsetzen.
Er legt die allgemeine Schulordnung fest.Er erstellt jährlich auf der Grundlage
eines Entwurfs des Generalsekretärs einen Bericht über den Betrieb der Schulen
und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Artikel 11
Hinsichtlich der pädagogischen Fragen legt der Oberste Rat Richtlinien
für den Unterricht und dessen Ausgestaltung fest. Im einzelnen verfährt er
nachStellungnahme des zuständigen Inspektionsausschusses wie folgt:
1. Er legt aufeinander abgestimmte Lehr- und
Stundenpläne für jedes Schuljahr und jede von ihm eingerichtete Abteilung fest
und gibt allgemeine Empfehlungen für die Wahl der Unterrichtsmethoden.
2. Er sorgt für die Aufsicht über den Unterricht
durch die Inspektionsausschüsse und legt Vorschriften für deren Tätigkeiten
fest.
3. Er setzt das vorgeschriebene Alter für den
Eintritt in die verschiedenen Schulstufen fest. Er legt die Regeln für die
Versetzung der Schüler in die nächsthöhere Klasse bzw. für den Übergang in die
Sekundarstufe fest; damit die Schüler jederzeit wieder in das einzelstaatliche
Schulsystem überwechseln können, setzt er gemäß Artikel 5 die Bedingungen fest,
unter denen die an den Europäischen Schulen bestandenen Schuljahre anerkannt
werden. Er stellt die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Gleichwertigkeitsliste
auf.
4. Er richtet Abschlussprüfungen für die in der
Schule geleistete Arbeit ein; er erlässt die Prüfungsordnung, setzt die
Prüfungsausschüsse ein und stellt die Abschlußzeugnisse aus. Das Niveau der
Prüfungsarbeiten ist im Einklang mit den Erfordernissen des Artikels 5
festzusetzen.
Artikel 12
Hinsichtlich der Verwaltung hat der Oberste Rat folgende Aufgaben:
1. Er legt die Beschäftigungsbedingungen für den
Generalsekretär, die Direktoren, das Lehrpersonal und gemäß Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe a) für das Verwaltungs und Dienstpersonal fest.
2. Er ernennt den Generalsekretär und den
stellvertretenden Generalsekretär.
3. Er ernennt den Direktor und seine
Stellvertreter für jede Schule.
4. a) Er bestimmt jährlich auf Vorschlag der
Inspektionsausschüsse den Bedarf an Lehrpersonal durch Schaffung und Streichung
von Stellen. Er trägt dafür Sorge, dass die Stellen gleichmässig auf die
Mitgliedstaaten verteilt werden. Zusammen mit den Regierungen regelt er die
Fragen der Abordnung oder Zuweisung von Primar- und Sekundarstufenlehrern und
pädagogischen Beratern. Diese bewahren ihre Rechte auf Beförderungs- und
Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaates.
b) Er bestimmt jährlich auf Vorschlag des
Generalsekretärs den Bedarf an Verwaltungs- und Dienstpersonal.
5. Er regelt seine Arbeitsweise und gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Artikel 13
(1) Hinsichtlich des Haushalts wird der Oberste Rat wie folgt tätig:
a) Er verabschiedet die Haushaltsordnung, in der
insbesondere die Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
der Schulen festgelegt werden.
b) Er stellt für jedes Haushaltsjahr gemäß Absatz
4 den Haushaltsplan der Schulen fest.
c) Er genehmigt den Jahresabschluß und leitet ihn
den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften zu.
(2) Der Oberste Rat erstellt spätestens zum 30. April jedes
Haushaltsjahres nach dem Verfahren des Artikels 9 einen Haushaltsvoranschlag
der Einnahmen und Ausgaben der Schulen für das folgende Haushaltsjahr und
übermittelt ihn unverzüglich der Kommission, die auf dieser Grundlage die erforderlichen
Mittel im Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften
veranschlagt. Die Haushaltsbehörde der Europäischen Gemeinschaften legt im
Rahmen des Haushaltsverfahrens den Beitrag der Gemeinschaften fest.
(3) Der Oberste Rat leitet den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und
Ausgaben auch den anderen in Artikel 28 genannten Organisationen des
öffentlichen Rechts sowie den in Artikel 29 genannten Organisationen oder
Institutionen zu, mit deren finanziellen Beiträgen der Haushalt einer Schule im
wesentlichen finanziert wird, damit diese die Höhe ihres Beitrags festsetzen.
