828 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit
dem das Bundesfinanzgesetz 2005 geändert wird (BFG-Novelle 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesfinanzgesetz 2005, BGBl. I Nr. 132/2004, wird wie folgt
geändert:
1. Im
Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 26 durch einen
Strichpunkt ersetzt und wird als Z 27 angefügt:
„27. beim Voranschlagsansatz 1/65326 bis zu
einem Betrag von 6,2 Millionen Euro für Zahlungen an den Fonds zur Förderung
der wissenschaftlichen Forschung (FWF), wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen im Kapitel 65 sichergestellt werden kann.“
2. Artikel VI
Abs. 1 Z 10 lautet:
„10. bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und
1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt 13,512 Millionen Euro für
Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, für die Multimediagestaltung des
Besucherfoyers, für die Einrichtung einer Dauerausstellung im Palais Epstein,
für die parlamentarische Aufarbeitung der Ergebnisse des Österreich-Konvents
und für Zahlungen für Miet- und Ausstattungserfordernisse für vom Parlament
genutzte Räumlichkeiten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“
3. Im Artikel
VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 33 durch einen Strichpunkt
ersetzt und werden folgende Z 34 bis Z 36 angefügt:
„34. bei den Voranschlagsansätzen 1/20086 sowie
1/20088 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Euro für
Hilfeleistungen nach dem Auslandskatastrophenfondsgesetz, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
35. beim Voranschlagsansatz 1/05008 bis zu einem
Betrag von 0,04 Millionen Euro für Ausgaben im Zusammenhang mit der
internationalen Tätigkeit der Volksanwaltschaft, für deren Mitwirkung im Rahmen
der weltweit tätigen Ombudsvereinigung IOI (International Ombudsman Institut)
und als Sitz des IOI-Europa, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
36. beim Voranschlagsansatz 1/12008 bis zu einem
Betrag von 1 Million Euro für Schulneubaumaßnahmen, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
4. Artikel
IX Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. die Haftung für Schäden an Objekten, die von
Dritten den Bundesmuseen als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des
Bundesmuseen-Gesetzes zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu
übernehmen, dass der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen
1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht
überschritten wird.“
5. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Bezeichnung des
Voranschlagsansatzes 1/16057 „SVA der
gewerbl. Wirtschaft; Partnerleistung“ sowie die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes
1/16077 „SVA der Bauern; Partnerleistung“.
6. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:
a) nach dem
Voranschlagsansatz 1/20068:
„1/2008 Hilfsfonds
für Katastrophenfälle im Ausland:
1/20086/43 Förderungen
1/20088/43 Aufwendungen“
b) nach dem
Voranschlagsansatz 2/20054:
„2/2008 Hilfsfonds
für Katastrophenfälle im Ausland:
2/20084/43 Erfolgswirksame
Einnahmen“
c) nach dem
Voranschlagsansatz 2/52825:
„2/52826/21 Überweisung
gemäß § 447a ASVG“
7. Im
Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten
Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge wie folgt:
|
|
|
Millionen
Euro |
„Kapitel
16 |
|
Sozialversicherung: |
|
1/16017/22 |
|
Pensionsversicherungsanstalt;
Bundesbeitrag........................................ |
3.301,272 |
1/16057/22 |
|
SVA der gewerbl. Wirtschaft;
Partnerleistung....................................... |
527,568 |
1/16067/22 |
|
SVA der gewerbl. Wirtschaft;
Bundesbeitrag........................................ |
662,437 |
1/16077/22 |
|
SVA der Bauern;
Partnerleistung........................................................... |
198,465 |
1/16087/22 |
|
SVA der Bauern; Bundesbeitrag............................................................ |
942,345 |
1/16097/22 |
|
VA für Eisenbahnen und Bergbau;
Bundesbeitrag................................ |
332,222“ |
8. Punkt 3 Absatz
10 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2005 (Anlage II des
Bundesfinanzgesetzes 2005) lautet:
„(10) Über den im
Stellenplan für das Bundesministerium für Inneres (Kapitel 11) festgesetzten
Stand können im Rahmen eines Aspirantenpools bis zu 200 Personen zum Zwecke der
Grundausbildung für den Exekutivdienst aufgenommen werden.
Weiters können über
die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des
Aspirantenpools Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitel 11 herangezogen
werden. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit
sichergestellt sein.
Im ersten
Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den
Exekutivdienst, die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag
aufzunehmen.“
9. Im Punkt 3 des
Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2005 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes
2005) werden nach dem Absatz 10 folgende Absätze 11 und 12 angefügt:
„(11) Über den im
Stellenplan für das Bundesministerium für Justiz (Kapitel 30) festgesetzten
Stand können im Rahmen eines Aspirantenpools bis zu 100 Personen zum Zwecke der
Grundausbildung für den Exekutivdienst aufgenommen werden.
Weiters können über
die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools
Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitel 30 herangezogen werden. Die
Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sichergestellt
sein.
Im ersten
Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst
(Justizwache), die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit
Sondervertrag aufzunehmen.
(12) Durch die Absätze
2 bis 11 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen
nicht berührt.“
10. Im Punkt 4 des
Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2005 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes
2005) wird in Absatz 3 folgender Satz angefügt:
„Diese
Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Personen – in einer Höchstanzahl bis zu
200 - die nicht im Bundesdienst stehen, aber Bedienstete der Österreichischen
Bundesbahn (ÖBB) sind, zur Arbeitsleistung dem Bundesministerium für Justiz
überlassen werden.“
11. Das Kapitel 02 „Parlamentsdirektion“ erhält im Planstellenverzeichnis
Teil II.A die in der Beilage ersichtliche Fassung.