906 der Beilagen XXII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, dem
das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird
nach der Z 16 folgende Z 16a eingefügt:
„16a. Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer
Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein
Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der
für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund
gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte
Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.“
2. In § 124b
wird folgende Z 119 angefügt:
„119. § 3 Z 16a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 ist anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1998 enden.“