(4) Der Oberste Rat stellt den Haushaltsplan der Schulen vor Beginn des
Haushaltsjahres endgültig fest und passt ihn dabei erforderlichenfalls
entsprechend dem Beitrag der Europäischen Gemeinschaften sowie entsprechend den
Beiträgen der in Absatz 3 genannten Organisationen und Institutionen an.
Artikel 14
Der Generalsekretär vertritt den Obersten Rat und leitet das Sekretariat
entsprechend den Beschäftigungsbedingungen für den Generalsekretär nach Artikel
12 Nummer 1. Er vertritt die Schulen gerichtlich. Er ist dem Obersten Rat
gegenüber verantwortlich.
KAPITEL 2
Inspektionsausschüsse
Artikel 15
Es werden zwei Inspektionsausschüsse für die Schulen eingesetzt, einer
für den Kindergarten und die Primarstufe, ein anderer für die Sekundarstufe.
Artikel 16
Jeder der vertragsschließenden Mitgliedstaaten ist in jedem der
Ausschüsse durch einen Inspektor vertreten. Dieser wird auf Vorschlag der
betreffenden Vertragspartei vom Obersten Rat ernannt. Der Vorsitz in den
Inspektionsausschüssen wird von dem Vertreter des Inspektionsausschusses
desjenigen Mitgliedstaats wahrgenommen, der den Vorsitz im Obersten Rat
innehat.
Artikel 17
Die Inspektionsausschüsse haben die Aufgabe, die Qualität des in den
Schulen erteilten Unterrichts zu überwachen und zu diesem Zweck die
erforderlichen Inspektionen in den Schulen zu veranlassen. Sie unterbreiten dem
Obersten Rat die Stellungnahmen und Vorschläge gemäß den Artikeln 11 bzw. 12
und gegebenenfalls Vorschläge für die Gestaltung der Lehrpläne und den Aufbau
des Unterrichts.
Artikel 18
Die Inspektoren haben folgende Aufgaben:
1. Sie führen in der Schulstufe, für die sie
zuständig sind, die pädagogische Aufsicht über die Lehrer, die von ihrer nationalen
Verwaltung abgeordnet wurden.
2. Sie vergleichen ihre Beobachtungen über den
Stand, der im Unterricht erreicht ist, und über die Qualität der
Unterrichtsmethoden.
3. Sie übermitteln den Direktoren und dem
Lehrkörper die Ergebnisse ihrer Inspektionen. Entsprechend den vom Obersten Rat
veranschlagten Bedürfnissen schafft jeder Mitgliedstaat die Voraussetzungen
dafür, daß die Inspektoren ihre Aufgabe in den Schulen uneingeschränkt erfüllen
können.
KAPITEL 3
Der Verwaltungsrat
Artikel 19
Der in Artikel 7 vorgesehene Verwaltungsrat besteht vorbehaltlich der
Artikel 28 und 29 aus folgenden acht Mitgliedern:
1. dem Generalsekretär, der den Vorsitz wahrnimmt,
2. dem Direktor der Schule,
3. dem Vertreter der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften,
4. zwei Mitgliedern des Lehrkörpers, die jeweils
den Lehrkörper der Sekundarstufe bzw. den der Primarstufe und des Kindergartens
vertreten,
5. zwei Mitgliedern als Vertreter der
Elternvereinigung nach Artikel 23,
6. einem Vertreter des Verwaltungs- und
Dienstpersonals. Ein Vertreter des Mitgliedstaats, in dem die Schule ihren Sitz
hat, kann als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Zwei
Vertreter der Schüler sind zu den Sitzungen des Verwaltungsrates ihrer Schule
als Beobachter einzuladen, soweit sie von den behandelten Fragen betroffen
sind.
Artikel 20
Der Verwaltungsrat
1. erstellt den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen
und Ausgaben der Schule gemäß der Haushaltsordnung;
2. überwacht die Ausführung des die Schule
betreffenden Kapitels des Haushaltsplans und stellt den entsprechenden
Jahresabschluß auf;
3. sorgt dafür, daß die günstigen materiellen
Voraussetzungen erhalten bleiben und achtet auf ein Arbeitsklima, das einen
guten Schulbetrieb erleichtert;
4. erfüllt alle weiteren Verwaltungsaufgaben, die
ihm vom Obersten Rat übertragen werden. Die Verfahren für die Einberufung und
die Beschlußfassung der Verwaltungsräte sind in der in Artikel 10 vorgesehenen
allgemeinen Schulordnung niedergelegt.
KAPITEL 4
Der Direktor
Artikel 21
Der Direktor erfüllt seine Amtspflichten im Rahmen der in Artikel 10
vorgesehenen allgemeinen Schulordnung. Er ist gegenüber dem in der Schule
beschäftigten Personal gemäß Artikel 12 Nummer 4 Buchstaben a) und b) weisungsbefugt.
Er muß über die Befähigung und die Nachweise verfügen, die in seinem Land als
Voraussetzung für die Leitung einer Unterrichtsanstalt, deren Abschlußzeugnis
zum Hochschulbesuch berechtigt, verlangt werden. Er ist dem Obersten Rat
verantwortlich.
TITEL III VERTRETUNG DES PERSONALS
Artikel 22
Es wird ein Personalausschuß eingesetzt, der sich aus den gewählten
Vertretern des Lehrkörpers und des Verwaltungs- und Dienstpersonals jeder
Schule zusammensetzt. Der Ausschuß trägt zu einem reibungslosen Schulbetrieb
bei und ermöglicht es dem Personal, seine Meinung zum Ausdruck zu bringen. Die
Verfahren für die Wahl sowie die Arbeitsweise des Personalausschusses sind in
den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal und für das Verwaltungs- und
Dienstpersonal gemäß Artikel 12 Nummer 1 festgelegt. Der Personalausschuß
benennt jährlich aus den Reihen der Lehrerschaft ein Vollmitglied und einen
Stellvertreter, die ihn im Obersten Rat vertreten.
TITEL IV ELTERNVEREINIGUNG
Artikel 23
Der Oberste Rat erkennt für jede Schule eine die Elternschaft
vertretende Vereinigung für die Gestaltung der Beziehungen zwischen der
Elternschaft und den Schulbehörden an. Die gemäß Absatz 1 anerkannte
Elternvereinigung benennt jährlich zwei Vertreter im Verwaltungsrat ihrer Schule.
Die Elternvereinigungen aller Schulen benennen jährlich aus ihrer Mitte ein
Vollmitglied und einen Stellvertreter, die sie im Obersten Rat vertreten.
TITEL V HAUSHALT
Artikel 24
Das Rechnungsjahr der Schulen entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 25
Der Haushalt der Schulen wird finanziert durch
1. die Beiträge der Mitgliedstaaten durch
Fortzahlung der Gehälter für die abgeordneten oder abgestellten Lehrer und
gegebenenfalls durch finanzielle Beiträge, über die der Oberste Rat einstimmig
beschließt;
2. den Beitrag der Europäischen Gemeinschaften,
der die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der Gesamtheit
der übrigen Einnahmen decken soll;
3. die Beiträge nichtgemeinschaftlicher
Organisationen, mit denen der Oberste Rat ein Abkommen geschlossen hat;
4. die Einnahmen der Schulen, insbesondere das
Schulgeld, das den Eltern der Schüler auf Beschluß des Obersten Rates auferlegt
wird;
5. verschiedene Einnahmen.
Die Verfahren zur Überweisung des Beitrags der Europäischen
Gemeinschaften sind Gegenstand eines besonderen Abkommens zwischen dem Obersten
Rat und der Kommission.
TITEL VI STREITFÄLLE
Artikel 26
Für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und
Anwendung dieser Vereinbarung, die im Obersten Rat nicht beigelegt werden
konnten, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
zuständig.
Artikel 27
(1) Es wird eine Beschwerdekammer eingesetzt.
(2) Bei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser Vereinbarung auf die
darin genannten Personen - mit Ausnahme des Verwaltungs- und Dienstpersonals -
betreffen und sich auf die Rechtmässigkeit einer vom Obersten Rat oder vom
Verwaltungsrat einer Schule in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser
Vereinbarung gegenüber jenen Personen getroffenen und sie beschwerenden
Entscheidung beziehen, die auf dieser Vereinbarung oder den in ihrem Rahmen
erlassenen Vorschriften beruht, besitzt die Beschwerdekammer, nach Ausschöpfung
des Verwaltungsweges, erst- und letztinstanzlich ausschließliche Zuständigkeit.
Handelt es sich um finanzielle Streitigkeiten, so hat die Beschwerdekammer
Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung. Die Voraussetzungen für ein
Verfahren der Beschwerdekammer und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen
sind in den Beschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Regelung
für die Lehrbeauftragten oder der allgemeinen Schulordnung festgelegt.
(3) Der Beschwerdekammer gehören Personen an, die jede Gewähr für
Unabhängigkeit bieten und als fähige Juristen gelten. Zu Mitgliedern der
Beschwerdekammer können nur Personen ernannt werden, die in einer vom
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dafür erstellten Liste aufgeführt
sind.
(4) Der Oberste Rat legt die Satzung der Beschwerdekammer einstimmig
fest. In der Satzung der Beschwerdekammer werden die Zahl ihrer Mitglieder, das
Verfahren zur Ernennung der Mitglieder durch den Obersten Rat, die Amtsdauer
der Mitglieder und die für diese geltende Besoldungsregelung festgelegt. Die
Satzung regelt die Arbeitsweise der Beschwerdekammer.
(5) Die Beschwerdekammer gibt sich eine Verfahrensordnung, die alle zur
Anwendung ihrer Satzung erforderlichen Bestimmungen enthält. Die
Verfahrensordnung bedarf der einstimmigen Annahme durch den Obersten Rat.
(6) Die Urteile der Beschwerdekammer sind für die Parteien verbindlich
und, falls diese einem Urteil nicht nachkommen, von den zuständigen Stellen der
Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu
vollstrecken.
(7) Andere Streitigkeiten, bei denen die Schulen Partei sind,
unterliegen der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Insbesondere berührt
dieser Artikel nicht die Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und
Strafsachen.
TITEL VII BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 28
Der Oberste Rat kann nach einstimmig gefasstem Beschluß mit jeder
Organisation des öffentlichen Rechts, die aufgrund ihres Standortes am Betrieb
dieser Schulen interessiert ist, Beitrittsübereinkommen in bezug auf eine
bestehende oder eine nach Artikel 2 geplante Schule schließen. Mit dem Abschluß
eines solchen Übereinkommens können diese Organisationen, sofern der Haushalt
der Schule im wesentlichen mit ihrem finanziellen Beitrag finanziert wird,
einen Sitz und eine Stimme im Obersten Rat bei allen Fragen im Zusammenhang mit
der jeweiligen Schule erhalten. Sie können auch einen Sitz und eine Stimme im
Verwaltungsrat dieser Schule erhalten.
Artikel 29
Der Oberste Rat kann ferner mit Organisationen oder Institutionen des
öffentlichen oder privaten Rechts, die am Betrieb einer bestehenden Schule
interessiert sind, nach entsprechendem einstimmigen Beschluß andere
Übereinkünfte als Beitrittsübereinkommen schließen. Der Oberste Rat kann ihnen
einen Sitz und eine Stimme im Verwaltungsrat der betreffenden Schule zuweisen.
Artikel 30
Der Oberste Rat kann mit der Regierung des Landes, in dem sich eine
Schule befindet, zusätzliche Übereinkommen jeder Art schließen, um der Schule
bestmögliche Arbeitsbedingungen zu garantieren.
Artikel 31
(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch schriftliche
Mitteilung an die luxemburgische Regierung kündigen; die luxemburgische
Regierung setzt die anderen Vertragsparteien von dem Empfang dieser Mitteilung
in Kenntnis. Die Kündigung muß vor dem 1. September eines Jahres erfolgen,
damit sie am 1. September des folgenden Jahres wirksam werden kann.
(2) Die Vertragspartei, die diese Vereinbarung kündigt, verzichtet auf
jeden Anteil an dem Vermögen der Schulen. Der Oberste Rat beschließt über die
infolge der Kündigung durch eine Vertragspartei zu treffenden organisatorischen
Maßnahmen, einschließlich der das Personal betreffenden Maßnahmen.
(3) Der Oberste Rat kann nach dem Abstimmungsmodus des Artikels 9
beschließen, eine Schule zu schließen. Nach dem gleichen Verfahren trifft er
alle nach seinem Ermessen notwendigen Maßnahmen in bezug auf diese Schule,
insbesondere hinsichtlich der Lage des Lehrpersonals sowie des Verwaltungs- und
Dienstpersonals und der Aufteilung des Vermögens der Schule.
(4) Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieser Vereinbarung beantragen.
Sie übermittelt ihren Antrag der luxemburgischen Regierung; diese leitet
gemeinsam mit der Vertragspartei, die den Vorsitz im Rat der Europäischen
Gemeinschaften wahrnimmt, die erforderlichen Maßnahmen zur Einberufung einer
Regierungskonferenz ein.
Artikel 32
Der Antrag eines jeden Staates, der Mitglied der Gemeinschaft wird, auf
Beitritt zu dieser Vereinbarung ist schriftlich an die luxemburgische Regierung
zu richten, die die anderen Vertragsparteien hiervon in Kenntnis setzt. Der
Beitritt wird am 1. September wirksam, der auf die Hinterlegung der
Beitrittsurkunde bei der luxemburgischen Regierung folgt. Mit Wirkung von
diesem Zeitpunkt an wird die Zusammensetzung der Organe der Schulen
entsprechend geändert.
Artikel 33
Diese Vereinbarung wird von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien
sind, im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen
ratifiziert. Der Abschluß durch die Europäischen Gemeinschaften erfolgt gemäß
den Verträgen zu ihrer Gründung. Die Ratifikationsurkunden und die Akten über
die Notifizierung des Abschlusses dieser Vereinbarung werden bei der
luxemburgischen Regierung hinterlegt, die auch die Satzung der Europäischen
Schulen verwahrt. Die luxemburgische Regierung teilt die Hinterlegung den
anderen Vertragsparteien mit. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats
in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden aller
Mitgliedstaaten und der Akten über die Notifizierung des Abschlusses durch die
Europäischen Gemeinschaften folgt. Diese Vereinbarung ist in einer Urschrift in
dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer,
niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder
Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; sie wird im Archiv der luxemburgischen
Regierung hinterlegt, die den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte
Abschrift übermittelt.
Artikel 34
Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Satzung vom 12. April 1957
und des dazugehörigen Protokolls vom 13. April 1962. Soweit in dieser
Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, bleibt das Abkommen über die
Europäische Abiturprüfung in Kraft. Das Zusatzprotokoll betreffend die
Münchener Schule, das unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 13. April 1962
erstellt und am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnet wurde, wird von
dieser Vereinbarung nicht berührt. Bezugnahmen in vor dieser Vereinbarung
verabschiedeten Rechtsakten betreffend die Schulen gelten als Bezugnahmen auf
die entsprechenden Artikel dieser Vereinbarung.
Hecho en Luxemburgo, el veintiuno de junio de
mil novecientos noventa y cuatro.
Udfärdiget i Luxembourg den enogtyvende juni nitten hundrede og fire og
halvfems.
Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertvierundneunzig.
Έγινε στο Λουξεµβούργο, στις είκοσι µία Ιουνίου χίλια εννιακόσια
ενενήντα τέσσερα.
Done at Luxembourg on the twenty-first day of
June in the year one thousand nine hundred and ninety-four.
Fait à Luxembourg, le vingt-et-un juin mil neuf
cent quatre-vingt-quatorze.
Fatto a Lussemburgo, addì ventuno giugno
millenovecentonovantaquattro.
Gedaan te Luxemburg, de eenentwintigste juni negentienhonderd
vierennegentig.
Feito no Luxemburgo, em vinte e um de Junho
de mil novecentos e noventa e quatro.
Pour le royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Paa Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Για την Ελληνική ∆ηµοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Pour le grand-duché de Luxembourg
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Pela República Portugüsa
For the United Kingdom of Great Britain and
Northern Ireland
Por la Comunidad Europea y la Comunidad
Europea de la Energía Atómica
For Det Europäiske Fälleßkab og Det Europäiske Atomenergifälleßkab
Für die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα και την Ευρωπαϊκή Κοινότητα Ατοµικής
Ενέργειας
For the European Community and the European
Atomic Energy Community
Pour la Communauté européenne et la
Communauté européenne de l'énergie
atomique
Per la Comunità europea e la Comunità europea
dell'energia atomica
Voor de Europese Gemeenschap en de Europese Gemeenschap voor
Atoomenergie
Pela Comunidade Europeia e pela Comunidade
Europeia da Energia Atómica
Por la Comunidad Europea del Carbón y del
Acero
For Det Europäiske Kul- og Staalfälleßkab
Für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα Άνθρακα και Χάλυβα
For the European Coal and Steel Community
Pour la Communauté européenne du charbon et
de l'acier
Per la Comunità europea del carbone e
dell'acciaio
Voor de Europese Gemeenschap voor Kolen en Staal
Pela Comunidade Europeia do Carvão e do Aço
ANHANG I
Europäische Schulen, für die diese Satzung gilt:
Europäische Schule Bergen
Europäische Schule Brüssel I
Europäische Schule Brüssel II
Europäische Schule Brüssel III (1*)
Europäische Schule Culham
Europäische Schule Karlsruhe
Europäische Schule Luxemburg
Europäische Schule Mol
Europäische Schule München
Europäische Schule Varese.
(1*) Der Oberste Rat hat die Gründung dieser Schule auf seiner Tagung am
27. bis 29. Oktober 1992 beschlossen.
ANHANG II
Sprachen, in denen der Grundunterricht erteilt wird:
Dänisch
Deutsch
Englisch
Französisch
Griechisch
Italienisch
Niederländisch
Portugiesisch
Spanisch